Link auf Baureglement
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Artikel 13 decken (
KEnG). 4.7 Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss LSV: Sektor A: ES III, Sektoren B, C: ES II. 4/8 Siedlungsschutzgebiet Wabersackerstrasse Ost 1 Erhaltung der charakteristischen und regelmässigen Bau- und Aussenraumgestaltung sowie die Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehaltlich Ziff. 2.2 das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Zulässig sind jedoch der Dachausbau und die Umwandlung der Balkone zu Wintergärten. 3.1 Die einheitliche Anlage und Architektur der zusammengebauten Mehrfamilienhäuser sind zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Giebelfassaden mit Sgraffiti, die Dachform, der durchlaufende First und die bestehende Trauflinie. 3.2 Die grosszügigen, regelmässigen Gartenräume sind zusammenhängend mitsamt ihrem natürlichen Gefälle zu erhalten. 3.3 Bei äusseren Veränderungen ist jeweils ein Haus als Einheit zu gestalten. 4/9 Hochhaus Steinhölzli 1 Erhalt und Aufwertung der bestehenden Zentrumsüberbauung mit Hochhaus. 2.1 Kernzone K. Wohnnutzung ist in den Erdgeschossen ausgeschlossen. henden oberirdischen Hauptgebäuden. Soweit bei der Erarbeitung einer Überbauungsordnung nachgewiesen wird, dass auf Parzelle 6172 (Hessstrasse 45) höhere Gebäude oder Gebäudeteile in der Gesamtüberbauung verträglich sind, ist eine Fassadenhöhe von bis zu 17 m (Flachdach, 5 Vollgeschosse) zulässig. 2.3 Zusätzlich zu Ziff. 2.2 ist bei der Liegenschaft Hessstrasse 47 der Ausbau von Balkonen sowie der Ausbau des bestehenden Attikageschosses als Vollgeschoss zulässig. 2.4 Zusätzlich zu Ziff. 2.2 ist bei der Liegenschaft Hessstrasse 45 die Erstellung von Aufenthalts- und Spielbereichen auf der Dachfläche und die damit verbundene Erhöhung der Fassadenhöhe zugelassen. 3 Bei Realisierung eines Ersatzneubaus ist die gestalterische Aufwertung der Freiräume nachzuweisen. 5/1 Buchsee 1 Verwirklichung einer gestalterisch überdurchschnittlichen Wohnbebauung mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung, in verdichteter Bauweise, unter Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild. Freihaltung archäologischer Fundstellen. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens 7’000 m2, höchstens 9’000 m2. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. 3.1 In der Südostecke ist die bestehende Grünanlage um eine Fläche von ca. 6’800 m2 zu erweitern, in die ein Kindergarten oder Basisstufenstandort integriert werden kann. Auf bestehende Hochobststämme und archäologische Fundstellen ist dabei Rücksicht zu nehmen. 3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.3 Die Erschliessung erfolgt ab dem Buchseeweg. 3.4 Die Parkierung ist in gemeinsamen Anlagen unterzubringen. 3.5 Die Verbindungen Tulpenweg und Waldrainstrasse-Nelkenweg sind nur für Fussgänger, Zweiräder und Notzufahrten offen zu halten. 5/2 Buchseeweg/ Sägestrasse 1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Überbauung mit Wohnnutzung (Sektor A), gemischter Nutzung (Sektoren B, D und E) sowie Dienstleistungen und Verteilzentrum (Sektor C). 1.2 Entflechtung von Wohn- und gewerblicher Nutzung; Konzentration gewerblicher Nutzung entlang der Sägestrasse, Wohnnutzung entlang Buchseeweg, gemischte Nutzung am Knoten Landorfstrasse/ Sägestrasse. 1.3 Rücksichtnahme auf das Stettlergut im Norden. 1.4 Sicherstellung einer öffentlichen Rad- und Fusswegverbindung vom Buchseeweg zur Sägemattstrasse. Sektor A: 2.1 Wohnzone W. Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. 2.2 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. Sockelgeschosse können als Büros, Gemeinschafts- oder Bastelräume genutzt werden; sie werden nicht an die Anzahl Vollgeschosse angerechnet. 3.1 Neue Wohnbauten sind als hangparallele Bauzeilen mit abschliessenden Kopfbauten im Nordosten ins Terrain einzufügen. 4.1 Die Erschliessung für die Wohnsiedlung erfolgt ausschliesslich ab dem Buchseeweg. Sektor B: 2.3 Kernzone K. Die maximale Geschossfläche oberirdisch beträgt 7’600 m2. 2.4 HK entlang der Sägestrasse 586,50 m ü.M. Bauten östlich davon dürfen die HK des Stettlergut- Hauptgebäudes (Kote 583 m ü.M.) nicht überragen. 2.5 Grenzabstand gegenüber Grünzone GZ 3 m, gegenüber anderen Zonen 5 m. 3.2 Im Sektor B ist der Spiel- und Aufenthaltsbereich für die Wohnsiedlung (Sektor A) zu erstellen. Sektor C: 2.6 Arbeitszone 2 A2. 2.7 Fassadenhöhe gegenüber der angrenzenden Arbeitszone im Norden 18,5 m, gegenüber dem Sektor D im Süden 12,5 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 2.8 Grenzabstand von der südlichen Zonengrenze 5 m. 3.3 Stellung und Höhe der Bauten sind im Süden so zu wählen, dass sie als massstäblicher Übergang zur gewachsenen Siedlungsstruktur empfunden werden. Sektor D 2.9 Kernzone K; Erdgeschoss: Gewerbenutzung. 2.10 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens 0.8, höchstens 1,0. HK 586,50 m ü.M., ALb. 3.4 Aufwertung des Kreuzungsbereichs durch attraktive Vorlandgestaltung und strassenraumprägende Bebauung. Sektor E 2.11 Kernzone K, Erdgeschoss Gewerbenutzung. 2.12 Geschossfläche oberirdisch mindestens 1‘100 m2, höchstens 1‘800 m2. HK 590,50 m ü.M., ALb. 3.5 Ein als Abschluss, resp. Auftakt der Gesamtüberbauung akzentuierender, regelmässiger Punktbau mit orthogonaler Hauptorientierung auf die Landorfstrasse. 3.6 Gestaltung des Erdgeschosses als freier Grundriss zur Bildung einer attraktiven, den Kreuzungsbereich aufwertenden Vorlandgestaltung sowie rückwertiger Erschliessungsbereiche und Einhaltung der nötigen Sichtbermen. 3.7 Sorgfältige Abstimmung der Umgebungsgestaltung, insbesondere im Bereich der Erschliessung, auf die Umgebung der bestehenden Überbauung der Sektoren A und B. 4.2 Rückseitige Erschliessung ab Buchseeweg. Gemeinsame Bestimmungen: 4.3 Entlang der Sägestrasse sind beidseitig Baumreihen zu pflanzen. 4.4 Die Realisierung in Etappen ist zulässig, wenn Erschliessung und gemeinsame Anlagen sichergestellt werden. 4.5 Empfindlichkeitsstufen (ES): – Sektor A: ES II. – Sektor B, D und E: ES III. – Sektor C: ES IV. 5/3 Am Hof 1 Realisierung einer urbanen, qualitätsvollen Überbauung mit Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, welche den zentrumsnahen Charakter unterstützen. 2.1 Wohnnutzung, Dienstleistungs- sowie nicht kundenintensive Verkaufsnutzungen. Geschossfläche oberirdisch höchstens 6’600 m2 Anzahl Vollgeschosse: max. 4 Vollgeschosse. Im Eckbereich Bahnübergang max. 5 Vollgeschosse, vgl. Ziff. 3.1. Die HK beträgt: a) bei 4-Geschossigkeit: 590,50 m ü.M. b) bei 5-Geschossigkeit: 594,00 m ü.M. Im ganzen Perimeter sind für Hauptbauten nur Flachdächer zulässig. Technisch bedingte Dachaufbauten (z.B. für Klima, Lüftung) sind zulässig, wenn sie baulich und architektonisch zusammengefasst werden und die architektonische Gesamterscheinung nicht beeinträchtigen. 3.1 Im Eckbereich Landorfstrasse/Bahnübergang ist mittels eines auf die benachbarten Bauten abgestimmten massstäblichen Bauvolumens das Engnis (Brückenkopfsituation) städtebaulich und architektonisch umzusetzen. 3.2 Die Überbauung ist gegen Süd-Osten mit einem grosszügigen Freiraum – im räumlichen Zusammenhang ein Hof – zu gestalten. Entlang der Landorfstrasse– zwischen dem Kreisel Landorfstrasse und der Weggabelung Sägestrasse/Buchseeweg – ist eine lockere Baumreihe zu pflanzen. 3.3 Im Erdgeschoss sind vorwiegend Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sowie gemeinschaftliche Nutzungen vorzusehen. 4.1 Die Haupt-Arealerschliessung MIV erfolgt über die Landorfstrasse im südwestlichen Bereich. Ab dieser Stelle wird auch der Brunnenhof (Grundstück Nr. 1750) erschlossen. 4.2 Die Parkierung ist überwiegend unterirdisch anzuordnen. 4.3 Die Neuüberbauung soll in Bezug auf die ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte (Nachhaltigkeit) erhöhte Anforderungen erfüllen. 5/5 Siedlungsschutzgebiet Gartenstadt 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 3.1 und 3.2, das Nutzungsmass. 3.1 Die Eigenart der ersten Gartenstadt im Raume Bern mit der Einzelbauweise, den grosszügigen Gärten, dem älteren Baumbestand und den traditionellen Einfriedungen zur Strasse und zu den Nachbargrundstücken ist zu erhalten. 3.2 Jegliche bauliche Verdichtung mit Neu-, An- und Umbauten hat sich dem Schutzzweck unterzuordnen. 3.3 Die Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften sind bezüglich unterschiedlicher Bautypologie und architekturhistorischer Gegebenheiten der verschiedenen Teilgebiete zu differenzieren. 5/6 Siedlungsschutzgebiet Feldrain 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung des verdichteten Gartenstadtquartiers der Zwischenkriegszeit in Heimatstilform. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, 3.1 und 3.2, das Nutzungsmass. 2.2 Im Übrigen richten sich die baupolizeilichen Masse nach den bestehenden Bauten. 3.1 Untersagt sind das Quartierbild beeinträchtigende Veränderungen, wie quartierfremde Neubauten sowie An- und Ausbauten, welche die bestehenden Gebäudetypologien der drei vorhandenen Grundmuster nicht berücksichtigen. 3.2 Erlaubt sind sich dem Quartierbild unterordnende Wintergärten, Sitzplätze und Verandavorbauten. 5/7 Generationenwohnen Schlossstrasse 1 Realisierung von Generationenwohnen mit zugehörigen Dienstleistungsangeboten. 2.1 Wohnnutzung, Dienstleistungen vorwiegend für die Bewohnenden. In den Erdgeschossen, welche auf die Schlossstrasse ausgerichtet sind, sind öffentliche und gemeinschaftliche Nutzungen vorzusehen. Sektor A 2.2 – Geschossfläche oberirdisch höchstens 6‘900 m2. – Fassadenhöhe 14,50 m. – max. 5 Vollgeschosse. – Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 3.1 Als Grundlage für die Überbauungsordnung dient ein Studienauftrag gemäss SIA 143. Bauvolumetrie und Aussenräume sollen einerseits eine der spezifischen Nutzung entsprechende Eigenständigkeit darstellen. Anderseits ist mittels gut proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier zu ermöglichen. Sektor B 2.2 – Die HK beträgt 594,00 m ü.M. – Gebäudelänge 60 m, Gebäudebreite 40 m Gemeinsame Bestimmungen: 4.1 Die Schlossstrasse ist im Bereich des Perimeters mittels verkehrsberuhigender Massnahmen zu gestalten. 4.2 Besucherparking östlich der Schloss-Strasse auf dem Areal der bestehenden Residenz. 4.3 Möglichkeit einer internen, unterirdischen Service- und Fussgängerverbindung zwischen den Sektoren. 5/8 Sägestrasse 1 Realisierung einer urbanen, qualitätsvollen Überbauung mit Wohn- und Dienstleistungsnutzungen und dem Ziel einer sozialen Durchmischung. 2.1 Dienstleistungsnutzung und Wohnen. 2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens 4‘000 m2, höchstens 5‘500 m2. Die HK beträgt 578,35 m ü.M. 3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.2 Erhalt der Baumreihe. 4.1 Zwischen den exponiertesten öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und der Sägestrasse ist mit geeigneten Massnahmen eine Schallpegeldifferenz von 16 dBA zu erzielen. 4.2 Sicherstellung einer öffentlichen Rad- und Fusswegverbindung vom Buchseeweg zur Sägemattstrasse. 5/9 Rappentöri89 ES II/III 1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Überbauung mit gemischter Nutzung als Teil des Zentrums von Köniz. 1.2 Sicherstellung eines multifunktionalen, ökologisch wertvollen und gestalterisch ansprechenden Übergangs von der Siedlung zur angrenzenden Grünzone und Offenlegung / Revitalisierung des Sulgenbachs. Sektor A 2.1 Wohnnutzung, Detailhandelseinrichtungen, Dienstleistungs-, Gastgewerbe- sowie Beherbergungsbetriebe sind zulässig. Im Erdgeschoss sind nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig. 2.2 Geschossfläche oberirdisch90 max. 5’850 m2, min. 5’000 m2. Geschossfläche unterirdisch frei. Die Fläche für Detailhandelseinrichtungen darf insgesamt max. 4’000 m2 Geschossfläche betragen, wobei max. 1’000 m2 für den Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs vorgesehen werden dürfen. 2.3 Die maximale Geschosszahl beträgt 7 Vollgeschosse. Gebäudelänge und -breite sind frei. Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens 599,00 m ü.M. 89 Eingefügt durch Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020 (ursprünglich eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 21. Mai 2017, genehmigt am 1. November 2017). 90 Geschossfläche oberirdisch: Bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Flächen nach Art. 5, 6 und 19 BMBV (maximal zulässiges Mass im Mittel höchstens 1,5 m) sowie von Klein- und Anbauten nach Art. 3 und 4 BMBV mit einer maximalen Fläche von 60 m2 innerhalb der projizierten Fassadenlinie und einer maximalen traufseitigen Fassadenhöhe bzw. Fassadenhöhe von 4 m werden dabei nicht berücksichtigt. 2.4 Für den bestehenden Gastgewerbe- / Beherbergungsbetrieb auf Parzelle 2454 und allfällige Um- und Ersatzneubauten gelten die baupolizeilichen Masse des bestehenden Volumens. Die max. zulässige Geschossfläche oberirdisch gemäss Abs. 2.2 erhöht sich um das entsprechende Mass. 3.1 Der bestehende öffentliche Platz ist beizubehalten. 4.1 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gemäss Art. 43 LSV. Sektor B 2.5 Wohnnutzung, Arbeitsaktivitäten die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören bis maximal 20 % der realisierten oberirdischen Geschossfläche. 2.6 Geschossfläche oberirdisch max. 5’900 m2, min. 5’100 m2. Geschossfläche unterirdisch 2.7 Die maximale Geschosszahl beträgt 5 Vollgeschosse. Gebäudelänge und -breite sind frei. Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens 592,00 m.ü.M. 4.2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II gemäss Art. 43 LSV. Gemeinsame Bestimmungen 3.2 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll einem eigenständigen Konzept entsprechen und auf die Topographie Rücksicht nehmen. Das Siegerprojekt des Architekturwettbewerbs ist in der weiteren Bearbeitung als illustrierende Beilage beizuziehen. 4.3 Die zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge beträgt max. 129. Mindestens 60 Parkplätze, welche nicht der Wohnnutzung zugeordnet sind, sind rund um die Uhr öffentlich zugänglich zu halten. Die Parkierung ist in einer unterirdischen Einstellhalle zusammenzufassen. 4.4 Die maximale tägliche Anzahl Fahrten im Jahresdurchschnitt (DTV) beträgt 1’150 Fahrten. In der Überbauungsordnung sind Massnahmen und eine Abgabe für den Fall der wiederholten Überschreitung festzulegen. 4.5 Sicherstellung der öffentlichen Fusswegverbindung von der Stapfenstrasse ins Schloss (historischer Rappentöriweg). Parallel zum neuen Sulgenbach ist ein öffentlich zugänglicher Fussweg vom Bläuackerplatz Richtung Osten zu gewährleisten. 4.6 Die Überbauung ist gegen Süden mit einem grosszügigen Aussenraum zu gestalten. Der Sulgenbach ist dabei um- und offenzulegen. Seine Ufer sind naturnah zu bestocken und mit standortgerechter, heimischer Uferbegleitbepflanzung zu bepflanzen. In die Aufwertung des Aussenraumes ist ein öffentlich zugänglicher Spielplatz zu integrieren. 4.7 Neubauten im Sinn von Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Energieverordnung (KEnV) haben beim gewichteten Energiebedarf die kantonalen Anforderungen gemäss KEnV um 10 % zu unterschreiten. Massgebend sind die Werte der am 01.09.2016 in Kraft getretenen Fassung. 5/10 Zentrum Köniz Nord 1 Schaffung einer attraktiven, dichten und nachhaltigen Ortsmitte in der Funktion als Gemeindezentrum mit guter sozialer und funktionaler Durchmischung (Wohnen, Gewerbe, Verkauf). Optimale Anbindung des Areals an den Bahnhof Köniz mit erhöhter Durchlässigkeit für den Langsamverkehr. 2.1 Nutzungsart gemäss Kernzone K. Es gilt ein minimaler Anteil Wohnnutzung von 60 %. 2.2 Entlang der Köniz- und Schwarzenburgstrasse sowie angrenzend an den neuen Bahnhofplatz ist Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig. 2.3 Sektor Anzahl Vollgeschosse max. Fassadenhöhe in m max. Fassadenhöhe traufseitig in m FD* SD FD SD A 5 4 17 14,5 B 4 3 14 11,5 C 8 (12) 4 26 (38) 14,5 * Flachdach (FD) / Schrägdach (SD) Über die maximale Anzahl Vollgeschosse sind keine Attika- oder Dachgeschosse zulässig. Technisch bedingte Installationen sind bei Flachdachbauten oberhalb der zulässigen Fassadenhöhe gestattet, wenn sie sich auf das technisch bzw. gesetzlich notwendige Mindestmass beschränken und eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielen. Sektor C: Bei einer Überbauung auf der Grundlage eines Wettbewerbsverfahrens nach den Regeln des SIA kann der Gemeinderat dem Bau von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit max. 12 Geschossen zustimmen, sofern der Nachweis der Kongruenz zum regionalen Hochhauskonzept zuvor erbracht wurde. 2.4 Sektor min. GFZo max. GFZo max. Gebäudelänge A 0,8 1,3 35 m B 0,8 1,2 45 m C 0,8 1,5 50 m Bei einem horizontalen Versatz (Gebäuderücksprung) von mindestens 10 m erhöht sich die maximale Gebäudelänge um ihre Hälfte. Werden Abstellplätze für Fahrräder auf einer oberirdischen Geschossfläche im Erdgeschoss von Hauptbauten realisiert, erhöht sich die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) um das dafür erforderliche Mass. 2.5 Bei Durchführung eines Projektwettbewerbes nach den Regeln des SIA auf einer zusammenhängenden Grundstücksfläche von mindestens 2'000 m2 erhöht sich das zulässige Nutzungsmass um 0,2. 2.6 Für Hauptgebäude gilt ein Grenzabstand von 3 m. Bei Teil-Überbauungsordnungen, welche direkt aneinandergrenzen, gilt ein Grenzabstand von 3 m an der gemeinsamen Perimetergrenze. Strassenabstände gehen diesen Grenzabständen vor. 2.7 Werden innerhalb des ZPP-Perimeters Flächen für eine Basiserschliessung in Anspruch genommen, erhöht sich die Geschossflächenziffer soweit, dass keine Nutzungseinbusse entsteht. 