Gemeindeordnung Triesen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 19
Genehmigung / Inkrafttreten .......................................................................... 7 Seite 1 von 7 G E M E I N D E O R D N U N G der Gemeinde Triesen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1. Diese Gemeindeordnung regelt auf der Grundlage des Gemeindegesetzes die Rechte und Pflichten der Einwohner auf Gemeindeebene sowie die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeorgane. 2. Nähere Bestimmungen zu einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde können in Form von Reglementen erlassen werden. Art. 2 Sprachgebrauch Die Begriffe Einwohner, Gemeindevorsteher, Staatsbürger und Stellvertreter usw. umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.1 Art. 3 Gemeindeorgane Gemeindeorgane sind: a) die Gemeindeversammlung; b) der Gemeinderat; c) der Gemeindevorsteher; d) die Geschäftsprüfungskommission; e) andere Kommissionen, soweit sie Organfunktion haben; f) Gemeindebedienstete, soweit sie Organfunktion ausüben. Art. 4 Aufgaben der Gemeinde Die Aufgaben der Gemeinde gliedern sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis. 1 Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 32 am 01.07.2015 Seite 2 von 7 a) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann. b) Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates, welche die Gemeinden aufgrund der Gesetze besorgen. Art. 5 Rechte und Pflichten der Einwohner 1. Die Rechte und Pflichten der Einwohner in Gemeindeangelegenheiten ergeben sich aus dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung sowie den Reglementen der Gemeinde. 2. Alle Einwohner haben im Rahmen der Gesetze und Reglemente Anspruch auf gleiche Behandlung ihrer Angelegenheiten durch die Gemeindeorgane. 3. Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt oder diese verlässt, hat sich innert acht Tagen bei der Gemeindeverwaltung an- bzw. abzumelden. Art. 6 Politische Rechte Stimmberechtigte Einwohner haben das Recht: a) an der Gemeindeversammlung teilzunehmen b) ein Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse oder eine Initiative mitzutragen; c) in Gemeindeorgane gemäss Art. 3 Bst. b, c, d gewählt zu werden. II. Gemeindeversammlung Art. 7 Zusammensetzung der Gemeindeversammlung 1. Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. 2. Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. 3. Über die Aufnahme ausländischer Staatsbürger im ordentlichen Verfahren entscheiden jene Mitglieder der Gemeindeversammlung, die das Gemeindebürgerrecht besitzen. Seite 3 von 7 Art. 8 Aufgaben der Gemeindeversammlung 1. Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen; b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates; c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission; d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind; e) Änderung im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen;1 f) Beschlussfassung über Referenden und Initiativen; g) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; h) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien; i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; k) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke. 2. Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Bst. g, h, i und k fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35% der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20% der effektiven Erträgnisse übersteigen. Massgebend sind jeweils die effektiven Erträgnisse der laufenden Rechnung des Vorjahres. III. Gemeinderat Art. 9 Zusammensetzung des Gemeinderates 1. Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. 2. Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und 10 weiteren Mitgliedern. Art. 10 Aufgaben des Gemeinderates 1. Der Gemeinderat ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. 1 Art. 8 Abs. e) abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 32 am 01.07.2015 Seite 4 von 7 2. Zu den Aufgaben des Gemeinderates zählen insbesondere: a) Organisation der Verwaltung; b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist; c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zu Handen der Gemeindeversammlung; d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten; e) Finanzplanung; f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan; i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen; k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; l) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen; m) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind; n) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung; o) Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an inländische Bewerber; p) Errichtung von Gemeindeanstalten; q) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden. Art. 11 Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse 1. Folgende Beschlüsse des Gemeinderates