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Change 1

What to do with it
As published

Artikel 10b nach

BauG. 86 BSG 721.1 4.1 Die Parkierung ist unterirdisch oder gedeckt als Sammelanlage anzuordnen. Die Zufahrten zur Parkierung erfolgen über die Dorfstrasse und/oder über die Kirchstrasse. Die Parkierungsanlage dient als Abstellfläche für sämtliche Nutzungen innerhalb des Areals, wobei eine geringe Anzahl von oberirdischen Parkplätzen erlaubt ist. 4.2 Es ist eine direkte, eigenständige Fussverbindung zur S-Bahnstation Wabern sowie eine das Areal querende öffentlich-rechtliche Fussgängerverbindung ab der Dorfstrasse Richtung Westen sicherzustellen. 4.3 Innerhalb des ZPP-Perimeters sind Bauvorhaben gemäss Artikel 93 Buchstabe a BauG zulässig, sofern die Festlegungen der Grundordnung eingehalten sind und die Parkierung nachgewiesen werden kann und vertraglich gesichert ist. 2/4 Areal Station Wabern87 1 Steigern der Attraktivität des Bahnhofquartiers mit einer städtebaulich hochwertigen, dichten, sozial durchmischten und motorfahrzeugarmen Überbauung mit optimaler Erschliessung und Vernetzung zu den angrenzenden Quartieren für alle Verkehrsträger. Einführung einer Begegnungszone Tempo 20. 2.1 Preisgünstiges Wohnen: Anteil gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a) BauR 20–40 %. Der genaue Anteil ist in der Überbauungsordnung festzulegen und privatrechtlich sicherzustellen. 3.1 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept des Gemeinderats illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung und ist in der weiteren Planung beizuziehen. 4.1 Teil-Überbauungsordnungen sind möglich, sofern sie eine anrechenbare Grundstückfläche von 2'500 m2 aufweisen. 87 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 27. September 2020, genehmigt am 21. September 2021. 4.2 In Verlängerung der Bondelistrasse Realisierung einer neuen Basiserschliessungsstrasse mit direkter Anbindung an die Personenunterführung der Station. Gleichzeitig mit dem Anschluss der Basiserschliessung an die Kirchstrasse ist der westliche Strassenanschluss der Strassenparzelle Köniz Gbbl. Nr. 7053 für Motorfahrzeuge aufzuheben und der östliche Strassenanschluss zu optimieren und planungsrechtlich sicherzustellen. 4.3 Die Parkierung für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angestellte ist in unterirdischen Einstellhallen zusammenzufassen. Die Ein- und Ausfahrten dürfen nicht direkt an die Kirchstrasse angeschlossen werden. 4.4 Jeweils 10 % der zulässigen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Besucherresp. Kundenabstellplätze zu erstellen. 4.5 Neubauten haben den gewichteten Energiebedarf gemäss Art. 30 der kantonalen Energieverordnung vom 1.9.2016 um 15 % zu unterschreiten. SEKTOR A 2.2 Kernzone K, Wa50. 2.3 Zusätzlich zum Gebäudevolumen des bestehenden Stationsgebäudes gilt für Neubauten eine maximale GFo von 2‘400 m2. Die minimale GFo ist frei. 2.4 Es gilt die maximale Fassadenhöhe der Bauklasse IIa. Schrägdächer sind ausgeschlossen. 3.2 Auf Grundlage der Inhalte des Bebauungs- und Erschliessungskonzepts und als Vorgabe für die Überbauungsordnung ist ein qualitatives Verfahren nach Art. 92 BauG durchzuführen. 3.3 Nördlich der Bahngeleise Realisierung eines öffentlichen, durchgrünten Bahnhofplatzes als städtischer Freiraum für Aufenthalt sowie Nutzungen des öffentlichen Verkehrs und des Individualverkehrs. SEKTOR B 2.5 Kernzone K, minWa50. 2.6 Die minimale GFZo beträgt 0,8, die maximale GFZo 1,25. 2.7 Es gilt die maximale Fassadenhöhe, resp. Fassadenhöhe traufseitig der Bauklasse IIIa. 3.4 Die massgebenden Raumkanten des bestehenden östlich angrenzenden Blockrandansatzes sind mit einer den öffentlichen Raum definierenden Überbauung weiterzuführen. Die Überbauung ist um einen gemeinsamen, durchgrünten Innenhof, der als siedlungsinterner, privater Aussenraum dient, zu gruppieren. 