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Art. 10

Landschaftsschutzgebiete L1 1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete L1 bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung, Freihaltung und Aufwertung von besonders wertvollen naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten. 2 Mit Ausnahme von Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft sind Bauten und Anlagen nicht zulässig. 5 Gemäss Massnahme C 02 des kantonalen Richtplans 3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 11 Landschaftsschongebiet BLN L2 1 Das im Schutzplan bezeichnete Landschaftsschongebiet BLN L2 bezweckt die Erhaltung, Aufwertung und Entwicklung von Flächen im Perimeter des BLN-Objekts 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht». 2 Baugesuchen für Bauten und Anlagen im Landschaftsschongebiet BLN L2 ist ein Fachbericht beizulegen, der sich zur Erfüllung der Schutzziele vom BLN-Objekt 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht» äussert. 3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche die Schutzziele des BLN-Objekts 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht» gefährden oder unverhältnismässig beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 12 Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3 1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3 bezwecken die Freihaltung von besonders empfindlichen und exponierten Lagen und von Gebieten von hoher landschaftsästhetischer Bedeutung und die Bewahrung des Landschaftsbilds. 2 Mit Ausnahme von Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft sind Bauten und Anlagen nicht zulässig. 3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 13 Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4 1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4 bezwecken die Erhaltung und Entwicklung von stadt- und agglomerationsnahen Erholungslandschaften im Bereiche des stadtnahen Landschaftsgürtels. Die Gebiete zeichnen sich aus durch eine besonders intakte Kulturlandschaft, beispielhafte Lebensräume sowie die enge funktionale Verknüpfung von Landwirtschaft und Naherholung. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie der Bewirtschaftung oder der sanften Naherholung dienen oder zur Revitalisierung der Landschaft beitragen. Sie müssen sich gut in das Landschaftsbild einfügen. 3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 14 Archäologische Schutzgebiete 1 Die im Schutzplan bezeichneten archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen. 2 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Art. 15 Baudenkmäler 1 Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. 2 Das Inventar ist behördenverbindlich und im Hinweisplan dargestellt. Art. 16 Historische Verkehrswege 1 Die im kommunalen Richtplan dargestellten historischen Verkehrswege mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren wertvollen Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitenden Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. 2 Die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach dem übergeordneten Recht6. 3 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. Art. 17 Fuss- und Wanderwege 1 Die im kommunalen Richtplan bezeichneten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. 2 Die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach dem übergeordneten Recht7. 6 Insbesondere die eidgenössische Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13). 7 Insbesondere das kantonale Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und die kantonale Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1). Art. 18 Geschützte Einzelbäume 1 Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Einzelbäume stehen in einem hohen öffentlichen Interesse und sind aus landschafts-, siedlungsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. 2 Geschützte Einzelbäume sind von der Grundeigentümerschaft oder dem Bewirtschafter zu pflegen und ungeschmälert zu erhalten. Sie dürfen durch Bauten, Anlagen oder Nutzungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Grundeigentümerschaft oder der Bewirtschafter hat einen geschützten Einzelbaum bei dessen Abgang mit einem gleichwertigen standortheimischen Baum an derselben Stelle zu ersetzen. 4 Die Grundeigentümerschaft oder der Bewirtschafter hat Pflegemassnahmen an geschützten Einzelbäumen mit der zuständigen Stelle der Gemeinde vorgängig abzusprechen. 5 Die Gemeinde kann gestützt auf vertragliche Vereinbarungen Entschädigungen für die Pflege und den Ersatz der geschützten Einzelbäume ausrichten. Art. 19 Erhaltenswerte Einzelbäume 1 Die im Schutzplan als erhaltenswert eingezeichneten Einzelbäume sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen sowie ökologischen Gründen in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Gemeinde können Eingriffe in Krone und Wurzelwerk, Veränderungen an der Oberfläche (Belag/Versiegelung) sowie Fällungen durch die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht überwiegt. 3 Gefällte erhaltenswerte Einzelbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe von der Grundeigentümerschaft oder vom Bewirtschafter durch gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Art. 20 Geschützte Baumreihen, Alleen und Baumgruppen 1 Die im Schutzplan eingezeichneten Baumreihen, Alleen und Baumgruppen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt. 2 Die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle kann die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn bauliche Eingriffe erforderlich sind, die Einheit der Baumreihe resp. -gruppe erhalten bleibt und das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht überwiegt. 3 Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe von der Grundeigentümerschaft durch gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Art. 21 Geschützte Hochstammobstgärten 1 Die im Schutzplan eingezeichneten Hochstammobstgärten sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung zu erhalten. 2 Einzelne Bäume dürfen ohne Bewilligung gefällt werden, wobei der Bewirtschafter für angemessenen Ersatz zu sorgen hat, um den Schutzzweck weiterhin zu gewährleisten. Der Bewirtschafter hat der Gemeinde das Fällen und die Ersatzmassnahme vorgängig mitzuteilen. Art. 22 Geschützte Hecken, Feld- und Ufergehölze 1 Die im Schutzplan eingezeichneten Hecken, Feld- und Ufergehölze sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen sowie ökologischen Gründen geschützt. 2 Schutz, Erhalt, fachgerechte Pflege sowie Eingriffe richten sich nach dem übergeordneten Recht8. Art. 23 Geschützte Lebensräume 1 Die im Schutzplan eingezeichneten Lebensräume dienen als natürliche Lebensgrundlage für standorttypische Pflanzen- und Tierarten und sind geschützt. 2 Eingriffe bedürfen einer Bewilligung. Geschützte Lebensräume dürfen nicht beeinträchtigt werden. 3 In einem Abstand von 6 m, gemessen ab Oberkante Böschung oder Rand des geschützten Lebensraums, dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. 4 Die geschützten Ufervegetationen und Feuchtstandorte sowie die geschützten Trockenstandorte von lokaler Bedeutung sind extensiv zu bewirtschaften. 8 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), Eidgenössische Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) und insbesondere das kantonale Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11) und die kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111). Art. 24 Ersatzmassnahmen 1 Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 2 Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. 3. Umgebungsgestaltung Art. 25 Begrünung 1 Die Grünflächenziffer gemäss Artikel 31 der kantonalen Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV)9 wird in Artikel 53 bestimmt. 2 Die Grünflächen sind möglichst zusammenhängend anzulegen. Es sind möglichst standortgerechte und einheimische Pflanzen zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für Bäume gemäss den Absätzen 3 und 4. 3 In den Arbeitszonen reduziert sich die nach Artikel 53 erforderliche Grünfläche um 50 m2 je hochstämmigen Baum. 4 Bäume, die zur Reduktion der erforderlichen Grünfläche führen, dürfen weder entfernt noch in ihrem Weiterbestand behindert werden. Sie sind bei Abgang durch die Grundeigentümerschaft zu ersetzen. Diese Bäume werden von der Gemeinde in einem Kataster eingetragen. Art. 26 Umgebungsgestaltungsplan 1 Ist ein Bauvorhaben mit einer Umgestaltung der Umgebung verbunden, sind sämtliche bewilligungsrelevanten Umgebungselemente im Baubewilligungsverfahren im Umgebungsgestaltungsplan aufzuführen. 2 Mit der Baubewilligung werden diese Elemente verbindlich. 9 BSG 721.3 III. Nutzungsordnung 1. Allgemeines Art. 27 Nutzungsplan 1 Der Nutzungsplan teilt das Gemeindegebiet in Bauzone und Landwirtschaftszone ein. Er ordnet die verschiedenen Zonen gemäss Artikel 29 ff. zu. Diese legen die im betreffenden Gebiet zulässige Art baulicher Nutzung und die hierfür geltenden weiteren Bestimmungen fest. Er kann zudem besondere Nutzungsfestlegungen (Art. 47) zuordnen. 2 Der Nutzungsplan kann Bauklassen zuordnen, welche die baupolizeilichen Masse (Art. 53) bestimmen, die für das Bauen im betroffenen Gebiet gelten. Er bezeichnet die Gebiete der Bauklasse E (Art. 8). 3 Der Nutzungsplan bezeichnet die Zonen mit Planungspflicht und weist Zonen mit Überbauungsordnungen aus. 4 Im Nutzungsplan werden zudem die Ortsbildschutzgebiete nach Artikel 7 bezeichnet. Weiter stellt er Wald, Gewässer und das unproduktive Land dar. Art. 28 Lärmempfindlichkeitsstufen 1 Den Nutzungszonen in Artikel 29 ff. sind Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 Absatz 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)10 zugeordnet. 2 Die Aufstufungsbereiche gemäss Artikel 43 Absatz 2 LSV werden im Nutzungsplan bezeichnet. 3 Für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten bleiben Ausnahmebewilligungen nach Artikel 31 LSV vorbehalten. 4 Die Pflicht zur Bereitstellung eines Wohnnutzungsanteils in Gemischten Zonen AW (Art. 30) und in Kernzonen K (Art. 31) entfällt, wenn die Immissionsgrenzwerte auch mit Massnahmen gemäss Artikel 31 LSV nicht eingehalten werden können. 10 SR 814.41 2. Nutzungszonen Art. 29 Wohnzone W 1 Die Wohnzone W ist für das Wohnen bestimmt. 2 Arbeitsaktivitäten, die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, dürfen bis zu 50 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück einnehmen. 3 Nicht beanspruchte Flächen der Arbeitsnutzung können unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken innerhalb der Wohnzone W übertragen werden, das Mass der Nutzung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gilt Artikel 32 BMBV11 sinngemäss. 4 Beherbergungsbetriebe für maximal sechs Gäste sind zulässig. 5 Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig. 6 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Artikel 43 LSV12. Art. 30 Gemischte Zone AW 1 In der Gemischten Zone AW sind das Wohnen sowie stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe zulässig. 2 Der minimale Wohnanteil beträgt ein Geschoss pro Gebäude. Er kann in einem anderen Gebäude auf der Bauparzelle oder auf einer unmittelbar angrenzenden Parzelle in der gemischten Zone AW erfüllt werden. Massgebend ist, dass jeweils ein ganzes Geschoss dem Wohnen dient, unabhängig von der Fläche der Geschosse. 3 Wird der minimale Wohnanteil in einem anderen Gebäude erfüllt, so ist im Baugesuch die grundbuchliche Sicherstellung der dauerhaften Wohnnutzung mit einer Grunddienstbarkeit nachzuweisen. Die Dienstbarkeit darf nur mit Zustimmung der Gemeinde gelöscht werden, was im Grundbuch anzumerken ist. Die Gemeinde führt ein Kataster über die in anderen Gebäuden erfüllten Wohnanteile. 4 Verkaufsläden sind bis zu einer Geschossfläche von je 230 m2 zulässig. 5 Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig. 6 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV13. 11 BSG 721.3 12 SR 814.41 13 SR 814.41 Art. 31 Kernzone K 1 In der Kernzone K sind stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe sowie das Wohnen zulässig. 2 Kultusnutzungen sind zulässig. 3 Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV14. Art. 32 Arbeitszone 1 A1 1 In der Arbeitszone 1 A1 sind alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe sowie Beherbergungsbetriebe zulässig. Für Anlagen der Intensiverholung, Kultusnutzungen, Versammlungsräume und dergleichen dürfen jedoch höchstens 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück beansprucht werden. 2 Das Wohnen darf bis 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück einnehmen. Nicht genutzte Flächen der Wohnnutzung können unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken innerhalb der Arbeitszone 1 A1 übertragen werden, das Mass der Nutzung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gilt Artikel 32 BMBV15 sinngemäss. 3 Erotikbetriebe sind nicht zulässig. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV16. Art. 33 Arbeitszone 2 A2 1 In der Arbeitszone 2 A2 sind alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe zulässig. Für Anlagen der Intensiverholung, Versammlungsräume, Kultusnutzungen und dergleichen dürfen jedoch höchstens 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück beansprucht werden. 2 Das Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an diesen Standort gebundene Personal zulässig. 3 Erotikbetriebe sind zulässig. 4 Beherbergungsbetriebe sind nicht zulässig. 5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV17. 14 SR 814.41 15 BSG 721.3 16 SR 814.41 17 SR 814.41 Art. 34 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN Die nähere Zweckbestimmung der Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN und die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 LSV18 werden in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) umschrieben. Art. 35 Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF Die nähere Zweckbestimmung der Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF und die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 LSV19 werden in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) umschrieben. Art. 36 Zone für Kleingärten ZK 1 In der Zone für Kleingärten ZK sind private Gartennutzungen unterschiedlicher Art sowie die begleitende Infrastruktur gemäss Absatz 2 bis 6 zulässig. 2 Pro Gartenanteil ist ein nicht unterkellertes, nicht beheiztes Holz- Gartenhaus mit einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von bis zu 12 m2 und einer Gesamthöhe von bis zu 3 m zulässig. Die Holz-Gartenhäuser sind zurückhaltend zu gestalten.20 3 Nicht beheizte Gewächshäuser sind bis zu einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 6 m2 und einer Gesamthöhe von 2 m zulässig.21 4 Ebenfalls zulässig sind Werkzeugtruhen, Grilleinrichtungen, Brunnen und dergleichen sowie ungedeckte Sitzplätze. 5 Gemeinschaftliche, unversiegelte, oberirdische Parkplätze und Wege sind zulässig. 6 In jeder Zone für Kleingärten ZK ist eine gemeinsame Sanitäranlage gestattet. Ansonsten darf ausschliesslich nicht verschmutztes Regenabwasser sowie Reinabwasser entstehen, das zu versickern ist. 7 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV22. 18 SR 814.41 19 SR 814.41 20 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 21 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 22 SR 814.41 Art. 37 Grünzone GZ In der Grünzone GZ richten sich Zweck und Nutzung nach den Vorschriften des kantonalen Rechts23. Art. 38 Bauernhofzone BZ 1 In der Bauernhofzone BZ richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts24 sowie Artikel 39 Absatz 2 und 3. 2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV25. Art. 39 Landwirtschaftszone LWZ 1 In der Landwirtschaftszone LWZ richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts26. 2 Die Artikel 79 bis 79c des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911 (EG ZGB)27 gelten als öffentlich-rechtliche Vorschriften. 3 Die Gesamthöhe von landwirtschaftlichen Silobauten darf in der Regel höchstens 13 m betragen. Die Baubewilligungsbehörde kann bei betrieblicher Notwendigkeit, besonderen örtlichen Verhältnissen und guter Landschaftseinpassung eine Gesamthöhe von bis zu 30 m bewilligen. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV28. Art. 40 Verkehrszone Strasse VS 1 Die Verkehrszone Strasse VS umfasst Teile von Flächen öffentlicher Strassen innerhalb der Bauzone. 2 Die Nutzung und das Bauen richten sich nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts29. 23 Art. 79 BauG 24 Art. 16 ff. und Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Art. 34 ff. und Art. 39 ff. der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Art. 85 BauG sowie Art. 80 ff. BauG. 25 SR 814.41 26 Art. 16 ff. und Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Art. 34 ff. und Art. 39 ff. der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Art. 80 ff. BauG. 27 BSG 211.1 28 SR 814.41 29 Insbesondere Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11), eidgenössische Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111), kantonales Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), kantonale Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1). Art. 41 Verkehrszone Bahn VB 1 Die Verkehrszone Bahn VB umfasst Teile von Flächen innerhalb der Bauzone, welche von Eisenbahnunternehmen genutzt werden. 2 Nebenanlagen bedürfen vorgängig einer separaten Planung. 3. Besondere Zonen Art. 42 Zonen mit Planungspflicht ZPP In Zonen mit Planungspflicht ZPP werden der Planungszweck, Art und Mass der Nutzung, Gestaltungsgrundsätze sowie weiterführende Bestimmungen in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) festgelegt. Art. 43 Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV In Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV werden der Planungszweck, Art und Mass der Nutzung, baupolizeiliche Masse, Gestaltungsgrundsätze sowie weiterführende Bestimmungen in den besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) festgelegt. Art. 44 Abbau- und Ablagerungszonen AA 1 Der Materialabbau und die Materialablagerung sind nur in den dafür geöffneten Gebieten gestattet. 2 Die Gemeinde bezeichnet aufgrund der übergeordneten Abbau- und Deponieplanung die für Materialabbau oder -ablagerung geöffneten Gebiete durch Ausscheidung besonderer Abbau- und Ablagerungszonen AA und durch Erlass entsprechender Überbauungsordnungen. 3 Keine Überbauungsordnung ist erforderlich für kleinere Materialentnahmen, wenn den allenfalls betroffenen öffentlichen Interessen (Verkehrsbelastung, Rekultivierung und dgl.) im Baubewilligungsverfahren genügend Rechnung getragen werden kann. Art. 45 Hotelzone Gurten-Kulm HT 1 Die Hotelzone Gurten-Kulm HT ist für Bauten und Anlagen des Gastgewerbes (Hotel, Restaurant, Kongress- und Kursbetrieb und dgl.) bestimmt. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind gestattet. 2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind gestattet, soweit sie diesen Grundsatz beachten, nach einheitlichem Konzept erfolgen und eine betriebliche und räumliche Aufwertung bedeuten. Das Konzept hat insbesondere die prägenden Elemente der Bauten und Anlagen sowie des Aussenraums zu berücksichtigen. 3 Neu- und Erweiterungsbauten dürfen die Dominanz des bestehenden Hotelgebäudes nicht konkurrenzieren. Neue Terrassen und Geländemodulationen sind gestattet. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV30. 5 Die Hotelzone Gurten-Kulm HT wird als motorfahrzeugfrei erklärt. Das bestehende Zufahrt-Strassennetz darf nicht dem allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden. Art. 46 Schlosszone S a) Zweck 1 Die Schlosszone S bezweckt die vielfältige und nachhaltige Weiterentwicklung des öffentlichen Schlossareals inklusive der bestehenden öffentlichen Aussenräume. Die Anlage dient als Ort der Begegnung und Kultur. Sie wird durch öffentliche und private Nutzungen zusätzlich belebt. Dies erfolgt durch die Nutzung der historischen Gebäude, durch attraktiv gestaltete, öffentlich zugängliche Aussenräume und durch die gezielte Ergänzung des Areals mit Bauten und Anlagen. b) Plan 1, Schlosszone 2 Die Besonderen Bestimmungen werden ergänzt durch den Plan 1, Schlosszone S (Anhang I). c) Art der Nutzung 3 In den bestehenden Bauten und Anlagen sind alle Nutzungen zulässig, die dem Zweck gemäss Absatz 1 dienen, insbesondere a) öffentliche Nutzungen wie Kirche, Museum sowie Mehrzweckräume für Ausstellungen, Theater, Konzerte und Musik; b) private Nutzungen wie Gästehaus, Restaurant mit Seminar- und Tagungsräumen und Wohnen, wenn sie die öffentlichen Nutzungen respektieren und unterstützen, beispielsweise durch zusätzliches Beleben des Areals. 