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Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression

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1 provision

Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der Aggression

0.312.11 AS 2015 3825; BBl 2014 2045 Übersetzung Änderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs betreffend das Verbrechen der AggressionAngenommen in Kampala am 11. Juni 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 2015 Ratifikationsurkunde durch die Schweiz hinterlegt am 10. September 2015 In Kraft getreten für die Schweiz am 10. September 2016 (Stand am 3. Oktober 2025) Resolution RC/Res.6; siehe Verwahrernotifikation C.N.651.2010 Treaties-8 vom 29. November 2010, verfügbar unter: http://treaties.un.org . Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 20. März 2015 (AS 2015 3823). Die Überprüfungskonferenz, unter Hinweis auf Artikel 12 Absatz 1 des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (Statut), unter Hinweis auf Artikel 5 Absatz 2 des Statuts, ausserdem unter Hinweis auf Ziffer 7 der Resolution F, die am 17. Juli 1998 von der Diplomatischen Bevollmächtigtenkonferenz der Vereinten Nationen zur Errichtung eines Internationalen Strafgerichtshofs angenommen wurde, ferner unter Hinweis auf die Resolution ICC-ASP/1/Res.1 über die Kontinuität der Arbeiten zum Verbrechen der Aggression und mit dem Ausdruck ihres Dankes an die Sonderarbeitsgruppe zum Verbrechen der Aggression für die Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression, Kenntnis nehmend von der Resolution ICC-ASP/8/Res.6, mit der die Versammlung der Vertragsstaaten der Überprüfungskonferenz Vorschläge für eine Bestimmung über das Verbrechen der Aggression zur Behandlung übermittelte, entschlossen, die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs über das Verbrechen der Aggression möglichst bald zu aktivieren, 1. beschliesst, im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 des Statuts die in Anhang I dieser Resolution enthaltenen Änderungen des Statuts anzunehmen, die der Ratifikation oder Annahme bedürfen und die gemäss Artikel 121 Absatz 5 in Kraft treten, und stellt fest, dass jeder Vertragsstaat vor der Ratifikation oder Annahme eine Erklärung nach Artikel 15bis hinterlegen kann; 2. beschliesst ausserdem, die in Anhang II dieser Resolution enthaltenen Änderungen der «Verbrechenselemente» anzunehmen; 3. beschliesst ausserdem, die in Anhang III dieser Resolution enthaltenen vereinbarten Auslegungen betreffend die genannten Änderungen anzunehmen; 4. beschliesst ferner, die Änderungen in Bezug auf das Verbrechen der Aggression sieben Jahre nach Beginn der Ausübung der Gerichtsbarkeit durch den Gerichtshof zu überprüfen; 5. fordert alle Vertragsstaaten auf, die in Anhang I enthaltenen Änderungen zu ratifizieren oder anzunehmen. SR 0.312.1 Anhang II wird in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Originalsprachen zugänglich unter: www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Conférence de révision > RC/Res.6. Anhang III wird in der AS nicht publiziert. Der Text ist in seinen Originalsprachen zugänglich unter: www.icc-cpi.int > Français > Assemblée des Etats Parties > Résolutions > Conférence de révision > RC/Res.6. Anhang IÄnderungen des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs in Bezug auf das Verbrechen der Aggression1. Artikel 5 Absatz 2 des Statuts wird aufgehoben. 2. Nach Artikel 8 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt: Art. 8bis Verbrechen der Aggression1. Im Sinne dieses Statuts bedeutet «Verbrechen der Aggression» die Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 darstellt, durch eine Person, die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. 