2/6 Bächtelen 1 Das Areal der Stiftung Bächtelen klar strukturierende Überbauung zu Wohn- und Arbeitszwecken mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung sowie hoher Aussenraum- und Wohnqualität. 2.1 Im Neubau sind folgende Nutzungen zulässig: Sockelgeschoss: Arbeitsnutzung, Gastgewerbe und Verkaufsladen, VL 230 Erdgeschoss: Gemeinschaftsanlagen, Dienstleistungsnutzung Obergeschosse: Wohn- und Dienstleistungsnutzung Gebäude Grünaustrasse 37: Wohnnutzung Gebäude Grünaustrasse 33: Arbeitsnutzung 2.2 Die minimale Geschossfläche oberirdisch beträgt 4'000 m2 88. Die maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo) beträgt, vorbehältlich Ziff. 2.4: max. GFo Sockelgeschoss 2‘800 m2 max. GFo Erdgeschoss 800 m2 max. GFo Obergeschosse 2‘400 m2 2.3 Längsbau HK 578,50 m ü.M. Sockelgeschoss HK 567,00 m ü.M. 2.4 Für das Gebäude Grünaustrasse 37 gelten die baupolizeilichen Masse entsprechend dem bestehenden Gebäude. Bei einem Abbruch des Gebäudes Grünaustrasse 33 erhöht sich das Total der GFo von Sockelgeschoss und Obergeschossen um maximal 900 m2. 3.1 Bauten und Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Topografie sorgfältig in die bestehende Umgebung integriert werden und sind mit den inventarisierten Objekten sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars der angrenzenden ZöN 2/37 abzustimmen. 3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.3 Aufwertung und Ergänzung des Areals Bächtelen mit dreigeschossigem Neubau auf einem Sockelgeschoss entlang der Bahnlinie. Erdgeschoss als offenes, transparentes Geschoss. 88 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3.4 Das Sockelgeschoss bildet mit unterschiedlichen Fluchten und Rücksprüngen einen attraktiven Ankunftsort und Abschluss des Areals entlang der Bahnlinie und erweitert die bestehende Erschliessungsstrasse vor den Liegenschaften Grünaustrasse 41, 43, 45 zu einem attraktiven Freiraum. 4.1 Die Arealerschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt ab Grünaustrasse entlang der Bahnlinie. Schaffung einer attraktiven Durchwegung des Areals für den Langsamverkehr mit Anbindung an die östliche Bahnunterführung und an das Wanderwegnetz. 4.2 Abstimmung der Überbauung mit dem Doppelspurausbau der Bahnlinie. 3/1 Siedlungsschutzgebiet Föhrenweg/Kieferweg 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder Dachaufbauten, sind zugelassen. 3.1 Die charakteristische Einzelbauweise mit dem steilen Satteldach, der First in Fallrichtung und der Ziegeleindeckung ist zu erhalten. 3.2 Die Gebäudeproportionen dürfen nur geringfügig verändert werden. 3/2 Siedlungsschutzgebiet Jurablickstrasse West 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2 das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Diese können jedoch um ein Geschoss aufgestockt werden (wie bei den Bauten zwischen Bellevuestrasse und Jurablickstrasse). 3 Die würfelartige Gebäudeform, bzw. die Gebäudelänge und -breite sowie die Dachform, sind beizubehalten. 3/3 Siedlungsschutzgebiet Jurablickstrasse Mitte 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder Dachaufbauten, sind zugelassen. 3.1 Die charakteristische Einzelbauweise mit dem steilen Satteldach, der First in Fallrichtung und der Ziegeleindeckung ist zu erhalten. 3.2 Die Gebäudeproportionen dürfen nur geringfügig verändert werden. 4/2 Carba Süd 1 Realisierung einer Überbauung für Dienstleistungsbetriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte. Einfügung in die Siedlungsstruktur. Sicherstellung von Fuss- und Radwegverbindungen und des Doppelspurausbaus der Bahnlinie. 2.1 Arbeitszone 1 A1. Anlagen der Intensiverholung sind ohne Flächenbeschränkung möglich. Lager- und Verteilzentren sind ausgeschlossen. 