3.1 Rücksichtnahme auf die Körnigkeit und den Rhythmus des Ortsbildes. Neubauten sind gut in die bestehende Siedlung zu integrieren. Blockrandbebauungen sind nicht zulässig. Im Bereich wichtiger Sichtachsen und Blickbeziehungen sind Durch- resp. Einblicke in das Areal sicherzustellen. 3.2 Der Aussenraum ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen der privaten, halböffentlichen und öffentlichen Räume differenziert, attraktiv und in Abstimmung mit publikumsorientierten Nutzungen zu gestalten. 3.3 Siedlungsökologisch wertvolle Flächen und Grünstrukturen sind zu fördern. 3.4 Der Gemeinderat erlässt als Grundlage für die Überbauungsordnung einen Strukturplan und Gestaltungsgrundsätze (Richtlinie nach Art. 92 Abs. 2 BauG). 4.1 In den Sektoren A, B und C sind Teil-Überbauungsordnungen möglich, sofern sie eine minimale Fläche von 2'000 m2 aufweisen. Sektorenübergreifende Teil-UeO's sind möglich. 4.2 Die Durchlässigkeit für den Langsamverkehr ist zu erhöhen. Zwischen der Schwarzenburgstrasse und der S-Bahnstation Köniz sowie zwischen der Schwarzenburgstrasse und der Wiesenstrasse sind je zwei direkte Langsamverkehrsverbindungen sicherzustellen. 4.3 Die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch den jeweils tieferen Wert der Bandbreite gemäss der aktuellen Regelung der kantonalen Bauverordnung bzw. des Baureglements der Gemeinde Köniz bestimmt. Die Parkierung für Bewohner sowie für den motorisierten Kunden- und Beschäftigtenverkehr ist unterirdisch und möglichst gemeinschaftlich in Einstellhallen vorzusehen. Oberirdisch sind nur Kurzzeit-Parkplätze zulässig. Die bestehende Längsparkierung entlang der Schwarzenburgstrasse ist unter Berücksichtigung der Langsamverkehrsverbindungen zu erhalten. 4.4 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt für den Sektor A ausschliesslich über den Sonnenweg. Für Anlieferung, Güterumschlag und Kurzzeitparkierung ist die Zufahrt für den motorisierten Individualverkehr ab der Schwarzenburg- / Könizstrasse möglich. Die Haupterschliessung des Sektor B erfolgt über maximal drei Zufahrten ab der Schwarzenburgstrasse. Wohngebäude können rückwärtig über die Wiesenstrasse erschlossen werden. Im Sektor C sind mindestens 20 rund um die Uhr öffentlich zugängliche, unterirdische Parkplätze vorzusehen. 7/2 Zentrum Niederwangen91 1.1 Repräsentatives Ortsteilzentrum mit durchmischter Nutzung und Angeboten des täglichen Bedarfs. 1.2 Drehscheibe für den öffentlichen Verkehr, mit direkten Umsteigebeziehungen zwischen Bahn- und Buslinien. 2.1 Kernzone K. Die maximale oberirdische Geschossfläche (GFo) im Perimeter beträgt 40‘000 m², die minimale GFo 32‘000 m². 2.2 Zwischen Bahnhofplatz und Freiburgstrasse ist im nordöstlichen Bereich ein Baukörper mit mindestens einer Fassadenhöhe FH oder Fassadenhöhe traufseitig FHtr von 25 m und maximal einer FH von 30 m oder einer FHtr von 27.5 m zu realisieren. 2.3 Entlang der Freiburgstrasse und angrenzend an den Bahnhofsplatz gilt eine FH von 21 m oder eine FHtr von 18.5 m. Für Neubauten gilt mindestens eine FH oder FHtr von 17 m. 2.4 Angrenzend an die S-Bahnstation Niederwangen ist ein urbaner Bahnhofplatz mit hoher Aufenthaltsqualität und Durchlässigkeit zu realisieren. 2.5 Auf dem Bahnhofplatz sind Klein- und Anbauten sowie die erforderliche Ausstattung der öffentlichen Infrastruktur wie Wartehallen, Überdachungen, Sitzgelegenheiten und Veloabstellplätze gestattet. 91 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 15. Mai 2022, genehmigt am 11. Oktober 2023, in Kraft seit dem 2. Dezember 2023. 3.1 Bauten am Bahnhofplatz und im angrenzenden Bereich der Freiburgstrasse sind mit einem strukturell an die Zentrumsfunktion angepassten Erdgeschoss zu konzipieren. Die Folgeplanung regelt die Dimensionierung. 3.2 Der Stadtbach ist offen zu führen und als städtischer Freiraum mit Zugang zum Wasser zu konzipieren. 3.3 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept BEK „Zentrum Niederwangen“ des Gemeinderates illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung sowie eine zweckmässige Etappierung und ist in der weiteren Planung beizuziehen. 4.1 Die Vernetzung der angrenzenden Ortsteile ist mit öffentlichen Fuss- und Fahrradwegen sicherzustellen. 4.2 Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind weitgehend in Gemeinschaftsanlagen zu organisieren. 4.3 …92 4.4 Beim Bau ist darauf zu achten, dass die Versiegelung auf ein funktionales Minimum beschränkt wird. 7/3 Unteres Juch / Hallmatt 1 Schaffung eines Gemeindegrenzen überschreitenden Arbeitsplatzschwerpunktes von regionaler Bedeutung (Entlastungsstandort speziell für Betriebe mit grossem autobahngebundenem Verkehrsaufkommen) in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Bern. 2.1 Industrielle, Gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsnutzungen. 92 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 11. Oktober 2023. 2.2 Es sind folgende zusätzliche Nutzungen zulässig: – Ladengeschäfte und Gastgewerbebetriebe, die ausschliesslich den örtlichen Bedürfnissen (Wirkungsbereich der ZPP) dienen. – Verkaufs- und Ausstellungsräume, Anlagen der Intensiverholung Kultusnutzungen und Versammlungsräume bis 20 % der realisierten Hauptnutzfläche. – Beherbergungsbetriebe. 2.3 Gemäss HK im Nutzungsplan. 2.4 Gebäudelänge 170 m. 3 Die Überbauung soll durch die Bereitstellung betriebsübergreifender zentraler Einrichtungen, attraktiver Fuss- und Radwege mit direktem Zugang zu den Stationen des öffentlichen Verkehrs, einer naturnahen Gestaltung der Bachläufe und einer auf die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel abgestimmten Etappierung gekennzeichnet sein. 8/1 Spühlirain 1 Realisierung einer verdichteten Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert. Sicherstellung eines harmonischen Siedlungsübergangs und einer rationellen Erschliessung sowohl für Fussgänger wie auch für den motorisierten Verkehr. 2.1 Wohnüberbauung, Arbeitsaktivitäten die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören sind zulässig. Geschossfläche oberirdisch: Sektor A mindestens 4’500 m2, höchstens 4’900 m2; Sektor B mindestens 7’000 m2, höchstens 7’500 m2. In beiden Sektoren können ausserdem total 320 m2 Geschossfläche oberirdisch für die Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen beansprucht werden. 2.2 Sektor A: 4- bis 5-geschossige Bauweise. Gebäudelänge bis 41,50 m. Sektor B: 2- bis 3-geschossige Bauweise. Gebäudelänge bis 78,50 m. 2.3 Es gilt ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen von 10 % des erlaubten Nutzungsmasses gemäss Ziff. 2.1, wenn a) bei Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 KEnV93, die kantonalen Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf um 15 % unterschritten werden, b) bei bereits bestehenden Bauten, gegebenenfalls durch Sanierungsmassnahmen, die kantonalen Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf um 10 % unterschritten werden. 2.4 Bei Bauten, bei denen die unbeheizten Räume mehr als 20 % der an das Nutzungsmass anrechenbaren Flächen beanspruchen, wird der Bonus anteilsmässig nur für die beheizten Räume gewährt. 2.5 Erfüllen nicht alle Bauten oder Gebäudeteile die gestellten Anforderungen, so wird der Nutzungsbonus im Verhältnis ihrer Energiebezugsfläche zur Energiebezugsfläche aller Bauten und Gebäudeteile gewährt. Der Nutzungsbonus kann nur für die entsprechende bonusberechtigte Baute oder den entsprechenden bonusberechtigten Gebäudeteil eingesetzt werden. Eine Übertragung ist nicht möglich. 2.6 Der Nutzungsbonus von 10 % darf mit einer gestützt auf Artikel 26 BMBV realisierten Aussendämmung nicht überschritten werden. 3 Bauten, Anlagen und Aussenräume sollen mit den bestehenden Nachbarbauten eine gute Gesamtwirkung erzielen. 93 BSG 741.111 4.1 Die Verkehrserschliessung des Sektors A hat vom Spühlirain, jene des Sektors B – im Bereich der Einmündung des Sichelweges in die Talbodenstrasse – von der Talbodenstrasse zu erfolgen. 4.2 Durch das Areal des Sektors B ist für die Fussgänger eine möglichst direkte Verbindung von der Talbodenstrasse zum Spühlirain zu gewährleisten. 8/2 Hertenbrünnen 1 Strukturelle und gestalterische Aufwertung dieses zentral gelegenen Gebietes. Sicherstellung einer Überbauung gemischter Nutzung und Schaffung eines Bereiches für öffentliche Nutzungen. 2.1 Gemischte Zone AW 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. Gebäudebreite 15 m. 3 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll einem eigenständigen Konzept entsprechen, das der zentralen Quartierlage gerecht wird. Zu diesem Zweck wurde ein Architekturwettbewerb nach SIA 152 durchgeführt. 4 Die Erschliessung ist optimal zu konzipieren. Die Überbauung ist weitgehend verkehrsfrei zu gestalten. 8/3 Bachtelenrain 1 Schutz der bestehenden Gebäudegruppe mit den erhaltenswerten Gebäuden Hübelistrasse Nr. 5 (Bauernhaus) und Nr. 7 (Stöckli). Überbauung des unüberbauten Gebietes nach einem eigenständigen architektonischen Konzept. Sicherstellung eines ökologischen und gestalterischen zweckmässigen Übergangs von der Bauzone zur Landwirtschaftszone. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. 2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14 m für Bauten mit Flachdach. Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. 3 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll sowohl auf die bestehende Bebauung wie auch auf die topographische Lage besondere Rücksicht nehmen. 8/4 Plattenweg 1 Schaffung einer Überbauung von hoher gestalterischer Qualität und gutem Wohnwert an exponierter Lage. 2.1 Wohnzone W, Arbeitsaktivitäten die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, dürfen bis zu 15 % der realisierten oberirdischen Geschossfläche einnehmen. 2.2 Geschossfläche oberirdisch maximal 4’000 m2. 2.3 Anzahl Vollgeschosse: 5 3.1 Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 4 Die Verkehrserschliessung erfolgt über den Plattenweg und ist zusammen mit der Erschliessung der bestehenden Bauten zentral anzuordnen. 8/5 Eichmatt 1 Realisierung einer klar strukturierten Überbauung zu Wohn- und Arbeitszwecken mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung hoher Aussenraum- und Wohnqualität am Ortseingang von Schliern. 2.1 Gemischte Zone AW 2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens 3‘000 m2, höchstens 4‘000 m2 (Exklusive Bauernhaus Bachtelenrain 9). 2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14 m für Bauten mit Flachdach. 3.1 Das erhaltenswerte Bauernhaus, einschliesslich seiner Umgebung (ohne Stöckli), ist in das Gesamtkonzept einzubinden. 3.2 Mit der Überbauung sind der Ortseingang von Schliern und das umliegende Ortsbild aufzuwerten. 3.3 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.4 Das Motiv des Hochstammobstbaumgartens ist als Gestaltungselement in die Aussenraumgestaltung miteinzubeziehen. 4.1 Zwischen den exponiertesten öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und der Muhlernstrasse ist eine Schallpegeldifferenz von 17 dBA zu erzielen. 4.2 Die Planung ist mit dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs abzustimmen. 8/6 Spühli94 1 Realisierung einer dichten, sozialverträglichen, städtebaulich und architektonisch hochwertigen Überbauung mit hoher Wohn- und Aussenraumqualität. Schaffung differenzierter Aussenräume von hoher Qualität die zur Stärkung der Identität des Quartiers beitragen. 2.1 Wohnzone W 2.2 Maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo): 25'500 m2 2.3 Höhen: Nordwestlich vom Spühlirain: Gesamthöhe max. 30,0 m Südöstlich vom Spühlirain: Gesamthöhe max. 19,5 m 94 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergmeinde vom 19. November 2023, genehmigt am 12. Mai 2025, in Kraft seit dem 15. August 2025. 3.1 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept des Gemeinderats illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung und ist für die weitere Planung wegleitend. 3.2 Auf dem Areal ist durch das Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.3 Für Hauptgebäude sind nur Flachdächer zulässig. 3.4 Die Aussenräume sind durchlässig zu gestalten und haben einen hohen ökologischen Wert aufzuweisen. Die Siedlung ist mit den angrenzenden Quartieren und Naherholungsräumen zu vernetzen. Mit Ausnahme des Spühlirains sind die Aussenräume überwiegend als Grünräume auszubilden. 4.1 Der Spühlirain ist, sofern möglich, in einen Begegnungs-, Spiel- und Aufenthaltsort zu transformieren. 4.2 Es ist ein attraktives Angebot an Veloabstellplätzen zu schaffen. 4.3 Die Parkierung der motorisierten Fahrzeuge für Bewohnerinnen und Bewohner ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrten sind möglichst anfangs des Spühlirains bzw. an der Talbodenstrasse anzuordnen. 4.4 10 % der zulässigen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Besucherabstellplätze zu erstellen. 4.5 Die Gesamtüberbauung hat die gewichtete Gesamtenergieeffizienz gemäss Art. 30 der Kantonalen Energieverordnung vom 1.1.2023 um 15 % zu unterschreiten. 4.6 Zulässig ist der Bau einer Quartierheizzentrale. 9/1 Schwandenhubel 1 Realisierung eines eigenständigen Siedlungsgebietes als Verbindung der Siedlungsteile Büschiacker und Schliern; sorgfältige Einfügung ins topographisch/landschaftlich heikle Hanggebiet; Gestaltung eines definitiven Siedlungsabschlusses. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Geschossfläche oberirdisch – vorbehältlich Ziff. 2.3 – 10’900 m2, wobei mindestens 9’000 m2 der Wohnnutzung vorbehalten sind. 2.3 Unabhängig vom Nutzungsmass können zusätzlich gemeinschaftliche Nutzungen für die Bewohner der Siedlung bis höchstens 400 m2 GFo sowie Schulnutzungen bis höchstens 500 m2 GFo realisiert werden. Die realisierbare Geschossfläche oberirdisch für die Wohnnutzung erhöht sich bei der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen im Verhältnis 1:3 (Mehrnutzung höchstens 1’200 m2), diejenige für gewerbliche Nutzung entlang der Talbodenstrasse und im Bereich öffentlicher Plätze im Verhältnis 1:1 (Mehrnutzung höchstens 400 m2). 2.4 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. Entlang der Talbodenstrasse ist ein zusätzliches Sockelgeschoss zulässig. 3.1 Im Perimeter ist ein Kindergarten resp. Basistufenstandort vorzusehen (keine Anrechnung an die Geschossfläche oberirdisch). 4 Die Zufahrt hat über Schaufelweg und Talbodenstrasse zu erfolgen. Zwischen Büschiackerstrasse und Schaufelweg ist eine rollstuhlgängige Verbindung zu schaffen. 12/1 Inselrain Oberwangen 1 Lösung der schwierigen Einordnung der vorgesehenen dichten Wohnüberbauung in den Dorfzusammenhang. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens 2’900 m2, höchstens 3’500 m2. 2.3 Bauweise mit Schrägdächern: westseitig 2- Vollgeschosse, ostseitig 3-Vollgeschosse. Bauweise mit Flachdächern: westseitig 3 Vollgeschosse, ostseitig 4 Vollgeschosse. 3 Die Überbauung soll freie Durchblicke gewähren und Fussgängerpassagen vorsehen. 12/2 Industrie Oberwangen-Süd 1 Koordination der Überbauung der beiden Grundstücke. Gewährleistung einer Erschliessung, die den Ortskern Oberwangen möglichst wenig belastet. 2.1 Arbeitszone 2 A2. 2.2 HK 589 m ü.M., inklusive Dachaufbauten. 2.3 Gebäudebreite 50 m. 3.1 Neubauten sollen sich in ihrer Gestaltung an die bestehende Halle anpassen. 3.2 Mit der Überbauung ist gegen Süden ein dauernder Siedlungsabschluss zu gestalten. 3.3 Das bestehende Stöckli einschliesslich seiner Umgebung ist zu erhalten und für die öffentliche Nutzung zu reservieren. 4 Die Erschliessung der Grundstücke für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zu- und Ablieferung und für Besucher ist so anzulegen, dass der Ortskern Oberwangen nicht wesentlich mehr von Immissionen beeinträchtigt wird. 12/3 Station Oberwangen95 1 Zentrumsergänzende Überbauung bei der S- Bahn-Station Oberwangen mit guter Vernetzung mit dem bestehenden Siedlungsgefüge. Städtebauliche Setzung mit identitätsstiftender Silhouette und wirksamem Lärmschutz. 95 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergmeinde vom 22. September 2024, genehmigt am 18. Dezember 2025, in Kraft seit dem 27. Januar 2026. 2.1 Gemischte Zone AW. Geschossfläche oberirdisch mindestens 16'235 m2, höchstens 18'940 m2. 2.2 Zulässige Verkaufsnutzungen: a) Ein grösserer Verkaufsladen auf den Bahnhofplatz ausgerichtet mit einer Geschossfläche von höchstens 750 m2. b) Höchstens 690 m2 Geschossfläche für kleinere Verkaufsläden mit bis zu einer Geschossfläche von je 230 m2. 2.3 Unter Berücksichtigung einer ausgewogenen horizontalen sowie vertikalen Staffelung gelten folgende Gesamthöhen (GH) und Höhenkoten des obersten Punktes der Dachkonstruktion (HK): – HK 602.00 m ü.M. für einen städtebaulichen Akzent mit einer maximalen Gesamthöhe (GH) von 26.5 m auf einer Fläche von höchstens 250m2 innerhalb der projizierten Fassadenlinie – Sektor A: HK 593,50 m ü.M. und Gesamthöhe GH von max. 20.5 m – Sektor B: HK 601,00 m ü.M. und Gesamthöhe GH von max. 23.5 m Die maximale Gebäudelänge beträgt 40 m. Im Sektor A ist die Gebäudelänge frei. 3.1 Das Richtkonzept Arealentwicklung «Station Oberwangen» vom Juni 2023 illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung und ist in der weiteren Planung beizuziehen. 3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Bautypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen zu ermöglichen. 3.3 Im Areal sind attraktive und ökologisch wertvolle Aussenräume und Übergänge zu schaffen. Es ist ausschliesslich einheimisches, standortgerechtes Pflanzgut zu verwenden. Versiegelte Flächen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Station ist ein öffentlicher, grosszügiger, attraktiver und gut zugänglicher Bahnhofplatz mit hoher Aufenthaltsqualität und Durchlässigkeit zu realisieren. 