unterliegen dem Referendum: a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages; b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; c) der Erlass von Zonenplan und Gemeindebauordnung; d) die Einleitung einer Baulandumlegung; Seite 5 von 7 e) die Einhebung von Umlagen; f) der Verkauf und Tausch von Grundstücken; g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als 10 Jahren; h) der Ankauf von Grundstücken; i) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken; k) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften; l) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; m) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; n) die Errichtung von Gemeindeanstalten; o) der Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden. 2. Gemeinderatsbeschlüsse zu Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. h, i, k, l und m unterliegen jedoch nur dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von CHF 200'000.00 übersteigen. Art. 12 Delegierte in Zweckverbänden Der Gemeinderat kann Delegierten, die die Gemeinde in Zweckverbänden vertreten, Weisungen erteilen. IV. Gemeindevorsteher Art. 13 Aufgaben des Gemeindevorstehers 1. Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung und sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse. 2. Er beaufsichtigt Gemeindeanlagen, Bauwerke und Strassen und hat für deren Instandhaltung besorgt zu sein. 3. Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden. 4. Er steht der Gemeindepolizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen. Seite 6 von 7 5. Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht. Art. 14 Finanzkompetenz des Gemeindevorstehers Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu CHF 20'000.00 (mit Informationspflicht an den Gemeinderat ab CHF 10'000.00) vorzunehmen. Art. 15 Entschädigung des Gemeindevorstehers 1. Dem Gemeindevorsteher steht eine seiner Stellung und Verantwortung angemessene finanzielle Entschädigung zu. 2. Der Gemeinderat legt die Besoldungseinstufung und den Beschäftigungsgrad einvernehmlich mit dem Gemeindevorsteher fest. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die Gemeindeversammlung. Art. 16 Überbrückungsgelder für den Gemeindevorsteher 1. Der Gemeindevorsteher hat bei seinem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf Überbrückungsgelder im Sinne der Bestimmungen über das Besoldungsgesetz für das Staatspersonal betreffend die Regierungsmitglieder.1 2. Die Überbrückungsgelder werden zeitlich beschränkt gemäss den Bestimmungen über das Besoldungsgesetz für das Staatspersonal, maximal jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt durch die Gemeindekasse.2 3. Auf die Überbrückungsgelder entrichtet die Gemeindekasse weiterhin die Dienstgeberbeiträge für AHV / IV / FAK und die Pensionskasse. V. Geschäftsprüfungskommission Art. 17 Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern. 1 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 am 24.03.2015 2 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 am 24.03.2015 Seite 7 von 7 Art. 18 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission 1. Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die laufende Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. Sie überprüft den Rechnungsabschluss und mindestens zweimal jährlich die finanzielle Gebarung. Sie berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfungen und stellt Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe. 2. Die Geschäftsprüfungskommission besitzt das Recht der Akteneinsicht und der Besichtigung aller Gemeindewerke. Die Behörden der Gemeinde sowie deren Bedienstete sind der Geschäftsprüfungskommission gegenüber auskunftspflichtig. 3. Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen. VI. Schlussbestimmung Art. 19 Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 442-15-97 vom 19.08.1997 Zustimmung der Gemeindeversammlung am 26.10.1997 Inkrafttreten per 26.10.1997 Änderungen Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 32 am 01.07.2015 Art. 8 Abs. e) abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 32 am 01.07.2015 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 am 24.03.2015 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 am 24.03.2015 Die Gemeindevorstehung
Art. 19