2.2 Traufseitige Fassadenhöhe 18,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 21 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m. 3.1 Die Überbauung ist als Ergänzung zur bestehenden Überbauung im Perimeter des Baulinienplans «Zentrum Liebefeld» zu konzipieren. 3.2 Der Kohlenweg ist als verkehrsberuhigter Strassenraum zu gestalten. 3.3 Die übergeordnete Fuss- und Radwegverbindung ist gemäss Verkehrsrichtplan zu realisieren. 4.1 Die Zu- und Wegfahrt erfolgt ab Waldeggstrasse. 4/4 Forschungsanstalt ES II/III 1 Schaffung eines neuen städtischen, die bestehenden Siedlungsteile verbindenden Quartiers mit Dienstleistungsnutzung und Wohnnutzung. Zentrumserweiterung im Bereich Dreispitz. Freihaltung eines Parks mit Freizeitanlagen. Neue Verkehrslösungen, insbesondere hinsichtlich des öffentlichen Verkehrs. Angemessene Etappierung. 2.1 Insgesamt 114’000 m2 Geschossfläche oberirdisch mit folgender Aufteilung: – mindestens 33’600 m2 Wohnnutzung – höchstens 72’500 m2 Dienstleistungsnutzung – 7‘500 m2 Zentrumsnutzung / Wohnnutzung auf Grundstück Nr. 5499 Es ist eine zusammenhängende Fläche von 36’000 m2 für öffentliche Park- und Freizeitanlagen auszuscheiden. 2.2 Südlich der Bündenackerstrasse gilt eine Fassadenhöhe von 21 m. Nördlich der Bündenackerstrasse gilt HK 584,50 m ü.M. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 3.1 Als Grundlage für die Überbauungsordnung wird ein Architekturwettbewerb nach SIA 142 durchgeführt. 3.2 Strassenräume im Quartier sind als verkehrsberuhigte Erschliessungsanlagen zu gestalten. 3.3 Für Fussgänger und Zweiräder sind durch das Areal mindestens zwei Querverbindungen Ost- West und eine Verbindung Nord-Süd zu schaffen. 4 Für strassenseitige Gebäudefronten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, im Innern der Überbauung die Empfindlichkeitsstufe II. 4/5 Neuhausplatz 1 Realisierung einer gemischten Überbauung mit hoher städtebaulicher Qualität, die – das vorgegebene Bebauungsmuster und die vorhandene Quartierstruktur abschliesst. – die Nutzung des Quartierzentrums ergänzt und – eine etappenweise Überbauung sowie eine optimale Erschliessung sicherstellt. 2.1 Kernzone K. Geschossflächenziffer oberirdisch 1,0, bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen bis höchstens 1,4: – Anordnung von publikumsorientierten Dienstleistungs- und Ladennutzungen im Erdgeschoss – Einrichtungen und Anlagen für das Quartier – Nutzungen für die Öffentlichkeit 2.3 Gebäudebreite 20 m. Grundstück Nrn. 2613, 6861 und 6862: Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 4, mit Flachdach 5. Grundstück Nrn. 1745 und 6116: Es gilt HK 584,00 m ü.M. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 4/6 Siedlungsschutzgebiet Wabersackerstrasse 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Das Nutzungsmass richtet sich, vorbehältlich Ziff. 2.2, nach den bestehenden Gebäudevolumen. henden Gebäuden. Zulässig sind jedoch der Dachausbau und die Umnutzung der Balkone zu Wintergärten. 3.1 Das eindrückliche Siedlungsbild mit dem einheitlichen Bautypus und der strengen Aufreihung ist zu erhalten. 4/7 Thomasweg / Stationsstrasse ES II/III 1 Realisierung einer dichten, sozialverträglichen, städtebaulich und architektonisch hochwertigen Überbauung mit hoher Wohnqualität. 2.1 Die Art der Nutzung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen: Sektor A: Gemischte Zone AW (Anordnung von publikumsorientierten Dienstleistungs- und Ladennutzungen in den Erdgeschossen entlang der Könizstrasse), Verkaufsläden sind bis zu einer Verkaufsfläche von je 500 m2 zulässig. Sektoren B, C: Wohnzone W. 2.2 Maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo): 30'500 m2. Sektor A: 10'000 m2. Sektor B: 10'000 m2. Sektor C: 10'500 m2. Zwischen den Sektoren A bis C ist eine Übertragung der GFo von maximal 1'000 m2 pro Sektor gestattet. Aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens kann eine Verschiebung der Grenze zwischen den Sektoren von 3 m erfolgen. Unabhängig vom Nutzungsmass kann zusätzlich für die öffentliche Schulnutzung höchstens 500 m2 GFo realisiert werden. 