3.4 Die Bebauung entlang der Bahnlinie soll dazu beitragen, die östlich davon liegenden Bauten vor den Lärmimmissionen durch die Eisen- und Autobahn zu schützen. Wesentliche Lärmreflexionen auf die westliche Talseite sind zu vermeiden. 4.1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt von Süden ab der bestehenden Zufahrt zum Bahnhofplatz. 4.2 10% der zulässigen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Besucherabstellplätze für die Wohnnutzung zu erstellen. 4.3 Die Parkierung ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Besucherabstellplätze und maximal 10 Kundenabstellplätze können oberirdisch angeordnet werden. 4.4 Es ist eine gute Anbindung an das umliegende Fuss- und Radwegnetz zu gewährleisten. Arealintern sind attraktive Durchwegungen sicherzustellen, wobei den Verbindungen zwischen dem Bahnhofplatz und der Mühlestrasse resp. der Herzwilstrasse eine besonders grosse Bedeutung zukommt. 4.5 Auf Stufe Überbauungsordnung sind Ersatzmassnahmen für schützenswerte Lebensräume und Arten festzulegen. 4.6 Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der kantonalen Energieverordnung (KEnV), haben bei der gewichteten Gesamtenergieeffizienz den kantonal vorgegebenen Grenzwert um 15 % Prozent zu unterschreiten. Massgebend ist der Grenzwert der am 01.03.2023 in Kraft getretenen Fassung. 4.7 Die Realisierung in Etappen ist zulässig, wenn der Bestand berücksichtigt sowie die Erschliessung und die gemeinsamen Anlagen sichergestellt werden. 12/4 Dorfplatz Oberwangen 1 Schaffung einer qualitativ guten, gemischten Überbauung am Dorfplatz, Freihaltung der Baumhecke. 2.1 Gemischte Zone AW. Wohnanteil mindestens 40 %. 2.2 Sektor A: Geschossfläche oberirdisch 1’500 m2. Sektor B: Geschossfläche oberirdisch 3’800 m2. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach. 3 Neu- und Umbauten sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Stellung, Volumetrie, Gliederung und Dachgestaltung das bestehende Ortsbild – insbesondere die erhaltenswerten Bauten im Perimeter der ZPP – aufwerten und mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen. 4 Zwischen Feldackerstrasse und Wangentalstrasse sind Fusswegverbindungen zu schaffen. 19/1 Dorfkern Oberscherli 1 Konzentration einer Neuüberbauung am Hangfuss nordöstlich des Schulhauses. Erhaltung des Erscheinungsbildes des alten Ortskerns von Oberscherli. 2.1 Gemischte Zone AW. 2.2 Geschossfläche oberirdisch 3’000 m2 inkl. oberirdische Geschossfläche des bestehenden Bauernhauses. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach. 3.1 Die Gestaltung der Überbauung, deren Umgebung und der Erschliessung haben sich gut in das landschaftliche Umfeld und das Ortsbild von Oberscherli einzufügen. 3.2 Der Hang nördlich des Schulhauses ist freizuhalten. 20/1 Sagi Niederscherli ES IV 1 Sicherstellung einer klar strukturierten Überbauung für Gewerbe- und Produktionszwecke. 2.1 Arbeitszone 2 A2. Reine Dienstleistungsbetriebe sind nicht zulässig. Büros, Läden, Verteilzentren, Werkhöfe, Anlagen der Intensiverholung sowie Gastgewerbebetriebe sind bis zu 30 % der realisierbaren Geschossfläche zugelassen. 2.2 Traufseitige Fassadenhöhe 9 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m. 3 Die Gestaltung der Überbauung hat den betrieblichen und landschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 4 Die Erschliessung hat von der Schwarzenburgstrasse her durch die Bahnunterführung zu erfolgen. 20/3 Haltenrain Niederscherli 1 Realisieren einer qualitätsvollen Überbauung mit dem Ziel sozialer Durchmischung im alten Ortskern von Niederscherli. 2.1 Kernzone K. 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens 0.5, höchstens 0,8, Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach. 3.1 Die Gestaltung der Überbauung, deren Umgebung und der Erschliessung haben sich dem Schutzzweck des Ortsbildschutzgebiets unterzuordnen. 3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.3 Das Motiv des Hochstammobstbaumgartens ist als Gestaltungslement in die Aussenraumgestaltung miteinzubeziehen. 3.4 Entlang des Waldrands ist ein gestalterisch und ökologisch hochwertiger Freiraum zu schaffen. 4.1 Die Erschliessung erfolgt ab Haltenstrasse. 22/1 Sonnhalde 1 Gewährleistung einer Überbauung von hoher gestalterischer Qualität und gutem Wohnwert in exponierter Lage. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Die Geschossfläche oberirdisch beträgt maximal 14’750 m2, wobei mindestens 13’500 m2 der Wohnnutzung vorbehalten sind. 2.3 Für gemeinschaftliche Nutzungen zugunsten der Bewohner der Siedlung erhöht sich die Geschossfläche oberirdisch um höchstens 625 m2. 2.4 Die Geschossfläche oberirdisch für Wohnnutzung erhöht sich bei der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen im Verhältnis 1:4 (Mehrnutzung höchstens 2’500 m2), diejenige für gewerbliche Nutzung im Verhältnis 1:2 (Mehrnutzung höchstens 1’250 m2). 2.5 Mehrheitlich 3-geschossige Bauten; für einzelne Bereiche Anzahl Vollgeschosse: 4. 2.6 Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 3.1 Die Überbauung ist an der südöstlichen Arealgrenze mittels grosszügiger Freihaltefläche vom Areal der ZBV 22/1 zu trennen. 3.2 In den Randbereichen zum bestehenden Quartier ist bautypologisch auf die angrenzenden Bauten zu reagieren. 3.3 Für Fussgänger und für Zweiräder sind durch das Areal sichere Verbindungen zu schaffen, welche das Überbauungsgebiet mit den benachbarten Gebieten und Infrastruktureinrichtungen verknüpfen. 4.1 Die Verkehrserschliessung erfolgt über das bestehende Strassennetz. 4.2 Die Überbauung ist zu etappieren. 22/2 Ortskern Thörishaus 1 Gewährleistung einer funktional zweckmässigen und räumlich befriedigenden Entwicklung des Ortskerns mit baulicher Verdichtung im Bereich der Station. Die Versorgung soll auf die Bedürfnisse der Bewohner von Thörishaus ausgerichtet werden. Die bauliche Entwicklung in den beiden durch die Gemeindegrenze getrennten Ortsteilen soll in Nutzung und Gestaltung aufeinander abgestimmt werden. 2.1 Kernzone K. Lagerbetriebe, Verteilzentren, Werkhöfe und dgl. sind ausgeschlossen. Sport- und Freizeitanlagen sind nur im Innern der Gebäude oder auf den Dächern zugelassen. 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens 0,8, höchstens 1,0. 2.3 Nördlicher Teil (inkl. Grundstück Nr. 1438): Traufseitige Fassadenhöhe 8.5 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhen 11 m für Bauten mit Flachdach. Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Südlicher Teil (Grundstück Nr. 8672): HK 591,00 m ü.M (Bahnhofplatz) abgestuft auf 585,00 m ü.M gegen Süden. 3.1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so anzuordnen, dass in jeder Etappe zusammen mit der bestehenden Umgebung eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Stellung und Dimensionen der bestehenden Bauten und auf die Charakteristik der Aussenräume ist Rücksicht zu nehmen. 3.2 Es sind sichere und attraktive Verbindungen zwischen den beiden Ortsteilen und zur Station vorzusehen. C. Zonen mit besonderen Vorschriften (ZBV) ZBV 14/91 Holzschnitzelproduktion, Schnitzellagerung und Holzvergasung Schlattmatte ES IV 1.1 Die Zone ist bestimmt für Bauten und Anlagen zur Lagerung von Holz für die Produktion von Holzschnitzeln sowie zur Energiegewinnung (Holzvergasung und Solarstrom). Betriebsnotwendige Büroräumlichkeiten sind erlaubt. Wohnnutzungen sind ausgeschlossen 1.2 Am Westrand kann eine Fläche für ein Nasslager für Holzstämme verwendet werden. Entlang der Büschigasse sind Parkplätze auszuscheiden, die auch von Besuchenden der Anlagen auf der angrenzenden Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF benutzt werden dürfen. 1.3 Wird die Sondernutzung Holzschnitzelproduktion und -lagerung oder Nasslagerung von Holzstämmen aufgegeben, besteht (zu Lasten des Betreibers) die Pflicht zum Rückbau der Bauten und Anlagen. Die Gemeinde behält sich eine vollständige oder teilweise Rückzonung der Flächen in die Landwirtschaftszone LWZ vor. 2.1 Baupolizeiliche Masse: Fassadenhöhe traufseitig: 11,50 m. Für Hauptbauten sind nur Schrägdächer zulässig, vorbehältlich Ziff. 2.2. Gebäudelänge: 80 m Gebäudebreite: 50 m Grenzabstand: 1/2 der effektiven Fassadenhöhe traufseitig 2.2 Für den Teil der Anlage zur Energiegewinnung (Turm der Holzvergasungsanlage) ist auf einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 125 m² eine maximale Fassadenhöhe von 15,90 m zulässig - wobei nur ein Flachdach gestattet ist.96 96 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3.1 Bauten und Anlagen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sich in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung ergibt. Die Beurteilung erfolgt durch die Bau- und Planungskommission. 3.2 Entlang der westlichen Zonengrenze ist als Übergang in die Landschaft und zur Einbindung der Anlage in die Umgebung eine Wildhecke zu pflanzen. Diese soll eine minimale Breite von 2 Metern aufweisen und sowohl aus niederen wie hoch wachsenden einheimischen Pflanzen bestehen. Deren Lage und die Wahl der Arten sind mit der Gemeinde und dem Jagdinspektorat abzusprechen. 4.1 Die maximalen und mittleren Grundwasserstände sind frühzeitig durch eine hydrologisch geschulte Fachperson abzuklären. Für Bauten im Gewässerschutzbereich gilt das übergeordnete Recht. 4.2 Zur Regelung der finanziellen Konsequenzen aus Ziffer 1.3 sowie weiterer Belange - ist zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung abzuschliessen. ZBV 22/91 Grafenried 1 Es dürfen nur Labor-, Gewerbe- und Bürobauten erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal sind zugelassen. Reine Lagerbetriebe sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit hohem Verkehrsaufkommen sind nicht zugelassen. 2.1 Die Gestaltung von Gebäuden und Anlagen hat unter Berücksichtigung der Topografie sowie des Orts- und Landschaftsbildes zu erfolgen. Dazu ist eine hohe architektonische Qualität, insbesondere der Gebäudehüllen, anzustreben. 2.2 Zur besseren Veranschaulichung der Überbauungsidee wurde ein Masterplan erarbeitet. Dieser ist für zukünftige Baugesuche bezüglich Nutzung, Gestaltung und Erschliessung wegleitend. 2.3 Gegenüber der angrenzenden Landwirtschaftszone LWZ ist am südöstlichen Zonenrand innerhalb der ZBV 22/1 eine Hecke mit standortgerechter Bepflanzung anzulegen. 2.4 Höhenkote HK: – Sektor a1 606,80 m.ü.M. – Sektor a2 600,80 m.ü.M. – Sektor b1 612,00 m.ü.M. – Sektor b2/b3 bestehende Gebäudevolumen. In den Sektoren a1, a2 und b1 sind nur Flachdächer zulässig. Auf den Flachdächern sind über den maximalen Höhenkoten HK nur technisch bedingte Aufbauten gestattet wie: – Rauch- und Lüftungsrohre – Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 2 m, gemessen von oberkant Flachdach bis oberkant Abdeckung der Liftbauten – Sonnenenergieanlagen (gem. Kant. Richtlinien). 2.5 Die arealinternen Grenzabstände richten sich nach einer zweckmässigen Nutzung und guten Gestaltung von Gebäuden und Aussenräumen. Bauten am südwestlichen und nordwestlichen Zonenrand sind im Sinne des Masterplans volumetrisch zu strukturieren. Sie dürfen hangseitig baulich eingeschossig verbunden sein. 2.6 Hochbauten haben gegenüber der Landwirtschaftszone LWZ, der Grünzone GZ und dem Sektor b2 einen minimalen Bauabstand von 10 m einzuhalten. 3.1 In Sektor b3 sind die bestehenden Bauernhofbauten als Ensemble gemäss den denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen zu nutzen und zu gestalten (siehe auch Art. 7 BauR). An- und Nebenbauten sind gestattet, sofern sie sich bezüglich Gestaltung und Anordnung ins Ensemble einpassen. 3.2 Mit dem Baugesuch für die erste Ausbauetappe ist ein das ganze Areal umfassender Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Zudem ist der Masterplan zu überprüfen. D. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) 1/31 Alters- und Pflegeheim Weyergut 1 Alters- und Pflegeheim. 2.1 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen. 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 1,0. 2.3 Fassadenhöhe 14 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 2.4 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind 3.1 Bauliche Massnahmen müssen sich dem bestehenden, prägenden Hauptgebäude unterordnen. 3.2 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig (vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars des benachbarten Weyerguts abzustimmen. 1/32 Schulheim Maiezyt 1 Heimbetrieb mit den erforderlichen Nebennutzungen. 2.1 Es gilt Bauklasse IIb. 1/34 METAS 1 Bauten und Anlagen des Eidg. Institutes für Metrologie (METAS), anderer Dienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Schulnutzungen der Gemeinde. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8. höhe traufseitig der Bauklasse IIIa. Für Bauten und Anlagen des Eidg. Institutes für Metrologie (METAS) kann bei Nachweis der technischen Notwendigkeit die Fassadenhöhe, resp. die Fassadenhöhe traufseitig überschritten werden. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig 3.2 Für Neubauvorhaben ist zusätzlich zum Baugesuch ein Gesamtkonzept einzureichen, welches die Erschliessung des Gesamtareals und die harmonische Einordnung in die Umgebung aufzeigt. 3.3 Gegenüber der östlich angrenzenden Landwirtschaftszone ist ein Übergangsbereich von 15 m ohne Hauptgebäude und vorwiegend grün zu gestalten. 1/35 Friedhof Nessleren 1 Friedhofanlage, Schutzraumanlage. der Anlagen. 2.2 Es gilt Bauklasse I. in die bestehende Friedhofanlage sowie das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl. Art. 6 BauR) sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. 2/31 Nobshaus 1 Erhalt und Aufwertung des Umfeld des ältesten Gebäudes des Ortsteils Wabern. 2.1 Gemeinschaftszentrum und/ oder Vereinsnutzung. 2.2 Der schützenswerte Bau ist zu erhalten. Neubauten sind nicht zugelassen. 3 Der Aussenraum ist offen und flächig zu gestalten. Das Nobshaus ist als prägendes Element in die Platzgestaltung einzubinden. 2/32 Dorfschule Wabern 1 Gebäude und Anlagen für Schulnutzung; Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 1,0. 2/33 Reformierte Kirche Wabern 1 Kirche und Pfarrhaus. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 2/34 Friedhof Wabern 1 Alte Friedhofanlage; später Parkanlage. 2.1 Es gilt Bauklasse I. 3 Die Friedhofanlage ist nach ihrer Aufhebung – zeitlich gestaffelt – in einen öffentlichen Park umzugestalten. 2/35 Bundesamt für Landestopographie swisstopo 1 Gebäude und Anlagen des Bundesamtes für Landestopographie swisstopo. 2.2 Es gilt die Bauklasse IIIb. 4 Erschliessung und Parkierung sind gemeinsam mit den umliegenden Grundstücken zu lösen. 2/37 Stiftung Bächtelen 1 Arbeits- und Bildungsstätte mit Wohnheim und Nebenanlagen. 2.1 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder Dachaufbauten, sind zugelassen. 2/38 Sprachheilschule Wabern 1 Bauten und Anlagen der Sprachheilschule. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIb. 2/39 Villa Bernau 1 Gemeinschaftszentrum. 2 Neubauten sind nicht zugelassen. 2/40 Schulanlage Wandermatte Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4. 2.5 Bestehende Gebäude und Anlagen dürfen zusammen eine maximale Gebäudelänge von 75 m und eine maximale Gebäudebreite von 50 m nicht überschreiten. 2/41 Katholische Kirche Wabern 1 Kirche und Pfarrhaus. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 2/42 Schulanlage Wabern Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8. 2/43 Gymnasium und Seminar Lerbermatt97 1 Bauten und Anlagen für Schul- und Sportnutzungen sowie ergänzende Nutzungen im Zusammenhang mit der Sportnutzung. der Bauten und Anlagen. Zwischen Kirchstrasse und Rasensportfeld darf ein Garderobengebäude mit Vereinslokal und Buvette erstellt werden. 2.2 Zulässige Geschossfläche oberirdisch 19'000 m2. 97 Eingefügt durch Beschluss des Gemeinderates vom 26. September 2018 und 19. Juni 2019, genehmigt am 19. Januar 2022, in Kraft seit dem 10. März 2022. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig mit den vorhandenen, prägenden Elementen sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. Der Umfang an Natur- und Magerwiesen ist zu erhalten. 3/31 Reservoir und Spielplatz Blinzern 1 Wasserreservoir und Spielplatz. der Spielplatzanlagen sowie überdeckter Reservoirvorbauten. 2.2 Fassadenhöhe 7 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. Gebäudelänge 30 m. 2.3 Es gelten ein grosser Grenzabstand von 7 m und ein kleiner Grenzabstand von 5 m. 3 Bei der zukünftigen Gestaltung ist auf den bestehenden Spielplatz, die Erholungseinrichtungen und die Bepflanzung Rücksicht zu nehmen. 3/32 Schulanlage und Spielplatz Blinzern Spielplätze. 2.1 Zulässig sind Erweiterungen und die Erneuerungen der Bauten und Anlagen sowie Neubauten. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. 4 Solange die bestimmungsgemässe Nutzung des Areals nicht erforderlich ist, sind Familiengärten ohne Bauten zugelassen. 3/33 Kirche Spiegel 1 Kirche, Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 3/34 Schulanlage Spiegel Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. 3/35 Reservoir und Spielplatz Spiegel 1 Wasserreservoir, Spielplatz und Aussichtsplattform. der Spielplatzanlagen sowie überdeckter Reservoirvorbauten. 2.2 Fassadenhöhe 7 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. Gebäudelänge 30 m. 2.3 Es gelten ein grosser Grenzabstand von 7 m und ein kleiner von 5 m. 4/31 Stiftung Steinhölzli 1 Arbeits- und Bildungsstätte mit Wohnheim und Nebenanlagen, wie Gärtnerei und Tierstall. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIa. 4/32 Schul- und Sportanlage Liebefeld Sportanlagen. Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Entlang Waldrand und Gemeindegrenze sind neue Hochbauten nicht zugelassen. 2.3 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5. 