2. Im Sinne des Absatzes 1 bedeutet «Angriffshandlung» die gegen die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete oder sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen anderen Staat. Unabhängig von dem Vorliegen einer Kriegserklärung gilt in Übereinstimmung mit der Resolution 3314 (XXIX) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1974 jede der folgenden Handlungen als Angriffshandlung: a) die Invasion des Hoheitsgebiets eines Staates oder der Angriff auf dieses durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder jede, wenn auch vorübergehende, militärische Besetzung, die sich aus einer solchen Invasion oder einem solchen Angriff ergibt, oder jede gewaltsame Annexion des Hoheitsgebiets eines anderen Staates oder eines Teiles desselben; b) die Bombardierung oder Beschiessung des Hoheitsgebiets eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates; c) die Blockade der Häfen oder Küsten eines Staates durch die Streitkräfte eines anderen Staates; d) ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf die Land-, See- oder Luftstreitkräfte oder die See- und Luftflotte eines anderen Staates; e) der Einsatz von Streitkräften eines Staates, die sich mit der Zustimmung eines anderen Staates in dessen Hoheitsgebiet befinden, unter Verstoss gegen die in der entsprechenden Einwilligung oder Vereinbarung vorgesehenen Bedingungen oder jede Verlängerung ihrer Anwesenheit in diesem Hoheitsgebiet über den Ablauf der Geltungsdauer der Einwilligung oder Vereinbarung hinaus; f) das Handeln eines Staates, wodurch er erlaubt, dass sein Hoheitsgebiet, das er einem anderen Staat zur Verfügung gestellt hat, von diesem anderen Staat dazu benutzt wird, eine Angriffshandlung gegen einen dritten Staat zu begehen; g) das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen, irregulärer Kräfte oder Söldner durch einen Staat oder in seinem Namen, die mit Waffengewalt gegen einen anderen Staat Handlungen von solcher Schwere ausführen, dass sie den oben aufgeführten Handlungen gleichkommen, oder seine wesentliche Beteiligung daran. SR 0.120 3. Nach Artikel 15 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt: Art. 15bis Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch einen Staat oder aus eigener Initiative)1. Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstaben a und c ausüben. 2. Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden. 3. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist. 4. Der Gerichtshof kann in Übereinstimmung mit Artikel 12 seine Gerichtsbarkeit über ein Verbrechen der Aggression ausüben, das sich aus einer Angriffshandlung eines Vertragsstaats ergibt, es sei denn, dieser Vertragsstaat hat zuvor durch Hinterlegung einer Erklärung beim Kanzler bekanntgegeben, dass er diese Gerichtsbarkeit nicht anerkennt. Die Rücknahme dieser Erklärung kann jederzeit erfolgen und wird von dem Vertragsstaat innerhalb von drei Jahren geprüft. 5. Hinsichtlich eines Staates, der nicht Vertragspartei dieses Statuts ist, übt der Gerichtshof seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression nicht aus, wenn das Verbrechen von Staatsangehörigen des betreffenden Staates oder in dessen Hoheitsgebiet begangen wurde. 6. Gelangt der Ankläger zu dem Schluss, dass eine hinreichende Grundlage für die Aufnahme von Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression besteht, vergewissert er sich zunächst, ob der Sicherheitsrat festgestellt hat, dass der betreffende Staat eine Angriffshandlung begangen hat. Der Ankläger benachrichtigt den Generalsekretär der Vereinten Nationen über die beim Gerichtshof anhängige Situation unter Einschluss sachdienlicher Informationen und Unterlagen. 7. Hat der Sicherheitsrat eine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen. 8. Wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Benachrichtigung keine entsprechende Feststellung getroffen, so kann der Ankläger die Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression aufnehmen, sofern die Vorverfahrensabteilung nach dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren die Genehmigung zur Einleitung der Ermittlungen in Bezug auf ein Verbrechen der Aggression erteilt und der Sicherheitsrat nicht einen anderweitigen Beschluss nach Artikel 16 gefasst hat. 9. Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut. 10. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt. 4. Nach Artikel 15bis des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt: Art. 15ter Ausübung der Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression (Unterbreitung durch den Sicherheitsrat)1. Der Gerichtshof kann vorbehaltlich dieses Artikels seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit Artikel 13 Buchstabe b ausüben. 