4 Im Neubaubereich a sind Nutzungen zulässig, die mit der Hauptnutzung der Schlossschüür verträglich sind und in Verbindung stehen. 5 Im Neubaubereich b sind Bauten und Anlagen zulässig, die als Lärmschutz, als Fussgängerdurchgang oder dem witterungsgeschützten Aufenthalt dienen oder die mit dem Schlosspark in Verbindung stehen, beispielsweise ein Kaffeehaus, ein Teehaus oder eine Orangerie. 30 SR 814.41 6 In der ganzen Schlosszone S mit Ausnahme des Schlosshofs und des Schlossparks sind zudem Nebennutzungen zulässig, die in einem betrieblichen Zusammenhang zu den Hauptnutzungen stehen. d) Mass der Nutzung 7 In der ganzen Schlosszone S mit Ausnahme des Schlosshofs, des Schlossparks sowie der Neubaubereiche a und b sind Erweiterungen der bestehenden Bauten sowie neue Erweiterungsbauten, Kleinbauten und Pavillons zulässig. Die Absätze 9 ff. betreffend die Gestaltung bleiben vorbehalten. 8 In den Neubaubereichen a und b sind eingeschossige Bauten zulässig. Für die flächenmässige Ausdehnung ist der Plan 1, Schlosszone S massgeblich. Bauten im Neubaubereich a sind an die Schlossschüür anzubauen. e) Gestaltung 9 Sämtliche bauliche Eingriffe haben mit Respekt vor der historischen Anlage zu erfolgen. Alte und neue Bauten haben sich zu einem einmaligen Lebens- und Begegnungsraum zu ergänzen. 10 Ein Neubau im Bereich a muss als Erweiterungs- resp. Kleinbau der Schlossschüür und mit einem entsprechenden Habitus in Erscheinung treten. 11 Bauten im Neubaubereich b stehen im direkten Zusammenhang mit der alten Friedhofmauer und sind in einer Pavillonarchitektur zu gestalten. 12 Für die Erarbeitung von Bauprojekten zur Umnutzung der bestehenden erhaltens- und schützenswerten Bauten und für die Neubaubereiche a und b sind qualitätssichernde Verfahren in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Bau- und Planungskommission durchzuführen. 13 Die öffentlichen Aussenräume sind grosszügig und attraktiv zu gestalten sowie angemessen zu beleuchten. 14 Der Schutz der Grünelemente richtet sich nach dem entsprechenden Schutzplan. f) Erschliessung 15 Das Schlossareal ist mit Ausnahme der Anlieferung und für Notfalldienste autofrei. Fussgängerinnen und Fussgänger gelangen über die bestehenden Treppen, Gassen und Wege in das Areal. 16 Im Bereich der Zufahrt gemäss Markierung im Plan 1, Schlosszone S sind höchstens 12 Parkplätze (Ersatz Parkplätze Schlossschüür) zulässig. Im Übrigen erfolgt die Parkierung für die kulturellen und kommerziellen Nutzungen und Veranstaltungen in den öffentlichen Parkierungsanlagen im umliegenden Zentrumsbereich. g) Lärmschutz 17 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV31. 31 SR 814.41 4. Besondere Bestimmungen Art. 47 Besondere Nutzungsfestlegungen 1 Im Nutzungsplan werden für einzelne Gebiete besondere Nutzungsfestlegungen getätigt. Sie ergänzen die Zonenvorschriften und Bauklassen. 2 Folgende Nutzungsfestlegungen gelten bei den entsprechenden Bezeichnungen: Bezeichnungen Nutzungsfestlegungen minGFZo xx Minimale oberirdische Geschossflächenziffer32 xx HNFu xx Hauptnutzfläche unterirdisch höchstens xx m2 Wa xx Wohnnutzungsanteil an der realisierten Hauptnutzfläche höchstens xx % minWa xx Minimaler Wohnnutzungsanteil an der realisierten Hauptnutzfläche mindestens xx % pgWa xx Preisgünstiges Wohnen, Anteil gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a xx % VL 230 Verkaufsläden mit höchstens 230 m2 Geschossfläche VL 750 Verkaufsläden mit höchstens 750 m2 Geschossfläche ALb Ausschluss von Lagerbetrieben, Verteilzentren und Werkhöfen, die nicht als Nebenbetrieb einem zugelassenen Hauptbetrieb räumlich angegliedert sind ASa Ausschluss von Sport- und Freizeitanlagen GH xx Gesamthöhe höchstens xx m HK xxx Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens xxx m ü.M. 33 xx dBA [Lärmemittent] Zwischen den exponiertesten, öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und dem bezeichneten Lärmemittent zu erzielende Schallpegeldifferenz in dBA 3 Die besonderen Nutzungsfestlegungen gelten für die einzelnen Grundstücke. Die Beschränkungen der Verkaufsläden gelten unabhängig von der Grundstücksfläche pro Ladengeschäft. 32 Art. 60 33 Art. 84 Abs. 5 4 Die Übertragung besonderer Nutzungsfestlegungen ist unter unmittelbar angrenzenden Grundstücken innerhalb derselben Bauklasse gestattet, wenn für die Grundstücke dieselbe besondere Nutzungsfestlegung gilt. Artikel 32 BMBV34 ist sinngemäss anwendbar. Art. 48 Reduzierte Parkplatzerstellung 1 Bei Grundstücken, die über eine Strasse in einer Tempo-30-Zone oder über eine Begegnungszone (Tempo 20) erschlossen sind und den Ortsteilen Köniz (ohne Schliern), Liebefeld, Spiegel und Wabern angehören, wird die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bei Wohnnutzung gegenüber dem kantonalen Recht35 reduziert. 2 Für das Wohnen beträgt in diesen Gebieten die Bandbreite: Anzahl Wohnungen 1 0 bis 3 Abstellplätze 2 1 bis 4 Abstellplätze 3 1 bis 5 Abstellplätze 4 2 bis 6 Abstellplätze 5 2 bis 7 Abstellplätze 3 Ab 6 Wohnungen beträgt in diesen Gebieten die Bandbreite: für alle Wohnungen 0,5 bis 1,25 Abstellplätze 4 Im Übrigen gilt das kantonale Recht. Art. 49 Reduzierte Parkplatzerstellung in Zonen mit Planungspflicht 1 In Zonen mit Planungspflicht gelten die folgenden Bestimmungen, falls die dazugehörigen besonderen Vorschriften keine andere Regelung vorsehen. 2 Vorbehalten sind Zonen mit Planungspflicht, welche als Siedlungsschutzgebiet bezeichnet sind. 3 Bei Neubauten in einem Gebiet, welches vollständig mindestens über eine öV-Erschliessungsgüteklasse C verfügt, bestimmt sich die maximal zulässige Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach dem unteren Wert der Bandbreite nach Artikel 48 oder dem unteren Wert der Bandbreite des jeweils geltenden kantonalen Rechts36. Massgebend ist der tiefere dieser beiden Werte. 34 BSG 721.3 35 Art. 16 und 17 BauG, Art. 49 ff. der kantonalen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1). 36 Art. 16 und 17 BauG, Art. 49 ff. BauV 4 Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen. 5 Falls ein grosses Vorhaben37 unter Absatz 3 fällt, ist der Grundbedarf nach kantonalem Recht zu erstellen. Es sei denn, der untere Wert der Bandbreite ist grösser als der Grundbedarf, in diesem Fall ist der untere Wert der Bandbreite zu erstellen. Im Übrigen dürfen nicht mehr Abstellplätze als der Grundbedarf erstellt werden. 6 Für verkehrsintensive Vorhaben gilt das kantonale Recht. 7 In der Bandbreite nicht enthaltene Abstellplätze38 bleiben vorbehalten. Art. 50 Parkplatzbewirtschaftung 1 Werden für Einkaufsnutzungen mehr als 20 Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt, sind die Kundenparkplätze kostenpflichtig zu bewirtschaften. 2 Die Bewirtschaftung hat ab der ersten Minute zu erfolgen und darf nicht zurückerstattet werden. Es müssen mindestens die für Kurzzeitparkplätze auf öffentlichem Grund geltenden Ansätze verlangt werden. Art. 51 Preisgünstiges Wohnen 1 Mit dem Ziel einer guten sozialen Durchmischung setzt sich die Gemeinde für die Erstellung und Erhaltung preisgünstiger und dabei qualitativ hochwertiger Mietwohnungen ein, indem sie insbesondere: a) bei Erlass oder Änderungen von Nutzungsplänen 20 – 40 % des für das Wohnen bestimmten zusätzlichen Nutzungsmasses – sofern dieses 4'000 m2 Geschossfläche übersteigt – dem preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete vorbehält; b) geeignete Grundstücke im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger abgibt und mit Auflagen die Zweckbestimmung für den preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete dauerhaft sichert; c) gemeinnützige Wohnbauträger bei der Landbeschaffung unterstützt. 2 Absatz 1 Buchstabe a kommt zur Anwendung, wenn auf einem zusammengehörenden Areal mehr als 4'000 m2 Geschossfläche für das Wohnen neu ermöglicht werden und wenn dieses Areal 37 Art. 53 BauV 38 Art. 50 Abs. 3 BauV in einem der Ortsteile liegt, die von besonders hohen Mietzinsen betroffen sind; der Gemeinderat bezeichnet diese Ortsteile durch Verordnung. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere: a) die Anforderungen an den preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete, die Instrumente zur Sicherung der Zweckbindung (insbesondere durch Vertrag, Anmerkung im Grundbuch) sowie die Sicherung und Kontrolle der Mietzinse; b) die Anforderungen an gemeinnützige Wohnbauträger im Sinn von Absatz 1 Buchstabe b; c) die Massnahmen zur Unterstützung der gemeinnützigen Wohnbauträger bei der Landbeschaffung. Art. 52 Innenentwicklungsgebiete 1 In Gebieten mit Bauklasse IIIa oder IVa gelten bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 in Bezug auf Artikel 53 folgende Erleichterungen: a) die oberirdische Geschossfläche ist frei; b) Gebäudelänge und -breite sind frei; c) die Anzahl Vollgeschosse ist innerhalb der Fassadenhöhe/Fassadenhöhe traufseitig frei; d) Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb der von der Projektierung erfassten Fläche sind frei. 2 Es muss eine gemeinsame Projektierung über eine zusammenhängende Fläche von 3'500 m2 mit mindestens öV-Erschliessungsgüteklasse C vorliegen. Wenn die Gemeinde zustimmt, können folgende Flächen zusätzlich einbezogen werden: a) direkt angrenzende Flächen mit Bauklasse IIIb oder IVb; b) an Gemeindestrassen gegenüberliegende Flächen mit Bauklasse IIIa oder IVa. 3 Die Projektierung muss so ausgestaltet sein, dass: a) eine qualitativ hochwertige Überbauung mit guter städtebaulicher und landschaftlicher Einpassung resultiert; b) keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt werden; c) pro 10 % zusätzlich realisierter Geschossfläche mindestens 5 % an zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden; d) die Grünflächenziffer über die ganze von der Projektierung erfassten Fläche mindestens 0,4 beträgt; e) die Umsetzung soweit nötig privatrechtlich und grundbuchlich sichergestellt ist. 4 Es ist ein qualitatives Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln durchzuführen. Das Verfahrensprogramm hat mindestens folgende Anforderungen aufzustellen: a) Gute Einordnung von Bauten, Anlagen sowie Freiräumen in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild; b) hohe architektonische und städtebauliche Qualität; c) hohe Wohnqualität sowie kontextgerechte Anordnung der Erdgeschossnutzungen; d) bedarfsgerechte Durchwegung mit Fuss- und Radwegen; e) attraktive Nutzung und Gestaltung der Freiräume; f) effiziente Erschliessung und platzsparende Parkierung; g) nachhaltige Energieversorgungslösungen. 5 Als Grundlage für das qualitative Verfahren ist eine umfassende Quartieranalyse zu erstellen, welche die konzeptionellen Rahmenbedingungen und die daraus abgeleiteten Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlungs- und Freiraumstrukturen sowie der Erschliessung in einem Gesamtkonzept aufzeigt. Es wird empfohlen, das Gesamtkonzept, insbesondere die gewählte Perimeterabgrenzung der Quartieranalyse, im Rahmen einer Voranfrage einzureichen. 6 Die Jury des qualitativen Verfahrens äussert sich in ihrem Schlussbericht zu Qualität und Zweckmässigkeit des dem Siegerprojekt zugrunde liegenden Gesamtkonzeptes sowie zu dessen Umsetzung. Sie legt dar, ob das Siegerprojekt aus ihrer Sicht eine qualitativ hochwertige Überbauung mit guter städtebaulicher und landschaftlicher Einpassung gewährleistet. IV. Bauvorschriften 1. Baupolizeiliche Masse und Definitionen Art. 53 Baupolizeiliche Masse nach Bauklassen 1 In den jeweiligen Bauklassen gelten die baupolizeilichen Masse gemäss folgender Tabelle: BK VG FH m FHtr m GL m GB m GFZo GZ kGA m gGA m K üZ WZ üZ WB NWB WB NWB I FD 2 9,5 - 25 13 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD 1 - 7 IIa FD 3 11 - 25 13 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD 2 - 8,5 IIb FD 3 11 - 50 15 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD 2 - 8,5 IIc FD frei 11,5 - 50 50 - - 0,35 0,25 5 1/2 effektive FH(tr) min. 3 9 allseits kGA SD frei - 9 IIIa FD 4 14 - 50 15 - 0,8 0,3 0,25 5 5 10 10 SD 3 - 11,5 IIIb FD 4 14 - 50 20 - - 0,3 0,25 5 5 10 10 SD 3 - 11,5 IIIc FD frei 14 - 50 50 - - 0,3 0,25 5 1/2 effektive FH(tr) min. 3 10 allseits kGASD frei - 11,5 IVa FD 5 17 - 60 15 - 1,0 0,3 0,15 6 6 12 12 SD 4 - 14,5 IVb FD 5 17 - 60 20 - - 0,3 0,15 6 6 12 12 SD 4 - 14,5 IVc FD frei 17 - frei frei - - 0,3 0,15 6 1/2 effektive FH(tr) min. 3 12 allseits kGA SD frei - 14,5 V FD frei 21 - frei frei - - 0,3 0,1 8 1/2 effektive FH(tr) min. 3 15 allseits kGA SD frei - 18,5 Legende: BK Bauklasse FD/SD Flachdach / Schrägdach VG Anzahl Vollgeschosse39 FH/FHtr Fassadenhöhe / Fassadenhöhe traufseitig40 (vorbehalten bleibt die Mehrhöhe für Bauten am Hang (Art. 85) sowie die Dachbegrenzungslinie (Art. 88) ½ effektive ½ der effektiven FH(tr) Fassadenhöhe respektive Fassadenhöhe traufseitig (nicht Zahl aus der Tabelle) min. 3 mindestens 3 GL/GB Gebäudelänge / Gebäudebreite41 GFZo Geschossflächenziffer42 oberirdisch (Art. 60) K = in Kernzone K üZ = in übrigen Zonen GZ Grünflächenziffer43 WZ = in Wohnzone W üZ = in übrigen Zonen GA Grenzabstand44 kGA = kleiner Grenzabstand (Art. 74 f.) gGA = grosser Grenzabstand (Art. 73 f.) WB = Wohnbauten, ausgenommen Bauten mit standortbedingtem Wohnen (Art. 33 Abs. 2) NWB = Nicht-Wohnbauten (Art. 74 Abs. 4) 2 Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes45, wo diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen, den Zonen mit Planungspflicht ZPP, den Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV, den Ortsbildschutzgebieten, zur Bauklasse E sowie den Innenentwicklungsgebieten. Art. 54 Klein- und Anbauten 1 Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 BMBV46 sind solche, die nur Nebennutzflächen enthalten und die folgenden Masse nicht überschreiten: a) Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie: 60 m2 b) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr) bzw. Fassadenhöhe (FH): 4 m. 2 Für diese Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m. Sie können innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden. 3 Anbauten nach Absatz 1 werden in Bezug auf Gebäudelänge und -breite nicht zum Gebäude gezählt, an das sie angebaut sind. 39 Vgl. Art. 18 ff. BMBV sowie Figur 5.1 im Anhang 1 BMBV 40 Vgl. Art. 15 BMBV sowie Figur 4.2.a im Anhang 1 BMBV 41 Vgl. Art. 12 und Art. 13 BMBV sowie Figuren 3.1 und 3.2 im Anhang 1 BMBV 42 Vgl. Art. 28 BMBV sowie Figur 7.2 BMBV 43 Vgl. Art. 31 BMBV sowie Art. 25 44 Vgl. Art. 22 BMBV sowie Figuren 6.1-6.4 BMBV 45 Art. 75 BauG 46 BSG 721.3 Art. 55 Unterirdische Bauten, unterirdische Bauteile und Anlagen 1 Unterirdische Bauten gemäss Artikel 5 BMBV47 sowie unterirdische Bauteile und Anlagen liegen vollständig unter dem massgebenden Terrain. 2 Sie können direkt an der Grundstücksgrenze und innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden. Art. 56 Unterniveaubauten 1 Unterniveaubauten gemäss Artikel 6 BMBV48 sind solche, die im Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen. 2 Sie werden nach Artikel 54 behandelt, falls sie gleichzeitig die dortigen Voraussetzungen erfüllen. Art. 57 Vorspringende Gebäudeteile 1 Vorspringende Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV49 sind solche, die folgende Masse nicht überschreiten (vgl. Anhang I, Skizze 1): a) zulässige Tiefe: 1,5 m b) zulässige Breite: In der Summe 1/3 der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts. 2 Balkone und dazugehörige Überdachungen sind vorspringende Gebäudeteile im Sinne der BMBV, wenn sie mindestens auf einer Seite oder der Hälfte der Längsseite nicht geschlossen werden können und folgende Masse nicht überschreiten: a) zulässige Tiefe: 1/4 des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes oder beim Näherbau 1/4 des Abstandes zur Grenze (vgl. Anhang I, Skizze 2.1). b) zulässige Breite: Im Mittel 1/2 der Fassadenlänge pro Geschoss, welches auf dem entsprechenden Fassadenabschnitt vollständig über dem massgebenden Terrain liegt (vgl. Anhang I, Skizze 2.2). 3 Werden auf einem Fassadenabschnitt Bauteile gemäss Absatz 1 und zugleich solche gemäss Absatz 2 realisiert, gelten insgesamt die Masse gemäss Absatz 2. Bauteile nach Absatz 1 müssen dennoch die Masse gemäss Absatz 1 einhalten (vgl. Anhang I, Skizze 3). 47 BSG 721.3 48 BSG 721.3 49 BSG 721.3 4 Dachvorsprünge des Hauptdachs sind vorspringende Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV, wenn ihre Ausladung höchstens 1/4 des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes beträgt. Bei Klein- und Anbauten darf die Ausladung höchstens 50 cm betragen. 5 Klein- und Anbauten haben, abgesehen von den Dachvorsprüngen, keine vorspringenden Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV. 6 Ist kein Grenzabstand festgelegt, gilt für die Bestimmung der vorspringenden Gebäudeteile ein Grenzabstand von 3 m. Art. 58 Rückspringende Gebäudeteile Alle rückspringenden Gebäudeteile gemäss Artikel 11 BMBV50 sind bedeutend. Art. 59 Bauten und Anlagen ohne Gebäudecharakter Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, die keine Gebäude im Sinne von Artikel 2 BMBV51 darstellen und für die keine Spezialregelung gilt, werden a) wie unterirdische Bauten nach Artikel 55 behandelt, wenn sie unter dem massgebenden Terrain liegen oder dieses nur bis zu 30 cm überragen, b) wie Unterniveaubauten nach Artikel 56 behandelt, wenn sie im Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen, c) wie Kleinbauten nach Artikel 54 behandelt, wenn sie das massgebende Terrain bis zu 4 m überragen und die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie höchstens 60 m2 beträgt,52 d) in allen anderen Fällen, wie übrige Bauten behandelt. 2. Mass der Nutzung Art. 60 Geschossflächenziffer 1 Die für das Grundstück festgelegte oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Unterirdische Flächen nach Absatz 2 sowie Flächen von Klein- und Anbauten nach Absatz 3 werden dabei nicht berücksichtigt (vgl. Anhang I, Skizze 4). 50 BSG 721.3 51 BSG 721.3 52 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 2 Flächen von unterirdischen Bauten nach Artikel 55, von Unterniveaubauten nach Artikel 56 sowie von Untergeschossen nach Artikel 82, werden durch die unterirdische Geschossflächenziffer (GFZu) erfasst. Sie ist, wo nichts anderes erwähnt wird, frei. 3 Flächen von Klein- und Anbauten nach Artikel 54 werden durch die Geschossflächenziffer für Klein- und Anbauten (GFZka) erfasst. Sie ist, wo nichts anderes erwähnt wird, frei. 4 Werden Abstellplätze für Fahrräder auf einer oberirdischen Geschossfläche im Erdgeschoss von Hauptbauten realisiert, erhöht sich die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) um das dafür erforderliche Mass. 5 Ist für ein Grundstück keine oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) festgelegt, ergibt sich das Mass der zulässigen Nutzung aus den baupolizeilichen Massen nach Artikel 53. Art. 61 Dachausbau Bei Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bewilligt sind und ungenutzten Dachraum besitzen, gilt bei dessen Ausbau zu Wohn- oder Arbeitsraum nötigenfalls eine um das dafür erforderliche Mass erhöhte oberirdische Geschossflächenziffer (Art. 60). 3. Bauweise Art. 62 Bereiche für geschlossene Bauweise 1 In den im Baulinienplan festgelegten Bereichen für geschlossene Bauweise kann seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. 2 Wird seitlich mindestens an eine Grundstücksgrenze gebaut, sind innerhalb des Bereiches für geschlossene Bauweise die Gebäudelänge und -breite frei (vgl. Anhang I, Skizze 5.2). 3 Zusätzlich zum Bereich für geschlossene Bauweise kann ein Bauteil das Mass der Gebäudelänge nach Artikel 53 als Gebäudebreite beanspruchen, wenn und soweit auf der Parzelle: a) innerhalb des Bereiches für geschlossene Bauweise seitlich an mindestens eine Grundstücksgrenze gebaut wird, b) ein Bauteil ausserhalb des Bereichs mit der kürzeren Seite an den Bauteil innerhalb des Bereiches angebaut ist und c) der Bauteil ausserhalb des Bereichs für sich selbst genommen die (ursprüngliche) Gebäudebreite nach Artikel 53 nicht überschreitet. 4 Wird seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut, sind die Seitenfassaden so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist. Es dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen. 5 Gegenüber Grundstücken ausserhalb des Bereichs gelten die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. Anhang I, Skizze 5.1). 