2.3 Maximale Fassadenhöhe: Sektor A: FH 18,0 m, Sektor B: FH 15,0 m, Sektor C: FH 21,0 m. 3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. Die Höhenstaffelung der Sektoren gemäss Artikel 2.3 ist bei tieferer Bauweise beizubehalten. 3.2 Im ganzen Perimeter sind für die Hauptbauten nur Flachdächer zulässig. 3.3 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Die Freiräume sind durchlässig zu gestalten und mit den angrenzenden Quartieren in Bezug zu setzen. Die innenliegenden Aussenräume sind als Grünräume auszubilden. 4.1 Im Areal ist ein Kindergarten resp. Basisstufen- Standort im Erdgeschoss mit entsprechend geschütztem Aussenraum vorzusehen. 4.2 Die Parkierung ist für die Bewohnerinnen und Bewohner unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Die Zu- und Wegfahrt zur Parkierung erfolgt über die Stationsstrasse. Eine geringe Anzahl von oberirdischen Parkplätzen für die gewerblichen Nutzungen der Erdgeschosse sowie Besucherparkplätze sind entlang der Köniz- und der Stationsstrasse sowie des Thomaswegs erlaubt. Die zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge beträgt maximal 0,5 Abstellplätze pro Wohnung. Die Bemessung der Parkplätze für übrige Nutzungen richtet sich nach dem tieferen Wert der Bandbreite gemäss Artikel 52 ff. kant. BauV. 4.3 Es ist ein attraktives Angebot an Veloabstellplätzen zu schaffen. 4.4 Als durchgehende Verbindung ist zwischen dem Thomasweg und der Stationsstrasse innerhalb der Bebauung ein attraktiver Quartierweg für den Langsamverkehr zu schaffen. 4.5 Die Realisierung in Etappen ist vorgeschrieben. Die Aufteilung erfolgt aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens. 4.6 Die Neubauten dürfen höchstens 20 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbarer Energie

Your change, as a redline

Artikel 10b nach

BauG. 86 BSG 721.1 4.1 Die Parkierung ist unterirdisch oder gedeckt als Sammelanlage anzuordnen. Die Zufahrten zur Parkierung erfolgen über die Dorfstrasse und/oder über die Kirchstrasse. Die Parkierungsanlage dient als Abstellfläche für sämtliche Nutzungen innerhalb des Areals, wobei eine geringe Anzahl von oberirdischen Parkplätzen erlaubt ist. 4.2 Es ist eine direkte, eigenständige Fussverbindung zur S-Bahnstation Wabern sowie eine das Areal querende öffentlich-rechtliche Fussgängerverbindung ab der Dorfstrasse Richtung Westen sicherzustellen. 4.3 Innerhalb des ZPP-Perimeters sind Bauvorhaben gemäss Artikel 93 Buchstabe a BauG zulässig, sofern die Festlegungen der Grundordnung eingehalten sind und die Parkierung nachgewiesen werden kann und vertraglich gesichert ist. 2/4 Areal Station Wabern87 1 Steigern der Attraktivität des Bahnhofquartiers mit einer städtebaulich hochwertigen, dichten, sozial durchmischten und motorfahrzeugarmen Überbauung mit optimaler Erschliessung und Vernetzung zu den angrenzenden Quartieren für alle Verkehrsträger. Einführung einer Begegnungszone Tempo 20. 2.1 Preisgünstiges Wohnen: Anteil gemäss Art. 51 Abs. 1 Bst. a) BauR 20–40 %. Der genaue Anteil ist in der Überbauungsordnung festzulegen und privatrechtlich sicherzustellen. 3.1 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept des Gemeinderats illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung und ist in der weiteren Planung beizuziehen. 4.1 Teil-Überbauungsordnungen sind möglich, sofern sie eine anrechenbare Grundstückfläche von 2'500 m2 aufweisen. 87 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 27. September 2020, genehmigt am 21. September 2021. 