2.4 Es gilt die Fassadenhöhe, resp. die Fassaden- 2.5 Als arealexterne Grenzabstände gelten die klei- 2.6 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind 4/33 Alterssiedlung Hessgut 1 Alterswohnungen, Spitexstützpunkt, Bauten und Anlagen für Schulnutzung. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIa. 3 Zusammenführung der unterschiedlichen Ansprüche der verschiedenen Nutzgruppen einer attraktiven, sorgfältigen Aussenraumgestaltung. 4/34 Kirche Liebefeld 2.1 Kirche, Glockenturm, Pfarrhaus und Unterrichtsgebäude. Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen 2.2 Es gilt Bauklasse IIc. 5/31 Blaulichtorganisationen Sägematte 1 Stützpunkt für Blaulichtorganisationen und Schulungsgebäude, Verwaltung. 2 Es gilt Bauklasse IVc. 3 Grundlage der Überbauung ist das Ergebnis eines öffentlichen Architekturwettbewerbs nach SIA 142. 5/32 Wohnheim Wabersacker 1 Heimbetrieb mit den erforderlichen Nebennutzungen und Sozialwohnungen. 2 Baupolizeiliche Masse: – Neubau Behinderten-Wohnheim und Verbindungsbau im nordwestlichen Parzellenanteil: Fassadenhöhe 17 m, Fassadenhöhe traufseitig 14,50 m. Grenzabstand zum nordwestlichen Grundstück 10 m. – Neubau Sozialwohnungen im südöstlichen Grundstücksteil: HK 588,90 m ü.M., Grenzabstand zur südwestlichen Grundstücksgrenze 9 m. 3.1 Neubauten als Winkelgebäude mit Verbindungsbau. Gebäudeschmalseiten an der Feldeggstrasse (Behinderten-Wohnheim) bzw. an der Schlossstrasse (Sozialwohnungen). 3.2 Längs Feldegg- und Schlossstrasse sind alleeartig Hochstammbäume zu pflanzen. 4.1 Die Autoabstellplätze sind in der Einstellhalle unterzubringen. 5/33 Katholische Kirche Köniz 1 Kirche. 2.1 Zulässig sind Erneuerungen und Erweiterungen 2.2 Es gilt Bauklasse IIIc. 5/34 Mehrzweckgebäude Altersheim 1 Mehrzweckgebäude mit Verwaltung, Schulnutzung, Bibliothek usw., Altersheim. 2.1 Zulässig sind Erneuerungen und Erweiterungen 2.2 Es gilt Bauklasse IVc. 5/37 Neuer Friedhof Köniz 1 Friedhofanlagen, Bernmobil Personenunterstand. der Anlage. 2.2 Es gilt Bauklasse I. in die bestehende Friedhofsanlage und in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl. Art. 6 BauR) sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. 5/39 Wohnheim und Gärtnerei der Heilsarmee 1 Heimbetrieb mit Gärtnerei. des Heim- und Gärtnereibetriebes sowie Neubauten. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIb. 5/40 Alters- und Pflegeheim Lilienweg 1 Alters- und Pflegeheim. 2 Baupolizeiliche Masse: Bauten mit Flachdach; Fassadenhöhe 14,50 m. Als Grenzabstände gegenüber dem Perimeterrand gelten die kleinen Grenzabstände der angrenzenden Bauklasse. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei. Grünflächenziffer 0,25. 3.1 Bauvolumen und Aussenräume sollen einerseits eine der spezifischen Nutzung entsprechende Eigenständigkeit darstellen. Andererseits ist mittels gut proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier zu ermöglichen. 3.2 Das Bauvolumen ist in einzelne Trakte aufzuteilen. Die Geschossigkeit der Trakte ist entsprechend ihrer Lage so zu wählen, dass die Höhen der anliegenden Gebäude respektiert werden. 4.1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zu- und Ablieferung und für Besucher ist so anzulegen, dass das umgebende Quartier nicht wesentlich mehr von Immisionen beeinträchtigt wird. 4.2 Es ist ein reduziertes Parkplatzangebot umzusetzen. Grundlage der Reduktion bildet ein Mobilitätskonzept, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist. 4.3 Bei Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV) dürfen höchstens 20 % des nach kantonalem Recht zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. 5/41 Schulanlage Buchsee 1 Bauten und Anlagen für Schul- und Sportnutzung. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,6. 5/42 Gemeindewerkhof Sandwürfi ES IV 2.1 2.2 Werkhof der Gemeinde mit Aussenanlagen. Zulässig ist die Erstellung eines Gemeindewerkhofes. Es gilt Bauklasse IIIc. 5/43 Schul- und Wohnheim Landorf 1 Schul- und Wohnheim mit Landwirtschaftsbetrieb. 2 Es gilt Bauklasse IIc. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig (vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars abzustimmen. 3.2 Die Umgebungsgestaltung hat die Grundsätze der Bebauung zu unterstützen. 7/31 Schulanlage Niederwangen Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5. 8/31 Schulanlage Blindenmoos Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale. ES II 2.1 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5. 2.4 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen ist ein Grenzabstand von 10 m einzuhalten. 8/32 Schulanlage Hertenbrünnen 1 Bauten und Anlagen für Schulnutzung. 2.1 Zulässig sind die Erweiterung und die Erneuerung der Bauten und Anlagen sowie Neubauten. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. 8/33 Schiessanlage Platten 1 Schiessstand mit Nebenräumen und Parkplatz. 2.1 Zulässig sind die Erweiterung und die Erneuerung des Schiessstandes. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIc. 8/34 Zivilschutzanlage Platten 1 Zivilschutz- und Feuerwehrausbildungszentrum mit Aussenanlagen und Parkplatz. 2.1 Zivilschutz und Blaulichtorganisationen. 2.2 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen der Bauten und Anlagen sowie Neubauten für Zivilschutz und Blaulichtorganisationen.. 2.3 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4. 2.4 Es gilt die Fassadenhöhe, resp. die Fassadenhöhe traufseitig der Bauklasse IIIa. Für mobile Bauten der Brandsimulationsanlage mit Flachdach: Fassadenhöhe 15 m. 2.5 Als arealexterne Grenzabstände gelten die klei- 2.6 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind 11/31 Kultur- und Begegnungszentrum Landgut Ried, Gruebe 1 Bildungs- und Kulturstätte mit Wohnheim und Aussenanlagen. 2.1 Zulässig sind die Umnutzung und bauliche Veränderung sämtlicher Bauten und Anlagen, Ersatz- respektive Neubauten. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 12/31 Schulanlage Oberwangen Sportanlagen. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. 12/32 Friedhof Oberwangen 2.1 Friedhofanlage. Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen der Anlage. 2.2 Es gilt Bauklasse I. 12/33 Kirche Oberwangen 2.1 Kirche, Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus. Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen. 2.2 Es gilt Bauklasse IIc. 12/34 Mehrzweckanlage Oberwangen 1 Mehrzweckgebäude mit Zivilschutzanlage, Feuerwehrmagazin und Übungsplatz, Schulnutzung. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. 15/31 Mehrzweckanlage Gasel 1 Mehrzweckgebäude mit Schulnutzung und Parkplatz. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 15/32 Feuerwehrmagazin Gasel 1 Feuerwehrmagazin. 2 Es gilt Bauklasse I. (vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars abzustimmen. 16/31 Schulanlage Mengestorf Spiel- und Sportanlagen. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,3. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. jekten des kant. Bauinventars und Bundesinventars ISOS abzustimmen. 19/31 Schulanlage Oberscherli Sport-und Mehrzweckanlage. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 1,3. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. 20/31 Schulanlage Niederscherli Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8. 20/32 Schulanlage Haltenstrasse Feuerwehrmagazin. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. nen Grenzabstände der angrenzenden Bauklassen. 20/33 Kirche und Pfarrhaus Niederscherli 1 Kirche und Pfarrhaus. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 20/34 Kirchgemeindehaus Niederscherli 2.1 Kirchgemeindehaus. Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 20/35 Friedhof Niederscherli 1 Friedhofanlage. der Anlage. 2.2 Es gilt Bauklasse I. 20/36 Reservoir Niederscherli 1 Wasserreservoir mit Trafostation. 2.2 Es gilt Bauklasse I. 23/31 Schulanlage Mittelhäusern Sportanlagen. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,3. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. E. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 1/61 Gurten-Kulm 1 Ergänzung der Hotelzone Gurten-Kulm HT durch Bauten und Anlagen der Kultur, Bildung, Freizeit und des Sportes. In den einzelnen Sektoren sind zugelassen: – Sektor A: Nutzungen im allgemeinen Interesse sowie Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal, ferner Bauten und Anlagen des Fernmeldewesens und Anlagen zur Nutzung von Alternativenergie. – Sektor B: Nutzungen im allgemeinen Interesse, namentlich Garderoben, WC-Anlagen, Kiosk, feste oder mobile Bühnen, Terrassen, Geländemodulationen und dergleichen. Im Bereich der Bergstation der Gurtenbahn bleiben die Bestimmungen des Eisenbahnrechts vorbehalten. – Sektor C: Nutzungen im allgemeinen Interesse, namentlich Spielplätze, Picknickplätze, mobile Bühnen und dergleichen. Mit Ausnahme von künstlerischen Skulpturen und technischen Anschlussstellen (Strom, Wasser usw.) sowie einem Aussichtsturm von höchstens 40 m2 Grundfläche im Bereich des Westsignals, dessen Höhe die Kote 885,00 m ü.M. nicht übersteigen darf, sind keine Bauten zugelassen. 2.1 Sektor A: Traufseitige Fassadenhöhe 12 m, 3 Vollgeschosse für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14,50 m und 4 Vollgeschosse für Bauten mit Flachdach. Gebäudelänge 50 m. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind frei. Sektor B: Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m, 1 Vollgeschoss für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m und 2 Vollgeschosse für Bauten mit Flachdach. Gebäudelänge 40 m. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind frei. 2.2 Nutzung, Umnutzung, Ergänzung oder Ersatz der bestehenden Bauten sind zugelassen. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 3.1 Die wesentlichen Elemente des Aussenraumes, insbesondere die vorhandene Bepflanzung, sind möglichst weitgehend zu erhalten. 3.2 Das Gebiet der Zone wird als motorfahrzeugfrei erklärt. Das bestehende Zufahrtsstrassennetz darf dem allgemeinen Fahrverkehr nicht zugänglich gemacht werden. 2/62 Tennisplatzanlage Eichholz 1 Tennisanlage. 2/3 Das bestehende Clubhaus und die Anlagen können unterhalten und erneuert werden. Erweiterungs- und Neubauten sind nicht zugelassen. 3/61 Sport- und FreizeitanlageTalbrünnliweg 1 Erhaltung des bestehenden Gebäudes und Ermöglichung von Sport, Spiel, Erholung, Aufenthalt usw. 2/3 Das bestehende Gebäude Talbrünnliweg 38 ist in seiner wesentlichen Bausubstanz zu erhalten. Zu erhalten sind ferner die wesentlichen Elemente des Aussenraumes einschliesslich der Baumbestände. Neubauten sind nicht zugelassen. 3/62 Kinderspielplatz Hohle Gasse 1 Öffentliche Begegnungsstätte mit Kinderspielplatz. 2 Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden. 5/61 Pfadiheim Bannholz 1 Bauten und Anlagen des Pfadiheims. 2 Es gilt Bauklasse IIb. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 5/62 Sport- und Freizeitanlage Weiermatt 1 Sport- und Freizeitanlagen, Pfadiheim mit Spielwiese. 2.1 Der Grenzabstand zu benachbarten Grundstücken beträgt für Hauptgebäude 7,50 m bzw. 1/2 Fassadenhöhe. Nebenbauten bis zu einer Fassadenhöhe von 3 m dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Die internen Grenz- und Gebäudeabstände sind frei. 2.2 In den Sektoren A, B, C und D gelten ferner folgende Vorschriften: – Sektoren A und C: Anzahl Vollgeschosse 2. Fassadenhöhe 8,50 m. Gebäudelänge 50 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. – Sektor B: Fassadenhöhe 18,50 m. Gebäudelänge 110 m. Es dürfen mehrere Hauptgebäude mit Zwischentrakten, deren Fassadenhöhe 8,50 m nicht überschreiten darf, miteinander verbunden werden. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. – Im Sektor D sind keine Hochbauten zugelassen. 3.1 Neu- und Umbauten sind massstäblich in die bestehende Umgebung einzuordnen unter Rücksichtnahme auf die landschaftlichen und ökologischen Empfindlichkeiten des Raumes. 3.2 Als Ergänzung der bestehenden Umgebungsgestaltung sind Neupflanzungen anzulegen. Der innerhalb des Perimeters gelegene Bachlauf ist zu revitalisieren und zu bestocken. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 5/63 Reitareal Möösliacker 1 Erstellung einer Reitanlage. 2 Zulässig sind nur: – im südöstlichen Bereich, gegenüber der Wohnzone W, eine eingeschossige Baute gemäss den Bestimmungen der Bauklasse I; – eine ungedeckte Reitbahn und die notwendigen Umzäunungen. 3 Entlang der östlichen Grenze ist die Verbindung Möösliweg-Waldrand als Fussweg zu gewährleisten. 5/65 Reitsportanlage Eldorado 1 Reitsportanlage mit Pferdestallungen, Reithalle, Reitbahn und den zugehörigen Nebenanlagen. der Reitsportanlage. 2.2 Hochbauten sind innerhalb der bestehenden Gebäudevolumen mit beschränkten, auf die örtliche Situation abgestimmten Erweiterungen zugelassen. Sie dürfen nur die westliche Hälfte der Fläche beanspruchen. 3.1 Auf die empfindliche Landschaft am Ausgang des Gurtentälis ist besonders Rücksicht zu nehmen. 3.2 Im Perimeter vorhandene Bachläufe sind zu revitalisieren und neu zu bestocken. 9/61 Kinderspielplatz Büschiwald Robinsonspielplatz Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden. 9/62 Tennisplatz Schliern 1 Tennisanlage. 2.2 Es gilt Bauklasse I. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 3.1 Für den Tennisbetrieb im Winter kann eine provisorische Traglufthalle mit höchstens 2 Tennisplätzen zugelassen werden. 3.2 Die provisorische Traglufthalle muss so platziert werden, dass die angrenzenden Wohngebiete möglichst wenig tangiert werden. 3.3 Die Erschliessung der Wohnzone W westlich der Tennis-Anlage muss über die Zone ZSF 9/62 möglich sein. 14/61 Sportanlage Sternenberg 1 Sportanlage mit den erforderlichen Nebenbauten. 2 Zulässig sind eingeschossige Nebenbauten unter gebührender Berücksichtigung der Landschaft (keine «Talsperren»). 3 Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden Waldränder und der Bestockung des Baches Rechnung zu tragen. 19/61 Kinderspielplatz Oberscherli 1 Kinderspielplatz 2 Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden. 20/61 Pistolenstand Scherligraben 1 Pistolenschiessanlage 25 m und 50 m. 2 Die bestehende Anlage kann durch eine neue in gleicher Grösse (Bauten) und Anzahl Scheiben (maximal 11) ersetzt werden, wobei der Feuchtstandort zu erhalten, die Waldbewirtschaftung zu gewährleisten und die bestehende Anlage zu entfernen ist. Nebst Schiess- und Scheibenstand sind keine weiteren Anlagen zulässig. 3.1 Es sind höchstens 6 Autoabstellplätze zulässig, welche ausserhalb des Feuchtstandortes anzulegen sind. Verbindungswege zwischen Schiess- und Scheibenstand sind dem Rand des Feuchtgebietes entlang zu legen und unversiegelt auszuführen. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 3.2 Der Schiessbetrieb muss die gefahrlose Begehbarkeit des umliegenden Wegnetzes gewährleisten. Anhang III Besondere Vorschriften zu den Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebieten (L1–L4) A. Allgemeines Gemäss Artikel 9 Baureglement bezeichnet der Schutzplan Schutz- und Schongebiete sowie die Schutzobjekte. Der vorliegende Anhang III enthält – in Ergänzungen zu den Artikeln im Baureglement – gebietsbezogene Charakterisierungen und Einzelheiten zum Schutzzweck der Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete L1–L4. Die Aussagen von Anhang III stehen rechtlich auf der gleichen Stufe wie die Artikel des Baureglements (Art. 1 Abs. 4 BauR). B. Landschaftsschutzgebiete L1 Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 1.1 Selhofen 1 Unverbaute Geländekammer innerhalb des Aarebeckens, direkt anschliessend an das Naturschutzgebiet «Aarelandschaft Thun-Bern», das BLN-Gebiet «1314 Aarelandschaft zwischen Thun und Bern» und das Auengebiet von nationaler Bedeutung Nr. 69 «Belper Giessen». 2 Kulturlandschaftlicher Puffer zur Stärkung und Arrondierung der nationalen und kantonalen Inventar- und Schutzgebiete. 1.2 Ulmiz West 1 Oberster, von weit einsehbarer Kulturlandkragen um die Spitze des Ulmizberges. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der südexponierten Hangflanken sowie der Ulmizberger Grünlandzunge mit ökologisch wertvollen Trockenstandorten und artenreichem Vegetationsverbund. Arrondierung der trockenen Waldstandorte. 1.3 Schlatt-Gasel 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der eiszeitlichen Vergletscherung. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 1.4 Mengestorf 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der eiszeitlichen Vergletscherung. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 1.5 Liebewil 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der eiszeitlichen Vergletscherung. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 1.6 Stierenmoos 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der eiszeitlichen Vergletscherung. 2 Ungeschmälerte Erhaltung des unverbauten Torfmooses südlich von Bindehus mit Verlandungsbildung sowie der typischen/prägenden Strukturelemente (Gewässer und Ufervegetation Gehölze). Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 1.7 Sensematt 1 Wertvolle, unverbaute Talmündung des Scherligrabens, mit starkem eiszeitlich geprägtem Relief mit trockenen, auf Molasseformationen wachsenden, artenreichen Waldpartien. 2 Erhalten und Aufwerten des ökologisch wertvollen Scherligrabens mit seinen Waldpartien. 1.8 Gäu 1 Unverbaute Schwemmebene innerhalb des Sensebeckens und des BLN-Gebiets «1320 Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwas-serschlucht» direkt anschliessend an das Naturschutzgebiete «Sense-Schwarzwasser» und das Auengebiet von nationaler Bedeutung. 