4. Bauabstände 4.1 Baulinien Art. 63 Baulinienplan Der Baulinienplan legt für Teile des Gemeindegebiets Baulinien fest. Baulinien gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Art. 64 Baulinien 1 Die Baulinien definieren den gegenüber Strassen einzuhaltenden Bauabstand. 2 Das Bauen vor der Baulinie ist oberirdisch nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 69. Art. 65 Gestaltungsbaulinien 1 Bei Gestaltungsbaulinien muss die projizierte Fassadenlinie an die Baulinie gebaut werden. 2 Vorbehalten bleibt Artikel 69. Art. 66 Baulinien für Kleinbauten Die Baulinien für Kleinbauten definieren den gegenüber Strassen einzuhaltenden Bauabstand für Kleinbauten nach Artikel 54. Art. 67 Bereiche für Vorgärten 1 In Bereichen für Vorgärten sind entlang des Strassenraumes ortsbildprägende Einfriedungen und Stützmauern zu erhalten. 2 Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten oder Erstellung von Abstellplätzen sind neue Einfriedungen und Stützmauern sinngemäss weiterzuführen. 3 Für Garageneinfahrten und Abstellplätze dürfen Einfriedungen und Stützmauern auf einer maximalen Länge von 7 m unterbrochen werden. Werden Garagen oder Abstellplätze im Grenzbaurecht zusammengebaut, darf die gemeinsame Öffnung maximal 7 m betragen. Gartentore bis zu einer Breite von 1,5 m werden nicht als Unterbruch gerechnet. 4.2 Abstand gegenüber Strassen, Gewässern und Zonengrenzen Art. 68 Strassenabstand 1 Der Abstand von verkehrsorientierten Gemeindestrassen (Hauptverkehrsachsen und wichtigen Verbindungsstrassen; siehe Anhang IV) beträgt 5 m. Er wird vom Fahrbahnrand aus gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 6.1). 2 Der Abstand von übrigen Gemeindestrassen und von Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt 3 m. Er wird von der Gehweghinterkante, wo kein Gehweg besteht, ab Fahrbahnrand gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 6.2). 3 Gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch geht der Strassenabstand den Grenz- und Gebäudeabständen vor. 4 Vorbehalten bleiben Abstandsvorschriften anderer Erlasse53. Art. 69 Reduzierte Strassenabstände 1 Reduzierte Strassenabstände gelten gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch, selbstständigen Fuss- und Radwegen sowie bei Baulinien nach Artikel 64 und Artikel 65 für folgende Bauten und Anlagen a) unterirdische Bauten, Bauteile und Anlagen nach Artikel 55 kein Abstand b) Klein- und Anbauten nach Artikel 54 sowie Mist- und Jauchegruben und dergleichen 2 m c) Vorspringende Gebäudeteile nach Artikel 57 1 m d) Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen bis 1,2 m über dem massgebenden Terrain kein Abstand 53 Vgl. u.a. Gewässerschutzgesetzgebung, Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11), kommunale Wasserversorgungsverordnung vom 13. August 2003 (752.321.1) und Abwasserverordnung vom 13. August 2003 (821.01). e) Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen höher als 1,2 m über dem massgebenden Terrain Mehrhöhe über 1,2 m, höchstens 3 m oder ordentlicher Abstand f) Pflanzen gemäss kantonaler Strassengesetzgebung54 2 Diese Abstände werden ab Gehweghinterkante gemessen. Wo kein Gehweg besteht, wird ab Fahrbahnrand gemessen. 3 Die reduzierten Strassenabstände gehen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, selbständigen Fuss- und Radwegen sowie bei Baulinien nach Artikel 64 und Artikel 65 den Grenz- und Gebäudeabständen vor. 4 Im Einzelfall können zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit grössere Abstände verlangt werden. Vorbehalten bleiben zudem Abstandsvorschriften anderer Erlasse55. Art. 70 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen Der Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen beträgt 2 m. Er wird vom Wegrand aus gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 7). Art. 71 Gewässerraum 1 Der Gewässerraum bezweckt die Sicherung des erforderlichen Raumes bezüglich der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, zukünftiger Revitalisierungen, Massnahmen des Hochwasserschutzes und des Unterhalts sowie der Naherholung. 2 Er wird im Schutzplan oder in Überbauungsordnungen mittels Gewässerraumlinien und nummerischer Bezeichnung oder als überlagernde Zone festgelegt. 3 Im Schutzplan werden Gebiete bezeichnet, welche im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind. 4 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie die Nutzung des Gewässerraumes richten sich nach dem übergeordneten Recht56. 54 Vgl. Art. 56 f. der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (BSG 732.111.1). 55 Vgl. u.a. Gewässerschutzgesetzgebung, Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11), kommunale Wasserversorgungsverordnung vom 13. August 2003 (752.321.1) und Abwasserverordnung vom 13. August 2003 (821.01). 56 Vgl. insbesondere das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20), die eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201), das kantonale Gesetz vom 14. Januar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11), die kantonale Wasserbauverordnung vom 15.11.1989 (WBV, BSG 751.111). Art. 72 Abstand von Zonengrenzen 1 Die Zonengrenzen der Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN, der Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF sowie der Landwirtschaftszone LWZ werden wie Grundstücksgrenzen behandelt. Es gelten die jeweiligen Grenzabstände. 2 Die Anwendung der Artikel 78 und Artikel 79 ist ausgeschlossen. 4.3 Grenzabstände Art. 73 Grosser Grenzabstand 1 Der grosse Grenzabstand (gGA) bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur projizierten Fassadenlinie gemessen und kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen (vgl. Anhang I, Skizze 8.1). 2 Ist keine Seite mehr als 10 % länger als die kürzeste, so bestimmt die baugesuchstellende Person, auf welcher dieser Seiten der grosse Grenzabstand gemessen wird. Er kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen. 3 Bei Ost-West-Orientierung der in Betracht fallenden Längsseiten bestimmt die baugesuchstellende Person, auf welcher dieser Seiten der grosse Grenzabstand gemessen wird. Er kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen. Art. 74 Kleiner Grenzabstand 1 Der kleine Grenzabstand (kGA) bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 8.2). 2 Der kleine Grenzabstand ist durch alle Fassadenseiten einzuhalten, bei denen nicht der grosse Grenzabstand zur Anwendung kommt. 3 In einzelnen Bauklassen kann vorgesehen werden, dass für Nicht- Wohnbauten allseitig nur der kleine Grenzabstand einzuhalten ist. 4 Als Nicht-Wohnbauten gelten Gebäude, welche höchstens eine Wohnung beinhalten und deren Wohnanteil an der realisierten Hauptnutzfläche des Gebäudes höchstens 10 % beträgt. Wohnungen nach Artikel 33 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt. Art. 75 Grenzabstand in anderen kommunalen Vorschriften 1 Wird in Vorschriften nicht zwischen grossem und kleinem Grenzabstand unterschieden, so gilt der angegebene Abstand auf allen Seiten. 2 Er wird gemessen wie der kleine Grenzabstand. Art. 76 Grenzabstände bei Winkelbauten 1 Als Winkelbauten gelten Gebäude, deren Gebäudeflügel jeweils mindestens 60 % der Gebäudelänge57 und Gebäudebreite58 ausmachen (vgl. Anhang I, Skizze 9). 2 Kommt der grosse Grenzabstand bei Winkelbauten auf einer Flügelinnenseite zu liegen, muss für die übrigen Fassadenseiten nur der kleine Grenzabstand eingehalten werden (vgl. Anhang I, Skizze 9). Art. 77 Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern Für baubewilligungspflichtige Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen gelten in Bezug auf Grenzabstände Artikel 79h und Artikel 79k EG ZGB59 als öffentlich-rechtliche Vorschriften. Art. 78 Näherbaurecht Mit schriftlicher Zustimmung der benachbarten Grundeigentümerschaft können die Grenzabstände gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze, unter Vorbehalt des Gebäudeabstandes (Art. 80) und der Brandschutzvorschriften60, beliebig reduziert werden. Art. 79 Zusammenbau von Gebäuden Innerhalb der zulässigen Gebäudelänge und -breite ist der Zusammenbau mehrerer Gebäude auch auf verschiedenen Grundstücken zulässig. 57 Art. 12 BMBV 58 Art. 13 BMBV 59 BSG 211.1 60 Kantonales Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11), kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) mit Verweis auf die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse; Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und ergänzend Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) sowie feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen. 4.4 Gebäudeabstand Art. 80 Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand bezeichnet die geringste zulässige Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 2 Entlang der besonnten Längsseite eines Gebäudes ist als Gebäudeabstand das Mass des grossen Grenzabstandes dieses Gebäudes einzuhalten. Für die Bestimmung der besonnten Längsseite und die Messweise gelten Artikel 73 und Artikel 76 sinngemäss. 3 Im Übrigen ist der Gebäudeabstand unter Vorbehalt der Brandschutzvorschriften61 frei. 5. Geschosse und Höhen Art. 81 Vollgeschosse 1 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse bestimmt sich nach Artikel 53. 2 Bei Gebäuden, die in der Situation (Grundriss) mindestens um 5 m oder in der Höhe (Ansicht) um mindestens 2 m gestaffelt sind, wird die Anzahl Vollgeschosse für jeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Anhang I, Skizzen 10.1 und 10.2). Art. 82 Untergeschosse Als Untergeschosse gemäss Artikel 19 BMBV62 gelten solche, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,5 m über die Fassadenlinie hinausragt. Art. 83 Dachgeschosse Als Dachgeschosse gemäss Artikel 20 BMBV63 gelten solche, bei denen die Kniestockhöhe höchstens 1,5 m beträgt (vgl. Anhang I, Skizze 11.1). Vorbehalten bleibt Artikel 85 über die Regelung bei Hanglage. 61 Kantonales Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11), kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) mit Verweis auf die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse; Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und ergänzend Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) sowie feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen. 62 BSG 721.3 63 BSG 721.3 Art. 84 Höhen 1 Für Gebäude mit Flachdächern gemäss Artikel 87 bestimmt sich die zulässige Fassadenhöhe nach Artikel 53. Sie darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. 2 Für Gebäude mit Schrägdächern gemäss Artikel 88 bestimmt sich die zulässige Fassadenhöhe nach Artikel 53. Sie ist traufseitig einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Pultdachbauten ist zusätzlich firstseitig das für Flachdachbauten geltende Mass der Fassadenhöhe einzuhalten (vgl. Anhang I, Skizze 11.2). 3 Bei Gebäuden, die in der Situation (Grundriss) oder in der Höhe (Ansicht) gestaffelt sind, wird die Fassadenhöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Anhang I, Skizzen 12.1 und 12.2). 4 Abgrabungen, deren Breite maximal 6 m beträgt, werden bei der Messung der Fassadenhöhe nicht berücksichtigt (vgl. Anhang I, Skizze 13.1). 5 In Überbauungsordnungen und durch besondere Nutzungsfestlegungen (Art. 47) kann das Mass der maximalen Höhe als Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion in m ü.M. festgelegt werden. Art. 85 Bauten am Hang 1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die gemessen vom höchsten zum tiefsten Punkt auf der Fassadenlinie mindestens 10 % beträgt (vgl. Anhang I, Skizze 14.1). 2 Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. 3 Bei Bauten am Hang darf der bergseitige Kniestock um ein allfälliges Mindermass des talseitigen Kniestocks erhöht werden (vgl. Anhang I, Skizze 14.2). Art. 86 Technische Installationen 1 Technisch bedingte Installationen wie Liftaufbauten, Kamine und dergleichen sowie Mastenkonstruktionen sind oberhalb der zulässigen Fassaden- beziehungsweise Gesamthöhe gestattet, wenn sie sich auf das technisch beziehungsweise gesetzlich notwendige Mindestmass beschränken. 2 Lüftungsaggregate, Wärmerückgewinnungsanlagen, Rückkühler und dergleichen sind nur bei Flachdachbauten oberhalb der Dachfläche zulässig. Sie können oberhalb der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe realisiert werden, wenn sie: a) mit einer maximalen Höhe von 2 m ab oberkant Flachdach und einem Rücksprung von mindestens 2 m gegenüber der darunterliegenden Fassadenflucht erstellt oder diesen Massen entsprechend in einer baulichen Konstruktion zusammengefasst werden und b) eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielen. 6. Dachgestaltung Art. 87 Flachdächer 1 Als Flachdächer gelten Dächer mit einer maximalen Neigung von 5°. 2 Nicht begehbare Flachdachflächen von mehr als 60 m2 sind extensiv zu begrünen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes kann die Begrünung von kleineren Flächen verlangt werden. Von der Begrünungspflicht befreit sind Dachflächen, die für die Solarenergienutzung eingesetzt werden. Art. 88 Schrägdächer 1 Schrägdächer dürfen einen über der Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Schnittpunkten der Längsfassadenflucht mit der Dachhaut errichteten Halbkreis (Thaleskreis) an keinem Punkt überschreiten (vgl. Anhang I, Skizze 15). 2 Die sich innerhalb dieser Dachbegrenzungslinie ergebenden Dachlinien dürfen nur von Kreuzfirsten, Quergiebeln, Dachaufbauten sowie technisch bedingten Installationen nach Artikel 86 Absatz 1 sowie im Fall von Pultdächern überragt werden. Art. 89 Anordnung von Dachaufbauten und -einschnitten 1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht näher als 1 m an einen First, einen Ortgang oder an eine Kehllinie herangebaut werden (vgl. Anhang I, Skizze 16). 2 Dachaufbauten dürfen weder über die First noch über die Fassadenflucht hinausragen. 3 Im Bereich von Kreuzfirsten und Quergiebeln sind keine Dachaufbauten zulässig (vgl. Anhang I, Skizze 16). Art. 90 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte 1 Dachaufbauten oder -einschnitte dürfen zusammengerechnet maximal 50 % der entsprechenden Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses betragen (vgl. Anhang I, Skizze 17.1). 2 Die Länge von Dreieckslukarnen wird zu 2/3 angerechnet (vgl. Anhang I, Skizze 17.1). 3 Die massgebende Fassadenlänge reduziert sich bei Kreuzfirsten und Quergiebeln um deren Giebelbreite (vgl. Anhang I, Skizze 16). 4 Überschreiten Dachaufbauten und -einschnitte die nach Absatz 1 zulässige Länge, sind sie für die traufseitige Fassadenhöhe massgebend, und die Dachbegrenzungslinie nach Artikel 88 darf nicht überragt werden. Artikel 89 bleibt anwendbar (vgl. Anhang I, Skizze 17.2). 5 In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 1/3 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Dachflächenfenster und Dachaufbauten sind nur auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig.64 65 Art. 91 Dachflächenfenster, Lichtbänder und Oblichter 1 Dachflächenfenster und Lichtbänder dürfen nicht näher als 60 cm an einen Dachrand oder an eine Kehllinie herangebaut werden. Flächenbündige Firstverglasungen sind hingegen zulässig. 2 Oblichter oberhalb der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe sind auf das technisch bzw. gesetzlich notwendige Mindestmass zu beschränken. 64 Eingefügt durch die Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 65 Gegen diesen Absatz ist eine Beschwerde hängig. Er ist deshalb noch nicht in Kraft. V. Zuständigkeit der Gemeindeorgane in Bau- und Planungssachen Art. 92 Stimm-berechtigte 1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung. 2 Sie sind zuständig für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht nach den folgenden Bestimmungen das Parlament oder der Gemeinderat zuständig ist. Art. 93 Parlament Das Parlament beschliesst die Überbauungsordnungen, die nicht von den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweichen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderates. Art. 94 Gemeinderat, Direktion, Verwaltung 1 Der Gemeinderat ist Planungsbehörde. Er ist insbesondere zuständig a) für den Erlass der Richtpläne der Gemeinde; b) für Beschlüsse über Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht ZPP betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen; c) für die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen; d) für den Erlass kommunaler Planungszonen. 2 Die Zuständigkeiten von Gemeinderat, Direktion und Verwaltung in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen werden in Reglement und Verordnung geregelt. Art. 95 Bau- und Planungskommission 1 Der Gemeinderat setzt eine ständige Bau- und Planungskommission ein, die ihn und die zuständige Direktion als örtliche Fachstelle66 in Bau- und Planungsfragen berät. 66 Art. 22 Abs. 2 kantonales Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1) 2 Sie begutachtet als Fachkommission a) Voranfragen und Baugesuche betreffend: – Bauvorhaben in Schutz- und Schongebieten; in Innenentwicklungsgebieten und in der Bauklasse E; – bauliche Veränderungen an schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten; – Neubauten in der Kernzone K; – die Gewährung weitreichender Ausnahmen; – landwirtschaftlicher Silobauten über 13 m; – Projektierungen aufgrund von Artikel 75 BauG; – Bauvorhaben in Planungszonen und Zonen mit Planungspflicht ZPP; – Bauvorhaben in Gebieten mit Überbauungsordnungen. b) Planungsgeschäfte; c) Planerische Massnahmen in den Bereichen Landschaftspflege und Naturschutz; d) alle weiteren ihr von den zuständigen Behörden zur Begutachtung vorgelegten Geschäfte. 3 Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende Verordnung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 96 Übergangsbestimmungen 1 Bei Baugesuchen, welche vor dem 31. Dezember 2020 eingereicht werden und die Erweiterung oder den Umbau von Bauten betreffen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits bestanden, können Mass und Messweise der Gebäudehöhe und Ausnützungsziffer nach dem Baureglement vom 7. März 1993 beansprucht werden. Die Einhaltung dieser bisherigen Normen ist im Baugesuch nachzuweisen. 2 Für die im Nutzungsplan und Schutzplan mit «Ausserhalb OPR 2018» bezeichneten Gebiete gilt weiterhin das bisherige Recht bis ihr Perimeter durch eine neue rechtskräftige Planung erfasst wird. Art. 97 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 Art. 32 Marginalie unverändert Die Stimmberechtigten beschliessen den Erlass, die Änderung und die Aufhebung a) Unverändert. b) der baurechtlichen Grundordnung, c) Unverändert. 2. Reklamereglement vom 23. September 2012 Art. 13 Marginalie unverändert 1 Unverändert. 2 Reklamen haben gegenüber Nachbargrundstücken den gleichen Grenzabstand einzuhalten, wie er gemäss Baureglement für Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 BMBV67 gilt. Fussnote zu Artikel 13 Absatz 2 (Fussnote 7): Vgl. Art. 54 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018. Artikel 31 Marginalie unverändert 1 Unverändert. 2 Die in andern Erlassen bezeichneten Baubewilligungsbehörden und Baupolizeibehörden sind im Geltungsbereich der kantonalen Baugesetzgebung auch für den Vollzug der Reklameordnung zuständig. Fussnote zu Artikel 31 Absatz 2 (Fussnote 9): Aufgehoben Artikel 34 Marginalie unverändert Die Gebühren werden in besonderen Erlassen geregelt. Artikel 36 Marginalie unverändert Unverändert. Fussnote zu Artikel 36 (Fussnote 11): Vgl. Art. 3 BauG sowie Art. 2 des Baureglements. Anhang I Titel Anhang Grafische Darstellungen 67 Kantonale Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV, BSG 721.3). Art. 98 Ganze und teilweise Aufhebung von Vorschriften und Plänen 1 Die folgenden Vorschriften und Pläne werden unter Vorbehalt von Artikel 96 Absatz 2 aufgehoben: 1. das Baureglement vom 7. März 1993 2. der Nutzungsplan vom 7. März 199368 3. der Schutzplan vom 7. März 1993, bestehend aus den folgenden drei Teilplänen: a) Teilplan Schutzgebiete69 b) Teilplan schützens- und erhaltenswerte Bauten (inkl. dazugehörige Inventare)70 c) Teilplan Naturobjekte, Archäologische Schutzgebiete und -objekte, IVS-Objekte (inkl. dazugehörige Inventare) 4. …71 5. …72 6. …73 7. …74 2 Die folgenden Überbauungsordnungen und Sondernutzungspläne werden aufgehoben: 1. 1/I Überbauungsordnung Verlängerte Mohnstrasse, Detailerschliessung vom 3.08.1990, inkl. Änderung vom 2.04.2003 2. 2/01 Baulinienplan Kleinwabern vom 1.09.1967 3. 