4.2 In Verlängerung der Bondelistrasse Realisierung einer neuen Basiserschliessungsstrasse mit direkter Anbindung an die Personenunterführung der Station. Gleichzeitig mit dem Anschluss der Basiserschliessung an die Kirchstrasse ist der westliche Strassenanschluss der Strassenparzelle Köniz Gbbl. Nr. 7053 für Motorfahrzeuge aufzuheben und der östliche Strassenanschluss zu optimieren und planungsrechtlich sicherzustellen. 4.3 Die Parkierung für Bewohnerinnen und Bewohner sowie Angestellte ist in unterirdischen Einstellhallen zusammenzufassen. Die Ein- und Ausfahrten dürfen nicht direkt an die Kirchstrasse angeschlossen werden. 4.4 Jeweils 10 % der zulässigen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Besucherresp. Kundenabstellplätze zu erstellen. 4.5 Neubauten haben den gewichteten Energiebedarf gemäss Art. 30 der kantonalen Energieverordnung vom 1.9.2016 um 15 % zu unterschreiten. SEKTOR A 2.2 Kernzone K, Wa50. 2.3 Zusätzlich zum Gebäudevolumen des bestehenden Stationsgebäudes gilt für Neubauten eine maximale GFo von 2‘400 m2. Die minimale GFo ist frei. 2.4 Es gilt die maximale Fassadenhöhe der Bauklasse IIa. Schrägdächer sind ausgeschlossen. 3.2 Auf Grundlage der Inhalte des Bebauungs- und Erschliessungskonzepts und als Vorgabe für die Überbauungsordnung ist ein qualitatives Verfahren nach Art. 92 BauG durchzuführen. 3.3 Nördlich der Bahngeleise Realisierung eines öffentlichen, durchgrünten Bahnhofplatzes als städtischer Freiraum für Aufenthalt sowie Nutzungen des öffentlichen Verkehrs und des Individualverkehrs. SEKTOR B 2.5 Kernzone K, minWa50. 2.6 Die minimale GFZo beträgt 0,8, die maximale GFZo 1,25. 2.7 Es gilt die maximale Fassadenhöhe, resp. Fassadenhöhe traufseitig der Bauklasse IIIa. 3.4 Die massgebenden Raumkanten des bestehenden östlich angrenzenden Blockrandansatzes sind mit einer den öffentlichen Raum definierenden Überbauung weiterzuführen. Die Überbauung ist um einen gemeinsamen, durchgrünten Innenhof, der als siedlungsinterner, privater Aussenraum dient, zu gruppieren. 2/6 Bächtelen 1 Das Areal der Stiftung Bächtelen klar strukturierende Überbauung zu Wohn- und Arbeitszwecken mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung sowie hoher Aussenraum- und Wohnqualität. 2.1 Im Neubau sind folgende Nutzungen zulässig: Sockelgeschoss: Arbeitsnutzung, Gastgewerbe und Verkaufsladen, VL 230 Erdgeschoss: Gemeinschaftsanlagen, Dienstleistungsnutzung Obergeschosse: Wohn- und Dienstleistungsnutzung Gebäude Grünaustrasse 37: Wohnnutzung Gebäude Grünaustrasse 33: Arbeitsnutzung 2.2 Die minimale Geschossfläche oberirdisch beträgt 4'000 m2 88. Die maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo) beträgt, vorbehältlich Ziff. 2.4: max. GFo Sockelgeschoss 2‘800 m2 max. GFo Erdgeschoss 800 m2 max. GFo Obergeschosse 2‘400 m2 2.3 Längsbau HK 578,50 m ü.M. Sockelgeschoss HK 567,00 m ü.M. 2.4 Für das Gebäude Grünaustrasse 37 gelten die baupolizeilichen Masse entsprechend dem bestehenden Gebäude. Bei einem Abbruch des Gebäudes Grünaustrasse 33 erhöht sich das Total der GFo von Sockelgeschoss und Obergeschossen um maximal 900 m2. 3.1 Bauten und Anlagen müssen unter Berücksichtigung der Topografie sorgfältig in die bestehende Umgebung integriert werden und sind mit den inventarisierten Objekten sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars der angrenzenden ZöN 2/37 abzustimmen. 3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.3 Aufwertung und Ergänzung des Areals Bächtelen mit dreigeschossigem Neubau auf einem Sockelgeschoss entlang der Bahnlinie. Erdgeschoss als offenes, transparentes Geschoss. 88 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3.4 Das Sockelgeschoss bildet mit unterschiedlichen Fluchten und Rücksprüngen einen attraktiven Ankunftsort und Abschluss des Areals entlang der Bahnlinie und erweitert die bestehende Erschliessungsstrasse vor den Liegenschaften Grünaustrasse 41, 43, 45 zu einem attraktiven Freiraum. 