2 Kulturlandschaftlicher Puffer zur Stärkung und Arrondierung der nationalen und kantonalen Inventar- und Schutzgebiete. C. Landschaftsschongebiet BLN L2 Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 2.1 Scherliau Dürsgraben 1 Seitenmoränen des letzteiszeitlichen Aare-Gletschers. Das Gebiet selbst blieb während der letzten Eiszeit als eines der wenigen in der Region unvergletschert. Landschaftlich und ökologisch wertvolle Steilhänge. Von Streusiedlungen und durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung geprägt. 2 Erhalten der vielfältig strukturierten Landschaft mit den abwechslungsreichen Geländeformen und Elementen sowie ihrer Funktion für die Landwirtschaft. 2.2 Oberscherli 1 Nahezu unverbaute, landwirtschaftlich geprägte Talflanke entlang des Scherlibachs. 2 Erhalten des unverbauten Talcharakters mit seinen Funktionen für die Landwirtschaft. Erhalten des kulturlandschaftlichen Puffers entlang des Scherlibachs. 2.3 Umgebung Farnern - Hübeli - Grossgschneit 1 Traditionelle Kulturlandschaft geprägt durch Streusiedlungen und Weiler mit teils kulturhistorisch wertvollen bäuerlichen und kleingewerblichen Einzelbauten. Die Hochfläche ist mit Grund- und Seitenmoränen des letzteiszeitlichen Aare-Gletschers bedeckt und bildet mit den weichen Formen einen starken Kontrast zur Schwarzwasserschlucht und ihrer Umgebung. 2 Erhalten der vielfältig strukturierten Landschaft, der gewachsenen Besiedlungstypologie, des Reliefs mit den abwechslungsreichen Geländeformen und Elementen sowie ihrer Funktion für die Landwirtschaft und die Erholung. D. Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3 Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 3.1 Gurten 1 Einzigartige Molassekuppe des Gurtens mit nationaler Bedeutung als Ausflugsziel. 2 Freihalten des unverbauten Gurtenplateaus und Sicherung des Wertes als regionales Erholungsgebiet und bedeutendes Ausflugsziel. 3.2 Ulmiz Ost 1 Ortstypisches, unverbautes, eiszeitlich gebildetes Quertal. 2 Freihalten der unbeeinträchtigten, abgeschlossenen Landschaftskammer und des damit verbundenen Geländereliefs. 3.3 Ulmizberg 1 Weit einsehbare Hangflanken des Ulmizberges. Wertvolle Kulturlandschaft. 2 Freihalten der unbeeinträchtigten, südexponierten Hangflanke mit molassegeprägtem Plateau auf dem Ulmizberg. 3.4 Ulmizmatte 1 Während der letzten Eiszeit unvergletschertes Quertal in Südwest – Nordost Ausrichtung, geprägt durch abwechslungsreiche geomorphologische Elemente wie Gehängeschutt, Bachschuttkegel und Rutschungen. 2 Freihalten der unverbauten Geländekammer mit ihrem prägenden Relief. 3.5 Solrüti 1 Weit einsehbare eigenständige und unverbaute Moränenlandschaft mit markanten Drumlins an der Westabflankung des Ulmizberges. 2 Erhalten der Zäsur zwischen der Ortschaft Schliern und dem östlich angrenzenden Ulmizbergwald durch Freihaltung des unverbauten Kulturlands. 3.6 Schwandenhubel 1 Sanfte Moränenlandschaft am Siedlungsrand von Schliern geprägt von Drumlin. 2 Freihalten der umgebenden Kulturlandschaft zur Erhaltung der ausgeprägten geomorphologischen Eigenheit. Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 3.7 Buechli (Schliern-Gasel) 1 Weit einsehbare Hangflanke am Buechliholz in typischer Moränenlandschaft, dem Ulmizberg vorgelagert. 2 Freihalten der unbebauten Hangflanken westlich und südlich des Buechliholzes. 3.8 Löör 1 Markante Molassekuppe mit mächtiger Hecke oberhalb Oberscherli. 2 Freihalten der unverbauten, exponierten Kuppenlage (Moräne) und des Reliefs. 3.9 Grubenacher- Gaselmoos 1 Unverbaute, sanft geformte Drumlinlandschaft zwischen Mengestorf und Gasel, am Fusse des Mängistorfbergs. 2 Freihalten des Gebiets als eigenständige, in sich abgeschlossene Landschaftskammer. 3.10 Herzwilplateau 1 Weitgehend unbebaute Hangkante mit stark prägender Wirkung auf das Wangental. 2 Freihalten der prägenden und exponierten Hangflanke. 3.11 Burst 1 Weit einsehbare, typische Molasseerhebung zwischen Mengestorf, Thörishaus und Oberried. Wertvolles und typisches Element der örtlichen Kulturlandschaft. Besondere und grosslandschaftlich prägende Geländeformation. 2 Freihalten der südexponierten Hangflanken des Bursthogers. 3.12 Bircheren 1 Grossräumige Landschaftseinheit geprägt durch sanfte Geländeformen (Drumlinansätze), welche durch die Moränenüberlagerung der anstehenden Molasse entstanden sind. 2 Freihalten des unbeeinträchtigten Plateaus als grosszügige, offene Kulturlandschaft. E. Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4 Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 4 Grünes Band 1 Als Teil eines regionalen Grünraumsystems ist das Grüne Band Sinnbild eines multifunktionalen Raums mit Fokus auf naturnahe Naherholung und Freizeitnutzung sowie Landwirtschaft im Übergang zwischen dem dichten, urban geprägten Siedlungskörper der Stadt und Agglomeration Bern und dem angrenzenden ländlichen Gebiet. 2 Langfristiges Sichern und Entwickeln der Landschaftsqualitäten zusammen mit der Landwirtschaft. Weiterentwickeln des Grünen Bands als regional bedeutsamer Landschafts-, Bewirtschaftungs-, Erlebnis- und Kulturraum. Erhalten der Zäsur zwischen urbanem Siedlungsraum und ländlichem Gebiet. Anhang IV Zu Artikel 68 Absatz 1 Verkehrsorientierte Gemeindestrassen Als verkehrsorientierte Gemeindestrassen gelten: - Landorfstrasse, vom Kreisel Brüggbühl bis zur Einmündung in die Schwarzenburgstrasse - Schwarzenburgstrasse, vom Brühlplatz bis zur Gemeindegrenze zur Stadt Bern - Könizstrasse, vom Kreisel Turnierstrasse bis zur Gemeindegrenze zur Stadt Bern - Sägestrasse, vom Neuhausplatz bis zur Einmündung in die Landorfstrasse - Waldeggstrasse, von der Könizstrasse bis zur Einmündung in die Schwarzenburgstrasse - Die Strassenverbindung von der Sägestrasse in die Schwarzenburgstrasse via Bläuackergraben – Sonnenweg - Die Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Seftigenstrasse via Bündenackerstrasse – Wabersackerstrasse – Kirchstrasse – Dorfstrasse - Die Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Kirchstrasse via Stapfenstrasse – Spiegelstrasse – Bellevuestrasse - Die Strassenverbindung von der Muhlernstrasse in die Schwarzenburgstrasse via Haltenstrasse - Strassenverbindung von der Riedmoossstrasse bis zur Gemeindegrenze Neuenegg via Hallmattstrasse – Wangentalstrasse – Neueneggstrasse - Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Freiburgstrasse via Sensemattstrasse Genehmigungsvermerke 1. Mitwirkung vom 22. April bis 11. Juli 2014 2. Mitwirkung vom 5. April bis 5. Mai 2017 1. Vorprüfung vom 24. Juni 2015 2. Vorprüfung vom 10. Oktober 2016 / 31. März 2017 Publikation im Anzeiger der Region Bern vom 31. März 2017 und 5. April 2017 Publikation im Amtsblatt Kanton Bern vom 5. April 2017 1. Öffentliche Auflage vom 5. April bis 5. Mai 2017 Einspracheverhandlungen von September 2017 bis März 2018 Erledigte Einsprachen 56 / Unerledigte Einsprachen 245 Rechtsverwahrungen 0 Publikation im Anzeiger der Region Bern vom 20. Juni 2018 Publikation im Amtsblatt Kanton Bern vom 20. Juni 2018 2. Öffentliche Auflage vom 20. Juni bis 20. Juli 2018 Einspracheverhandlung am 7. September 2018 Erledigte Einsprachen 0 / Unerledigte Einsprachen 11 Rechtsverwahrungen 1 Beschlossen durch den Gemeinderat am 22. März 2018 Beschlossen durch das Parlament am 28. Mai 2018 Beschlossen durch die Stimmberechtigten am 23. September 2018 mit 7933 Ja / 2248 Nein Namens der Einwohnergemeinde: Die Präsidentin Der Gemeindeschreiber Annemarie Berlinger-Staub Pascal Arnold Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Der Gemeindeschreiber Köniz, 16. November 2018 Pascal Arnold Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Mai 2020.
Artikel 13 decken (
KEnG). 4.7 Empfindlichkeitsstufen (ES) gemäss LSV: Sektor A: ES III, Sektoren B, C: ES II. 4/8 Siedlungsschutzgebiet Wabersackerstrasse Ost 1 Erhaltung der charakteristischen und regelmässigen Bau- und Aussenraumgestaltung sowie die Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehaltlich Ziff. 2.2 das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Zulässig sind jedoch der Dachausbau und die Umwandlung der Balkone zu Wintergärten. 3.1 Die einheitliche Anlage und Architektur der zusammengebauten Mehrfamilienhäuser sind zu erhalten. Dazu gehören insbesondere die Giebelfassaden mit Sgraffiti, die Dachform, der durchlaufende First und die bestehende Trauflinie. 3.2 Die grosszügigen, regelmässigen Gartenräume sind zusammenhängend mitsamt ihrem natürlichen Gefälle zu erhalten. 3.3 Bei äusseren Veränderungen ist jeweils ein Haus als Einheit zu gestalten. 4/9 Hochhaus Steinhölzli 1 Erhalt und Aufwertung der bestehenden Zentrumsüberbauung mit Hochhaus. 2.1 Kernzone K. Wohnnutzung ist in den Erdgeschossen ausgeschlossen. henden oberirdischen Hauptgebäuden. Soweit bei der Erarbeitung einer Überbauungsordnung nachgewiesen wird, dass auf Parzelle 6172 (Hessstrasse 45) höhere Gebäude oder Gebäudeteile in der Gesamtüberbauung verträglich sind, ist eine Fassadenhöhe von bis zu 17 m (Flachdach, 5 Vollgeschosse) zulässig. 2.3 Zusätzlich zu Ziff. 2.2 ist bei der Liegenschaft Hessstrasse 47 der Ausbau von Balkonen sowie der Ausbau des bestehenden Attikageschosses als Vollgeschoss zulässig. 2.4 Zusätzlich zu Ziff. 2.2 ist bei der Liegenschaft Hessstrasse 45 die Erstellung von Aufenthalts- und Spielbereichen auf der Dachfläche und die damit verbundene Erhöhung der Fassadenhöhe zugelassen. 3 Bei Realisierung eines Ersatzneubaus ist die gestalterische Aufwertung der Freiräume nachzuweisen. 5/1 Buchsee 1 Verwirklichung einer gestalterisch überdurchschnittlichen Wohnbebauung mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung, in verdichteter Bauweise, unter Einfügung ins Orts- und Landschaftsbild. Freihaltung archäologischer Fundstellen. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens 7’000 m2, höchstens 9’000 m2. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. 3.1 In der Südostecke ist die bestehende Grünanlage um eine Fläche von ca. 6’800 m2 zu erweitern, in die ein Kindergarten oder Basisstufenstandort integriert werden kann. Auf bestehende Hochobststämme und archäologische Fundstellen ist dabei Rücksicht zu nehmen. 3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.3 Die Erschliessung erfolgt ab dem Buchseeweg. 3.4 Die Parkierung ist in gemeinsamen Anlagen unterzubringen. 3.5 Die Verbindungen Tulpenweg und Waldrainstrasse-Nelkenweg sind nur für Fussgänger, Zweiräder und Notzufahrten offen zu halten. 5/2 Buchseeweg/ Sägestrasse 1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Überbauung mit Wohnnutzung (Sektor A), gemischter Nutzung (Sektoren B, D und E) sowie Dienstleistungen und Verteilzentrum (Sektor C). 1.2 Entflechtung von Wohn- und gewerblicher Nutzung; Konzentration gewerblicher Nutzung entlang der Sägestrasse, Wohnnutzung entlang Buchseeweg, gemischte Nutzung am Knoten Landorfstrasse/ Sägestrasse. 1.3 Rücksichtnahme auf das Stettlergut im Norden. 1.4 Sicherstellung einer öffentlichen Rad- und Fusswegverbindung vom Buchseeweg zur Sägemattstrasse. Sektor A: 2.1 Wohnzone W. Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. 2.2 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. Sockelgeschosse können als Büros, Gemeinschafts- oder Bastelräume genutzt werden; sie werden nicht an die Anzahl Vollgeschosse angerechnet. 3.1 Neue Wohnbauten sind als hangparallele Bauzeilen mit abschliessenden Kopfbauten im Nordosten ins Terrain einzufügen. 4.1 Die Erschliessung für die Wohnsiedlung erfolgt ausschliesslich ab dem Buchseeweg. Sektor B: 2.3 Kernzone K. Die maximale Geschossfläche oberirdisch beträgt 7’600 m2. 2.4 HK entlang der Sägestrasse 586,50 m ü.M. Bauten östlich davon dürfen die HK des Stettlergut- Hauptgebäudes (Kote 583 m ü.M.) nicht überragen. 2.5 Grenzabstand gegenüber Grünzone GZ 3 m, gegenüber anderen Zonen 5 m. 3.2 Im Sektor B ist der Spiel- und Aufenthaltsbereich für die Wohnsiedlung (Sektor A) zu erstellen. Sektor C: 2.6 Arbeitszone 2 A2. 2.7 Fassadenhöhe gegenüber der angrenzenden Arbeitszone im Norden 18,5 m, gegenüber dem Sektor D im Süden 12,5 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 2.8 Grenzabstand von der südlichen Zonengrenze 5 m. 3.3 Stellung und Höhe der Bauten sind im Süden so zu wählen, dass sie als massstäblicher Übergang zur gewachsenen Siedlungsstruktur empfunden werden. Sektor D 2.9 Kernzone K; Erdgeschoss: Gewerbenutzung. 2.10 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens 0.8, höchstens 1,0. HK 586,50 m ü.M., ALb. 3.4 Aufwertung des Kreuzungsbereichs durch attraktive Vorlandgestaltung und strassenraumprägende Bebauung. Sektor E 2.11 Kernzone K, Erdgeschoss Gewerbenutzung. 2.12 Geschossfläche oberirdisch mindestens 1‘100 m2, höchstens 1‘800 m2. HK 590,50 m ü.M., ALb. 3.5 Ein als Abschluss, resp. Auftakt der Gesamtüberbauung akzentuierender, regelmässiger Punktbau mit orthogonaler Hauptorientierung auf die Landorfstrasse. 3.6 Gestaltung des Erdgeschosses als freier Grundriss zur Bildung einer attraktiven, den Kreuzungsbereich aufwertenden Vorlandgestaltung sowie rückwertiger Erschliessungsbereiche und Einhaltung der nötigen Sichtbermen. 3.7 Sorgfältige Abstimmung der Umgebungsgestaltung, insbesondere im Bereich der Erschliessung, auf die Umgebung der bestehenden Überbauung der Sektoren A und B. 4.2 Rückseitige Erschliessung ab Buchseeweg. Gemeinsame Bestimmungen: 4.3 Entlang der Sägestrasse sind beidseitig Baumreihen zu pflanzen. 4.4 Die Realisierung in Etappen ist zulässig, wenn Erschliessung und gemeinsame Anlagen sichergestellt werden. 4.5 Empfindlichkeitsstufen (ES): – Sektor A: ES II. – Sektor B, D und E: ES III. – Sektor C: ES IV. 5/3 Am Hof 1 Realisierung einer urbanen, qualitätsvollen Überbauung mit Wohn- und Dienstleistungsnutzungen, welche den zentrumsnahen Charakter unterstützen. 2.1 Wohnnutzung, Dienstleistungs- sowie nicht kundenintensive Verkaufsnutzungen. Geschossfläche oberirdisch höchstens 6’600 m2 Anzahl Vollgeschosse: max. 4 Vollgeschosse. Im Eckbereich Bahnübergang max. 5 Vollgeschosse, vgl. Ziff. 3.1. Die HK beträgt: a) bei 4-Geschossigkeit: 590,50 m ü.M. b) bei 5-Geschossigkeit: 594,00 m ü.M. Im ganzen Perimeter sind für Hauptbauten nur Flachdächer zulässig. Technisch bedingte Dachaufbauten (z.B. für Klima, Lüftung) sind zulässig, wenn sie baulich und architektonisch zusammengefasst werden und die architektonische Gesamterscheinung nicht beeinträchtigen. 3.1 Im Eckbereich Landorfstrasse/Bahnübergang ist mittels eines auf die benachbarten Bauten abgestimmten massstäblichen Bauvolumens das Engnis (Brückenkopfsituation) städtebaulich und architektonisch umzusetzen. 3.2 Die Überbauung ist gegen Süd-Osten mit einem grosszügigen Freiraum – im räumlichen Zusammenhang ein Hof – zu gestalten. Entlang der Landorfstrasse– zwischen dem Kreisel Landorfstrasse und der Weggabelung Sägestrasse/Buchseeweg – ist eine lockere Baumreihe zu pflanzen. 3.3 Im Erdgeschoss sind vorwiegend Dienstleistungs- und Verkaufsnutzungen sowie gemeinschaftliche Nutzungen vorzusehen. 4.1 Die Haupt-Arealerschliessung MIV erfolgt über die Landorfstrasse im südwestlichen Bereich. Ab dieser Stelle wird auch der Brunnenhof (Grundstück Nr. 1750) erschlossen. 4.2 Die Parkierung ist überwiegend unterirdisch anzuordnen. 4.3 Die Neuüberbauung soll in Bezug auf die ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte (Nachhaltigkeit) erhöhte Anforderungen erfüllen. 5/5 Siedlungsschutzgebiet Gartenstadt 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 3.1 und 3.2, das Nutzungsmass. 3.1 Die Eigenart der ersten Gartenstadt im Raume Bern mit der Einzelbauweise, den grosszügigen Gärten, dem älteren Baumbestand und den traditionellen Einfriedungen zur Strasse und zu den Nachbargrundstücken ist zu erhalten. 3.2 Jegliche bauliche Verdichtung mit Neu-, An- und Umbauten hat sich dem Schutzzweck unterzuordnen. 3.3 Die Überbauungs- und Gestaltungsvorschriften sind bezüglich unterschiedlicher Bautypologie und architekturhistorischer Gegebenheiten der verschiedenen Teilgebiete zu differenzieren. 5/6 Siedlungsschutzgebiet Feldrain 1 Erhaltung der charakteristischen Bau- und Aussenraumgestaltung des verdichteten Gartenstadtquartiers der Zwischenkriegszeit in Heimatstilform. Festlegung einheitlicher Verdichtungsmöglichkeiten. 2.1 Wohnzone W. Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, 3.1 und 3.2, das Nutzungsmass. 2.2 Im Übrigen richten sich die baupolizeilichen Masse nach den bestehenden Bauten. 3.1 Untersagt sind das Quartierbild beeinträchtigende Veränderungen, wie quartierfremde Neubauten sowie An- und Ausbauten, welche die bestehenden Gebäudetypologien der drei vorhandenen Grundmuster nicht berücksichtigen. 3.2 Erlaubt sind sich dem Quartierbild unterordnende Wintergärten, Sitzplätze und Verandavorbauten. 5/7 Generationenwohnen Schlossstrasse 1 Realisierung von Generationenwohnen mit zugehörigen Dienstleistungsangeboten. 2.1 Wohnnutzung, Dienstleistungen vorwiegend für die Bewohnenden. In den Erdgeschossen, welche auf die Schlossstrasse ausgerichtet sind, sind öffentliche und gemeinschaftliche Nutzungen vorzusehen. Sektor A 2.2 – Geschossfläche oberirdisch höchstens 6‘900 m2. – Fassadenhöhe 14,50 m. – max. 5 Vollgeschosse. – Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 3.1 Als Grundlage für die Überbauungsordnung dient ein Studienauftrag gemäss SIA 143. Bauvolumetrie und Aussenräume sollen einerseits eine der spezifischen Nutzung entsprechende Eigenständigkeit darstellen. Anderseits ist mittels gut proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier zu ermöglichen. Sektor B 2.2 – Die HK beträgt 594,00 m ü.M. – Gebäudelänge 60 m, Gebäudebreite 40 m Gemeinsame Bestimmungen: 4.1 Die Schlossstrasse ist im Bereich des Perimeters mittels verkehrsberuhigender Massnahmen zu gestalten. 4.2 Besucherparking östlich der Schloss-Strasse auf dem Areal der bestehenden Residenz. 4.3 Möglichkeit einer internen, unterirdischen Service- und Fussgängerverbindung zwischen den Sektoren. 