2/02 Alignementsplan Eichholzstrasse/Weyerstrasse vom 23.02.1951 4. 2/04 Baulinienplan untere Bernblickstrasse bis Bergstrasse vom 4.05.1973 5. 2/05 Abänderung des Baulinienplans Gurtenbühl Wabern vom 29.11.1977 6. 2/I Verlegung der Einmündung Gurtenzufahrt in die Dorfstrasse in Wabern vom 4.10.1968 68 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 69 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 70 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 71 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 72 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 73 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 74 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 7. 3/01 Alignementsplan Hohliebe vom 23.01.1951, inkl. Änderungen vom 27.08.1963 und 11.11.1977 8. 3/02 Alignementsplan oberer Spiegel vom 23.12.1955, inkl. Änderungen vom 23.09.1969 und 28.09.1992 9. 3/03 Abänderung Baulinienplan Chaumontweg - Steingrubenweg vom 18.09.1962 10. 3/05 Baulinienplan Hohle Gasse-Steinhölzli vom 3.08.1965, inkl. Änderungen vom 20.06.1969, 23.11.1987, 7.09.1995 und 26.03.199675 11. 4/01 Alignementsplan Wabersacker vom 15.06.1948, inkl. Änderungen vom 14.06.1957, 9.10.1959 und 8.11.1967 12. 4/03 Alignementsplan Steinhölzli vom 7.05.1957 13. 4/06 Baulinienplan Waldegg vom 11.03.1966, inkl. Änderungen vom 23.01.1970 und 3.03.2005 14. 5/01 Alignementsplan Hauseinschlag-Wabersackerstrasse vom 27.09.1932, inkl. Änderungen vom 12.03.1996 15. 5/02 Baulinienplan Sägematte vom 11.12.1956, inkl. Änderung vom 8.06.1988 16. 5/03 Alignementsplan Stapfenstrasse vom 25.02.1958, inkl. Änderungen vom 30.10.1962 und 12.02.1988 17. 5/04 Baulinienplan Weiermatt vom 14.08.1959, inkl. Änderungen vom 13.08.1980, 28.11.1986 und 25.10.2000 18. 5/06 Baulinienplan Sandwürfi vom 7.03.1967 (abgelöst durch Änderung Baulinienplan Sandwürfi vom 3.12.1968) 19. 5/10 Abänderung Baulinienplan Landorfstrasse vom 25.08.1977, inkl. Änderung vom 5.08.1998 20. 6/01 Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften Ried vom 3.10.1979; inkl. Änderungen vom 14.05.1980, 26.01.1984, 8.6.1988, 25.3.2009, 25.7.2014 und 21.12.201576 21. 7/01 Überbauungsordnung Hallmattstrasse, inkl. Änderung vom 15.08.1985 22. 8/I Überbauungsordnung; Korrektur der Zufahrt Zentrum Schliern vom 23.11.1987 23. 12/01 Abänderung des Alignementplanes Oberwangen- Dorf vom 2.05.1979 24. 12/I Überbauungsordnung «Gschick Oberwangen» vom 8.11.1989 75 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 76 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 25. 19/01 Überbauungsplan Haltenstrasse Oberscherli vom 18.07.198577 26. 19/I Überbauungsordnung «Untere Zelg» Oberscherli vom 23.11.1987 27. 20/01 Alignementsplanabänderung Käsereistrasse Niederscherli vom 17.02.1982 28. 20/04 Überbauungsplan Haltenstrasse Niederscherli I und II vom 3.04.1986 29. 20/I Überbauungsordnung Detailerschliessung Gerbereiweg Niederscherli vom 29.04.1996 30. 23/02 Überbauungsordnung Hubelhüsistrasse vom 4.09.1972, inkl. Änderung vom 25.01.1988 31. Detailerschliessungsplan Gewerbe- und Industrieareal Oberwangen Süd vom 14.11.1985, inkl. Änderung vom 13.08.198678 32. Ueberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften Sportanlage Weiermatt vom 5.05.1983 33. Ueberbauungsplan Nr. 1 mit Sonderbauvorschriften Lärmschutz Wangental vom 3.02.1978, inkl. Änderung vom 13.05.81 34. Baulinienplan mit Sonderbauvorschriften Mösliacker, Änderungen vom 24.04.1991 und 7.05.1990 35. Baulinien- und Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften Morillongut vom 17.03.1970 36. Baulinien- und Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften Schliern-Nord, Änderungen vom 13.10.1972, 21.01.1977, 30.01.1980, 27.02.1980, 28.03.1994 und 09.11.199479 37. …80 38. Baulinienplan Landorfstrasse vom 21.01.1964 inkl. Änderungen vom 25.08.1977 und 5.08.199881 39. Gurtenbühl-Wabern, Änderungen vom 4.05.1973, 29.11.1977, 7.03.1985 und 25.04.1985 40. Baulinienplan Klein Wabern Gebiet Gasbahn und Bächtelenweg vom 31.07.1959 inkl. Änderungen vom 4.10.1966 und 1.09.1967 77 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 78 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 79 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 80 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 81 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3 In den folgenden Plänen werden die Festlegungen ausserhalb des Perimeters der Gebiete mit Sonderbauvorschriften aufgehoben. Im Übrigen gelten diese Pläne weiter: 1. 2/03 Baulinienplan Gurtenbühl Wabern vom 18.09.1962, inkl. Änderung vom 6.06.1997 2. 2/06 Überbauungsplan Gurtenbühl vom 7.03.1985 3. 3/04 Baulinienplan Hangweg-Wabersacker vom 15.05.1963 4. 3/06 Baulinienplan Chasseralstrasse–Spiegelstrasse vom 3.02.1970, inkl. Änderung vom 24.03.1971 5. 3/07 Überbauungsplan Weidli vom 12.04.1973 6. 4/04 Abänderung Baulinienplan Wabersacker vom 2.03.1962 7. 4/05 Baulinienplan Zentrum-Liebefeld vom 18.05.1965, inkl. Änderung vom 7.07.1971 8. 5/05 Baulinienplan Schwarzenburgstrasse-Muhlernstrasse vom 30.03.1962 9. 5/06 Abänderung Baulinienplan Sandwürfi vom 3.12.1968 10. 5/07 Baulinienplan Buchsee vom 31.03.1970, inkl. Änderung vom 25.08.1971 und 21.11.2013 11. 5/08 Baulinienplan Stettlergut vom 9.09.1971 12. 5/09 Baulinienplan Mösliacker vom 25.11.1971, inkl. Änderung vom 29.05.1991 13. 5/13 Baulinienplan Brühlplatz 27.05.1969, inkl. Änderung vom 7.07.2011 14. 8/02 Überbauungsplan Schliern Süd vom 4.12.1972, inkl. Änderungen vom 10.05.1984, 9.07.1992 und 20.01.2000 Art. 99 Inkrafttreten Der Gemeinderat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Anhang I: Besondere Pläne und grafische Darstellungen 1. Besondere Pläne Plan 1 Schlosszone S (Art. 46) Legende zu Plan 1 Schlosszone S 2. Grafische Darstellungen Skizze 1 Vorspringende Gebäudeteile Skizzen 2.1 - 2.3 Vorspringende Gebäudeteile Balkone Skizze 3 Vorspringende Gebäudeteile gemischt Skizze 4 Geschossflächenziffer / Vollgeschosse Skizzen 5.1 - 5.2 Bereiche für geschlossene Bauweise; Regelbauweise gem. Bauklasse Artikel 53 Skizzen 6.1 - 6.2 Strassenabstand Skizze 7 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen Skizzen 8.1 - 8.2 Grenzabstände Skizze 9 Grenzabstände bei Winkelbauten Skizzen 10.1 - 10.2 Anzahl Vollgeschosse bei gestaffelten Bauten Skizzen 11.1 - 11.2 Dachkonstruktion / Kniestockhöhe Skizzen 12.1 - 12.2 Höhe bei gestaffelten Bauten Skizze 13.1 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (≤ 6 m) Skizze 13.2 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (> 6 m) Skizzen 14.1 - 14.2 Bauten am Hang Skizze 15 Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis) Skizze 16 Anordnung und Anteil von Dachaufbauten und -einschnitten Skizze 17.1 – 17.2 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte Skizze 1 Zu Artikel 57 Absatz 1 Vorspringende Gebäudeteile Skizzen 2.1 - 2.3 Zu Artikel 57 Absatz 2 Vorspringende Gebäudeteile Balkone Skizze 3 Zu Artikel 57 Absatz 3 Vorspringende Gebäudeteile gemischt Skizze 4 Zu Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 81 Geschossflächenziffer / Vollgeschosse Skizzen 5.1 - 5.282 Zu Artikel 62 Bereiche für geschlossene Bauweise; Regelbauweise gem. Bauklasse Artikel 53 82 Skizze 5.2 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. Skizze 6.1 - 6.2 Zu Artikel 68 Strassenabstand Skizze 7 Zu Artikel 70 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen Skizzen 8.1 - 8.2 Zu Artikel 73 und Artikel 74 Grenzabstände Skizze 9 Zu Artikel 76 Grenzabstände bei Winkelbauten Skizzen 10.1 - 10.2 Zu Artikel 81 Absatz 2 Anzahl Vollgeschosse bei gestaffelten Bauten Skizzen 11.1 - 11.283 Zu Artikel 83 und Artikel 84 Absatz 2 Dachkonstruktion / Kniestockhöhe 83 Skizze 11.1 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. Skizzen 12.1 - 12.2 Zu Artikel 84 Absatz 3 Höhe bei gestaffelten Bauten Skizze 13.1 Zu Artikel 84 Absatz 4 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (≤ 6 m) Skizze 13.2 Zu Artikel 84 Absatz 4 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (> 6 m) Skizzen 14.1 - 14.2 Zu Artikel 85 Absatz 1 und Absatz 3 Bauten am Hang Skizze 15 Zu Artikel 88 Absatz 1 Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis) Skizze 16 Zu Artikel 89 und Artikel 90 Absatz 3 Anordnung und Anteil von Dachaufbauten und -einschnitten Skizzen 17.1 - 17.2 Zu Artikel 90 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte Anhang II: Besondere Vorschriften zum Nutzungsplan A. Allgemeines Das Baureglement der Einwohnergemeinde Köniz (BauR) legt in seinen Zonenvorschriften die Nutzungsordnung in allgemeiner Weise fest (Art. 29 ff. BauR). Es sieht vor, dass diese allgemeine Regelung in besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan entsprechend den Verhältnissen einzelner Gebietsteile und Grundstücke ergänzt oder auch abweichend gestaltet werden kann (Art. 27 Abs. 3 BauR). Die besonderen Zonenvorschriften sind rechtlicher Bestandteil des Baureglements (Art. 1 Abs. 4 BauR). Derartiger näherer Ordnung bedürfen die Zonen mit Planungspflicht (Art. 42 BauR), die Zonen mit besonderen Vorschriften (Art. 43 BauR), die Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 34 BauR) sowie die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (Art. 35 BauR). Für alle diese Zonen sind überdies die Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Artikel 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) festzulegen. Die verwendeten Abkürzungen sind Artikel 47 (Besondere Nutzungsfestlegungen) und Artikel 53 (baupolizeiliche Masse nach Bauklassen) des Baureglements entnommen. B. Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 1/1 Bächtelenacker ES II/III 1.1 Realisierung von städtebaulich und architektonisch hochwertigen, der heterogenen Bebauungsstruktur folgende Überbauungen mit hoher Wohnqualität. 1.2 Sicherstellung einer optimalen Erschliessung. 2.1 Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzone W, Ziff. 2.3 bleibt vorbehalten. 2.2 Maximale Geschossflächenziffer oberirdisch 1,1 Maximale Fassadenhöhe 22,50 m, Ziff. 2.3 bleibt vorbehalten. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 2.3 Im Nordwesten der ZPP (Ecke Bächtelenweg– Bahnlinie) ist ein Hochhaus mit einer maximalen Fassadenhöhe von 53,50 m und einer maximalen Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 650 m2 zulässig. Im Erdgeschoss des Hochhauses sind nur Nutzungen mit hohem Öffentlichkeitscharakter zugelassen (z.B. Kindertagesstätten, Restaurationsbetriebe, Quartierläden usw.) bis zu einer Geschossfläche von 450 m2. Wohnnutzung, Parkierungs- und Abstellräume sowie nur auf den Perimeter dieser Vorschriften ausgerichtete Nutzungen sind nicht zugelassen.84 3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Bautypologien und Raumstrukturen eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen zu ermöglichen. 84 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3.2 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Die Freiräume sind durchlässig zu gestalten und mit dem auslaufenden Gurtenhang in Bezug zu setzen. Der dem Hochhaus vorgelagerte Aussenraum ist öffentlich und urban zu gestalten, um das Hochhaus räumlich und die öffentliche Nutzung des Erdgeschosses an die Seftigenstrasse anzubinden. Es sind öffentliche Park- und Freizeitanlagen zugelassen. 3.3 Die verschiedenen Bautypologien sind durch eine gesamtheitliche Freiraumkonzeption in eine Gesamtfigur einzubinden. 4.1 Die Hauptzufahrt für den motorisierten Individualverkehr hat von der Seftigenstrasse her über den Bächtelenweg zu erfolgen. Die Hauptwegfahrt erfolgt über die Strasse ChlyWabern in die Seftigenstrasse. Eine beschränkte Wegfahrt über den Bächtelenweg und eine beschränkte Zufahrt über die Ringstrasse Chly Wabern bleiben vorbehalten. 4.2 Autoabstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner sind überwiegend unterirdisch anzuordnen. Es ist ein attraktives Angebot an oberirdischen Veloabstellplätzen zu schaffen. 4.3 Entlang der Seftigenstrasse ist eine interne Arealerschliessung mit dem Charakter einer Begegnungszone zu schaffen, die dem Besucher- und Langsamverkehr dient. Die bestehenden Baumreihen (Birkenallee Seftigenstrasse) sind durch eine arealseitige Bepflanzung zu ergänzen. Der Raum für eine allfällige Tramverlängerung ist freizuhalten. 4.4 Als durchgehende Verbindung der verschiedenen Bautypologien ist zwischen dem Bächtelenweg und der Strasse Chly Wabern innerhalb der Bebauung ein attraktiver Quartierweg zu schaffen. 4.5 Entlang der Bahnlinie ist für den Langsamverkehr eine durchgehende Verbindung zu schaffen. Eine weitere öffentliche Verbindung ist zwischen der Seftigenstrasse und der Bahnunterführung im Südosten der ZPP sicher zu stellen. 4.6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II, für die Erdgeschossnutzung des Hochhauses gilt die ES III. 1/3 Nesslerenweg 1 Sanierung, Aufwertung und Verdichtung der bestehenden Wohnsiedlung. Erhalten der bestehenden grosszügigen Aussenräume sowie Sicherstellen einer optimalen Lärmabschirmung der bestehenden und neuen Wohnungen. 2.1 Wohnzone W. Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2 und 2.3, die zulässigen Gebäudeabmessungen. henden oberirdischen Hauptgebäuden. Die Abmessungen dürfen allseitig zum Zweck der energetischen Sanierung um das technisch notwendige Mass vergrössert werden. Vorbehältlich Ziff. 3.1 ist der Ausbau von Balkonen zulässig. 2.3 Maximale Fassadenhöhe 3,50 m ab OK bestehender Firstpfette. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 3.1 Die bestehende Wohnsiedlung ist gestalterisch aufzuwerten, wobei die grosszügigen Aussenräume und Gebäudeabstände zu erhalten sind. Die Aufwertung soll insbesondere über die Aufstockung der Gebäude, die Fassaden-und Dachgestaltung erfolgen. 3.2 Der Siedlungsrand zur offenen Landschaft ist gestalterisch und ökologisch aufzuwerten. Die geschützte Hecke ist zu erhalten und in die Gestaltung mit einzubeziehen. 3.3 Die gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsflächen, Erschliessungs- und Parkierungsanlagen dürfen ergänzt werden. 4.2 Die Durchlässigkeit des Quartiers Nesslerenweg für den Langsamverkehr quer und längs zur Seftigenstrasse ist sicherzustellen. 4.3 Es sind die Voraussetzungen für neue Querungsmöglichkeiten der Seftigenstrasse sowie für eine optimale Erreichbarkeit des geplanten Umsteigeknotens Kleinwabern zu schaffen. 1/4 Grünau85 1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Erweiterung des Alters- und Pflegeheims mit Neubauten unter Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Wertes der bestehenden Baugruppe und des historischen Parks. 2.1 Alters- und Pflegeheim, betreutes Wohnen mit dazugehörigen Dienstleistungsangeboten und Gastronomie. 2.2 Im Gebäude Nr. 305 sind ausserdem Läden mit Quartierbezug, Räume für soziale Infrastruktur und wohnergänzende Angebote zulässig. 2.3 Geschossfläche oberirdisch (GFo) inkl. bestehender Bausubstanz: maximal 11'000 m2. 2.4 Gebäudelänge und -breite sind frei. 2.5 Der arealexterne Grenzabstand beträgt 5 m. 3.1 Die Neubauten sind hinsichtlich Stellung, Volumetrie und Transparenz auf das bestehende Gesamtensemble der Baugruppe gemäss Bauinventar abzustimmen. Alte und neue Baustrukturen sollen sich in hoher Qualität ergänzen und deren Freiräume ineinander verzahnen. Der höchste Punkt der Dachkonstruktion darf maximal auf 564,00 m ü.M. liegen. 3.2 Die Aussenräume sind klar zu strukturieren, durchlässig zu gestalten und haben einen hohen ökologischen Wert aufzuweisen. Die prägenden Elemente der Aussenräume sind zu erhalten. 3.3 Die Zugangssituation von der Weyerstrasse inkl. Strassenfassade sind besonders sorgfältig zu gestalten (vgl. Art. 6 BauR OPR). 4.1 Das Areal ist für den Fussverkehr aus dem Quartier von allen Seiten zugänglich und durchquerbar zu halten. 4.2 Die Parkierung für den motorisierten Verkehr (für Mitarbeitende und Bewohnende) ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Die Zufahrt zur Parkierung erfolgt über die Looserstrasse. Abstellplätze für den Veloverkehr sind in der Nähe der Hauszugänge zu erstellen. Es sind Abstellplätze für Spezialvelos (Cargobikes, Liegevelo, Veloanhänger etc.) vorzusehen. 4.3 Die An- und Zulieferung sowie 4 oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze sind an der Weyerstrasse am Arealeingang anzuordnen. Weitere Besucherparkplätze sind unterirdisch im Gebäude Nr. 301 zu errichten. Die Mitte des Areals ist weitgehend für den motorisierten Verkehr verkehrsfrei zu gestalten. 4.4 Die gesamte Wärmeversorgung ist über den bestehenden Nahwärmeverbund zu gewährleisten. 2/1 Siedlungsschutzgebiet Eichholzstrasse/ Eigenheimstrasse 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung, Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 3.1 und 3.2, das Nutzungsmass. 3.1 Die charakteristischen Stellungen der Bauten, Volumen, Dachformen und Materialien sowie die den Aussenraum prägenden Elemente sind zu erhalten. Jegliche bauliche Verdichtung mit Neu-, Klein- und Anbauten hat sich dem Schutzzweck unterzuordnen. 3.2 Die Überbauungsvorschriften sind bezüglich unterschiedlicher Bautypologie und architekturhistorischer Gegebenheiten der verschiedenen Teilgebiete zu differenzieren. 2/2 Werkstrasse 1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Überbauung. 2.1 Arbeitszone 2 A2. Besondere Nutzungsfestlegung:, VL 230. 2.2 Im Bereich der angrenzenden Wohnnutzung (entlang der Grünaustrasse und der Grundstücke Nrn. 3777 und 1822) gelten die Vorschriften der gemischten Zone AW. 2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 14,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 17 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m. 3.1 Bei der Gliederung, Gestaltung und Einpassung der Neubauten in die Umgebung ist auf die benachbarten Bauten und Anlagen (Kirche, Schule, Friedhof) Rücksicht zu nehmen. Es sind gut proportionierte und gestaltete Aussenräume sowie Fussgängerverbindungen zu schaffen. 2/3 Areal Gurtenbrauerei 1 Umnutzung der bestehenden, gewerblich geprägten Bausubstanz sowie massvolle Ergänzung und Verdichtung des Areals durch Neubauten zu einem vielfältigen, neuen urbanen Umfeld. Erhalten und weiterentwickeln der räumlichen Qualitäten in spannungsvollem Dialog zwischen alter und neuer Siedlungsstruktur. 2.1 Wohn-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen Geschossfläche oberirdisch höchstens 38’600 m2 (inkl. bestehender Bausubstanz). HK inklusive Dachaufbauten 595,50 m ü.M. 2.2 Die Ausschöpfung des maximalen Nutzungsmasses und/oder der maximalen Fassadenhöhe steht unter Vorbehalt der qualitativ guten Integration der Neubauten in die gebaute Umgebung und der Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze. 3.1 Die bestehenden Siedlungsstrukturen sollen insbesondere im nördlichen Arealbereich – entlang der Bahnlinie – durch neue Bauvolumen ergänzt und räumlich aufgewertet werden. Alte und neue Baustrukturen sollen sich in hoher Qualität ergänzen und deren Freiräume ineinander verzahnen. 3.2 Anstreben einer hohen Freiraumqualität sowie Erlebbarmachen verschiedenartiger Sichtbezüge sowohl innerhalb des Areals wie gegen Aussen. Die Aussenräume sind vorwiegend als öffentliche Bereiche auszugestalten. Es ist ein grosszügiger, repräsentativer Eingangsplatz als Zugang zur Gesamtanlage zu erstellen. 3.3 Im westlichen Bereich, umfassend die Liegenschaft Nr. 16 und Umgebung, dürfen nur Grünanlagen sowie eine Spielfläche nach Artikel 46 BauV86 erstellt werden. 3.4 Der Abbruch von einzelnen Bauten und Anlagen ist zulässig. Der Umgang mit schützenswerten und erhaltenswerten Bauten richtet sich

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Art. 10