4.1 Die Arealerschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt ab Grünaustrasse entlang der Bahnlinie. Schaffung einer attraktiven Durchwegung des Areals für den Langsamverkehr mit Anbindung an die östliche Bahnunterführung und an das Wanderwegnetz. 4.2 Abstimmung der Überbauung mit dem Doppelspurausbau der Bahnlinie. 3/1 Siedlungsschutzgebiet Föhrenweg/Kieferweg 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder Dachaufbauten, sind zugelassen. 3.1 Die charakteristische Einzelbauweise mit dem steilen Satteldach, der First in Fallrichtung und der Ziegeleindeckung ist zu erhalten. 3.2 Die Gebäudeproportionen dürfen nur geringfügig verändert werden. 3/2 Siedlungsschutzgebiet Jurablickstrasse West 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2 das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Diese können jedoch um ein Geschoss aufgestockt werden (wie bei den Bauten zwischen Bellevuestrasse und Jurablickstrasse). 3 Die würfelartige Gebäudeform, bzw. die Gebäudelänge und -breite sowie die Dachform, sind beizubehalten. 3/3 Siedlungsschutzgebiet Jurablickstrasse Mitte 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder Dachaufbauten, sind zugelassen. 3.1 Die charakteristische Einzelbauweise mit dem steilen Satteldach, der First in Fallrichtung und der Ziegeleindeckung ist zu erhalten. 3.2 Die Gebäudeproportionen dürfen nur geringfügig verändert werden. 4/2 Carba Süd 1 Realisierung einer Überbauung für Dienstleistungsbetriebe mit hoher Arbeitsplatzdichte. Einfügung in die Siedlungsstruktur. Sicherstellung von Fuss- und Radwegverbindungen und des Doppelspurausbaus der Bahnlinie. 2.1 Arbeitszone 1 A1. Anlagen der Intensiverholung sind ohne Flächenbeschränkung möglich. Lager- und Verteilzentren sind ausgeschlossen. 2.2 Traufseitige Fassadenhöhe 18,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 21 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m. 3.1 Die Überbauung ist als Ergänzung zur bestehenden Überbauung im Perimeter des Baulinienplans «Zentrum Liebefeld» zu konzipieren. 3.2 Der Kohlenweg ist als verkehrsberuhigter Strassenraum zu gestalten. 3.3 Die übergeordnete Fuss- und Radwegverbindung ist gemäss Verkehrsrichtplan zu realisieren. 4.1 Die Zu- und Wegfahrt erfolgt ab Waldeggstrasse. 4/4 Forschungsanstalt ES II/III 1 Schaffung eines neuen städtischen, die bestehenden Siedlungsteile verbindenden Quartiers mit Dienstleistungsnutzung und Wohnnutzung. Zentrumserweiterung im Bereich Dreispitz. Freihaltung eines Parks mit Freizeitanlagen. Neue Verkehrslösungen, insbesondere hinsichtlich des öffentlichen Verkehrs. Angemessene Etappierung. 2.1 Insgesamt 114’000 m2 Geschossfläche oberirdisch mit folgender Aufteilung: – mindestens 33’600 m2 Wohnnutzung – höchstens 72’500 m2 Dienstleistungsnutzung – 7‘500 m2 Zentrumsnutzung / Wohnnutzung auf Grundstück Nr. 5499 Es ist eine zusammenhängende Fläche von 36’000 m2 für öffentliche Park- und Freizeitanlagen auszuscheiden. 2.2 Südlich der Bündenackerstrasse gilt eine Fassadenhöhe von 21 m. Nördlich der Bündenackerstrasse gilt HK 584,50 m ü.M. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 3.1 Als Grundlage für die Überbauungsordnung wird ein Architekturwettbewerb nach SIA 142 durchgeführt. 3.2 Strassenräume im Quartier sind als verkehrsberuhigte Erschliessungsanlagen zu gestalten. 3.3 Für Fussgänger und Zweiräder sind durch das Areal mindestens zwei Querverbindungen Ost- West und eine Verbindung Nord-Süd zu schaffen. 4 Für strassenseitige Gebäudefronten gilt die Empfindlichkeitsstufe III, im Innern der Überbauung die Empfindlichkeitsstufe II. 4/5 Neuhausplatz 1 Realisierung einer gemischten Überbauung mit hoher städtebaulicher Qualität, die – das vorgegebene Bebauungsmuster und die vorhandene Quartierstruktur abschliesst. – die Nutzung des Quartierzentrums ergänzt und – eine etappenweise Überbauung sowie eine optimale Erschliessung sicherstellt. 