5/8 Sägestrasse 1 Realisierung einer urbanen, qualitätsvollen Überbauung mit Wohn- und Dienstleistungsnutzungen und dem Ziel einer sozialen Durchmischung. 2.1 Dienstleistungsnutzung und Wohnen. 2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens 4‘000 m2, höchstens 5‘500 m2. Die HK beträgt 578,35 m ü.M. 3.1 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.2 Erhalt der Baumreihe. 4.1 Zwischen den exponiertesten öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und der Sägestrasse ist mit geeigneten Massnahmen eine Schallpegeldifferenz von 16 dBA zu erzielen. 4.2 Sicherstellung einer öffentlichen Rad- und Fusswegverbindung vom Buchseeweg zur Sägemattstrasse. 5/9 Rappentöri89 ES II/III 1.1 Realisierung einer dichten, qualitätsvollen Überbauung mit gemischter Nutzung als Teil des Zentrums von Köniz. 1.2 Sicherstellung eines multifunktionalen, ökologisch wertvollen und gestalterisch ansprechenden Übergangs von der Siedlung zur angrenzenden Grünzone und Offenlegung / Revitalisierung des Sulgenbachs. Sektor A 2.1 Wohnnutzung, Detailhandelseinrichtungen, Dienstleistungs-, Gastgewerbe- sowie Beherbergungsbetriebe sind zulässig. Im Erdgeschoss sind nur publikumsorientierte Nutzungen zulässig. 2.2 Geschossfläche oberirdisch90 max. 5’850 m2, min. 5’000 m2. Geschossfläche unterirdisch frei. Die Fläche für Detailhandelseinrichtungen darf insgesamt max. 4’000 m2 Geschossfläche betragen, wobei max. 1’000 m2 für den Verkauf von Gütern des täglichen Bedarfs vorgesehen werden dürfen. 2.3 Die maximale Geschosszahl beträgt 7 Vollgeschosse. Gebäudelänge und -breite sind frei. Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens 599,00 m ü.M. 89 Eingefügt durch Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020 (ursprünglich eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 21. Mai 2017, genehmigt am 1. November 2017). 90 Geschossfläche oberirdisch: Bestimmt das zulässige Höchstmass der baulichen Nutzung. Flächen nach Art. 5, 6 und 19 BMBV (maximal zulässiges Mass im Mittel höchstens 1,5 m) sowie von Klein- und Anbauten nach Art. 3 und 4 BMBV mit einer maximalen Fläche von 60 m2 innerhalb der projizierten Fassadenlinie und einer maximalen traufseitigen Fassadenhöhe bzw. Fassadenhöhe von 4 m werden dabei nicht berücksichtigt. 2.4 Für den bestehenden Gastgewerbe- / Beherbergungsbetrieb auf Parzelle 2454 und allfällige Um- und Ersatzneubauten gelten die baupolizeilichen Masse des bestehenden Volumens. Die max. zulässige Geschossfläche oberirdisch gemäss Abs. 2.2 erhöht sich um das entsprechende Mass. 3.1 Der bestehende öffentliche Platz ist beizubehalten. 4.1 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES III gemäss Art. 43 LSV. Sektor B 2.5 Wohnnutzung, Arbeitsaktivitäten die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören bis maximal 20 % der realisierten oberirdischen Geschossfläche. 2.6 Geschossfläche oberirdisch max. 5’900 m2, min. 5’100 m2. Geschossfläche unterirdisch 2.7 Die maximale Geschosszahl beträgt 5 Vollgeschosse. Gebäudelänge und -breite sind frei. Höhenkote des obersten Punktes der Dachkonstruktion höchstens 592,00 m.ü.M. 4.2 Es gilt die Lärmempfindlichkeitsstufe ES II gemäss Art. 43 LSV. Gemeinsame Bestimmungen 3.2 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll einem eigenständigen Konzept entsprechen und auf die Topographie Rücksicht nehmen. Das Siegerprojekt des Architekturwettbewerbs ist in der weiteren Bearbeitung als illustrierende Beilage beizuziehen. 4.3 Die zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge beträgt max. 129. Mindestens 60 Parkplätze, welche nicht der Wohnnutzung zugeordnet sind, sind rund um die Uhr öffentlich zugänglich zu halten. Die Parkierung ist in einer unterirdischen Einstellhalle zusammenzufassen. 4.4 Die maximale tägliche Anzahl Fahrten im Jahresdurchschnitt (DTV) beträgt 1’150 Fahrten. In der Überbauungsordnung sind Massnahmen und eine Abgabe für den Fall der wiederholten Überschreitung festzulegen. 4.5 Sicherstellung der öffentlichen Fusswegverbindung von der Stapfenstrasse ins Schloss (historischer Rappentöriweg). Parallel zum neuen Sulgenbach ist ein öffentlich zugänglicher Fussweg vom Bläuackerplatz Richtung Osten zu gewährleisten. 4.6 Die Überbauung ist gegen Süden mit einem grosszügigen Aussenraum zu gestalten. Der Sulgenbach ist dabei um- und offenzulegen. Seine Ufer sind naturnah zu bestocken und mit standortgerechter, heimischer Uferbegleitbepflanzung zu bepflanzen. In die Aufwertung des Aussenraumes ist ein öffentlich zugänglicher Spielplatz zu integrieren. 4.7 Neubauten im Sinn von Art. 1 Abs. 2 der kantonalen Energieverordnung (KEnV) haben beim gewichteten Energiebedarf die kantonalen Anforderungen gemäss KEnV um 10 % zu unterschreiten. Massgebend sind die Werte der am 01.09.2016 in Kraft getretenen Fassung. 5/10 Zentrum Köniz Nord 1 Schaffung einer attraktiven, dichten und nachhaltigen Ortsmitte in der Funktion als Gemeindezentrum mit guter sozialer und funktionaler Durchmischung (Wohnen, Gewerbe, Verkauf). Optimale Anbindung des Areals an den Bahnhof Köniz mit erhöhter Durchlässigkeit für den Langsamverkehr. 2.1 Nutzungsart gemäss Kernzone K. Es gilt ein minimaler Anteil Wohnnutzung von 60 %. 2.2 Entlang der Köniz- und Schwarzenburgstrasse sowie angrenzend an den neuen Bahnhofplatz ist Wohnnutzung im Erdgeschoss nicht zulässig. 2.3 Sektor Anzahl Vollgeschosse max. Fassadenhöhe in m max. Fassadenhöhe traufseitig in m FD* SD FD SD A 5 4 17 14,5 B 4 3 14 11,5 C 8 (12) 4 26 (38) 14,5 * Flachdach (FD) / Schrägdach (SD) Über die maximale Anzahl Vollgeschosse sind keine Attika- oder Dachgeschosse zulässig. Technisch bedingte Installationen sind bei Flachdachbauten oberhalb der zulässigen Fassadenhöhe gestattet, wenn sie sich auf das technisch bzw. gesetzlich notwendige Mindestmass beschränken und eine ästhetisch gute Gesamtwirkung erzielen. Sektor C: Bei einer Überbauung auf der Grundlage eines Wettbewerbsverfahrens nach den Regeln des SIA kann der Gemeinderat dem Bau von Gebäuden oder Gebäudeteilen mit max. 12 Geschossen zustimmen, sofern der Nachweis der Kongruenz zum regionalen Hochhauskonzept zuvor erbracht wurde. 2.4 Sektor min. GFZo max. GFZo max. Gebäudelänge A 0,8 1,3 35 m B 0,8 1,2 45 m C 0,8 1,5 50 m Bei einem horizontalen Versatz (Gebäuderücksprung) von mindestens 10 m erhöht sich die maximale Gebäudelänge um ihre Hälfte. Werden Abstellplätze für Fahrräder auf einer oberirdischen Geschossfläche im Erdgeschoss von Hauptbauten realisiert, erhöht sich die oberirdische Geschossflächenziffer (GFZo) um das dafür erforderliche Mass. 2.5 Bei Durchführung eines Projektwettbewerbes nach den Regeln des SIA auf einer zusammenhängenden Grundstücksfläche von mindestens 2'000 m2 erhöht sich das zulässige Nutzungsmass um 0,2. 2.6 Für Hauptgebäude gilt ein Grenzabstand von 3 m. Bei Teil-Überbauungsordnungen, welche direkt aneinandergrenzen, gilt ein Grenzabstand von 3 m an der gemeinsamen Perimetergrenze. Strassenabstände gehen diesen Grenzabständen vor. 2.7 Werden innerhalb des ZPP-Perimeters Flächen für eine Basiserschliessung in Anspruch genommen, erhöht sich die Geschossflächenziffer soweit, dass keine Nutzungseinbusse entsteht. 3.1 Rücksichtnahme auf die Körnigkeit und den Rhythmus des Ortsbildes. Neubauten sind gut in die bestehende Siedlung zu integrieren. Blockrandbebauungen sind nicht zulässig. Im Bereich wichtiger Sichtachsen und Blickbeziehungen sind Durch- resp. Einblicke in das Areal sicherzustellen. 3.2 Der Aussenraum ist unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen der privaten, halböffentlichen und öffentlichen Räume differenziert, attraktiv und in Abstimmung mit publikumsorientierten Nutzungen zu gestalten. 3.3 Siedlungsökologisch wertvolle Flächen und Grünstrukturen sind zu fördern. 3.4 Der Gemeinderat erlässt als Grundlage für die Überbauungsordnung einen Strukturplan und Gestaltungsgrundsätze (Richtlinie nach Art. 92 Abs. 2 BauG). 4.1 In den Sektoren A, B und C sind Teil-Überbauungsordnungen möglich, sofern sie eine minimale Fläche von 2'000 m2 aufweisen. Sektorenübergreifende Teil-UeO's sind möglich. 4.2 Die Durchlässigkeit für den Langsamverkehr ist zu erhöhen. Zwischen der Schwarzenburgstrasse und der S-Bahnstation Köniz sowie zwischen der Schwarzenburgstrasse und der Wiesenstrasse sind je zwei direkte Langsamverkehrsverbindungen sicherzustellen. 4.3 Die maximal zulässige Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch den jeweils tieferen Wert der Bandbreite gemäss der aktuellen Regelung der kantonalen Bauverordnung bzw. des Baureglements der Gemeinde Köniz bestimmt. Die Parkierung für Bewohner sowie für den motorisierten Kunden- und Beschäftigtenverkehr ist unterirdisch und möglichst gemeinschaftlich in Einstellhallen vorzusehen. Oberirdisch sind nur Kurzzeit-Parkplätze zulässig. Die bestehende Längsparkierung entlang der Schwarzenburgstrasse ist unter Berücksichtigung der Langsamverkehrsverbindungen zu erhalten. 4.4 Die Erschliessung für den motorisierten Individualverkehr erfolgt für den Sektor A ausschliesslich über den Sonnenweg. Für Anlieferung, Güterumschlag und Kurzzeitparkierung ist die Zufahrt für den motorisierten Individualverkehr ab der Schwarzenburg- / Könizstrasse möglich. Die Haupterschliessung des Sektor B erfolgt über maximal drei Zufahrten ab der Schwarzenburgstrasse. Wohngebäude können rückwärtig über die Wiesenstrasse erschlossen werden. Im Sektor C sind mindestens 20 rund um die Uhr öffentlich zugängliche, unterirdische Parkplätze vorzusehen. 7/2 Zentrum Niederwangen91 1.1 Repräsentatives Ortsteilzentrum mit durchmischter Nutzung und Angeboten des täglichen Bedarfs. 1.2 Drehscheibe für den öffentlichen Verkehr, mit direkten Umsteigebeziehungen zwischen Bahn- und Buslinien. 2.1 Kernzone K. Die maximale oberirdische Geschossfläche (GFo) im Perimeter beträgt 40‘000 m², die minimale GFo 32‘000 m². 2.2 Zwischen Bahnhofplatz und Freiburgstrasse ist im nordöstlichen Bereich ein Baukörper mit mindestens einer Fassadenhöhe FH oder Fassadenhöhe traufseitig FHtr von 25 m und maximal einer FH von 30 m oder einer FHtr von 27.5 m zu realisieren. 2.3 Entlang der Freiburgstrasse und angrenzend an den Bahnhofsplatz gilt eine FH von 21 m oder eine FHtr von 18.5 m. Für Neubauten gilt mindestens eine FH oder FHtr von 17 m. 2.4 Angrenzend an die S-Bahnstation Niederwangen ist ein urbaner Bahnhofplatz mit hoher Aufenthaltsqualität und Durchlässigkeit zu realisieren. 2.5 Auf dem Bahnhofplatz sind Klein- und Anbauten sowie die erforderliche Ausstattung der öffentlichen Infrastruktur wie Wartehallen, Überdachungen, Sitzgelegenheiten und Veloabstellplätze gestattet. 91 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergemeinde vom 15. Mai 2022, genehmigt am 11. Oktober 2023, in Kraft seit dem 2. Dezember 2023. 3.1 Bauten am Bahnhofplatz und im angrenzenden Bereich der Freiburgstrasse sind mit einem strukturell an die Zentrumsfunktion angepassten Erdgeschoss zu konzipieren. Die Folgeplanung regelt die Dimensionierung. 3.2 Der Stadtbach ist offen zu führen und als städtischer Freiraum mit Zugang zum Wasser zu konzipieren. 3.3 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept BEK „Zentrum Niederwangen“ des Gemeinderates illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung sowie eine zweckmässige Etappierung und ist in der weiteren Planung beizuziehen. 4.1 Die Vernetzung der angrenzenden Ortsteile ist mit öffentlichen Fuss- und Fahrradwegen sicherzustellen. 4.2 Die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind weitgehend in Gemeinschaftsanlagen zu organisieren. 4.3 …92 4.4 Beim Bau ist darauf zu achten, dass die Versiegelung auf ein funktionales Minimum beschränkt wird. 7/3 Unteres Juch / Hallmatt 1 Schaffung eines Gemeindegrenzen überschreitenden Arbeitsplatzschwerpunktes von regionaler Bedeutung (Entlastungsstandort speziell für Betriebe mit grossem autobahngebundenem Verkehrsaufkommen) in enger Zusammenarbeit mit der Stadt Bern. 2.1 Industrielle, Gewerbliche Nutzungen sowie Dienstleistungsnutzungen. 92 Aufgehoben gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 11. Oktober 2023. 2.2 Es sind folgende zusätzliche Nutzungen zulässig: – Ladengeschäfte und Gastgewerbebetriebe, die ausschliesslich den örtlichen Bedürfnissen (Wirkungsbereich der ZPP) dienen. – Verkaufs- und Ausstellungsräume, Anlagen der Intensiverholung Kultusnutzungen und Versammlungsräume bis 20 % der realisierten Hauptnutzfläche. – Beherbergungsbetriebe. 2.3 Gemäss HK im Nutzungsplan. 2.4 Gebäudelänge 170 m. 3 Die Überbauung soll durch die Bereitstellung betriebsübergreifender zentraler Einrichtungen, attraktiver Fuss- und Radwege mit direktem Zugang zu den Stationen des öffentlichen Verkehrs, einer naturnahen Gestaltung der Bachläufe und einer auf die Erschliessung durch öffentliche Verkehrsmittel abgestimmten Etappierung gekennzeichnet sein. 8/1 Spühlirain 1 Realisierung einer verdichteten Wohnüberbauung mit hohem Siedlungswert. Sicherstellung eines harmonischen Siedlungsübergangs und einer rationellen Erschliessung sowohl für Fussgänger wie auch für den motorisierten Verkehr. 2.1 Wohnüberbauung, Arbeitsaktivitäten die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören sind zulässig. Geschossfläche oberirdisch: Sektor A mindestens 4’500 m2, höchstens 4’900 m2; Sektor B mindestens 7’000 m2, höchstens 7’500 m2. In beiden Sektoren können ausserdem total 320 m2 Geschossfläche oberirdisch für die Schaffung gemeinschaftlicher Einrichtungen beansprucht werden. 2.2 Sektor A: 4- bis 5-geschossige Bauweise. Gebäudelänge bis 41,50 m. Sektor B: 2- bis 3-geschossige Bauweise. Gebäudelänge bis 78,50 m. 2.3 Es gilt ein Nutzungsbonus für energieeffizientes Bauen von 10 % des erlaubten Nutzungsmasses gemäss Ziff. 2.1, wenn a) bei Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 KEnV93, die kantonalen Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf um 15 % unterschritten werden, b) bei bereits bestehenden Bauten, gegebenenfalls durch Sanierungsmassnahmen, die kantonalen Anforderungen an den gewichteten Energiebedarf um 10 % unterschritten werden. 2.4 Bei Bauten, bei denen die unbeheizten Räume mehr als 20 % der an das Nutzungsmass anrechenbaren Flächen beanspruchen, wird der Bonus anteilsmässig nur für die beheizten Räume gewährt. 2.5 Erfüllen nicht alle Bauten oder Gebäudeteile die gestellten Anforderungen, so wird der Nutzungsbonus im Verhältnis ihrer Energiebezugsfläche zur Energiebezugsfläche aller Bauten und Gebäudeteile gewährt. Der Nutzungsbonus kann nur für die entsprechende bonusberechtigte Baute oder den entsprechenden bonusberechtigten Gebäudeteil eingesetzt werden. Eine Übertragung ist nicht möglich. 2.6 Der Nutzungsbonus von 10 % darf mit einer gestützt auf Artikel 26 BMBV realisierten Aussendämmung nicht überschritten werden. 3 Bauten, Anlagen und Aussenräume sollen mit den bestehenden Nachbarbauten eine gute Gesamtwirkung erzielen. 93 BSG 741.111 4.1 Die Verkehrserschliessung des Sektors A hat vom Spühlirain, jene des Sektors B – im Bereich der Einmündung des Sichelweges in die Talbodenstrasse – von der Talbodenstrasse zu erfolgen. 4.2 Durch das Areal des Sektors B ist für die Fussgänger eine möglichst direkte Verbindung von der Talbodenstrasse zum Spühlirain zu gewährleisten. 8/2 Hertenbrünnen 1 Strukturelle und gestalterische Aufwertung dieses zentral gelegenen Gebietes. Sicherstellung einer Überbauung gemischter Nutzung und Schaffung eines Bereiches für öffentliche Nutzungen. 2.1 Gemischte Zone AW 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. Gebäudebreite 15 m. 3 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll einem eigenständigen Konzept entsprechen, das der zentralen Quartierlage gerecht wird. Zu diesem Zweck wurde ein Architekturwettbewerb nach SIA 152 durchgeführt. 4 Die Erschliessung ist optimal zu konzipieren. Die Überbauung ist weitgehend verkehrsfrei zu gestalten. 8/3 Bachtelenrain 1 Schutz der bestehenden Gebäudegruppe mit den erhaltenswerten Gebäuden Hübelistrasse Nr. 5 (Bauernhaus) und Nr. 7 (Stöckli). Überbauung des unüberbauten Gebietes nach einem eigenständigen architektonischen Konzept. Sicherstellung eines ökologischen und gestalterischen zweckmässigen Übergangs von der Bauzone zur Landwirtschaftszone. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 0,8. 2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14 m für Bauten mit Flachdach. Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. 3 Die Gestaltung der Bauten, Anlagen und Aussenräume soll sowohl auf die bestehende Bebauung wie auch auf die topographische Lage besondere Rücksicht nehmen. 8/4 Plattenweg 1 Schaffung einer Überbauung von hoher gestalterischer Qualität und gutem Wohnwert an exponierter Lage. 2.1 Wohnzone W, Arbeitsaktivitäten die das gesunde und ruhige Wohnen nicht stören, dürfen bis zu 15 % der realisierten oberirdischen Geschossfläche einnehmen. 2.2 Geschossfläche oberirdisch maximal 4’000 m2. 2.3 Anzahl Vollgeschosse: 5 3.1 Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 4 Die Verkehrserschliessung erfolgt über den Plattenweg und ist zusammen mit der Erschliessung der bestehenden Bauten zentral anzuordnen. 8/5 Eichmatt 1 Realisierung einer klar strukturierten Überbauung zu Wohn- und Arbeitszwecken mit dem Ziel einer sozialen Durchmischung hoher Aussenraum- und Wohnqualität am Ortseingang von Schliern. 2.1 Gemischte Zone AW 2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens 3‘000 m2, höchstens 4‘000 m2 (Exklusive Bauernhaus Bachtelenrain 9). 2.3 Traufseitige Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14 m für Bauten mit Flachdach. 3.1 Das erhaltenswerte Bauernhaus, einschliesslich seiner Umgebung (ohne Stöckli), ist in das Gesamtkonzept einzubinden. 