Landschaftsschutzgebiete L1 1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschutzgebiete L1 bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung, Freihaltung und Aufwertung von besonders wertvollen naturnahen Lebensräumen für einheimische Tier- und Pflanzenarten. 2 Mit Ausnahme von Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft sind Bauten und Anlagen nicht zulässig. 5 Gemäss Massnahme C 02 des kantonalen Richtplans 3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 11 Landschaftsschongebiet BLN L2 1 Das im Schutzplan bezeichnete Landschaftsschongebiet BLN L2 bezweckt die Erhaltung, Aufwertung und Entwicklung von Flächen im Perimeter des BLN-Objekts 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht». 2 Baugesuchen für Bauten und Anlagen im Landschaftsschongebiet BLN L2 ist ein Fachbericht beizulegen, der sich zur Erfüllung der Schutzziele vom BLN-Objekt 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht» äussert. 3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche die Schutzziele des BLN-Objekts 1320 «Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwasserschlucht» gefährden oder unverhältnismässig beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 12 Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3 1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3 bezwecken die Freihaltung von besonders empfindlichen und exponierten Lagen und von Gebieten von hoher landschaftsästhetischer Bedeutung und die Bewahrung des Landschaftsbilds. 2 Mit Ausnahme von Massnahmen zur Aufwertung der Lebensräume und Landschaft sind Bauten und Anlagen nicht zulässig. 3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 13 Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4 1 Die im Schutzplan bezeichneten Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4 bezwecken die Erhaltung und Entwicklung von stadt- und agglomerationsnahen Erholungslandschaften im Bereiche des stadtnahen Landschaftsgürtels. Die Gebiete zeichnen sich aus durch eine besonders intakte Kulturlandschaft, beispielhafte Lebensräume sowie die enge funktionale Verknüpfung von Landwirtschaft und Naherholung. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie der Bewirtschaftung oder der sanften Naherholung dienen oder zur Revitalisierung der Landschaft beitragen. Sie müssen sich gut in das Landschaftsbild einfügen. 3 Tätigkeiten und Nutzungen, welche den Schutzzweck gefährden oder beeinträchtigen, sind untersagt. Art. 14 Archäologische Schutzgebiete 1 Die im Schutzplan bezeichneten archäologischen Schutzgebiete bezwecken die Erhaltung oder die wissenschaftliche Untersuchung und Dokumentation der archäologischen Stätten, Fundstellen und Ruinen. 2 Bei der Planung von Bauvorhaben, spätestens jedoch im Baubewilligungsverfahren, ist der archäologische Dienst des Kantons Bern einzubeziehen. Art. 15 Baudenkmäler 1 Das von der zuständigen Fachstelle des Kantons erstellte Bauinventar bezeichnet die schützenswerten und erhaltenswerten Baudenkmäler. 2 Das Inventar ist behördenverbindlich und im Hinweisplan dargestellt. Art. 16 Historische Verkehrswege 1 Die im kommunalen Richtplan dargestellten historischen Verkehrswege mit viel Substanz und mit Substanz sind in ihrem Verlauf und mitsamt ihren wertvollen Bestandteilen wie Wegoberflächen, Wegbreite, Wegbegrenzungen, Kunstbauten, Bautechniken und wegbegleitenden Einrichtungen ungeschmälert zu erhalten. 2 Die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach dem übergeordneten Recht6. 3 Unterhalt und Nutzung im herkömmlichen Rahmen bleiben gewährleistet. Veränderungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, erfordern den Beizug der zuständigen Fachstellen. Art. 17 Fuss- und Wanderwege 1 Die im kommunalen Richtplan bezeichneten Fuss- und Wanderwege sind in ihrem Bestand zu wahren und zu unterhalten. 2 Die Zulässigkeit von Eingriffen richtet sich nach dem übergeordneten Recht7. 6 Insbesondere die eidgenössische Verordnung vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS, SR 451.13). 7 Insbesondere das kantonale Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) und die kantonale Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1). Art. 18 Geschützte Einzelbäume 1 Die im Schutzplan bezeichneten geschützten Einzelbäume stehen in einem hohen öffentlichen Interesse und sind aus landschafts-, siedlungsästhetischen und ökologischen Gründen geschützt. 2 Geschützte Einzelbäume sind von der Grundeigentümerschaft oder dem Bewirtschafter zu pflegen und ungeschmälert zu erhalten. Sie dürfen durch Bauten, Anlagen oder Nutzungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. 3 Die Grundeigentümerschaft oder der Bewirtschafter hat einen geschützten Einzelbaum bei dessen Abgang mit einem gleichwertigen standortheimischen Baum an derselben Stelle zu ersetzen. 4 Die Grundeigentümerschaft oder der Bewirtschafter hat Pflegemassnahmen an geschützten Einzelbäumen mit der zuständigen Stelle der Gemeinde vorgängig abzusprechen. 5 Die Gemeinde kann gestützt auf vertragliche Vereinbarungen Entschädigungen für die Pflege und den Ersatz der geschützten Einzelbäume ausrichten. Art. 19 Erhaltenswerte Einzelbäume 1 Die im Schutzplan als erhaltenswert eingezeichneten Einzelbäume sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen sowie ökologischen Gründen in ihrem Bestand zu erhalten. 2 Mit Zustimmung der zuständigen Stelle der Gemeinde können Eingriffe in Krone und Wurzelwerk, Veränderungen an der Oberfläche (Belag/Versiegelung) sowie Fällungen durch die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht überwiegt. 3 Gefällte erhaltenswerte Einzelbäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe von der Grundeigentümerschaft oder vom Bewirtschafter durch gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Art. 20 Geschützte Baumreihen, Alleen und Baumgruppen 1 Die im Schutzplan eingezeichneten Baumreihen, Alleen und Baumgruppen sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung geschützt. 2 Die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle kann die Fällung einzelner Bäume bewilligen, wenn bauliche Eingriffe erforderlich sind, die Einheit der Baumreihe resp. -gruppe erhalten bleibt und das öffentliche Interesse an der Erhaltung nicht überwiegt. 3 Gefällte Bäume oder natürliche Abgänge sind an derselben Stelle oder in unmittelbarer Nähe von der Grundeigentümerschaft durch gleichwertige, in der Regel standortheimische Bäume zu ersetzen. Art. 21 Geschützte Hochstammobstgärten 1 Die im Schutzplan eingezeichneten Hochstammobstgärten sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen Gründen als Einheit mit Situationsprägung zu erhalten. 2 Einzelne Bäume dürfen ohne Bewilligung gefällt werden, wobei der Bewirtschafter für angemessenen Ersatz zu sorgen hat, um den Schutzzweck weiterhin zu gewährleisten. Der Bewirtschafter hat der Gemeinde das Fällen und die Ersatzmassnahme vorgängig mitzuteilen. Art. 22 Geschützte Hecken, Feld- und Ufergehölze 1 Die im Schutzplan eingezeichneten Hecken, Feld- und Ufergehölze sind aus landschafts- und siedlungsästhetischen sowie ökologischen Gründen geschützt. 2 Schutz, Erhalt, fachgerechte Pflege sowie Eingriffe richten sich nach dem übergeordneten Recht8. Art. 23 Geschützte Lebensräume 1 Die im Schutzplan eingezeichneten Lebensräume dienen als natürliche Lebensgrundlage für standorttypische Pflanzen- und Tierarten und sind geschützt. 2 Eingriffe bedürfen einer Bewilligung. Geschützte Lebensräume dürfen nicht beeinträchtigt werden. 3 In einem Abstand von 6 m, gemessen ab Oberkante Böschung oder Rand des geschützten Lebensraums, dürfen keine Pflanzenschutzmittel, Herbizide oder Dünger ausgebracht werden. 4 Die geschützten Ufervegetationen und Feuchtstandorte sowie die geschützten Trockenstandorte von lokaler Bedeutung sind extensiv zu bewirtschaften. 8 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), Eidgenössische Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) und insbesondere das kantonale Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (NSchG, BSG 426.11) und die kantonale Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV, BSG 426.111). Art. 24 Ersatzmassnahmen 1 Lässt sich die Beeinträchtigung oder Beseitigung von Schutzgebieten oder Schutzobjekten nicht vermeiden, hat die Verursacherin bzw. der Verursacher für gleichwertigen Ersatz zu sorgen. 2 Über Ausnahmen, Bewilligungen und Ersatzmassnahmen entscheidet die Baubewilligungsbehörde oder die gemäss übergeordneter Gesetzgebung zuständige Stelle. 3. Umgebungsgestaltung Art. 25 Begrünung 1 Die Grünflächenziffer gemäss Artikel 31 der kantonalen Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen vom 25. Mai 2011 (BMBV)9 wird in Artikel 53 bestimmt. 2 Die Grünflächen sind möglichst zusammenhängend anzulegen. Es sind möglichst standortgerechte und einheimische Pflanzen zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für Bäume gemäss den Absätzen 3 und 4. 3 In den Arbeitszonen reduziert sich die nach Artikel 53 erforderliche Grünfläche um 50 m2 je hochstämmigen Baum. 4 Bäume, die zur Reduktion der erforderlichen Grünfläche führen, dürfen weder entfernt noch in ihrem Weiterbestand behindert werden. Sie sind bei Abgang durch die Grundeigentümerschaft zu ersetzen. Diese Bäume werden von der Gemeinde in einem Kataster eingetragen. Art. 26 Umgebungsgestaltungsplan 1 Ist ein Bauvorhaben mit einer Umgestaltung der Umgebung verbunden, sind sämtliche bewilligungsrelevanten Umgebungselemente im Baubewilligungsverfahren im Umgebungsgestaltungsplan aufzuführen. 2 Mit der Baubewilligung werden diese Elemente verbindlich. 9 BSG 721.3 III. Nutzungsordnung 1. Allgemeines Art. 27 Nutzungsplan 1 Der Nutzungsplan teilt das Gemeindegebiet in Bauzone und Landwirtschaftszone ein. Er ordnet die verschiedenen Zonen gemäss Artikel 29 ff. zu. Diese legen die im betreffenden Gebiet zulässige Art baulicher Nutzung und die hierfür geltenden weiteren Bestimmungen fest. Er kann zudem besondere Nutzungsfestlegungen (Art. 47) zuordnen. 2 Der Nutzungsplan kann Bauklassen zuordnen, welche die baupolizeilichen Masse (Art. 53) bestimmen, die für das Bauen im betroffenen Gebiet gelten. Er bezeichnet die Gebiete der Bauklasse E (Art. 8). 3 Der Nutzungsplan bezeichnet die Zonen mit Planungspflicht und weist Zonen mit Überbauungsordnungen aus. 4 Im Nutzungsplan werden zudem die Ortsbildschutzgebiete nach Artikel 7 bezeichnet. Weiter stellt er Wald, Gewässer und das unproduktive Land dar. Art. 28 Lärmempfindlichkeitsstufen 1 Den Nutzungszonen in Artikel 29 ff. sind Empfindlichkeitsstufen gemäss Artikel 43 Absatz 1 der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV)10 zugeordnet. 2 Die Aufstufungsbereiche gemäss Artikel 43 Absatz 2 LSV werden im Nutzungsplan bezeichnet. 3 Für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten bleiben Ausnahmebewilligungen nach Artikel 31 LSV vorbehalten. 4 Die Pflicht zur Bereitstellung eines Wohnnutzungsanteils in Gemischten Zonen AW (Art. 30) und in Kernzonen K (Art. 31) entfällt, wenn die Immissionsgrenzwerte auch mit Massnahmen gemäss Artikel 31 LSV nicht eingehalten werden können. 10 SR 814.41 2. Nutzungszonen Art. 29 Wohnzone W 1 Die Wohnzone W ist für das Wohnen bestimmt. 2 Arbeitsaktivitäten, die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, dürfen bis zu 50 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück einnehmen. 3 Nicht beanspruchte Flächen der Arbeitsnutzung können unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken innerhalb der Wohnzone W übertragen werden, das Mass der Nutzung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gilt Artikel 32 BMBV11 sinngemäss. 4 Beherbergungsbetriebe für maximal sechs Gäste sind zulässig. 5 Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig. 6 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe II gemäss Artikel 43 LSV12. Art. 30 Gemischte Zone AW 1 In der Gemischten Zone AW sind das Wohnen sowie stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe zulässig. 2 Der minimale Wohnanteil beträgt ein Geschoss pro Gebäude. Er kann in einem anderen Gebäude auf der Bauparzelle oder auf einer unmittelbar angrenzenden Parzelle in der gemischten Zone AW erfüllt werden. Massgebend ist, dass jeweils ein ganzes Geschoss dem Wohnen dient, unabhängig von der Fläche der Geschosse. 3 Wird der minimale Wohnanteil in einem anderen Gebäude erfüllt, so ist im Baugesuch die grundbuchliche Sicherstellung der dauerhaften Wohnnutzung mit einer Grunddienstbarkeit nachzuweisen. Die Dienstbarkeit darf nur mit Zustimmung der Gemeinde gelöscht werden, was im Grundbuch anzumerken ist. Die Gemeinde führt ein Kataster über die in anderen Gebäuden erfüllten Wohnanteile. 4 Verkaufsläden sind bis zu einer Geschossfläche von je 230 m2 zulässig. 5 Kultusnutzungen und Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig. 6 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV13. 11 BSG 721.3 12 SR 814.41 13 SR 814.41 Art. 31 Kernzone K 1 In der Kernzone K sind stille bis mässig störende Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden, Gastgewerbe- und Beherbergungsbetriebe sowie das Wohnen zulässig. 2 Kultusnutzungen sind zulässig. 3 Nutzungen mit ideellen Emissionen sind nicht zulässig. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV14. Art. 32 Arbeitszone 1 A1 1 In der Arbeitszone 1 A1 sind alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe sowie Beherbergungsbetriebe zulässig. Für Anlagen der Intensiverholung, Kultusnutzungen, Versammlungsräume und dergleichen dürfen jedoch höchstens 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück beansprucht werden. 2 Das Wohnen darf bis 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück einnehmen. Nicht genutzte Flächen der Wohnnutzung können unter unmittelbar aneinander angrenzenden Grundstücken innerhalb der Arbeitszone 1 A1 übertragen werden, das Mass der Nutzung bleibt davon unberührt. Im Übrigen gilt Artikel 32 BMBV15 sinngemäss. 3 Erotikbetriebe sind nicht zulässig. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV16. Art. 33 Arbeitszone 2 A2 1 In der Arbeitszone 2 A2 sind alle Arbeitsaktivitäten, Verkaufsläden und Gastgewerbebetriebe zulässig. Für Anlagen der Intensiverholung, Versammlungsräume, Kultusnutzungen und dergleichen dürfen jedoch höchstens 20 % der realisierten Hauptnutzfläche pro Grundstück beansprucht werden. 2 Das Wohnen ist nur für das betriebsnotwendig an diesen Standort gebundene Personal zulässig. 3 Erotikbetriebe sind zulässig. 4 Beherbergungsbetriebe sind nicht zulässig. 5 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe IV gemäss Artikel 43 LSV17. 14 SR 814.41 15 BSG 721.3 16 SR 814.41 17 SR 814.41 Art. 34 Zone für öffentliche Nutzungen ZöN Die nähere Zweckbestimmung der Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN und die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 LSV18 werden in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) umschrieben. Art. 35 Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF Die nähere Zweckbestimmung der Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF und die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung sowie die Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Artikel 43 LSV19 werden in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) umschrieben. Art. 36 Zone für Kleingärten ZK 1 In der Zone für Kleingärten ZK sind private Gartennutzungen unterschiedlicher Art sowie die begleitende Infrastruktur gemäss Absatz 2 bis 6 zulässig. 2 Pro Gartenanteil ist ein nicht unterkellertes, nicht beheiztes Holz- Gartenhaus mit einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von bis zu 12 m2 und einer Gesamthöhe von bis zu 3 m zulässig. Die Holz-Gartenhäuser sind zurückhaltend zu gestalten.20 3 Nicht beheizte Gewächshäuser sind bis zu einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 6 m2 und einer Gesamthöhe von 2 m zulässig.21 4 Ebenfalls zulässig sind Werkzeugtruhen, Grilleinrichtungen, Brunnen und dergleichen sowie ungedeckte Sitzplätze. 5 Gemeinschaftliche, unversiegelte, oberirdische Parkplätze und Wege sind zulässig. 6 In jeder Zone für Kleingärten ZK ist eine gemeinsame Sanitäranlage gestattet. Ansonsten darf ausschliesslich nicht verschmutztes Regenabwasser sowie Reinabwasser entstehen, das zu versickern ist. 7 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV22. 18 SR 814.41 19 SR 814.41 20 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 21 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 22 SR 814.41 Art. 37 Grünzone GZ In der Grünzone GZ richten sich Zweck und Nutzung nach den Vorschriften des kantonalen Rechts23. Art. 38 Bauernhofzone BZ 1 In der Bauernhofzone BZ richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts24 sowie Artikel 39 Absatz 2 und 3. 2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV25. Art. 39 Landwirtschaftszone LWZ 1 In der Landwirtschaftszone LWZ richten sich die Nutzung und das Bauen nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts26. 2 Die Artikel 79 bis 79c des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 28. Mai 1911 (EG ZGB)27 gelten als öffentlich-rechtliche Vorschriften. 3 Die Gesamthöhe von landwirtschaftlichen Silobauten darf in der Regel höchstens 13 m betragen. Die Baubewilligungsbehörde kann bei betrieblicher Notwendigkeit, besonderen örtlichen Verhältnissen und guter Landschaftseinpassung eine Gesamthöhe von bis zu 30 m bewilligen. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV28. Art. 40 Verkehrszone Strasse VS 1 Die Verkehrszone Strasse VS umfasst Teile von Flächen öffentlicher Strassen innerhalb der Bauzone. 2 Die Nutzung und das Bauen richten sich nach den Vorschriften des eidgenössischen und des kantonalen Rechts29. 23 Art. 79 BauG 24 Art. 16 ff. und Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Art. 34 ff. und Art. 39 ff. der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Art. 85 BauG sowie Art. 80 ff. BauG. 25 SR 814.41 26 Art. 16 ff. und Art. 24 ff. des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700), Art. 34 ff. und Art. 39 ff. der Eidgenössischen Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1), Art. 80 ff. BauG. 27 BSG 211.1 28 SR 814.41 29 Insbesondere Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG, SR 725.11), eidgenössische Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111), kantonales Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11), kantonale Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1). Art. 41 Verkehrszone Bahn VB 1 Die Verkehrszone Bahn VB umfasst Teile von Flächen innerhalb der Bauzone, welche von Eisenbahnunternehmen genutzt werden. 2 Nebenanlagen bedürfen vorgängig einer separaten Planung. 3. Besondere Zonen Art. 42 Zonen mit Planungspflicht ZPP In Zonen mit Planungspflicht ZPP werden der Planungszweck, Art und Mass der Nutzung, Gestaltungsgrundsätze sowie weiterführende Bestimmungen in den Besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) festgelegt. Art. 43 Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV In Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV werden der Planungszweck, Art und Mass der Nutzung, baupolizeiliche Masse, Gestaltungsgrundsätze sowie weiterführende Bestimmungen in den besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan (Anhang II) festgelegt. Art. 44 Abbau- und Ablagerungszonen AA 1 Der Materialabbau und die Materialablagerung sind nur in den dafür geöffneten Gebieten gestattet. 2 Die Gemeinde bezeichnet aufgrund der übergeordneten Abbau- und Deponieplanung die für Materialabbau oder -ablagerung geöffneten Gebiete durch Ausscheidung besonderer Abbau- und Ablagerungszonen AA und durch Erlass entsprechender Überbauungsordnungen. 3 Keine Überbauungsordnung ist erforderlich für kleinere Materialentnahmen, wenn den allenfalls betroffenen öffentlichen Interessen (Verkehrsbelastung, Rekultivierung und dgl.) im Baubewilligungsverfahren genügend Rechnung getragen werden kann. Art. 45 Hotelzone Gurten-Kulm HT 1 Die Hotelzone Gurten-Kulm HT ist für Bauten und Anlagen des Gastgewerbes (Hotel, Restaurant, Kongress- und Kursbetrieb und dgl.) bestimmt. Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal sind gestattet. 2 Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sind gestattet, soweit sie diesen Grundsatz beachten, nach einheitlichem Konzept erfolgen und eine betriebliche und räumliche Aufwertung bedeuten. Das Konzept hat insbesondere die prägenden Elemente der Bauten und Anlagen sowie des Aussenraums zu berücksichtigen. 3 Neu- und Erweiterungsbauten dürfen die Dominanz des bestehenden Hotelgebäudes nicht konkurrenzieren. Neue Terrassen und Geländemodulationen sind gestattet. 4 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV30. 5 Die Hotelzone Gurten-Kulm HT wird als motorfahrzeugfrei erklärt. Das bestehende Zufahrt-Strassennetz darf nicht dem allgemeinen Fahrverkehr geöffnet werden. Art. 46 Schlosszone S a) Zweck 1 Die Schlosszone S bezweckt die vielfältige und nachhaltige Weiterentwicklung des öffentlichen Schlossareals inklusive der bestehenden öffentlichen Aussenräume. Die Anlage dient als Ort der Begegnung und Kultur. Sie wird durch öffentliche und private Nutzungen zusätzlich belebt. Dies erfolgt durch die Nutzung der historischen Gebäude, durch attraktiv gestaltete, öffentlich zugängliche Aussenräume und durch die gezielte Ergänzung des Areals mit Bauten und Anlagen. b) Plan 1, Schlosszone 2 Die Besonderen Bestimmungen werden ergänzt durch den Plan 1, Schlosszone S (Anhang I). c) Art der Nutzung 3 In den bestehenden Bauten und Anlagen sind alle Nutzungen zulässig, die dem Zweck gemäss Absatz 1 dienen, insbesondere a) öffentliche Nutzungen wie Kirche, Museum sowie Mehrzweckräume für Ausstellungen, Theater, Konzerte und Musik; b) private Nutzungen wie Gästehaus, Restaurant mit Seminar- und Tagungsräumen und Wohnen, wenn sie die öffentlichen Nutzungen respektieren und unterstützen, beispielsweise durch zusätzliches Beleben des Areals. 