2.1 Kernzone K. Geschossflächenziffer oberirdisch 1,0, bei Erfüllung einer der folgenden Voraussetzungen bis höchstens 1,4: – Anordnung von publikumsorientierten Dienstleistungs- und Ladennutzungen im Erdgeschoss – Einrichtungen und Anlagen für das Quartier – Nutzungen für die Öffentlichkeit 2.3 Gebäudebreite 20 m. Grundstück Nrn. 2613, 6861 und 6862: Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 4, mit Flachdach 5. Grundstück Nrn. 1745 und 6116: Es gilt HK 584,00 m ü.M. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 4/6 Siedlungsschutzgebiet Wabersackerstrasse 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Das Nutzungsmass richtet sich, vorbehältlich Ziff. 2.2, nach den bestehenden Gebäudevolumen. henden Gebäuden. Zulässig sind jedoch der Dachausbau und die Umnutzung der Balkone zu Wintergärten. 3.1 Das eindrückliche Siedlungsbild mit dem einheitlichen Bautypus und der strengen Aufreihung ist zu erhalten. 4/7 Thomasweg / Stationsstrasse ES II/III 1 Realisierung einer dichten, sozialverträglichen, städtebaulich und architektonisch hochwertigen Überbauung mit hoher Wohnqualität. 2.1 Die Art der Nutzung richtet sich nach den folgenden Bestimmungen: Sektor A: Gemischte Zone AW (Anordnung von publikumsorientierten Dienstleistungs- und Ladennutzungen in den Erdgeschossen entlang der Könizstrasse), Verkaufsläden sind bis zu einer Verkaufsfläche von je 500 m2 zulässig. Sektoren B, C: Wohnzone W. 2.2 Maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo): 30'500 m2. Sektor A: 10'000 m2. Sektor B: 10'000 m2. Sektor C: 10'500 m2. Zwischen den Sektoren A bis C ist eine Übertragung der GFo von maximal 1'000 m2 pro Sektor gestattet. Aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens kann eine Verschiebung der Grenze zwischen den Sektoren von 3 m erfolgen. Unabhängig vom Nutzungsmass kann zusätzlich für die öffentliche Schulnutzung höchstens 500 m2 GFo realisiert werden. 2.3 Maximale Fassadenhöhe: Sektor A: FH 18,0 m, Sektor B: FH 15,0 m, Sektor C: FH 21,0 m. 3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. Die Höhenstaffelung der Sektoren gemäss Artikel 2.3 ist bei tieferer Bauweise beizubehalten. 3.2 Im ganzen Perimeter sind für die Hauptbauten nur Flachdächer zulässig. 3.3 Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume sind aufeinander abzustimmen. Die Freiräume sind durchlässig zu gestalten und mit den angrenzenden Quartieren in Bezug zu setzen. Die innenliegenden Aussenräume sind als Grünräume auszubilden. 4.1 Im Areal ist ein Kindergarten resp. Basisstufen- Standort im Erdgeschoss mit entsprechend geschütztem Aussenraum vorzusehen. 4.2 Die Parkierung ist für die Bewohnerinnen und Bewohner unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Die Zu- und Wegfahrt zur Parkierung erfolgt über die Stationsstrasse. Eine geringe Anzahl von oberirdischen Parkplätzen für die gewerblichen Nutzungen der Erdgeschosse sowie Besucherparkplätze sind entlang der Köniz- und der Stationsstrasse sowie des Thomaswegs erlaubt. Die zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge beträgt maximal 0,5 Abstellplätze pro Wohnung. Die Bemessung der Parkplätze für übrige Nutzungen richtet sich nach dem tieferen Wert der Bandbreite gemäss Artikel 52 ff. kant. BauV. 4.3 Es ist ein attraktives Angebot an Veloabstellplätzen zu schaffen. 4.4 Als durchgehende Verbindung ist zwischen dem Thomasweg und der Stationsstrasse innerhalb der Bebauung ein attraktiver Quartierweg für den Langsamverkehr zu schaffen. 4.5 Die Realisierung in Etappen ist vorgeschrieben. Die Aufteilung erfolgt aufgrund eines qualitätssichernden Verfahrens. 4.6 Die Neubauten dürfen höchstens 20 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbarer Energie

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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