3.2 Mit der Überbauung sind der Ortseingang von Schliern und das umliegende Ortsbild aufzuwerten. 3.3 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.4 Das Motiv des Hochstammobstbaumgartens ist als Gestaltungselement in die Aussenraumgestaltung miteinzubeziehen. 4.1 Zwischen den exponiertesten öffenbaren Fenstern lärmempfindlicher Nutzungen und der Muhlernstrasse ist eine Schallpegeldifferenz von 17 dBA zu erzielen. 4.2 Die Planung ist mit dem Ausbau des öffentlichen Verkehrs abzustimmen. 8/6 Spühli94 1 Realisierung einer dichten, sozialverträglichen, städtebaulich und architektonisch hochwertigen Überbauung mit hoher Wohn- und Aussenraumqualität. Schaffung differenzierter Aussenräume von hoher Qualität die zur Stärkung der Identität des Quartiers beitragen. 2.1 Wohnzone W 2.2 Maximale Geschossfläche oberirdisch (GFo): 25'500 m2 2.3 Höhen: Nordwestlich vom Spühlirain: Gesamthöhe max. 30,0 m Südöstlich vom Spühlirain: Gesamthöhe max. 19,5 m 94 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergmeinde vom 19. November 2023, genehmigt am 12. Mai 2025, in Kraft seit dem 15. August 2025. 3.1 Das Bebauungs- und Erschliessungskonzept des Gemeinderats illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung und ist für die weitere Planung wegleitend. 3.2 Auf dem Areal ist durch das Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.3 Für Hauptgebäude sind nur Flachdächer zulässig. 3.4 Die Aussenräume sind durchlässig zu gestalten und haben einen hohen ökologischen Wert aufzuweisen. Die Siedlung ist mit den angrenzenden Quartieren und Naherholungsräumen zu vernetzen. Mit Ausnahme des Spühlirains sind die Aussenräume überwiegend als Grünräume auszubilden. 4.1 Der Spühlirain ist, sofern möglich, in einen Begegnungs-, Spiel- und Aufenthaltsort zu transformieren. 4.2 Es ist ein attraktives Angebot an Veloabstellplätzen zu schaffen. 4.3 Die Parkierung der motorisierten Fahrzeuge für Bewohnerinnen und Bewohner ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Die Ein- und Ausfahrten sind möglichst anfangs des Spühlirains bzw. an der Talbodenstrasse anzuordnen. 4.4 10 % der zulässigen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Besucherabstellplätze zu erstellen. 4.5 Die Gesamtüberbauung hat die gewichtete Gesamtenergieeffizienz gemäss Art. 30 der Kantonalen Energieverordnung vom 1.1.2023 um 15 % zu unterschreiten. 4.6 Zulässig ist der Bau einer Quartierheizzentrale. 9/1 Schwandenhubel 1 Realisierung eines eigenständigen Siedlungsgebietes als Verbindung der Siedlungsteile Büschiacker und Schliern; sorgfältige Einfügung ins topographisch/landschaftlich heikle Hanggebiet; Gestaltung eines definitiven Siedlungsabschlusses. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Geschossfläche oberirdisch – vorbehältlich Ziff. 2.3 – 10’900 m2, wobei mindestens 9’000 m2 der Wohnnutzung vorbehalten sind. 2.3 Unabhängig vom Nutzungsmass können zusätzlich gemeinschaftliche Nutzungen für die Bewohner der Siedlung bis höchstens 400 m2 GFo sowie Schulnutzungen bis höchstens 500 m2 GFo realisiert werden. Die realisierbare Geschossfläche oberirdisch für die Wohnnutzung erhöht sich bei der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen im Verhältnis 1:3 (Mehrnutzung höchstens 1’200 m2), diejenige für gewerbliche Nutzung entlang der Talbodenstrasse und im Bereich öffentlicher Plätze im Verhältnis 1:1 (Mehrnutzung höchstens 400 m2). 2.4 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 3, mit Flachdach 4. Entlang der Talbodenstrasse ist ein zusätzliches Sockelgeschoss zulässig. 3.1 Im Perimeter ist ein Kindergarten resp. Basistufenstandort vorzusehen (keine Anrechnung an die Geschossfläche oberirdisch). 4 Die Zufahrt hat über Schaufelweg und Talbodenstrasse zu erfolgen. Zwischen Büschiackerstrasse und Schaufelweg ist eine rollstuhlgängige Verbindung zu schaffen. 12/1 Inselrain Oberwangen 1 Lösung der schwierigen Einordnung der vorgesehenen dichten Wohnüberbauung in den Dorfzusammenhang. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Geschossfläche oberirdisch mindestens 2’900 m2, höchstens 3’500 m2. 2.3 Bauweise mit Schrägdächern: westseitig 2- Vollgeschosse, ostseitig 3-Vollgeschosse. Bauweise mit Flachdächern: westseitig 3 Vollgeschosse, ostseitig 4 Vollgeschosse. 3 Die Überbauung soll freie Durchblicke gewähren und Fussgängerpassagen vorsehen. 12/2 Industrie Oberwangen-Süd 1 Koordination der Überbauung der beiden Grundstücke. Gewährleistung einer Erschliessung, die den Ortskern Oberwangen möglichst wenig belastet. 2.1 Arbeitszone 2 A2. 2.2 HK 589 m ü.M., inklusive Dachaufbauten. 2.3 Gebäudebreite 50 m. 3.1 Neubauten sollen sich in ihrer Gestaltung an die bestehende Halle anpassen. 3.2 Mit der Überbauung ist gegen Süden ein dauernder Siedlungsabschluss zu gestalten. 3.3 Das bestehende Stöckli einschliesslich seiner Umgebung ist zu erhalten und für die öffentliche Nutzung zu reservieren. 4 Die Erschliessung der Grundstücke für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zu- und Ablieferung und für Besucher ist so anzulegen, dass der Ortskern Oberwangen nicht wesentlich mehr von Immissionen beeinträchtigt wird. 12/3 Station Oberwangen95 1 Zentrumsergänzende Überbauung bei der S- Bahn-Station Oberwangen mit guter Vernetzung mit dem bestehenden Siedlungsgefüge. Städtebauliche Setzung mit identitätsstiftender Silhouette und wirksamem Lärmschutz. 95 Eingefügt durch Beschluss der Einwohnergmeinde vom 22. September 2024, genehmigt am 18. Dezember 2025, in Kraft seit dem 27. Januar 2026. 2.1 Gemischte Zone AW. Geschossfläche oberirdisch mindestens 16'235 m2, höchstens 18'940 m2. 2.2 Zulässige Verkaufsnutzungen: a) Ein grösserer Verkaufsladen auf den Bahnhofplatz ausgerichtet mit einer Geschossfläche von höchstens 750 m2. b) Höchstens 690 m2 Geschossfläche für kleinere Verkaufsläden mit bis zu einer Geschossfläche von je 230 m2. 2.3 Unter Berücksichtigung einer ausgewogenen horizontalen sowie vertikalen Staffelung gelten folgende Gesamthöhen (GH) und Höhenkoten des obersten Punktes der Dachkonstruktion (HK): – HK 602.00 m ü.M. für einen städtebaulichen Akzent mit einer maximalen Gesamthöhe (GH) von 26.5 m auf einer Fläche von höchstens 250m2 innerhalb der projizierten Fassadenlinie – Sektor A: HK 593,50 m ü.M. und Gesamthöhe GH von max. 20.5 m – Sektor B: HK 601,00 m ü.M. und Gesamthöhe GH von max. 23.5 m Die maximale Gebäudelänge beträgt 40 m. Im Sektor A ist die Gebäudelänge frei. 3.1 Das Richtkonzept Arealentwicklung «Station Oberwangen» vom Juni 2023 illustriert die Bau- und Aussenraumgestaltung und ist in der weiteren Planung beizuziehen. 3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Bautypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen zu ermöglichen. 3.3 Im Areal sind attraktive und ökologisch wertvolle Aussenräume und Übergänge zu schaffen. Es ist ausschliesslich einheimisches, standortgerechtes Pflanzgut zu verwenden. Versiegelte Flächen sind auf ein Minimum zu reduzieren. Bei der Station ist ein öffentlicher, grosszügiger, attraktiver und gut zugänglicher Bahnhofplatz mit hoher Aufenthaltsqualität und Durchlässigkeit zu realisieren. 3.4 Die Bebauung entlang der Bahnlinie soll dazu beitragen, die östlich davon liegenden Bauten vor den Lärmimmissionen durch die Eisen- und Autobahn zu schützen. Wesentliche Lärmreflexionen auf die westliche Talseite sind zu vermeiden. 4.1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr erfolgt von Süden ab der bestehenden Zufahrt zum Bahnhofplatz. 4.2 10% der zulässigen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind als Besucherabstellplätze für die Wohnnutzung zu erstellen. 4.3 Die Parkierung ist unterirdisch als Sammelanlage anzuordnen. Besucherabstellplätze und maximal 10 Kundenabstellplätze können oberirdisch angeordnet werden. 4.4 Es ist eine gute Anbindung an das umliegende Fuss- und Radwegnetz zu gewährleisten. Arealintern sind attraktive Durchwegungen sicherzustellen, wobei den Verbindungen zwischen dem Bahnhofplatz und der Mühlestrasse resp. der Herzwilstrasse eine besonders grosse Bedeutung zukommt. 4.5 Auf Stufe Überbauungsordnung sind Ersatzmassnahmen für schützenswerte Lebensräume und Arten festzulegen. 4.6 Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der kantonalen Energieverordnung (KEnV), haben bei der gewichteten Gesamtenergieeffizienz den kantonal vorgegebenen Grenzwert um 15 % Prozent zu unterschreiten. Massgebend ist der Grenzwert der am 01.03.2023 in Kraft getretenen Fassung. 4.7 Die Realisierung in Etappen ist zulässig, wenn der Bestand berücksichtigt sowie die Erschliessung und die gemeinsamen Anlagen sichergestellt werden. 12/4 Dorfplatz Oberwangen 1 Schaffung einer qualitativ guten, gemischten Überbauung am Dorfplatz, Freihaltung der Baumhecke. 2.1 Gemischte Zone AW. Wohnanteil mindestens 40 %. 2.2 Sektor A: Geschossfläche oberirdisch 1’500 m2. Sektor B: Geschossfläche oberirdisch 3’800 m2. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach. 3 Neu- und Umbauten sind so zu gestalten, dass sie hinsichtlich Stellung, Volumetrie, Gliederung und Dachgestaltung das bestehende Ortsbild – insbesondere die erhaltenswerten Bauten im Perimeter der ZPP – aufwerten und mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung erzielen. 4 Zwischen Feldackerstrasse und Wangentalstrasse sind Fusswegverbindungen zu schaffen. 19/1 Dorfkern Oberscherli 1 Konzentration einer Neuüberbauung am Hangfuss nordöstlich des Schulhauses. Erhaltung des Erscheinungsbildes des alten Ortskerns von Oberscherli. 2.1 Gemischte Zone AW. 2.2 Geschossfläche oberirdisch 3’000 m2 inkl. oberirdische Geschossfläche des bestehenden Bauernhauses. 2.3 Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach. 3.1 Die Gestaltung der Überbauung, deren Umgebung und der Erschliessung haben sich gut in das landschaftliche Umfeld und das Ortsbild von Oberscherli einzufügen. 3.2 Der Hang nördlich des Schulhauses ist freizuhalten. 20/1 Sagi Niederscherli ES IV 1 Sicherstellung einer klar strukturierten Überbauung für Gewerbe- und Produktionszwecke. 2.1 Arbeitszone 2 A2. Reine Dienstleistungsbetriebe sind nicht zulässig. Büros, Läden, Verteilzentren, Werkhöfe, Anlagen der Intensiverholung sowie Gastgewerbebetriebe sind bis zu 30 % der realisierbaren Geschossfläche zugelassen. 2.2 Traufseitige Fassadenhöhe 9 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11,50 m für Bauten mit Flachdach. Gebäudebreite 50 m. 3 Die Gestaltung der Überbauung hat den betrieblichen und landschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. 4 Die Erschliessung hat von der Schwarzenburgstrasse her durch die Bahnunterführung zu erfolgen. 20/3 Haltenrain Niederscherli 1 Realisieren einer qualitätsvollen Überbauung mit dem Ziel sozialer Durchmischung im alten Ortskern von Niederscherli. 2.1 Kernzone K. 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens 0.5, höchstens 0,8, Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m für Bauten mit Flachdach. 3.1 Die Gestaltung der Überbauung, deren Umgebung und der Erschliessung haben sich dem Schutzzweck des Ortsbildschutzgebiets unterzuordnen. 3.2 Auf dem Areal ist durch ein Zusammenwirken verschiedener Grundrisstypologien eine Überbauung mit unterschiedlichen Wohnformen und Ausbaustandards zu ermöglichen. 3.3 Das Motiv des Hochstammobstbaumgartens ist als Gestaltungslement in die Aussenraumgestaltung miteinzubeziehen. 3.4 Entlang des Waldrands ist ein gestalterisch und ökologisch hochwertiger Freiraum zu schaffen. 4.1 Die Erschliessung erfolgt ab Haltenstrasse. 22/1 Sonnhalde 1 Gewährleistung einer Überbauung von hoher gestalterischer Qualität und gutem Wohnwert in exponierter Lage. 2.1 Wohnzone W. 2.2 Die Geschossfläche oberirdisch beträgt maximal 14’750 m2, wobei mindestens 13’500 m2 der Wohnnutzung vorbehalten sind. 2.3 Für gemeinschaftliche Nutzungen zugunsten der Bewohner der Siedlung erhöht sich die Geschossfläche oberirdisch um höchstens 625 m2. 2.4 Die Geschossfläche oberirdisch für Wohnnutzung erhöht sich bei der Realisierung von Gemeinschaftsanlagen im Verhältnis 1:4 (Mehrnutzung höchstens 2’500 m2), diejenige für gewerbliche Nutzung im Verhältnis 1:2 (Mehrnutzung höchstens 1’250 m2). 2.5 Mehrheitlich 3-geschossige Bauten; für einzelne Bereiche Anzahl Vollgeschosse: 4. 2.6 Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 3.1 Die Überbauung ist an der südöstlichen Arealgrenze mittels grosszügiger Freihaltefläche vom Areal der ZBV 22/1 zu trennen. 3.2 In den Randbereichen zum bestehenden Quartier ist bautypologisch auf die angrenzenden Bauten zu reagieren. 3.3 Für Fussgänger und für Zweiräder sind durch das Areal sichere Verbindungen zu schaffen, welche das Überbauungsgebiet mit den benachbarten Gebieten und Infrastruktureinrichtungen verknüpfen. 4.1 Die Verkehrserschliessung erfolgt über das bestehende Strassennetz. 4.2 Die Überbauung ist zu etappieren. 22/2 Ortskern Thörishaus 1 Gewährleistung einer funktional zweckmässigen und räumlich befriedigenden Entwicklung des Ortskerns mit baulicher Verdichtung im Bereich der Station. Die Versorgung soll auf die Bedürfnisse der Bewohner von Thörishaus ausgerichtet werden. Die bauliche Entwicklung in den beiden durch die Gemeindegrenze getrennten Ortsteilen soll in Nutzung und Gestaltung aufeinander abgestimmt werden. 2.1 Kernzone K. Lagerbetriebe, Verteilzentren, Werkhöfe und dgl. sind ausgeschlossen. Sport- und Freizeitanlagen sind nur im Innern der Gebäude oder auf den Dächern zugelassen. 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch mindestens 0,8, höchstens 1,0. 2.3 Nördlicher Teil (inkl. Grundstück Nr. 1438): Traufseitige Fassadenhöhe 8.5 m für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhen 11 m für Bauten mit Flachdach. Anzahl Vollgeschosse mit Schrägdach 2, mit Flachdach 3. Südlicher Teil (Grundstück Nr. 8672): HK 591,00 m ü.M (Bahnhofplatz) abgestuft auf 585,00 m ü.M gegen Süden. 3.1 Bauten, Anlagen und Aussenräume sind so anzuordnen, dass in jeder Etappe zusammen mit der bestehenden Umgebung eine besonders gute Gesamtwirkung entsteht. Auf Stellung und Dimensionen der bestehenden Bauten und auf die Charakteristik der Aussenräume ist Rücksicht zu nehmen. 3.2 Es sind sichere und attraktive Verbindungen zwischen den beiden Ortsteilen und zur Station vorzusehen. C. Zonen mit besonderen Vorschriften (ZBV) ZBV 14/91 Holzschnitzelproduktion, Schnitzellagerung und Holzvergasung Schlattmatte ES IV 1.1 Die Zone ist bestimmt für Bauten und Anlagen zur Lagerung von Holz für die Produktion von Holzschnitzeln sowie zur Energiegewinnung (Holzvergasung und Solarstrom). Betriebsnotwendige Büroräumlichkeiten sind erlaubt. Wohnnutzungen sind ausgeschlossen 1.2 Am Westrand kann eine Fläche für ein Nasslager für Holzstämme verwendet werden. Entlang der Büschigasse sind Parkplätze auszuscheiden, die auch von Besuchenden der Anlagen auf der angrenzenden Zone für Sport- und Freizeitanlagen ZSF benutzt werden dürfen. 1.3 Wird die Sondernutzung Holzschnitzelproduktion und -lagerung oder Nasslagerung von Holzstämmen aufgegeben, besteht (zu Lasten des Betreibers) die Pflicht zum Rückbau der Bauten und Anlagen. Die Gemeinde behält sich eine vollständige oder teilweise Rückzonung der Flächen in die Landwirtschaftszone LWZ vor. 2.1 Baupolizeiliche Masse: Fassadenhöhe traufseitig: 11,50 m. Für Hauptbauten sind nur Schrägdächer zulässig, vorbehältlich Ziff. 2.2. Gebäudelänge: 80 m Gebäudebreite: 50 m Grenzabstand: 1/2 der effektiven Fassadenhöhe traufseitig 2.2 Für den Teil der Anlage zur Energiegewinnung (Turm der Holzvergasungsanlage) ist auf einer Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie von 125 m² eine maximale Fassadenhöhe von 15,90 m zulässig - wobei nur ein Flachdach gestattet ist.96 96 Fassung gemäss Genehmigungsverfügung des AGR vom 18. Mai 2020. 3.1 Bauten und Anlagen sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sich in Bezug auf das Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung ergibt. Die Beurteilung erfolgt durch die Bau- und Planungskommission. 3.2 Entlang der westlichen Zonengrenze ist als Übergang in die Landschaft und zur Einbindung der Anlage in die Umgebung eine Wildhecke zu pflanzen. Diese soll eine minimale Breite von 2 Metern aufweisen und sowohl aus niederen wie hoch wachsenden einheimischen Pflanzen bestehen. Deren Lage und die Wahl der Arten sind mit der Gemeinde und dem Jagdinspektorat abzusprechen. 4.1 Die maximalen und mittleren Grundwasserstände sind frühzeitig durch eine hydrologisch geschulte Fachperson abzuklären. Für Bauten im Gewässerschutzbereich gilt das übergeordnete Recht. 4.2 Zur Regelung der finanziellen Konsequenzen aus Ziffer 1.3 sowie weiterer Belange - ist zwischen der Gemeinde und dem Grundeigentümer eine Vereinbarung abzuschliessen. ZBV 22/91 Grafenried 1 Es dürfen nur Labor-, Gewerbe- und Bürobauten erstellt werden. Wohnungen für das betriebsnotwendige, an den Standort gebundene Personal sind zugelassen. Reine Lagerbetriebe sowie Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe mit hohem Verkehrsaufkommen sind nicht zugelassen. 2.1 Die Gestaltung von Gebäuden und Anlagen hat unter Berücksichtigung der Topografie sowie des Orts- und Landschaftsbildes zu erfolgen. Dazu ist eine hohe architektonische Qualität, insbesondere der Gebäudehüllen, anzustreben. 2.2 Zur besseren Veranschaulichung der Überbauungsidee wurde ein Masterplan erarbeitet. Dieser ist für zukünftige Baugesuche bezüglich Nutzung, Gestaltung und Erschliessung wegleitend. 2.3 Gegenüber der angrenzenden Landwirtschaftszone LWZ ist am südöstlichen Zonenrand innerhalb der ZBV 22/1 eine Hecke mit standortgerechter Bepflanzung anzulegen. 2.4 Höhenkote HK: – Sektor a1 606,80 m.ü.M. – Sektor a2 600,80 m.ü.M. – Sektor b1 612,00 m.