Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Benelux Staaten (das Königreich Belgien, das Grossherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande) über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
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Change 1
Art. 7 Präsentation des Rückübernahmegesuchs
1. Jedes Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu stellen und hat zu umfassen: (1) Die Personendaten des Betroffenen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz); (2) Die Beschreibung des Passes oder des Passersatzdokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jeden anderen Urkundenbeweis, der es erlaubt, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen festzustellen oder nachzuweisen; (3) Wenn es sich um ein Gesuch gemäss Artikel 3 Absatz 5 handelt, die im Anwendungsprotokoll beschriebenen Beweismittel; (4) Wenn es sich um ein Gesuch gemäss Artikel 4 Absatz 1 handelt, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. 2. Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei jedes andere für das Rückübernahmeverfahren zweckdienliche Informationselement präsentieren. 3. Wenn der Betroffene medizinisch betreut werden muss, übermittelt die ersuchende Vertragspartei zudem eine Beschreibung des Gesundheitszustands und gibt gegebenenfalls an, ob der Betroffene einer besonderen Behandlung, wie ärztliche oder andere Betreuung, Überwachung oder Transport im Krankenwagen, bedarf (eventuell ärztliches Zeugnis). 4. Wenn die rückzuübernehmende Person sich in der internationalen Zone eines Flughafens der Vertragsparteien befindet, können die zuständigen Flughafenbehörden ein vereinfachtes Verfahren vereinbaren.
Art. 7 Präsentation des Rückübernahmegesuchs
1. Jedes Rückübernahmegesuch ist schriftlich zu stellen und hat zu umfassen: (1) Die Personendaten des Betroffenen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen und Pseudonyme, angenommene Namen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht und letzter Wohnsitz); (2) Die Beschreibung des Passes oder des Passersatzdokuments (insbesondere Seriennummer, Ausstellungsort und -datum, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde) und/oder jeden anderen Urkundenbeweis, der es erlaubt, die Staatsangehörigkeit des Betroffenen festzustellen oder nachzuweisen; (3) Wenn es sich um ein Gesuch gemäss Artikel 3 Absatz 5 handelt, die im Anwendungsprotokoll beschriebenen Beweismittel; (4) Wenn es sich um ein Gesuch gemäss Artikel 4 Absatz 1 handelt, ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis. 2. Die ersuchende Vertragspartei kann der ersuchten Vertragspartei jedes andere für das Rückübernahmeverfahren zweckdienliche Informationselement präsentieren. 3. Wenn der Betroffene medizinisch betreut werden muss, übermittelt die ersuchende Vertragspartei zudem eine Beschreibung des Gesundheitszustands und gibt gegebenenfalls an, ob der Betroffene einer besonderen Behandlung, wie ärztliche oder andere Betreuung, Überwachung oder Transport im Krankenwagen, bedarf (eventuell ärztliches Zeugnis). 4. Wenn die rückzuübernehmende Person sich in der internationalen Zone eines Flughafens der Vertragsparteien befindet, können die zuständigen Flughafenbehörden ein vereinfachtes Verfahren vereinbaren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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