4 Im Neubaubereich a sind Nutzungen zulässig, die mit der Hauptnutzung der Schlossschüür verträglich sind und in Verbindung stehen. 5 Im Neubaubereich b sind Bauten und Anlagen zulässig, die als Lärmschutz, als Fussgängerdurchgang oder dem witterungsgeschützten Aufenthalt dienen oder die mit dem Schlosspark in Verbindung stehen, beispielsweise ein Kaffeehaus, ein Teehaus oder eine Orangerie. 30 SR 814.41 6 In der ganzen Schlosszone S mit Ausnahme des Schlosshofs und des Schlossparks sind zudem Nebennutzungen zulässig, die in einem betrieblichen Zusammenhang zu den Hauptnutzungen stehen. d) Mass der Nutzung 7 In der ganzen Schlosszone S mit Ausnahme des Schlosshofs, des Schlossparks sowie der Neubaubereiche a und b sind Erweiterungen der bestehenden Bauten sowie neue Erweiterungsbauten, Kleinbauten und Pavillons zulässig. Die Absätze 9 ff. betreffend die Gestaltung bleiben vorbehalten. 8 In den Neubaubereichen a und b sind eingeschossige Bauten zulässig. Für die flächenmässige Ausdehnung ist der Plan 1, Schlosszone S massgeblich. Bauten im Neubaubereich a sind an die Schlossschüür anzubauen. e) Gestaltung 9 Sämtliche bauliche Eingriffe haben mit Respekt vor der historischen Anlage zu erfolgen. Alte und neue Bauten haben sich zu einem einmaligen Lebens- und Begegnungsraum zu ergänzen. 10 Ein Neubau im Bereich a muss als Erweiterungs- resp. Kleinbau der Schlossschüür und mit einem entsprechenden Habitus in Erscheinung treten. 11 Bauten im Neubaubereich b stehen im direkten Zusammenhang mit der alten Friedhofmauer und sind in einer Pavillonarchitektur zu gestalten. 12 Für die Erarbeitung von Bauprojekten zur Umnutzung der bestehenden erhaltens- und schützenswerten Bauten und für die Neubaubereiche a und b sind qualitätssichernde Verfahren in Absprache mit der Kantonalen Denkmalpflege und der Bau- und Planungskommission durchzuführen. 13 Die öffentlichen Aussenräume sind grosszügig und attraktiv zu gestalten sowie angemessen zu beleuchten. 14 Der Schutz der Grünelemente richtet sich nach dem entsprechenden Schutzplan. f) Erschliessung 15 Das Schlossareal ist mit Ausnahme der Anlieferung und für Notfalldienste autofrei. Fussgängerinnen und Fussgänger gelangen über die bestehenden Treppen, Gassen und Wege in das Areal. 16 Im Bereich der Zufahrt gemäss Markierung im Plan 1, Schlosszone S sind höchstens 12 Parkplätze (Ersatz Parkplätze Schlossschüür) zulässig. Im Übrigen erfolgt die Parkierung für die kulturellen und kommerziellen Nutzungen und Veranstaltungen in den öffentlichen Parkierungsanlagen im umliegenden Zentrumsbereich. g) Lärmschutz 17 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe III gemäss Artikel 43 LSV31. 31 SR 814.41 4. Besondere Bestimmungen Art. 47 Besondere Nutzungsfestlegungen 1 Im Nutzungsplan werden für einzelne Gebiete besondere Nutzungsfestlegungen getätigt. Sie ergänzen die Zonenvorschriften und Bauklassen. 2 Folgende Nutzungsfestlegungen gelten bei den entsprechenden Bezeichnungen: Bezeichnungen Nutzungsfestlegungen minGFZo xx Minimale oberirdische Geschossflächenziffer32 xx HNFu xx Hauptnutzfläche unterirdisch höchstens xx m2 Wa xx Wohnnutzungsanteil an der realisierten Hauptnutzfläche höchstens xx % minWa xx Minimaler Wohnnutzungsanteil an der realisierten Hauptnutzfläche mindestens xx % pgWa xx Preisgünstiges Wohnen, Anteil gemäss Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a xx % VL 230 Verkaufsläden mit höchstens 230 m2 Geschossfläche VL 750 Verkaufsläden mit höchstens 750 m2 Geschossfläche ALb Ausschluss von Lagerbetrieben, Verteilzentren und Werkhöfen, die nicht als Nebenbetrieb einem zugelassenen Hauptbetrieb räumlich angegliedert sind ASa Ausschluss von Sport- und Freizeitanlagen GH xx Gesamthöhe höchstens xx m HK xxx Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens xxx m ü.M. 33 xx dBA [Lärmemittent] Zwischen den exponiertesten, öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und dem bezeichneten Lärmemittent zu erzielende Schallpegeldifferenz in dBA 3 Die besonderen Nutzungsfestlegungen gelten für die einzelnen Grundstücke. Die Beschränkungen der Verkaufsläden gelten unabhängig von der Grundstücksfläche pro Ladengeschäft. 32 Art. 60 33 Art. 84 Abs. 5 4 Die Übertragung besonderer Nutzungsfestlegungen ist unter unmittelbar angrenzenden Grundstücken innerhalb derselben Bauklasse gestattet, wenn für die Grundstücke dieselbe besondere Nutzungsfestlegung gilt. Artikel 32 BMBV34 ist sinngemäss anwendbar. Art. 48 Reduzierte Parkplatzerstellung 1 Bei Grundstücken, die über eine Strasse in einer Tempo-30-Zone oder über eine Begegnungszone (Tempo 20) erschlossen sind und den Ortsteilen Köniz (ohne Schliern), Liebefeld, Spiegel und Wabern angehören, wird die Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge bei Wohnnutzung gegenüber dem kantonalen Recht35 reduziert. 2 Für das Wohnen beträgt in diesen Gebieten die Bandbreite: Anzahl Wohnungen 1 0 bis 3 Abstellplätze 2 1 bis 4 Abstellplätze 3 1 bis 5 Abstellplätze 4 2 bis 6 Abstellplätze 5 2 bis 7 Abstellplätze 3 Ab 6 Wohnungen beträgt in diesen Gebieten die Bandbreite: für alle Wohnungen 0,5 bis 1,25 Abstellplätze 4 Im Übrigen gilt das kantonale Recht. Art. 49 Reduzierte Parkplatzerstellung in Zonen mit Planungspflicht 1 In Zonen mit Planungspflicht gelten die folgenden Bestimmungen, falls die dazugehörigen besonderen Vorschriften keine andere Regelung vorsehen. 2 Vorbehalten sind Zonen mit Planungspflicht, welche als Siedlungsschutzgebiet bezeichnet sind. 3 Bei Neubauten in einem Gebiet, welches vollständig mindestens über eine öV-Erschliessungsgüteklasse C verfügt, bestimmt sich die maximal zulässige Anzahl der Abstellplätze für Motorfahrzeuge nach dem unteren Wert der Bandbreite nach Artikel 48 oder dem unteren Wert der Bandbreite des jeweils geltenden kantonalen Rechts36. Massgebend ist der tiefere dieser beiden Werte. 34 BSG 721.3 35 Art. 16 und 17 BauG, Art. 49 ff. der kantonalen Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV, BSG 721.1). 36 Art. 16 und 17 BauG, Art. 49 ff. BauV 4 Als Neubauten gelten neue Gebäude sowie Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Auskernungen und dergleichen. 5 Falls ein grosses Vorhaben37 unter Absatz 3 fällt, ist der Grundbedarf nach kantonalem Recht zu erstellen. Es sei denn, der untere Wert der Bandbreite ist grösser als der Grundbedarf, in diesem Fall ist der untere Wert der Bandbreite zu erstellen. Im Übrigen dürfen nicht mehr Abstellplätze als der Grundbedarf erstellt werden. 6 Für verkehrsintensive Vorhaben gilt das kantonale Recht. 7 In der Bandbreite nicht enthaltene Abstellplätze38 bleiben vorbehalten. Art. 50 Parkplatzbewirtschaftung 1 Werden für Einkaufsnutzungen mehr als 20 Abstellplätze für Motorfahrzeuge erstellt, sind die Kundenparkplätze kostenpflichtig zu bewirtschaften. 2 Die Bewirtschaftung hat ab der ersten Minute zu erfolgen und darf nicht zurückerstattet werden. Es müssen mindestens die für Kurzzeitparkplätze auf öffentlichem Grund geltenden Ansätze verlangt werden. Art. 51 Preisgünstiges Wohnen 1 Mit dem Ziel einer guten sozialen Durchmischung setzt sich die Gemeinde für die Erstellung und Erhaltung preisgünstiger und dabei qualitativ hochwertiger Mietwohnungen ein, indem sie insbesondere: a) bei Erlass oder Änderungen von Nutzungsplänen 20 – 40 % des für das Wohnen bestimmten zusätzlichen Nutzungsmasses – sofern dieses 4'000 m2 Geschossfläche übersteigt – dem preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete vorbehält; b) geeignete Grundstücke im Baurecht an gemeinnützige Wohnbauträger abgibt und mit Auflagen die Zweckbestimmung für den preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete dauerhaft sichert; c) gemeinnützige Wohnbauträger bei der Landbeschaffung unterstützt. 2 Absatz 1 Buchstabe a kommt zur Anwendung, wenn auf einem zusammengehörenden Areal mehr als 4'000 m2 Geschossfläche für das Wohnen neu ermöglicht werden und wenn dieses Areal 37 Art. 53 BauV 38 Art. 50 Abs. 3 BauV in einem der Ortsteile liegt, die von besonders hohen Mietzinsen betroffen sind; der Gemeinderat bezeichnet diese Ortsteile durch Verordnung. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere: a) die Anforderungen an den preisgünstigen Wohnungsbau in Kostenmiete, die Instrumente zur Sicherung der Zweckbindung (insbesondere durch Vertrag, Anmerkung im Grundbuch) sowie die Sicherung und Kontrolle der Mietzinse; b) die Anforderungen an gemeinnützige Wohnbauträger im Sinn von Absatz 1 Buchstabe b; c) die Massnahmen zur Unterstützung der gemeinnützigen Wohnbauträger bei der Landbeschaffung. Art. 52 Innenentwicklungsgebiete 1 In Gebieten mit Bauklasse IIIa oder IVa gelten bei Erfüllung der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 6 in Bezug auf Artikel 53 folgende Erleichterungen: a) die oberirdische Geschossfläche ist frei; b) Gebäudelänge und -breite sind frei; c) die Anzahl Vollgeschosse ist innerhalb der Fassadenhöhe/Fassadenhöhe traufseitig frei; d) Grenz- und Gebäudeabstände innerhalb der von der Projektierung erfassten Fläche sind frei. 2 Es muss eine gemeinsame Projektierung über eine zusammenhängende Fläche von 3'500 m2 mit mindestens öV-Erschliessungsgüteklasse C vorliegen. Wenn die Gemeinde zustimmt, können folgende Flächen zusätzlich einbezogen werden: a) direkt angrenzende Flächen mit Bauklasse IIIb oder IVb; b) an Gemeindestrassen gegenüberliegende Flächen mit Bauklasse IIIa oder IVa. 3 Die Projektierung muss so ausgestaltet sein, dass: a) eine qualitativ hochwertige Überbauung mit guter städtebaulicher und landschaftlicher Einpassung resultiert; b) keine überwiegenden Interessen beeinträchtigt werden; c) pro 10 % zusätzlich realisierter Geschossfläche mindestens 5 % an zusätzlichen Wohneinheiten geschaffen werden; d) die Grünflächenziffer über die ganze von der Projektierung erfassten Fläche mindestens 0,4 beträgt; e) die Umsetzung soweit nötig privatrechtlich und grundbuchlich sichergestellt ist. 4 Es ist ein qualitatives Verfahren nach anerkannten Verfahrensregeln durchzuführen. Das Verfahrensprogramm hat mindestens folgende Anforderungen aufzustellen: a) Gute Einordnung von Bauten, Anlagen sowie Freiräumen in das Strassen-, Quartier- und Landschaftsbild; b) hohe architektonische und städtebauliche Qualität; c) hohe Wohnqualität sowie kontextgerechte Anordnung der Erdgeschossnutzungen; d) bedarfsgerechte Durchwegung mit Fuss- und Radwegen; e) attraktive Nutzung und Gestaltung der Freiräume; f) effiziente Erschliessung und platzsparende Parkierung; g) nachhaltige Energieversorgungslösungen. 5 Als Grundlage für das qualitative Verfahren ist eine umfassende Quartieranalyse zu erstellen, welche die konzeptionellen Rahmenbedingungen und die daraus abgeleiteten Entwicklungsmöglichkeiten der Siedlungs- und Freiraumstrukturen sowie der Erschliessung in einem Gesamtkonzept aufzeigt. Es wird empfohlen, das Gesamtkonzept, insbesondere die gewählte Perimeterabgrenzung der Quartieranalyse, im Rahmen einer Voranfrage einzureichen. 6 Die Jury des qualitativen Verfahrens äussert sich in ihrem Schlussbericht zu Qualität und Zweckmässigkeit des dem Siegerprojekt zugrunde liegenden Gesamtkonzeptes sowie zu dessen Umsetzung. Sie legt dar, ob das Siegerprojekt aus ihrer Sicht eine qualitativ hochwertige Überbauung mit guter städtebaulicher und landschaftlicher Einpassung gewährleistet. IV. Bauvorschriften 1. Baupolizeiliche Masse und Definitionen Art. 53 Baupolizeiliche Masse nach Bauklassen 1 In den jeweiligen Bauklassen gelten die baupolizeilichen Masse gemäss folgender Tabelle: BK VG FH m FHtr m GL m GB m GFZo GZ kGA m gGA m K üZ WZ üZ WB NWB WB NWB I FD 2 9,5 - 25 13 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD 1 - 7 IIa FD 3 11 - 25 13 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD 2 - 8,5 IIb FD 3 11 - 50 15 - - 0,35 0,35 5 5 9 9 SD 2 - 8,5 IIc FD frei 11,5 - 50 50 - - 0,35 0,25 5 1/2 effektive FH(tr) min. 3 9 allseits kGA SD frei - 9 IIIa FD 4 14 - 50 15 - 0,8 0,3 0,25 5 5 10 10 SD 3 - 11,5 IIIb FD 4 14 - 50 20 - - 0,3 0,25 5 5 10 10 SD 3 - 11,5 IIIc FD frei 14 - 50 50 - - 0,3 0,25 5 1/2 effektive FH(tr) min. 3 10 allseits kGASD frei - 11,5 IVa FD 5 17 - 60 15 - 1,0 0,3 0,15 6 6 12 12 SD 4 - 14,5 IVb FD 5 17 - 60 20 - - 0,3 0,15 6 6 12 12 SD 4 - 14,5 IVc FD frei 17 - frei frei - - 0,3 0,15 6 1/2 effektive FH(tr) min. 3 12 allseits kGA SD frei - 14,5 V FD frei 21 - frei frei - - 0,3 0,1 8 1/2 effektive FH(tr) min. 3 15 allseits kGA SD frei - 18,5 Legende: BK Bauklasse FD/SD Flachdach / Schrägdach VG Anzahl Vollgeschosse39 FH/FHtr Fassadenhöhe / Fassadenhöhe traufseitig40 (vorbehalten bleibt die Mehrhöhe für Bauten am Hang (Art. 85) sowie die Dachbegrenzungslinie (Art. 88) ½ effektive ½ der effektiven FH(tr) Fassadenhöhe respektive Fassadenhöhe traufseitig (nicht Zahl aus der Tabelle) min. 3 mindestens 3 GL/GB Gebäudelänge / Gebäudebreite41 GFZo Geschossflächenziffer42 oberirdisch (Art. 60) K = in Kernzone K üZ = in übrigen Zonen GZ Grünflächenziffer43 WZ = in Wohnzone W üZ = in übrigen Zonen GA Grenzabstand44 kGA = kleiner Grenzabstand (Art. 74 f.) gGA = grosser Grenzabstand (Art. 73 f.) WB = Wohnbauten, ausgenommen Bauten mit standortbedingtem Wohnen (Art. 33 Abs. 2) NWB = Nicht-Wohnbauten (Art. 74 Abs. 4) 2 Vorbehalten bleiben die Gestaltungsfreiheit nach den Bestimmungen des Baugesetzes45, wo diese nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, sowie die Vorschriften zu den Überbauungsordnungen, den Zonen mit Planungspflicht ZPP, den Zonen mit besonderen Vorschriften ZBV, den Ortsbildschutzgebieten, zur Bauklasse E sowie den Innenentwicklungsgebieten. Art. 54 Klein- und Anbauten 1 Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 BMBV46 sind solche, die nur Nebennutzflächen enthalten und die folgenden Masse nicht überschreiten: a) Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie: 60 m2 b) traufseitige Fassadenhöhe (FH tr) bzw. Fassadenhöhe (FH): 4 m. 2 Für diese Klein- und Anbauten gilt ein Grenzabstand von 2 m. Sie können innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden. 3 Anbauten nach Absatz 1 werden in Bezug auf Gebäudelänge und -breite nicht zum Gebäude gezählt, an das sie angebaut sind. 39 Vgl. Art. 18 ff. BMBV sowie Figur 5.1 im Anhang 1 BMBV 40 Vgl. Art. 15 BMBV sowie Figur 4.2.a im Anhang 1 BMBV 41 Vgl. Art. 12 und Art. 13 BMBV sowie Figuren 3.1 und 3.2 im Anhang 1 BMBV 42 Vgl. Art. 28 BMBV sowie Figur 7.2 BMBV 43 Vgl. Art. 31 BMBV sowie Art. 25 44 Vgl. Art. 22 BMBV sowie Figuren 6.1-6.4 BMBV 45 Art. 75 BauG 46 BSG 721.3 Art. 55 Unterirdische Bauten, unterirdische Bauteile und Anlagen 1 Unterirdische Bauten gemäss Artikel 5 BMBV47 sowie unterirdische Bauteile und Anlagen liegen vollständig unter dem massgebenden Terrain. 2 Sie können direkt an der Grundstücksgrenze und innerhalb des Gebäudeabstandes erstellt werden. Art. 56 Unterniveaubauten 1 Unterniveaubauten gemäss Artikel 6 BMBV48 sind solche, die im Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen. 2 Sie werden nach Artikel 54 behandelt, falls sie gleichzeitig die dortigen Voraussetzungen erfüllen. Art. 57 Vorspringende Gebäudeteile 1 Vorspringende Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV49 sind solche, die folgende Masse nicht überschreiten (vgl. Anhang I, Skizze 1): a) zulässige Tiefe: 1,5 m b) zulässige Breite: In der Summe 1/3 der Länge des zugehörigen Fassadenabschnitts. 2 Balkone und dazugehörige Überdachungen sind vorspringende Gebäudeteile im Sinne der BMBV, wenn sie mindestens auf einer Seite oder der Hälfte der Längsseite nicht geschlossen werden können und folgende Masse nicht überschreiten: a) zulässige Tiefe: 1/4 des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes oder beim Näherbau 1/4 des Abstandes zur Grenze (vgl. Anhang I, Skizze 2.1). b) zulässige Breite: Im Mittel 1/2 der Fassadenlänge pro Geschoss, welches auf dem entsprechenden Fassadenabschnitt vollständig über dem massgebenden Terrain liegt (vgl. Anhang I, Skizze 2.2). 3 Werden auf einem Fassadenabschnitt Bauteile gemäss Absatz 1 und zugleich solche gemäss Absatz 2 realisiert, gelten insgesamt die Masse gemäss Absatz 2. Bauteile nach Absatz 1 müssen dennoch die Masse gemäss Absatz 1 einhalten (vgl. Anhang I, Skizze 3). 47 BSG 721.3 48 BSG 721.3 49 BSG 721.3 4 Dachvorsprünge des Hauptdachs sind vorspringende Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV, wenn ihre Ausladung höchstens 1/4 des jeweils geltenden kleinen oder grossen Grenzabstandes beträgt. Bei Klein- und Anbauten darf die Ausladung höchstens 50 cm betragen. 5 Klein- und Anbauten haben, abgesehen von den Dachvorsprüngen, keine vorspringenden Gebäudeteile gemäss Artikel 10 BMBV. 6 Ist kein Grenzabstand festgelegt, gilt für die Bestimmung der vorspringenden Gebäudeteile ein Grenzabstand von 3 m. Art. 58 Rückspringende Gebäudeteile Alle rückspringenden Gebäudeteile gemäss Artikel 11 BMBV50 sind bedeutend. Art. 59 Bauten und Anlagen ohne Gebäudecharakter Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen, die keine Gebäude im Sinne von Artikel 2 BMBV51 darstellen und für die keine Spezialregelung gilt, werden a) wie unterirdische Bauten nach Artikel 55 behandelt, wenn sie unter dem massgebenden Terrain liegen oder dieses nur bis zu 30 cm überragen, b) wie Unterniveaubauten nach Artikel 56 behandelt, wenn sie im Mittel höchstens 1,5 m über das massgebende Terrain hinausragen, c) wie Kleinbauten nach Artikel 54 behandelt, wenn sie das massgebende Terrain bis zu 4 m überragen und die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie höchstens 60 m2 beträgt,52 d) in allen anderen Fällen, wie übrige Bauten behandelt. 2. Mass der Nutzung Art. 60 Geschossflächenziffer 1 Die für das Grundstück festgelegte oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Unterirdische Flächen nach Absatz 2 sowie Flächen von Klein- und Anbauten nach Absatz 3 werden dabei nicht berücksichtigt (vgl. Anhang I, Skizze 4). 50 BSG 721.3 51 BSG 721.3 52 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 2 Flächen von unterirdischen Bauten nach Artikel 55, von Unterniveaubauten nach Artikel 56 sowie von Untergeschossen nach Artikel 82, werden durch die unterirdische Geschossflächenziffer (GFZu) erfasst. Sie ist, wo nichts anderes erwähnt wird, frei. 3 Flächen von Klein- und Anbauten nach Artikel 54 werden durch die Geschossflächenziffer für Klein- und Anbauten (GFZka) erfasst. Sie ist, wo nichts anderes erwähnt wird, frei. 4 Werden Abstellplätze für Fahrräder auf einer oberirdischen Geschossfläche im Erdgeschoss von Hauptbauten realisiert, erhöht sich die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) um das dafür erforderliche Mass. 5 Ist für ein Grundstück keine oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) festgelegt, ergibt sich das Mass der zulässigen Nutzung aus den baupolizeilichen Massen nach Artikel 53. Art. 61 Dachausbau Bei Gebäuden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bewilligt sind und ungenutzten Dachraum besitzen, gilt bei dessen Ausbau zu Wohn- oder Arbeitsraum nötigenfalls eine um das dafür erforderliche Mass erhöhte oberirdische Geschossflächenziffer (Art. 60). 3. Bauweise Art. 62 Bereiche für geschlossene Bauweise 1 In den im Baulinienplan festgelegten Bereichen für geschlossene Bauweise kann seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut werden. 2 Wird seitlich mindestens an eine Grundstücksgrenze gebaut, sind innerhalb des Bereiches für geschlossene Bauweise die Gebäudelänge und -breite frei (vgl. Anhang I, Skizze 5.2). 3 Zusätzlich zum Bereich für geschlossene Bauweise kann ein Bauteil das Mass der Gebäudelänge nach Artikel 53 als Gebäudebreite beanspruchen, wenn und soweit auf der Parzelle: a) innerhalb des Bereiches für geschlossene Bauweise seitlich an mindestens eine Grundstücksgrenze gebaut wird, b) ein Bauteil ausserhalb des Bereichs mit der kürzeren Seite an den Bauteil innerhalb des Bereiches angebaut ist und c) der Bauteil ausserhalb des Bereichs für sich selbst genommen die (ursprüngliche) Gebäudebreite nach Artikel 53 nicht überschreitet. 