Genehmigung / Inkrafttreten .......................................................................... 7 Seite 1 von 7 G E M E I N D E O R D N U N G der Gemeinde Triesen I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 1. Diese Gemeindeordnung regelt auf der Grundlage des Gemeindegesetzes die Rechte und Pflichten der Einwohner auf Gemeindeebene sowie die Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeorgane. 2. Nähere Bestimmungen zu einzelnen Aufgabenbereichen der Gemeinde können in Form von Reglementen erlassen werden. Art. 2 Sprachgebrauch Die Begriffe Einwohner, Gemeindevorsteher, Staatsbürger und Stellvertreter usw. umfassen jeweils die Angehörigen beider Geschlechter.1 Art. 3 Gemeindeorgane Gemeindeorgane sind: a) die Gemeindeversammlung; b) der Gemeinderat; c) der Gemeindevorsteher; d) die Geschäftsprüfungskommission; e) andere Kommissionen, soweit sie Organfunktion haben; f) Gemeindebedienstete, soweit sie Organfunktion ausüben. Art. 4 Aufgaben der Gemeinde Die Aufgaben der Gemeinde gliedern sich in einen eigenen und einen übertragenen Wirkungskreis. 1 Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 32 am 01.07.2015 Seite 2 von 7 a) Der eigene Wirkungskreis der Gemeinde umfasst alles, was das Interesse der Gemeinde zunächst berührt und in erheblichem Umfang durch sie geordnet und verwaltet werden kann. b) Der übertragene Wirkungskreis umfasst Angelegenheiten des Staates, welche die Gemeinden aufgrund der Gesetze besorgen. Art. 5 Rechte und Pflichten der Einwohner 1. Die Rechte und Pflichten der Einwohner in Gemeindeangelegenheiten ergeben sich aus dem Gemeindegesetz, der Gemeindeordnung sowie den Reglementen der Gemeinde. 2. Alle Einwohner haben im Rahmen der Gesetze und Reglemente Anspruch auf gleiche Behandlung ihrer Angelegenheiten durch die Gemeindeorgane. 3. Wer in der Gemeinde Wohnsitz nimmt oder diese verlässt, hat sich innert acht Tagen bei der Gemeindeverwaltung an- bzw. abzumelden. Art. 6 Politische Rechte Stimmberechtigte Einwohner haben das Recht: a) an der Gemeindeversammlung teilzunehmen b) ein Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse oder eine Initiative mitzutragen; c) in Gemeindeorgane gemäss Art. 3 Bst. b, c, d gewählt zu werden. II. Gemeindeversammlung Art. 7 Zusammensetzung der Gemeindeversammlung 1. Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. 2. Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmberechtigten gebildet. 3. Über die Aufnahme ausländischer Staatsbürger im ordentlichen Verfahren entscheiden jene Mitglieder der Gemeindeversammlung, die das Gemeindebürgerrecht besitzen. Seite 3 von 7 Art. 8 Aufgaben der Gemeindeversammlung 1. Die Gemeindeversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse: a) Erlass der Gemeindeordnung und der Reglemente, die Rechte und Pflichten mit Strafsanktionen begründen; b) Wahl des Gemeindevorstehers und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates; c) Wahl der Geschäftsprüfungskommission; d) Wahl jener Kommissionen, die nach Gesetz durch die Gemeindeversammlung zu bestellen sind; e) Änderung im Bestand der Gemeinde oder deren Grenzen;1 f) Beschlussfassung über Referenden und Initiativen; g) Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; h) Übernahme von Bürgschaften und Gewährung von Garantien; i) Beteiligung an privaten oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmen; k) Errichtung grösserer Gemeindeanlagen und Bauwerke. 2. Die Aufgaben gemäss Abs. 1 Bst. g, h, i und k fallen nur dann in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die zu bewilligenden einmaligen Ausgaben 35% der effektiven Erträgnisse übersteigen. Die Bewilligung jährlich wiederkehrender Ausgaben fällt in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung, wenn die Ausgaben 20% der effektiven Erträgnisse übersteigen. Massgebend sind jeweils die effektiven Erträgnisse der laufenden Rechnung des Vorjahres. III. Gemeinderat Art. 9 Zusammensetzung des Gemeinderates 1. Der Gemeinderat ist Führungs- und Vollzugsorgan der Gemeinde. 2. Der Gemeinderat besteht aus dem Gemeindevorsteher und 10 weiteren Mitgliedern. Art. 10 Aufgaben des Gemeinderates 1. Der Gemeinderat ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht einem anderen Gemeindeorgan übertragen sind. 1 Art. 8 Abs. e) abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 32 am 01.07.2015 Seite 4 von 7 2. Zu den Aufgaben des Gemeinderates zählen insbesondere: a) Organisation der Verwaltung; b) Wahl von Kommissionen, sofern nicht die Gemeindeversammlung zuständig ist; c) Vorbereitung aller Geschäfte und die Antragstellung zu Handen der Gemeindeversammlung; d) Führung des Gemeindehaushaltes einschliesslich jenes von Gemeindeanstalten; e) Finanzplanung; f) Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages sowie von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; g) Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; h) Erlass von Bauordnung und Zonenplan; i) Festlegung von Auslagen und Einhebung von Umlagen; k) Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen; l) Beschlussfassung über den Abschluss von Verträgen; m) Erlass von Reglementen, soweit sie nicht der Gemeindeversammlung vorbehalten sind; n) Bestellung des Gemeindepersonals und Festlegung der Besoldung; o) Erteilung des Gemeindebürgerrechtes an inländische Bewerber; p) Errichtung von Gemeindeanstalten; q) Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden. Art. 11 Referendum gegen Gemeinderatsbeschlüsse 1. Folgende Beschlüsse des Gemeinderates unterliegen dem Referendum: a) die Festlegung des Voranschlags und des Gemeindesteuerzuschlages; b) die Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe; c) der Erlass von Zonenplan und Gemeindebauordnung; d) die Einleitung einer Baulandumlegung; Seite 5 von 7 e) die Einhebung von Umlagen; f) der Verkauf und Tausch von Grundstücken; g) die Bestellung von selbständigen Baurechten für eine Dauer von mehr als 10 Jahren; h) der Ankauf von Grundstücken; i) die Errichtung von Gemeindeanlagen und Bauwerken; k) die Aufnahme von Darlehen oder die Übernahme von Bürgschaften; l) die Bewilligung von neuen einmaligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben; m) die Bewilligung von Nachtrags-, Verpflichtungs- und Ergänzungskrediten; n) die Errichtung von Gemeindeanstalten; o) der Beitritt zu oder Austritt aus Zweckverbänden. 2. Gemeinderatsbeschlüsse zu Geschäften gemäss Abs. 1 Bst. h, i, k, l und m unterliegen jedoch nur dann dem Referendum, wenn sie den Betrag von CHF 200'000.00 übersteigen. Art. 12 Delegierte in Zweckverbänden Der Gemeinderat kann Delegierten, die die Gemeinde in Zweckverbänden vertreten, Weisungen erteilen. IV. Gemeindevorsteher Art. 13 Aufgaben des Gemeindevorstehers 1. Der Gemeindevorsteher leitet die Verwaltung und sorgt für den Vollzug der vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse. 2. Er beaufsichtigt Gemeindeanlagen, Bauwerke und Strassen und hat für deren Instandhaltung besorgt zu sein. 3. Er sorgt für den Vollzug von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises nach Massgabe der Gesetze unter Aufsicht und Weisung der staatlichen Behörden. 4. Er steht der Gemeindepolizei vor und sorgt für Ruhe, Sicherheit und Ordnung. Er trifft die dazu nötigen Anordnungen und verhängt aufgrund gesetzlicher oder ortspolizeilicher Vorschriften Bussen. Seite 6 von 7 5. Er erlässt in dringlichen Fällen die erforderlichen Anordnungen und erstattet darüber dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung Bericht. Art. 14 Finanzkompetenz des Gemeindevorstehers Der Gemeindevorsteher ist berechtigt, Ausgaben für den Gemeindehaushalt im Einzelfall bis zu CHF 20'000.00 (mit Informationspflicht an den Gemeinderat ab CHF 10'000.00) vorzunehmen. Art. 15 Entschädigung des Gemeindevorstehers 1. Dem Gemeindevorsteher steht eine seiner Stellung und Verantwortung angemessene finanzielle Entschädigung zu. 2. Der Gemeinderat legt die Besoldungseinstufung und den Beschäftigungsgrad einvernehmlich mit dem Gemeindevorsteher fest. Kommt keine einvernehmliche Einigung zustande, entscheidet die Gemeindeversammlung. Art. 16 Überbrückungsgelder für den Gemeindevorsteher 1. Der Gemeindevorsteher hat bei seinem Ausscheiden aus dem Amt Anspruch auf Überbrückungsgelder im Sinne der Bestimmungen über das Besoldungsgesetz für das Staatspersonal betreffend die Regierungsmitglieder.1 2. Die Überbrückungsgelder werden zeitlich beschränkt gemäss den Bestimmungen über das Besoldungsgesetz für das Staatspersonal, maximal jedoch bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt durch die Gemeindekasse.2 3. Auf die Überbrückungsgelder entrichtet die Gemeindekasse weiterhin die Dienstgeberbeiträge für AHV / IV / FAK und die Pensionskasse. V. Geschäftsprüfungskommission Art. 17 Zusammensetzung der Geschäftsprüfungskommission Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus 3 Mitgliedern. 1 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 am 24.03.2015 2 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 am 24.03.2015 Seite 7 von 7 Art. 18 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommission 1. Der Geschäftsprüfungskommission obliegt die laufende Kontrolle der Verwaltung und des Rechnungswesens der Gemeinde. Sie überprüft den Rechnungsabschluss und mindestens zweimal jährlich die finanzielle Gebarung. Sie berichtet überdies dem Gemeinderat über das Ergebnis ihrer Prüfungen und stellt Antrag auf Genehmigung der Gemeinderechnung und Entlastung der Organe. 2. Die Geschäftsprüfungskommission besitzt das Recht der Akteneinsicht und der Besichtigung aller Gemeindewerke. Die Behörden der Gemeinde sowie deren Bedienstete sind der Geschäftsprüfungskommission gegenüber auskunftspflichtig. 3. Die Geschäftsprüfungskommission kann sich zur Kontrolle des Rechnungswesens der Dienste einer von der Regierung anerkannten Revisionsgesellschaft bedienen. VI. Schlussbestimmung Art. 19 Genehmigung / Inkrafttreten Genehmigt durch GRB 442-15-97 vom 19.08.1997 Zustimmung der Gemeindeversammlung am 26.10.1997 Inkrafttreten per 26.10.1997 Änderungen Art. 2 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 32 am 01.07.2015 Art. 8 Abs. e) abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 32 am 01.07.2015 Art. 16 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 am 24.03.2015 Art. 16 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 330 am 24.03.2015 Die Gemeindevorstehung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it