2. Der Gerichtshof kann seine Gerichtsbarkeit nur über Verbrechen der Aggression ausüben, die ein Jahr nach Ratifikation oder Annahme der Änderungen durch 30 Vertragsstaaten begangen werden. 3. Der Gerichtshof übt seine Gerichtsbarkeit über das Verbrechen der Aggression in Übereinstimmung mit diesem Artikel vorbehaltlich eines Beschlusses aus, der nach dem 1. Januar 2017 mit derselben Mehrheit von Vertragsstaaten zu fassen ist, wie sie für die Annahme einer Änderung des Statuts erforderlich ist. 4. Die Feststellung einer Angriffshandlung durch ein Organ ausserhalb des Gerichtshofs berührt nicht die eigenen Erkenntnisse des Gerichtshofs nach diesem Statut. 5. Dieser Artikel lässt die Bestimmungen über die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die anderen in Artikel 5 bezeichneten Verbrechen unberührt. 5. Nach Artikel 25 Absatz 3 des Statuts wird folgender Wortlaut eingefügt:3bis. In Bezug auf das Verbrechen der Aggression findet dieser Artikel nur auf Personen Anwendung, die tatsächlich in der Lage sind, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. 6. Artikel 9 Absatz 1 erster Satz des Statuts wird durch folgenden Satz ersetzt:1. Die «Verbrechenselemente» helfen dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7, 8 und 8bis. … 7. Der einleitende Halbsatz von Artikel 20 Absatz 3 des Statuts wird durch Folgendes ersetzt; der Rest des Absatzes bleibt unverändert:3. Niemand, der wegen eines auch nach Artikel 6, 7, 8 oder 8bis verbotenen Verhaltens vor ein anderes Gericht gestellt wurde, darf vom Gerichtshof für dasselbe Verhalten belangt werden, es sei denn, das Verfahren vor dem anderen Gericht: Geltungsbereich am 3. Oktober 2025 AS 2015 3825; 2016 2849; 2017 2893; 2018 3005; 2020 1375; 2022 620; 2025 613. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty . Vertragsstaaten Ratifikation Inkrafttreten Andorra 26. September 2013 26. September 2014 Argentinien 28. April 2017 28. April 2018 Belgien 26. November 2013 26. November 2014 Bolivien 10. Dezember 2020 10. Dezember 2021 Botsuana 4. Juni 2013 4. Juni 2014 Chile 23. September 2016 23. September 2017 Costa Rica 5. Februar 2015 5. Februar 2016 Dänemark a 1. Januar 2025 1. Januar 2026 Deutschland 3. Juni 2013 3. Juni 2014 Ecuador 25. September 2019 25. September 2020 El Salvador 3. März 2016 3. März 2017 Estland 27. März 2013 27. März 2014 Finnland 30. Dezember 2015 30. Dezember 2016 Georgien 5. Dezember 2014 5. Dezember 2015 Guyana 28. September 2018 28. September 2019 Irland 27. September 2018 27. September 2019 Island 17. Juni 2016 17. Juni 2017 Italien 26. Januar 2022 26. Januar 2023 Kroatien 20. Dezember 2013 20. Dezember 2014 Lettland 25. September 2014 25. September 2015 Liechtenstein 8. Mai 2012 8. Mai 2013 Litauen 7. Dezember 2015 7. Dezember 2016 Luxemburg 15. Januar 2013 15. Januar 2014 Malta 30. Januar 2015 30. Januar 2016 Mongolei 18. Januar 2021 18. Januar 2022 Niederlande 23. September 2016 23. September 2017 Aruba 21. Dezember 2017 21. Dezember 2017 Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) 23. September 2016 23. September 2017 Niger 14. April 2023 14. April 2024 Nordmazedonien 1. März 2016 1. März 2017 Österreich 17. Juli 2014 17. Juli 2015 Palästina 26. Juni 2016 26. Juni 2017 Panama 6. Dezember 2017 6. Dezember 2018 Paraguay 5. April 2019 5. April 2020 Peru 14. Oktober 2022 14. Oktober 2023 Polen 25. September 2014 25. September 2015 Portugal 11. April 2017 11. April 2018 Samoa 25. September 2012 25. September 2013 San Marino 14. November 2014 14. November 2015 Schweden 26. Januar 2022 26. Januar 2023 Schweiz 10. September 2015 10. September 2016 Seychellen 1. Juli 2025 1. Juli 2026 Slowakei 28. April 2014 28. April 2015 Slowenien 25. September 2013 25. September 2014 Spanien 25. September 2014 25. September 2015 Timor-Leste 30. Mai 2025 30. Mai 2026 Trinidad und Tobago 13. November 2012 13. November 2013 Tschechische Republik 12. März 2015 12. März 2016 Ukraine 25. Oktober 2024 25. Oktober 2025 Uruguay 26. September 2013 26. September 2014 Zypern 25. September 2013 25. September 2014 a Die Änderungen gelten nicht für die Färöer und Grönland.

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