4 Wird seitlich an die Grundstücksgrenze gebaut, sind die Seitenfassaden so auszugestalten, dass ein späterer Zusammenbau möglich ist. Es dürfen keine unzumutbaren wohn- oder arbeitshygienischen Verhältnisse entstehen. 5 Gegenüber Grundstücken ausserhalb des Bereichs gelten die reglementarischen Grenz- und Gebäudeabstände (vgl. Anhang I, Skizze 5.1). 4. Bauabstände 4.1 Baulinien Art. 63 Baulinienplan Der Baulinienplan legt für Teile des Gemeindegebiets Baulinien fest. Baulinien gehen den allgemeinen Abstandsvorschriften vor. Art. 64 Baulinien 1 Die Baulinien definieren den gegenüber Strassen einzuhaltenden Bauabstand. 2 Das Bauen vor der Baulinie ist oberirdisch nicht zulässig. Vorbehalten bleibt Artikel 69. Art. 65 Gestaltungsbaulinien 1 Bei Gestaltungsbaulinien muss die projizierte Fassadenlinie an die Baulinie gebaut werden. 2 Vorbehalten bleibt Artikel 69. Art. 66 Baulinien für Kleinbauten Die Baulinien für Kleinbauten definieren den gegenüber Strassen einzuhaltenden Bauabstand für Kleinbauten nach Artikel 54. Art. 67 Bereiche für Vorgärten 1 In Bereichen für Vorgärten sind entlang des Strassenraumes ortsbildprägende Einfriedungen und Stützmauern zu erhalten. 2 Bei Neubauten oder wesentlichen Umbauten oder Erstellung von Abstellplätzen sind neue Einfriedungen und Stützmauern sinngemäss weiterzuführen. 3 Für Garageneinfahrten und Abstellplätze dürfen Einfriedungen und Stützmauern auf einer maximalen Länge von 7 m unterbrochen werden. Werden Garagen oder Abstellplätze im Grenzbaurecht zusammengebaut, darf die gemeinsame Öffnung maximal 7 m betragen. Gartentore bis zu einer Breite von 1,5 m werden nicht als Unterbruch gerechnet. 4.2 Abstand gegenüber Strassen, Gewässern und Zonengrenzen Art. 68 Strassenabstand 1 Der Abstand von verkehrsorientierten Gemeindestrassen (Hauptverkehrsachsen und wichtigen Verbindungsstrassen; siehe Anhang IV) beträgt 5 m. Er wird vom Fahrbahnrand aus gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 6.1). 2 Der Abstand von übrigen Gemeindestrassen und von Privatstrassen im Gemeingebrauch beträgt 3 m. Er wird von der Gehweghinterkante, wo kein Gehweg besteht, ab Fahrbahnrand gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 6.2). 3 Gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch geht der Strassenabstand den Grenz- und Gebäudeabständen vor. 4 Vorbehalten bleiben Abstandsvorschriften anderer Erlasse53. Art. 69 Reduzierte Strassenabstände 1 Reduzierte Strassenabstände gelten gegenüber Gemeindestrassen, Privatstrassen im Gemeingebrauch, selbstständigen Fuss- und Radwegen sowie bei Baulinien nach Artikel 64 und Artikel 65 für folgende Bauten und Anlagen a) unterirdische Bauten, Bauteile und Anlagen nach Artikel 55 kein Abstand b) Klein- und Anbauten nach Artikel 54 sowie Mist- und Jauchegruben und dergleichen 2 m c) Vorspringende Gebäudeteile nach Artikel 57 1 m d) Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen bis 1,2 m über dem massgebenden Terrain kein Abstand 53 Vgl. u.a. Gewässerschutzgesetzgebung, Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11), kommunale Wasserversorgungsverordnung vom 13. August 2003 (752.321.1) und Abwasserverordnung vom 13. August 2003 (821.01). e) Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen höher als 1,2 m über dem massgebenden Terrain Mehrhöhe über 1,2 m, höchstens 3 m oder ordentlicher Abstand f) Pflanzen gemäss kantonaler Strassengesetzgebung54 2 Diese Abstände werden ab Gehweghinterkante gemessen. Wo kein Gehweg besteht, wird ab Fahrbahnrand gemessen. 3 Die reduzierten Strassenabstände gehen gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch, selbständigen Fuss- und Radwegen sowie bei Baulinien nach Artikel 64 und Artikel 65 den Grenz- und Gebäudeabständen vor. 4 Im Einzelfall können zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit grössere Abstände verlangt werden. Vorbehalten bleiben zudem Abstandsvorschriften anderer Erlasse55. Art. 70 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen Der Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen beträgt 2 m. Er wird vom Wegrand aus gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 7). Art. 71 Gewässerraum 1 Der Gewässerraum bezweckt die Sicherung des erforderlichen Raumes bezüglich der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer, zukünftiger Revitalisierungen, Massnahmen des Hochwasserschutzes und des Unterhalts sowie der Naherholung. 2 Er wird im Schutzplan oder in Überbauungsordnungen mittels Gewässerraumlinien und nummerischer Bezeichnung oder als überlagernde Zone festgelegt. 3 Im Schutzplan werden Gebiete bezeichnet, welche im Sinne des Bundesrechts dicht überbaut sind. 4 Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen sowie die Nutzung des Gewässerraumes richten sich nach dem übergeordneten Recht56. 54 Vgl. Art. 56 f. der kantonalen Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (BSG 732.111.1). 55 Vgl. u.a. Gewässerschutzgesetzgebung, Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG 921.11), kommunale Wasserversorgungsverordnung vom 13. August 2003 (752.321.1) und Abwasserverordnung vom 13. August 2003 (821.01). 56 Vgl. insbesondere das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20), die eidgenössische Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201), das kantonale Gesetz vom 14. Januar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11), die kantonale Wasserbauverordnung vom 15.11.1989 (WBV, BSG 751.111). Art. 72 Abstand von Zonengrenzen 1 Die Zonengrenzen der Zonen für öffentliche Nutzungen ZöN, der Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF sowie der Landwirtschaftszone LWZ werden wie Grundstücksgrenzen behandelt. Es gelten die jeweiligen Grenzabstände. 2 Die Anwendung der Artikel 78 und Artikel 79 ist ausgeschlossen. 4.3 Grenzabstände Art. 73 Grosser Grenzabstand 1 Der grosse Grenzabstand (gGA) bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie auf der besonnten Längsseite des Gebäudes von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur projizierten Fassadenlinie gemessen und kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen (vgl. Anhang I, Skizze 8.1). 2 Ist keine Seite mehr als 10 % länger als die kürzeste, so bestimmt die baugesuchstellende Person, auf welcher dieser Seiten der grosse Grenzabstand gemessen wird. Er kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen. 3 Bei Ost-West-Orientierung der in Betracht fallenden Längsseiten bestimmt die baugesuchstellende Person, auf welcher dieser Seiten der grosse Grenzabstand gemessen wird. Er kann nicht im Bereich zwischen Nordwesten und Nordosten zu liegen kommen. Art. 74 Kleiner Grenzabstand 1 Der kleine Grenzabstand (kGA) bezeichnet die geringste zulässige Entfernung der projizierten Fassadenlinie von der Grundstücksgrenze. Er wird rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen (vgl. Anhang I, Skizze 8.2). 2 Der kleine Grenzabstand ist durch alle Fassadenseiten einzuhalten, bei denen nicht der grosse Grenzabstand zur Anwendung kommt. 3 In einzelnen Bauklassen kann vorgesehen werden, dass für Nicht- Wohnbauten allseitig nur der kleine Grenzabstand einzuhalten ist. 4 Als Nicht-Wohnbauten gelten Gebäude, welche höchstens eine Wohnung beinhalten und deren Wohnanteil an der realisierten Hauptnutzfläche des Gebäudes höchstens 10 % beträgt. Wohnungen nach Artikel 33 Absatz 2 werden dabei nicht berücksichtigt. Art. 75 Grenzabstand in anderen kommunalen Vorschriften 1 Wird in Vorschriften nicht zwischen grossem und kleinem Grenzabstand unterschieden, so gilt der angegebene Abstand auf allen Seiten. 2 Er wird gemessen wie der kleine Grenzabstand. Art. 76 Grenzabstände bei Winkelbauten 1 Als Winkelbauten gelten Gebäude, deren Gebäudeflügel jeweils mindestens 60 % der Gebäudelänge57 und Gebäudebreite58 ausmachen (vgl. Anhang I, Skizze 9). 2 Kommt der grosse Grenzabstand bei Winkelbauten auf einer Flügelinnenseite zu liegen, muss für die übrigen Fassadenseiten nur der kleine Grenzabstand eingehalten werden (vgl. Anhang I, Skizze 9). Art. 77 Einfriedungen, Stütz- und Futtermauern Für baubewilligungspflichtige Einfriedungen, Zäune, Mauern, Stütz- und Futtermauern inkl. Aufschüttungen und Böschungen gelten in Bezug auf Grenzabstände Artikel 79h und Artikel 79k EG ZGB59 als öffentlich-rechtliche Vorschriften. Art. 78 Näherbaurecht Mit schriftlicher Zustimmung der benachbarten Grundeigentümerschaft können die Grenzabstände gegenüber der gemeinsamen Grundstücksgrenze, unter Vorbehalt des Gebäudeabstandes (Art. 80) und der Brandschutzvorschriften60, beliebig reduziert werden. Art. 79 Zusammenbau von Gebäuden Innerhalb der zulässigen Gebäudelänge und -breite ist der Zusammenbau mehrerer Gebäude auch auf verschiedenen Grundstücken zulässig. 57 Art. 12 BMBV 58 Art. 13 BMBV 59 BSG 211.1 60 Kantonales Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11), kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) mit Verweis auf die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse; Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und ergänzend Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) sowie feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen. 4.4 Gebäudeabstand Art. 80 Gebäudeabstand 1 Der Gebäudeabstand bezeichnet die geringste zulässige Entfernung zwischen den projizierten Fassadenlinien zweier Gebäude. 2 Entlang der besonnten Längsseite eines Gebäudes ist als Gebäudeabstand das Mass des grossen Grenzabstandes dieses Gebäudes einzuhalten. Für die Bestimmung der besonnten Längsseite und die Messweise gelten Artikel 73 und Artikel 76 sinngemäss. 3 Im Übrigen ist der Gebäudeabstand unter Vorbehalt der Brandschutzvorschriften61 frei. 5. Geschosse und Höhen Art. 81 Vollgeschosse 1 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse bestimmt sich nach Artikel 53. 2 Bei Gebäuden, die in der Situation (Grundriss) mindestens um 5 m oder in der Höhe (Ansicht) um mindestens 2 m gestaffelt sind, wird die Anzahl Vollgeschosse für jeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Anhang I, Skizzen 10.1 und 10.2). Art. 82 Untergeschosse Als Untergeschosse gemäss Artikel 19 BMBV62 gelten solche, bei denen die Oberkante des fertigen Bodens des darüber liegenden Vollgeschosses, gemessen in der Fassadenflucht, im Mittel höchstens 1,5 m über die Fassadenlinie hinausragt. Art. 83 Dachgeschosse Als Dachgeschosse gemäss Artikel 20 BMBV63 gelten solche, bei denen die Kniestockhöhe höchstens 1,5 m beträgt (vgl. Anhang I, Skizze 11.1). Vorbehalten bleibt Artikel 85 über die Regelung bei Hanglage. 61 Kantonales Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG, BSG 871.11), kantonale Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV, BSG 871.111) mit Verweis auf die Brandschutznormen und -richtlinien des Interkantonalen Organs Technische Handelshemmnisse; Erläuterungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und ergänzend Erläuterungen der Gebäudeversicherung des Kantons Bern (GVB) sowie feuerschutztechnische Empfehlungen anerkannter Organisationen. 62 BSG 721.3 63 BSG 721.3 Art. 84 Höhen 1 Für Gebäude mit Flachdächern gemäss Artikel 87 bestimmt sich die zulässige Fassadenhöhe nach Artikel 53. Sie darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. 2 Für Gebäude mit Schrägdächern gemäss Artikel 88 bestimmt sich die zulässige Fassadenhöhe nach Artikel 53. Sie ist traufseitig einzuhalten und darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Pultdachbauten ist zusätzlich firstseitig das für Flachdachbauten geltende Mass der Fassadenhöhe einzuhalten (vgl. Anhang I, Skizze 11.2). 3 Bei Gebäuden, die in der Situation (Grundriss) oder in der Höhe (Ansicht) gestaffelt sind, wird die Fassadenhöhe für jeden Gebäudeteil separat ermittelt (vgl. Anhang I, Skizzen 12.1 und 12.2). 4 Abgrabungen, deren Breite maximal 6 m beträgt, werden bei der Messung der Fassadenhöhe nicht berücksichtigt (vgl. Anhang I, Skizze 13.1). 5 In Überbauungsordnungen und durch besondere Nutzungsfestlegungen (Art. 47) kann das Mass der maximalen Höhe als Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion in m ü.M. festgelegt werden. Art. 85 Bauten am Hang 1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, die gemessen vom höchsten zum tiefsten Punkt auf der Fassadenlinie mindestens 10 % beträgt (vgl. Anhang I, Skizze 14.1). 2 Bei Bauten am Hang ist mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von 1 m gestattet. 3 Bei Bauten am Hang darf der bergseitige Kniestock um ein allfälliges Mindermass des talseitigen Kniestocks erhöht werden (vgl. Anhang I, Skizze 14.2). Art. 86 Technische Installationen 1 Technisch bedingte Installationen wie Liftaufbauten, Kamine und dergleichen sowie Mastenkonstruktionen sind oberhalb der zulässigen Fassaden- beziehungsweise Gesamthöhe gestattet, wenn sie sich auf das technisch beziehungsweise gesetzlich notwendige Mindestmass beschränken. 2 Lüftungsaggregate, Wärmerückgewinnungsanlagen, Rückkühler und dergleichen sind nur bei Flachdachbauten oberhalb der Dachfläche zulässig. Sie können oberhalb der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe realisiert werden, wenn sie: a) mit einer maximalen Höhe von 2 m ab oberkant Flachdach und einem Rücksprung von mindestens 2 m gegenüber der darunterliegenden Fassadenflucht erstellt oder diesen Massen entsprechend in einer baulichen Konstruktion zusammengefasst werden und b) eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielen. 6. Dachgestaltung Art. 87 Flachdächer 1 Als Flachdächer gelten Dächer mit einer maximalen Neigung von 5°. 2 Nicht begehbare Flachdachflächen von mehr als 60 m2 sind extensiv zu begrünen. Aus Gründen des Ortsbildschutzes kann die Begrünung von kleineren Flächen verlangt werden. Von der Begrünungspflicht befreit sind Dachflächen, die für die Solarenergienutzung eingesetzt werden. Art. 88 Schrägdächer 1 Schrägdächer dürfen einen über der Verbindungslinie zwischen den beidseitigen Schnittpunkten der Längsfassadenflucht mit der Dachhaut errichteten Halbkreis (Thaleskreis) an keinem Punkt überschreiten (vgl. Anhang I, Skizze 15). 2 Die sich innerhalb dieser Dachbegrenzungslinie ergebenden Dachlinien dürfen nur von Kreuzfirsten, Quergiebeln, Dachaufbauten sowie technisch bedingten Installationen nach Artikel 86 Absatz 1 sowie im Fall von Pultdächern überragt werden. Art. 89 Anordnung von Dachaufbauten und -einschnitten 1 Dachaufbauten und -einschnitte dürfen nicht näher als 1 m an einen First, einen Ortgang oder an eine Kehllinie herangebaut werden (vgl. Anhang I, Skizze 16). 2 Dachaufbauten dürfen weder über die First noch über die Fassadenflucht hinausragen. 3 Im Bereich von Kreuzfirsten und Quergiebeln sind keine Dachaufbauten zulässig (vgl. Anhang I, Skizze 16). Art. 90 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte 1 Dachaufbauten oder -einschnitte dürfen zusammengerechnet maximal 50 % der entsprechenden Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses betragen (vgl. Anhang I, Skizze 17.1). 2 Die Länge von Dreieckslukarnen wird zu 2/3 angerechnet (vgl. Anhang I, Skizze 17.1). 3 Die massgebende Fassadenlänge reduziert sich bei Kreuzfirsten und Quergiebeln um deren Giebelbreite (vgl. Anhang I, Skizze 16). 4 Überschreiten Dachaufbauten und -einschnitte die nach Absatz 1 zulässige Länge, sind sie für die traufseitige Fassadenhöhe massgebend, und die Dachbegrenzungslinie nach Artikel 88 darf nicht überragt werden. Artikel 89 bleibt anwendbar (vgl. Anhang I, Skizze 17.2). 5 In Ortsbildschutzgebieten und bei schützens- und erhaltenswerten Baudenkmälern darf die Gesamtlänge der Dachaufbauten 1/3 der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses nicht überschreiten. Dacheinschnitte sind bei K-Objekten nicht zulässig. Dachflächenfenster und Dachaufbauten sind nur auf der untersten Nutzungsebene über dem Dachboden zulässig.64 65 Art. 91 Dachflächenfenster, Lichtbänder und Oblichter 1 Dachflächenfenster und Lichtbänder dürfen nicht näher als 60 cm an einen Dachrand oder an eine Kehllinie herangebaut werden. Flächenbündige Firstverglasungen sind hingegen zulässig. 2 Oblichter oberhalb der zulässigen Fassaden- bzw. Gesamthöhe sind auf das technisch bzw. gesetzlich notwendige Mindestmass zu beschränken. 64 Eingefügt durch die Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 65 Gegen diesen Absatz ist eine Beschwerde hängig. Er ist deshalb noch nicht in Kraft. V. Zuständigkeit der Gemeindeorgane in Bau- und Planungssachen Art. 92 Stimm-berechtigte 1 Die Stimmberechtigten sind zuständig für den Erlass und die Änderung der baurechtlichen Grundordnung. 2 Sie sind zuständig für den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Überbauungsordnungen, soweit dafür nicht nach den folgenden Bestimmungen das Parlament oder der Gemeinderat zuständig ist. Art. 93 Parlament Das Parlament beschliesst die Überbauungsordnungen, die nicht von den Bestimmungen der Grundordnung über Art und Mass der Nutzung abweichen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Gemeinderates. Art. 94 Gemeinderat, Direktion, Verwaltung 1 Der Gemeinderat ist Planungsbehörde. Er ist insbesondere zuständig a) für den Erlass der Richtpläne der Gemeinde; b) für Beschlüsse über Überbauungsordnungen, die eine Zone mit Planungspflicht ZPP betreffen oder lediglich Detailerschliessungsanlagen festlegen; c) für die geringfügige Änderung von Vorschriften und Plänen; d) für den Erlass kommunaler Planungszonen. 2 Die Zuständigkeiten von Gemeinderat, Direktion und Verwaltung in Baubewilligungs- und Baupolizeisachen werden in Reglement und Verordnung geregelt. Art. 95 Bau- und Planungskommission 1 Der Gemeinderat setzt eine ständige Bau- und Planungskommission ein, die ihn und die zuständige Direktion als örtliche Fachstelle66 in Bau- und Planungsfragen berät. 66 Art. 22 Abs. 2 kantonales Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD, BSG 725.1) 2 Sie begutachtet als Fachkommission a) Voranfragen und Baugesuche betreffend: – Bauvorhaben in Schutz- und Schongebieten; in Innenentwicklungsgebieten und in der Bauklasse E; – bauliche Veränderungen an schützenswerten oder erhaltenswerten Bauten; – Neubauten in der Kernzone K; – die Gewährung weitreichender Ausnahmen; – landwirtschaftlicher Silobauten über 13 m; – Projektierungen aufgrund von Artikel 75 BauG; – Bauvorhaben in Planungszonen und Zonen mit Planungspflicht ZPP; – Bauvorhaben in Gebieten mit Überbauungsordnungen. b) Planungsgeschäfte; c) Planerische Massnahmen in den Bereichen Landschaftspflege und Naturschutz; d) alle weiteren ihr von den zuständigen Behörden zur Begutachtung vorgelegten Geschäfte. 3 Der Gemeinderat erlässt eine entsprechende Verordnung. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 96 Übergangsbestimmungen 1 Bei Baugesuchen, welche vor dem 31. Dezember 2020 eingereicht werden und die Erweiterung oder den Umbau von Bauten betreffen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bereits bestanden, können Mass und Messweise der Gebäudehöhe und Ausnützungsziffer nach dem Baureglement vom 7. März 1993 beansprucht werden. Die Einhaltung dieser bisherigen Normen ist im Baugesuch nachzuweisen. 2 Für die im Nutzungsplan und Schutzplan mit «Ausserhalb OPR 2018» bezeichneten Gebiete gilt weiterhin das bisherige Recht bis ihr Perimeter durch eine neue rechtskräftige Planung erfasst wird. Art. 97 Änderung von Erlassen Folgende Erlasse werden geändert: 1. Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 Art. 32 Marginalie unverändert Die Stimmberechtigten beschliessen den Erlass, die Änderung und die Aufhebung a) Unverändert. b) der baurechtlichen Grundordnung, c) Unverändert. 2. Reklamereglement vom 23. September 2012 Art. 13 Marginalie unverändert 1 Unverändert. 2 Reklamen haben gegenüber Nachbargrundstücken den gleichen Grenzabstand einzuhalten, wie er gemäss Baureglement für Klein- und Anbauten gemäss Artikel 3 und Artikel 4 BMBV67 gilt. Fussnote zu Artikel 13 Absatz 2 (Fussnote 7): Vgl. Art. 54 Abs. 2 des Baureglements der Gemeinde Köniz vom 23. September 2018. Artikel 31 Marginalie unverändert 1 Unverändert. 2 Die in andern Erlassen bezeichneten Baubewilligungsbehörden und Baupolizeibehörden sind im Geltungsbereich der kantonalen Baugesetzgebung auch für den Vollzug der Reklameordnung zuständig. Fussnote zu Artikel 31 Absatz 2 (Fussnote 9): Aufgehoben Artikel 34 Marginalie unverändert Die Gebühren werden in besonderen Erlassen geregelt. Artikel 36 Marginalie unverändert Unverändert. Fussnote zu Artikel 36 (Fussnote 11): Vgl. Art. 3 BauG sowie Art. 2 des Baureglements. Anhang I Titel Anhang Grafische Darstellungen 67 Kantonale Verordnung vom 25. Mai 2011 über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV, BSG 721.3). Art. 98 Ganze und teilweise Aufhebung von Vorschriften und Plänen 1 Die folgenden Vorschriften und Pläne werden unter Vorbehalt von Artikel 96 Absatz 2 aufgehoben: 1. das Baureglement vom 7. März 1993 2. der Nutzungsplan vom 7. März 199368 3. der Schutzplan vom 7. März 1993, bestehend aus den folgenden drei Teilplänen: a) Teilplan Schutzgebiete69 b) Teilplan schützens- und erhaltenswerte Bauten (inkl. dazugehörige Inventare)70 c) Teilplan Naturobjekte, Archäologische Schutzgebiete und -objekte, IVS-Objekte (inkl. dazugehörige Inventare) 4. …71 5. …72 6. …73 7. …74 2 Die folgenden Überbauungsordnungen und Sondernutzungspläne werden aufgehoben: 1. 1/I Überbauungsordnung Verlängerte Mohnstrasse, Detailerschliessung vom 3.08.1990, inkl. Änderung vom 2.04.2003 2. 2/01 Baulinienplan Kleinwabern vom 1.09.1967 3. 2/02 Alignementsplan Eichholzstrasse/Weyerstrasse vom 23.02.1951 4. 2/04 Baulinienplan untere Bernblickstrasse bis Bergstrasse vom 4.05.1973 5. 2/05 Abänderung des Baulinienplans Gurtenbühl Wabern vom 29.11.1977 6. 2/I Verlegung der Einmündung Gurtenzufahrt in die Dorfstrasse in Wabern vom 4.10.1968 68 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 69 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 70 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 71 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 72 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 73 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 74 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 7. 3/01 Alignementsplan Hohliebe vom 23.01.1951, inkl. Änderungen vom 27.08.1963 und 11.11.1977 8. 3/02 Alignementsplan oberer Spiegel vom 23.12.1955, inkl. Änderungen vom 23.09.1969 und 28.09.1992 9. 3/03 Abänderung Baulinienplan Chaumontweg - Steingrubenweg vom 18.09.1962 10. 3/05 Baulinienplan Hohle Gasse-Steinhölzli vom 3.08.1965, inkl. Änderungen vom 20.06.1969, 23.11.1987, 7.09.1995 und 26.03.199675 11. 4/01 Alignementsplan Wabersacker vom 15.06.1948, inkl. Änderungen vom 14.06.1957, 9.10.1959 und 8.11.1967 12. 4/03 Alignementsplan Steinhölzli vom 7.05.1957 13. 4/06 Baulinienplan Waldegg vom 11.03.1966, inkl. Änderungen vom 23.01.1970 und 3.03.2005 14. 5/01 Alignementsplan Hauseinschlag-Wabersackerstrasse vom 27.09.1932, inkl. Änderungen vom 12.03.1996 15. 5/02 Baulinienplan Sägematte vom 11.12.1956, inkl. Änderung vom 8.06.1988 16. 5/03 Alignementsplan Stapfenstrasse vom 25.02.1958, inkl. Änderungen vom 30.10.1962 und 12.02.1988 17. 5/04 Baulinienplan Weiermatt vom 14.08.1959, inkl. Änderungen vom 13.08.1980, 28.11.1986 und 25.10.2000 18. 5/06 Baulinienplan Sandwürfi vom 7.03.1967 (abgelöst durch Änderung Baulinienplan Sandwürfi vom 3.12.1968) 19. 5/10 Abänderung Baulinienplan Landorfstrasse vom 25.08.1977, inkl. Änderung vom 5.08.1998 20. 6/01 Überbauungsplan mit Sonderbauvorschriften Ried vom 3.10.1979; inkl. Änderungen vom 14.05.1980, 26.01.1984, 8.6.1988, 25.3.2009, 25.7.2014 und 21.12.201576 21. 7/01 Überbauungsordnung Hallmattstrasse, inkl. Änderung vom 15.08.1985 22. 8/I Überbauungsordnung; Korrektur der Zufahrt Zentrum Schliern vom 23.11.1987 23. 12/01 Abänderung des Alignementplanes Oberwangen- Dorf vom 2.05.1979 24. 12/I Überbauungsordnung «Gschick Oberwangen» vom 8.11.1989 75 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 76 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 25. 19/01 Überbauungsplan Haltenstrasse Oberscherli vom 18.07.198577 26. 19/I Überbauungsordnung «Untere Zelg» Oberscherli vom 23.11.1987 27. 20/01 Alignementsplanabänderung Käsereistrasse Niederscherli vom 17.02.1982 28. 20/04 Überbauungsplan Haltenstrasse Niederscherli I und II vom 3.04.1986 29. 20/I Überbauungsordnung Detailerschliessung Gerbereiweg Niederscherli vom 29.04.1996 30. 23/02 Überbauungsordnung Hubelhüsistrasse vom 4.09.1972, inkl. Änderung vom 25.01.1988 31. Detailerschliessungsplan Gewerbe- und Industrieareal Oberwangen Süd vom 14.11.1985, inkl. Änderung vom 13.08.198678 32. Ueberbauungsplan mit Sonderbauvorschriften Sportanlage Weiermatt vom 5.05.1983 33. Ueberbauungsplan Nr. 1 mit Sonderbauvorschriften Lärmschutz Wangental vom 3.02.1978, inkl. Änderung vom 13.05.81 34. Baulinienplan mit Sonderbauvorschriften Mösliacker, Änderungen vom 24.04.1991 und 7.05.1990 35. Baulinien- und Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften Morillongut vom 17.03.1970 36. Baulinien- und Bebauungsplan mit Sonderbauvorschriften Schliern-Nord, Änderungen vom 13.10.1972, 21.01.1977, 30.01.1980, 27.02.1980, 28.03.1994 und 09.11.199479 37. …80 38. Baulinienplan Landorfstrasse vom 21.01.1964 inkl. Änderungen vom 25.08.1977 und 5.08.199881 39. Gurtenbühl-Wabern, Änderungen vom 4.05.1973, 29.11.1977, 7.03.1985 und 25.04.1985 40. Baulinienplan Klein Wabern Gebiet Gasbahn und Bächtelenweg vom 31.07.1959 inkl. Änderungen vom 4.10.1966 und 1.09.1967 77 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 78 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 79 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 80 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 81 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3 In den folgenden Plänen werden die Festlegungen ausserhalb des Perimeters der Gebiete mit Sonderbauvorschriften aufgehoben. Im Übrigen gelten diese Pläne weiter: 1. 2/03 Baulinienplan Gurtenbühl Wabern vom 18.09.1962, inkl. Änderung vom 6.06.1997 2. 2/06 Überbauungsplan Gurtenbühl vom 7.03.1985 3. 3/04 Baulinienplan Hangweg-Wabersacker vom 15.05.1963 4. 3/06 Baulinienplan Chasseralstrasse–Spiegelstrasse vom 3.02.1970, inkl. Änderung vom 24.03.1971 5. 3/07 Überbauungsplan Weidli vom 12.04.1973 6. 4/04 Abänderung Baulinienplan Wabersacker vom 2.03.1962 7. 4/05 Baulinienplan Zentrum-Liebefeld vom 18.05.1965, inkl. Änderung vom 7.07.1971 8. 5/05 Baulinienplan Schwarzenburgstrasse-Muhlernstrasse vom 30.03.1962 9. 5/06 Abänderung Baulinienplan Sandwürfi vom 3.12.1968 10. 5/07 Baulinienplan Buchsee vom 31.03.1970, inkl. Änderung vom 25.08.1971 und 21.11.2013 11. 5/08 Baulinienplan Stettlergut vom 9.09.1971 12. 5/09 Baulinienplan Mösliacker vom 25.11.1971, inkl. Änderung vom 29.05.1991 13. 5/13 Baulinienplan Brühlplatz 27.05.1969, inkl. Änderung vom 7.07.2011 14. 8/02 Überbauungsplan Schliern Süd vom 4.12.1972, inkl. Änderungen vom 10.05.1984, 9.07.1992 und 20.01.2000 Art. 99 Inkrafttreten Der Gemeinderat beschliesst den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Anhang I: Besondere Pläne und grafische Darstellungen 1. Besondere Pläne Plan 1 Schlosszone S (Art. 46) Legende zu Plan 1 Schlosszone S 2. Grafische Darstellungen Skizze 1 Vorspringende Gebäudeteile Skizzen 2.1 - 2.3 Vorspringende Gebäudeteile Balkone Skizze 3 Vorspringende Gebäudeteile gemischt Skizze 4 Geschossflächenziffer / Vollgeschosse Skizzen 5.1 - 5.2 Bereiche für geschlossene Bauweise; Regelbauweise gem. Bauklasse Artikel 53 Skizzen 6.1 - 6.2 Strassenabstand Skizze 7 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen Skizzen 8.1 - 8.2 Grenzabstände Skizze 9 Grenzabstände bei Winkelbauten Skizzen 10.1 - 10.2 Anzahl Vollgeschosse bei gestaffelten Bauten Skizzen 11.1 - 11.2 Dachkonstruktion / Kniestockhöhe Skizzen 12.1 - 12.2 Höhe bei gestaffelten Bauten Skizze 13.1 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (≤ 6 m) Skizze 13.2 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (> 6 m) Skizzen 14.1 - 14.2 Bauten am Hang Skizze 15 Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis) Skizze 16 Anordnung und Anteil von Dachaufbauten und -einschnitten Skizze 17.1 – 17.2 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte Skizze 1 Zu Artikel 57 Absatz 1 Vorspringende Gebäudeteile Skizzen 2.1 - 2.3 Zu Artikel 57 Absatz 2 Vorspringende Gebäudeteile Balkone Skizze 3 Zu Artikel 57 Absatz 3 Vorspringende Gebäudeteile gemischt Skizze 4 Zu Artikel 60 Absatz 2 und Artikel 81 Geschossflächenziffer / Vollgeschosse Skizzen 5.1 - 5.282 Zu Artikel 62 Bereiche für geschlossene Bauweise; Regelbauweise gem. Bauklasse Artikel 53 82 Skizze 5.2 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. Skizze 6.1 - 6.2 Zu Artikel 68 Strassenabstand Skizze 7 Zu Artikel 70 Abstand von selbständigen Fuss- und Radwegen Skizzen 8.1 - 8.2 Zu Artikel 73 und Artikel 74 Grenzabstände Skizze 9 Zu Artikel 76 Grenzabstände bei Winkelbauten Skizzen 10.1 - 10.2 Zu Artikel 81 Absatz 2 Anzahl Vollgeschosse bei gestaffelten Bauten Skizzen 11.1 - 11.283 Zu Artikel 83 und Artikel 84 Absatz 2 Dachkonstruktion / Kniestockhöhe 83 Skizze 11.1 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. Skizzen 12.1 - 12.2 Zu Artikel 84 Absatz 3 Höhe bei gestaffelten Bauten Skizze 13.1 Zu Artikel 84 Absatz 4 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (≤ 6 m) Skizze 13.2 Zu Artikel 84 Absatz 4 Höhe bei Bauten mit Abgrabungen (> 6 m) Skizzen 14.1 - 14.2 Zu Artikel 85 Absatz 1 und Absatz 3 Bauten am Hang Skizze 15 Zu Artikel 88 Absatz 1 Dachbegrenzungslinie (Thaleskreis) Skizze 16 Zu Artikel 89 und Artikel 90 Absatz 3 Anordnung und Anteil von Dachaufbauten und -einschnitten Skizzen 17.1 - 17.2 Zu Artikel 90 Anteil der Dachaufbauten und -einschnitte Anhang II: Besondere Vorschriften zum Nutzungsplan A. Allgemeines Das Baureglement der Einwohnergemeinde Köniz (BauR) legt in seinen Zonenvorschriften die Nutzungsordnung in allgemeiner Weise fest (Art. 29 ff. BauR). Es sieht vor, dass diese allgemeine Regelung in besonderen Vorschriften zum Nutzungsplan entsprechend den Verhältnissen einzelner Gebietsteile und Grundstücke ergänzt oder auch abweichend gestaltet werden kann (Art. 27 Abs. 3 BauR). Die besonderen Zonenvorschriften sind rechtlicher Bestandteil des Baureglements (Art. 1 Abs. 4 BauR). Derartiger näherer Ordnung bedürfen die Zonen mit Planungspflicht (Art. 42 BauR), die Zonen mit besonderen Vorschriften (Art. 43 BauR), die Zonen für öffentliche Nutzungen (Art. 34 BauR) sowie die Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (Art. 35 BauR). Für alle diese Zonen sind überdies die Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss Artikel 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) festzulegen. Die verwendeten Abkürzungen sind Artikel 47 (Besondere Nutzungsfestlegungen) und Artikel 53 (baupolizeiliche Masse nach Bauklassen) des Baureglements entnommen. B. Zonen mit Planungspflicht (ZPP) 1/1 Bächtelenacker ES II/III 1.1 Realisierung von städtebaulich und architektonisch hochwertigen, der heterogenen Bebauungsstruktur folgende Überbauungen mit hoher Wohnqualität. 1.2 Sicherstellung einer optimalen Erschliessung. 2.1 Die Art der Nutzung richtet sich nach den Bestimmungen der Wohnzone W, Ziff. 2.3 bleibt vorbehalten. 2.2 Maximale Geschossflächenziffer oberirdisch 1,1 Maximale Fassadenhöhe 22,50 m, Ziff. 2.3 bleibt vorbehalten. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 2.3 Im Nordwesten der ZPP (Ecke Bächtelenweg– Bahnlinie) ist ein Hochhaus mit einer maximalen Fassadenhöhe von 53,50 m und einer maximalen Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 650 m2 zulässig. Im Erdgeschoss des Hochhauses sind nur Nutzungen mit hohem Öffentlichkeitscharakter zugelassen (z.B. Kindertagesstätten, Restaurationsbetriebe, Quartierläden usw.) bis zu einer Geschossfläche von 450 m2. Wohnnutzung, Parkierungs- und Abstellräume sowie nur auf den Perimeter dieser Vorschriften ausgerichtete Nutzungen sind nicht zugelassen.84 3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Bautypologien und Raumstrukturen eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen zu ermöglichen. 84 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3.2 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Die Freiräume sind durchlässig zu gestalten und mit dem auslaufenden Gurtenhang in Bezug zu setzen. Der dem Hochhaus vorgelagerte Aussenraum ist öffentlich und urban zu gestalten, um das Hochhaus räumlich und die öffentliche Nutzung des Erdgeschosses an die Seftigenstrasse anzubinden. Es sind öffentliche Park- und Freizeitanlagen zugelassen. 3.3 Die verschiedenen Bautypologien sind durch eine gesamtheitliche Freiraumkonzeption in eine Gesamtfigur einzubinden. 4.1 Die Hauptzufahrt für den motorisierten Individualverkehr hat von der Seftigenstrasse her über den Bächtelenweg zu erfolgen. Die Hauptwegfahrt erfolgt über die Strasse ChlyWabern in die Seftigenstrasse. Eine beschränkte Wegfahrt über den Bächtelenweg und eine beschränkte Zufahrt über die Ringstrasse Chly Wabern bleiben vorbehalten. 4.2 Autoabstellplätze für die Bewohnerinnen und Bewohner sind überwiegend unterirdisch anzuordnen. Es ist ein attraktives Angebot an oberirdischen Veloabstellplätzen zu schaffen. 4.3 Entlang der Seftigenstrasse ist eine interne Arealerschliessung mit dem Charakter einer Begegnungszone zu schaffen, die dem Besucher- und Langsamverkehr dient. Die bestehenden Baumreihen (Birkenallee Seftigenstrasse) sind durch eine arealseitige Bepflanzung zu ergänzen. Der Raum für eine allfällige Tramverlängerung ist freizuhalten. 4.4 Als durchgehende Verbindung der verschiedenen Bautypologien ist zwischen dem Bächtelenweg und der Strasse Chly Wabern innerhalb der Bebauung ein attraktiver Quartierweg zu schaffen. 4.5 Entlang der Bahnlinie ist für den Langsamverkehr eine durchgehende Verbindung zu schaffen. Eine weitere öffentliche Verbindung ist zwischen der Seftigenstrasse und der Bahnunterführung im Südosten der ZPP sicher zu stellen. 4.6 Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II, für die Erdgeschossnutzung des Hochhauses gilt die ES III. 1/3 Nesslerenweg 1 Sanierung, Aufwertung und Verdichtung der bestehenden Wohnsiedlung. Erhalten der bestehenden grosszügigen Aussenräume sowie Sicherstellen einer optimalen Lärmabschirmung der bestehenden und neuen Wohnungen. 2.1 Wohnzone W. Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2 und 2.3, die zulässigen Gebäudeabmessungen. henden oberirdischen Hauptgebäuden. Die Abmessungen dürfen allseitig zum Zweck der energetischen Sanierung um das technisch notwendige Mass vergrössert werden. Vorbehältlich Ziff. 3.1 ist der Ausbau von Balkonen zulässig. 2.3 Maximale Fassadenhöhe 3,50 m ab OK bestehender Firstpfette. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 3.1 Die bestehende Wohnsiedlung ist gestalterisch aufzuwerten, wobei die grosszügigen Aussenräume und Gebäudeabstände zu erhalten sind. Die Aufwertung soll insbesondere über die Aufstockung der Gebäude, die Fassaden-und Dachgestaltung erfolgen. 3.2 Der Siedlungsrand zur offenen Landschaft ist gestalterisch und ökologisch aufzuwerten. Die geschützte Hecke ist zu erhalten und in die Gestaltung mit einzubeziehen. 3.3 Die gemeinschaftlich genutzten Aufenthaltsflächen, Erschliessungs- und Parkierungsanlagen dürfen ergänzt werden. 4.2 Die Durchlässigkeit des Quartiers Nesslerenweg für den Langsamverkehr quer und längs zur Seftigenstrasse ist sicherzustellen. 4.3 Es sind die Voraussetzungen für neue Querungsmöglichkeiten der Seftigenstrasse sowie für eine optimale Erreichbarkeit des geplanten Umsteigeknotens Kleinwabern zu schaffen. 1/4 Grünau85 1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Erweiterung des Alters- und Pflegeheims mit Neubauten unter Berücksichtigung des denkmalpflegerischen Wertes der bestehenden Baugruppe und des historischen Parks. 2.1 Alters- und Pflegeheim, betreutes Wohnen mit dazugehörigen Dienstleistungsangeboten und Gastronomie. 2.2 Im Gebäude Nr. 305 sind ausserdem Läden mit Quartierbezug, Räume für soziale Infrastruktur und wohnergänzende Angebote zulässig. 2.3 Geschossfläche oberirdisch (GFo) inkl. bestehender Bausubstanz: maximal 11'000 m2. 2.4 Gebäudelänge und -breite sind frei. 2.5 Der arealexterne Grenzabstand beträgt 5 m. 3.1 Die Neubauten sind hinsichtlich Stellung, Volumetrie und Transparenz auf das bestehende Gesamtensemble der Baugruppe gemäss Bauinventar abzustimmen. Alte und neue Baustrukturen sollen sich in hoher Qualität ergänzen und deren Freiräume ineinander verzahnen. Der höchste Punkt der Dachkonstruktion darf maximal auf 564,00 m ü.M. liegen. 3.2 Die Aussenräume sind klar zu strukturieren, durchlässig zu gestalten und haben einen hohen ökologischen Wert aufzuweisen. Die prägenden Elemente der Aussenräume sind zu erhalten. 3.3 Die Zugangssituation von der Weyerstrasse inkl. Strassenfassade sind besonders sorgfältig zu gestalten (vgl. Art. 6 BauR OPR). 4.1 Das Areal ist für den Fussverkehr aus dem Quartier von allen Seiten zugänglich und durchquerbar zu halten. 4.2 Die Parkierung für den motorisierten Verkehr (für Mitarbeitende und Bewohnende) ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Die Zufahrt zur Parkierung erfolgt über die Looserstrasse. Abstellplätze für den Veloverkehr sind in der Nähe der Hauszugänge zu erstellen. Es sind Abstellplätze für Spezialvelos (Cargobikes, Liegevelo, Veloanhänger etc.) vorzusehen. 4.3 Die An- und Zulieferung sowie 4 oberirdische Besucher- und Kundenparkplätze sind an der Weyerstrasse am Arealeingang anzuordnen. Weitere Besucherparkplätze sind unterirdisch im Gebäude Nr. 301 zu errichten. Die Mitte des Areals ist weitgehend für den motorisierten Verkehr verkehrsfrei zu gestalten. 4.4 Die gesamte Wärmeversorgung ist über den bestehenden Nahwärmeverbund zu gewährleisten. 2/1 Siedlungsschutzgebiet Eichholzstrasse/ Eigenheimstrasse 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung, Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 3.1 und 3.2, das Nutzungsmass. 3.1 Die charakteristischen Stellungen der Bauten, Volumen, Dachformen und Materialien sowie die den Aussenraum prägenden Elemente sind zu erhalten. Jegliche bauliche Verdichtung mit Neu-, Klein- und Anbauten hat sich dem Schutzzweck unterzuordnen. 3.2 Die Überbauungsvorschriften sind bezüglich unterschiedlicher Bautypologie und architekturhistorischer Gegebenheiten der verschiedenen Teilgebiete zu differenzieren. 2/2 Werkstrasse 1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Überbauung. 2.1 Arbeitszone 2 A2. Besondere Nutzungsfestlegung:, VL 230. 2.2 Im Bereich der angrenzenden Wohnnutzung (entlang der Grünaustrasse und der Grundstücke Nrn. 3777 und 1822) gelten die Vorschriften der gemischten Zone AW. 2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 14,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 17 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m. 3.1 Bei der Gliederung, Gestaltung und Einpassung der Neubauten in die Umgebung ist auf die benachbarten Bauten und Anlagen (Kirche, Schule, Friedhof) Rücksicht zu nehmen. Es sind gut proportionierte und gestaltete Aussenräume sowie Fussgängerverbindungen zu schaffen. 2/3 Areal Gurtenbrauerei 1 Umnutzung der bestehenden, gewerblich geprägten Bausubstanz sowie massvolle Ergänzung und Verdichtung des Areals durch Neubauten zu einem vielfältigen, neuen urbanen Umfeld. Erhalten und weiterentwickeln der räumlichen Qualitäten in spannungsvollem Dialog zwischen alter und neuer Siedlungsstruktur. 2.1 Wohn-, Dienstleistungs- und Gewerbenutzungen Geschossfläche oberirdisch höchstens 38’600 m2 (inkl. bestehender Bausubstanz). HK inklusive Dachaufbauten 595,50 m ü.M. 2.2 Die Ausschöpfung des maximalen Nutzungsmasses und/oder der maximalen Fassadenhöhe steht unter Vorbehalt der qualitativ guten Integration der Neubauten in die gebaute Umgebung und der Einhaltung der Gestaltungsgrundsätze. 3.1 Die bestehenden Siedlungsstrukturen sollen insbesondere im nördlichen Arealbereich – entlang der Bahnlinie – durch neue Bauvolumen ergänzt und räumlich aufgewertet werden. Alte und neue Baustrukturen sollen sich in hoher Qualität ergänzen und deren Freiräume ineinander verzahnen. 3.2 Anstreben einer hohen Freiraumqualität sowie Erlebbarmachen verschiedenartiger Sichtbezüge sowohl innerhalb des Areals wie gegen Aussen. Die Aussenräume sind vorwiegend als öffentliche Bereiche auszugestalten. Es ist ein grosszügiger, repräsentativer Eingangsplatz als Zugang zur Gesamtanlage zu erstellen. 3.3 Im westlichen Bereich, umfassend die Liegenschaft Nr. 16 und Umgebung, dürfen nur Grünanlagen sowie eine Spielfläche nach Artikel 46 BauV86 erstellt werden. 3.4 Der Abbruch von einzelnen Bauten und Anlagen ist zulässig. Der Umgang mit schützenswerten und erhaltenswerten Bauten richtet sich

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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