ü.M. – Sektor b2/b3 bestehende Gebäudevolumen. In den Sektoren a1, a2 und b1 sind nur Flachdächer zulässig. Auf den Flachdächern sind über den maximalen Höhenkoten HK nur technisch bedingte Aufbauten gestattet wie: – Rauch- und Lüftungsrohre – Liftaufbauten bis zu einer Höhe von 2 m, gemessen von oberkant Flachdach bis oberkant Abdeckung der Liftbauten – Sonnenenergieanlagen (gem. Kant. Richtlinien). 2.5 Die arealinternen Grenzabstände richten sich nach einer zweckmässigen Nutzung und guten Gestaltung von Gebäuden und Aussenräumen. Bauten am südwestlichen und nordwestlichen Zonenrand sind im Sinne des Masterplans volumetrisch zu strukturieren. Sie dürfen hangseitig baulich eingeschossig verbunden sein. 2.6 Hochbauten haben gegenüber der Landwirtschaftszone LWZ, der Grünzone GZ und dem Sektor b2 einen minimalen Bauabstand von 10 m einzuhalten. 3.1 In Sektor b3 sind die bestehenden Bauernhofbauten als Ensemble gemäss den denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen zu nutzen und zu gestalten (siehe auch Art. 7 BauR). An- und Nebenbauten sind gestattet, sofern sie sich bezüglich Gestaltung und Anordnung ins Ensemble einpassen. 3.2 Mit dem Baugesuch für die erste Ausbauetappe ist ein das ganze Areal umfassender Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. Zudem ist der Masterplan zu überprüfen. D. Zonen für öffentliche Nutzungen (ZöN) 1/31 Alters- und Pflegeheim Weyergut 1 Alters- und Pflegeheim. 2.1 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen. 2.2 Geschossflächenziffer oberirdisch 1,0. 2.3 Fassadenhöhe 14 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. 2.4 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind 3.1 Bauliche Massnahmen müssen sich dem bestehenden, prägenden Hauptgebäude unterordnen. 3.2 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig (vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars des benachbarten Weyerguts abzustimmen. 1/32 Schulheim Maiezyt 1 Heimbetrieb mit den erforderlichen Nebennutzungen. 2.1 Es gilt Bauklasse IIb. 1/34 METAS 1 Bauten und Anlagen des Eidg. Institutes für Metrologie (METAS), anderer Dienststellen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Schulnutzungen der Gemeinde. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8. höhe traufseitig der Bauklasse IIIa. Für Bauten und Anlagen des Eidg. Institutes für Metrologie (METAS) kann bei Nachweis der technischen Notwendigkeit die Fassadenhöhe, resp. die Fassadenhöhe traufseitig überschritten werden. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig 3.2 Für Neubauvorhaben ist zusätzlich zum Baugesuch ein Gesamtkonzept einzureichen, welches die Erschliessung des Gesamtareals und die harmonische Einordnung in die Umgebung aufzeigt. 3.3 Gegenüber der östlich angrenzenden Landwirtschaftszone ist ein Übergangsbereich von 15 m ohne Hauptgebäude und vorwiegend grün zu gestalten. 1/35 Friedhof Nessleren 1 Friedhofanlage, Schutzraumanlage. der Anlagen. 2.2 Es gilt Bauklasse I. in die bestehende Friedhofanlage sowie das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl. Art. 6 BauR) sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. 2/31 Nobshaus 1 Erhalt und Aufwertung des Umfeld des ältesten Gebäudes des Ortsteils Wabern. 2.1 Gemeinschaftszentrum und/ oder Vereinsnutzung. 2.2 Der schützenswerte Bau ist zu erhalten. Neubauten sind nicht zugelassen. 3 Der Aussenraum ist offen und flächig zu gestalten. Das Nobshaus ist als prägendes Element in die Platzgestaltung einzubinden. 2/32 Dorfschule Wabern 1 Gebäude und Anlagen für Schulnutzung; Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 1,0. 2/33 Reformierte Kirche Wabern 1 Kirche und Pfarrhaus. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 2/34 Friedhof Wabern 1 Alte Friedhofanlage; später Parkanlage. 2.1 Es gilt Bauklasse I. 3 Die Friedhofanlage ist nach ihrer Aufhebung – zeitlich gestaffelt – in einen öffentlichen Park umzugestalten. 2/35 Bundesamt für Landestopographie swisstopo 1 Gebäude und Anlagen des Bundesamtes für Landestopographie swisstopo. 2.2 Es gilt die Bauklasse IIIb. 4 Erschliessung und Parkierung sind gemeinsam mit den umliegenden Grundstücken zu lösen. 2/37 Stiftung Bächtelen 1 Arbeits- und Bildungsstätte mit Wohnheim und Nebenanlagen. 2.1 Die bestehenden Gebäudevolumen bestimmen, vorbehältlich Ziff. 2.2, das Nutzungsmass. henden Gebäuden. Untergeordnete, einheitliche Erweiterungsbauten, wie Vergrösserung der Gebäudebreite, seitliche Anbauten oder Dachaufbauten, sind zugelassen. 2/38 Sprachheilschule Wabern 1 Bauten und Anlagen der Sprachheilschule. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIb. 2/39 Villa Bernau 1 Gemeinschaftszentrum. 2 Neubauten sind nicht zugelassen. 2/40 Schulanlage Wandermatte Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4. 2.5 Bestehende Gebäude und Anlagen dürfen zusammen eine maximale Gebäudelänge von 75 m und eine maximale Gebäudebreite von 50 m nicht überschreiten. 2/41 Katholische Kirche Wabern 1 Kirche und Pfarrhaus. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 2/42 Schulanlage Wabern Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8. 2/43 Gymnasium und Seminar Lerbermatt97 1 Bauten und Anlagen für Schul- und Sportnutzungen sowie ergänzende Nutzungen im Zusammenhang mit der Sportnutzung. der Bauten und Anlagen. Zwischen Kirchstrasse und Rasensportfeld darf ein Garderobengebäude mit Vereinslokal und Buvette erstellt werden. 2.2 Zulässige Geschossfläche oberirdisch 19'000 m2. 97 Eingefügt durch Beschluss des Gemeinderates vom 26. September 2018 und 19. Juni 2019, genehmigt am 19. Januar 2022, in Kraft seit dem 10. März 2022. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig mit den vorhandenen, prägenden Elementen sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. Der Umfang an Natur- und Magerwiesen ist zu erhalten. 3/31 Reservoir und Spielplatz Blinzern 1 Wasserreservoir und Spielplatz. der Spielplatzanlagen sowie überdeckter Reservoirvorbauten. 2.2 Fassadenhöhe 7 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. Gebäudelänge 30 m. 2.3 Es gelten ein grosser Grenzabstand von 7 m und ein kleiner Grenzabstand von 5 m. 3 Bei der zukünftigen Gestaltung ist auf den bestehenden Spielplatz, die Erholungseinrichtungen und die Bepflanzung Rücksicht zu nehmen. 3/32 Schulanlage und Spielplatz Blinzern Spielplätze. 2.1 Zulässig sind Erweiterungen und die Erneuerungen der Bauten und Anlagen sowie Neubauten. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. 4 Solange die bestimmungsgemässe Nutzung des Areals nicht erforderlich ist, sind Familiengärten ohne Bauten zugelassen. 3/33 Kirche Spiegel 1 Kirche, Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 3/34 Schulanlage Spiegel Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. 3/35 Reservoir und Spielplatz Spiegel 1 Wasserreservoir, Spielplatz und Aussichtsplattform. der Spielplatzanlagen sowie überdeckter Reservoirvorbauten. 2.2 Fassadenhöhe 7 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. Gebäudelänge 30 m. 2.3 Es gelten ein grosser Grenzabstand von 7 m und ein kleiner von 5 m. 4/31 Stiftung Steinhölzli 1 Arbeits- und Bildungsstätte mit Wohnheim und Nebenanlagen, wie Gärtnerei und Tierstall. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIa. 4/32 Schul- und Sportanlage Liebefeld Sportanlagen. Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Entlang Waldrand und Gemeindegrenze sind neue Hochbauten nicht zugelassen. 2.3 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5. 2.4 Es gilt die Fassadenhöhe, resp. die Fassaden- 2.5 Als arealexterne Grenzabstände gelten die klei- 2.6 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind 4/33 Alterssiedlung Hessgut 1 Alterswohnungen, Spitexstützpunkt, Bauten und Anlagen für Schulnutzung. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIa. 3 Zusammenführung der unterschiedlichen Ansprüche der verschiedenen Nutzgruppen einer attraktiven, sorgfältigen Aussenraumgestaltung. 4/34 Kirche Liebefeld 2.1 Kirche, Glockenturm, Pfarrhaus und Unterrichtsgebäude. Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen 2.2 Es gilt Bauklasse IIc. 5/31 Blaulichtorganisationen Sägematte 1 Stützpunkt für Blaulichtorganisationen und Schulungsgebäude, Verwaltung. 2 Es gilt Bauklasse IVc. 3 Grundlage der Überbauung ist das Ergebnis eines öffentlichen Architekturwettbewerbs nach SIA 142. 5/32 Wohnheim Wabersacker 1 Heimbetrieb mit den erforderlichen Nebennutzungen und Sozialwohnungen. 2 Baupolizeiliche Masse: – Neubau Behinderten-Wohnheim und Verbindungsbau im nordwestlichen Parzellenanteil: Fassadenhöhe 17 m, Fassadenhöhe traufseitig 14,50 m. Grenzabstand zum nordwestlichen Grundstück 10 m. – Neubau Sozialwohnungen im südöstlichen Grundstücksteil: HK 588,90 m ü.M., Grenzabstand zur südwestlichen Grundstücksgrenze 9 m. 3.1 Neubauten als Winkelgebäude mit Verbindungsbau. Gebäudeschmalseiten an der Feldeggstrasse (Behinderten-Wohnheim) bzw. an der Schlossstrasse (Sozialwohnungen). 3.2 Längs Feldegg- und Schlossstrasse sind alleeartig Hochstammbäume zu pflanzen. 4.1 Die Autoabstellplätze sind in der Einstellhalle unterzubringen. 5/33 Katholische Kirche Köniz 1 Kirche. 2.1 Zulässig sind Erneuerungen und Erweiterungen 2.2 Es gilt Bauklasse IIIc. 5/34 Mehrzweckgebäude Altersheim 1 Mehrzweckgebäude mit Verwaltung, Schulnutzung, Bibliothek usw., Altersheim. 2.1 Zulässig sind Erneuerungen und Erweiterungen 2.2 Es gilt Bauklasse IVc. 5/37 Neuer Friedhof Köniz 1 Friedhofanlagen, Bernmobil Personenunterstand. der Anlage. 2.2 Es gilt Bauklasse I. in die bestehende Friedhofsanlage und in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen und mit den vorhandenen, prägenden Elementen (vgl. Art. 6 BauR) sowie den inventarisierten Objekten des kant. Bauinventars abzustimmen. 5/39 Wohnheim und Gärtnerei der Heilsarmee 1 Heimbetrieb mit Gärtnerei. des Heim- und Gärtnereibetriebes sowie Neubauten. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIb. 5/40 Alters- und Pflegeheim Lilienweg 1 Alters- und Pflegeheim. 2 Baupolizeiliche Masse: Bauten mit Flachdach; Fassadenhöhe 14,50 m. Als Grenzabstände gegenüber dem Perimeterrand gelten die kleinen Grenzabstände der angrenzenden Bauklasse. Die Gebäudelänge und Gebäudebreite sind frei. Grünflächenziffer 0,25. 3.1 Bauvolumen und Aussenräume sollen einerseits eine der spezifischen Nutzung entsprechende Eigenständigkeit darstellen. Andererseits ist mittels gut proportionierter und differenziert gestalteter Aussenräume die stadträumliche Integration ins Quartier zu ermöglichen. 3.2 Das Bauvolumen ist in einzelne Trakte aufzuteilen. Die Geschossigkeit der Trakte ist entsprechend ihrer Lage so zu wählen, dass die Höhen der anliegenden Gebäude respektiert werden. 4.1 Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr der Belegschaft, für Zu- und Ablieferung und für Besucher ist so anzulegen, dass das umgebende Quartier nicht wesentlich mehr von Immisionen beeinträchtigt wird. 4.2 Es ist ein reduziertes Parkplatzangebot umzusetzen. Grundlage der Reduktion bildet ein Mobilitätskonzept, welches mit dem Baugesuch einzureichen ist. 4.3 Bei Neubauten im Sinn von Artikel 1 Absatz 2 der kantonalen Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV) dürfen höchstens 20 % des nach kantonalem Recht zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden. 5/41 Schulanlage Buchsee 1 Bauten und Anlagen für Schul- und Sportnutzung. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,6. 5/42 Gemeindewerkhof Sandwürfi ES IV 2.1 2.2 Werkhof der Gemeinde mit Aussenanlagen. Zulässig ist die Erstellung eines Gemeindewerkhofes. Es gilt Bauklasse IIIc. 5/43 Schul- und Wohnheim Landorf 1 Schul- und Wohnheim mit Landwirtschaftsbetrieb. 2 Es gilt Bauklasse IIc. 3.1 Bauliche Massnahmen sind besonders sorgfältig (vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars abzustimmen. 3.2 Die Umgebungsgestaltung hat die Grundsätze der Bebauung zu unterstützen. 7/31 Schulanlage Niederwangen Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5. 8/31 Schulanlage Blindenmoos Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale. ES II 2.1 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,5. 2.4 Gegenüber angrenzenden Wohnzonen ist ein Grenzabstand von 10 m einzuhalten. 8/32 Schulanlage Hertenbrünnen 1 Bauten und Anlagen für Schulnutzung. 2.1 Zulässig sind die Erweiterung und die Erneuerung der Bauten und Anlagen sowie Neubauten. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. 8/33 Schiessanlage Platten 1 Schiessstand mit Nebenräumen und Parkplatz. 2.1 Zulässig sind die Erweiterung und die Erneuerung des Schiessstandes. 2.2 Es gilt Bauklasse IIIc. 8/34 Zivilschutzanlage Platten 1 Zivilschutz- und Feuerwehrausbildungszentrum mit Aussenanlagen und Parkplatz. 2.1 Zivilschutz und Blaulichtorganisationen. 2.2 Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen der Bauten und Anlagen sowie Neubauten für Zivilschutz und Blaulichtorganisationen.. 2.3 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,4. 2.4 Es gilt die Fassadenhöhe, resp. die Fassadenhöhe traufseitig der Bauklasse IIIa. Für mobile Bauten der Brandsimulationsanlage mit Flachdach: Fassadenhöhe 15 m. 2.5 Als arealexterne Grenzabstände gelten die klei- 2.6 Die Gebäudelängen und Gebäudebreiten sind 11/31 Kultur- und Begegnungszentrum Landgut Ried, Gruebe 1 Bildungs- und Kulturstätte mit Wohnheim und Aussenanlagen. 2.1 Zulässig sind die Umnutzung und bauliche Veränderung sämtlicher Bauten und Anlagen, Ersatz- respektive Neubauten. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 12/31 Schulanlage Oberwangen Sportanlagen. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. 12/32 Friedhof Oberwangen 2.1 Friedhofanlage. Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen der Anlage. 2.2 Es gilt Bauklasse I. 12/33 Kirche Oberwangen 2.1 Kirche, Pfarrhaus und Kirchgemeindehaus. Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen. 2.2 Es gilt Bauklasse IIc. 12/34 Mehrzweckanlage Oberwangen 1 Mehrzweckgebäude mit Zivilschutzanlage, Feuerwehrmagazin und Übungsplatz, Schulnutzung. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. 15/31 Mehrzweckanlage Gasel 1 Mehrzweckgebäude mit Schulnutzung und Parkplatz. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 15/32 Feuerwehrmagazin Gasel 1 Feuerwehrmagazin. 2 Es gilt Bauklasse I. (vgl. Art. 6 BauR) sowie der Baugruppe des kant. Bauinventars abzustimmen. 16/31 Schulanlage Mengestorf Spiel- und Sportanlagen. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,3. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. jekten des kant. Bauinventars und Bundesinventars ISOS abzustimmen. 19/31 Schulanlage Oberscherli Sport-und Mehrzweckanlage. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 1,3. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. 20/31 Schulanlage Niederscherli Sportanlagen. Der Bau einer Quartierheizzentrale. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,8. 20/32 Schulanlage Haltenstrasse Feuerwehrmagazin. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,7. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. nen Grenzabstände der angrenzenden Bauklassen. 20/33 Kirche und Pfarrhaus Niederscherli 1 Kirche und Pfarrhaus. 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 20/34 Kirchgemeindehaus Niederscherli 2.1 Kirchgemeindehaus. Zulässig sind Erweiterungen und Erneuerungen 2.2 Es gilt Bauklasse IIb. 20/35 Friedhof Niederscherli 1 Friedhofanlage. der Anlage. 2.2 Es gilt Bauklasse I. 20/36 Reservoir Niederscherli 1 Wasserreservoir mit Trafostation. 2.2 Es gilt Bauklasse I. 23/31 Schulanlage Mittelhäusern Sportanlagen. 2.2 Oberirdische Geschossflächenziffer 0,3. höhe traufseitig der Bauklasse IIa. E. Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (ZSF) Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 1/61 Gurten-Kulm 1 Ergänzung der Hotelzone Gurten-Kulm HT durch Bauten und Anlagen der Kultur, Bildung, Freizeit und des Sportes. In den einzelnen Sektoren sind zugelassen: – Sektor A: Nutzungen im allgemeinen Interesse sowie Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal, ferner Bauten und Anlagen des Fernmeldewesens und Anlagen zur Nutzung von Alternativenergie. – Sektor B: Nutzungen im allgemeinen Interesse, namentlich Garderoben, WC-Anlagen, Kiosk, feste oder mobile Bühnen, Terrassen, Geländemodulationen und dergleichen. Im Bereich der Bergstation der Gurtenbahn bleiben die Bestimmungen des Eisenbahnrechts vorbehalten. – Sektor C: Nutzungen im allgemeinen Interesse, namentlich Spielplätze, Picknickplätze, mobile Bühnen und dergleichen. Mit Ausnahme von künstlerischen Skulpturen und technischen Anschlussstellen (Strom, Wasser usw.) sowie einem Aussichtsturm von höchstens 40 m2 Grundfläche im Bereich des Westsignals, dessen Höhe die Kote 885,00 m ü.M. nicht übersteigen darf, sind keine Bauten zugelassen. 2.1 Sektor A: Traufseitige Fassadenhöhe 12 m, 3 Vollgeschosse für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 14,50 m und 4 Vollgeschosse für Bauten mit Flachdach. Gebäudelänge 50 m. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind frei. Sektor B: Traufseitige Fassadenhöhe 8,50 m, 1 Vollgeschoss für Bauten mit Schrägdach, Fassadenhöhe 11 m und 2 Vollgeschosse für Bauten mit Flachdach. Gebäudelänge 40 m. Die Grenz- und Gebäudeabstände sind frei. 2.2 Nutzung, Umnutzung, Ergänzung oder Ersatz der bestehenden Bauten sind zugelassen. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 3.1 Die wesentlichen Elemente des Aussenraumes, insbesondere die vorhandene Bepflanzung, sind möglichst weitgehend zu erhalten. 3.2 Das Gebiet der Zone wird als motorfahrzeugfrei erklärt. Das bestehende Zufahrtsstrassennetz darf dem allgemeinen Fahrverkehr nicht zugänglich gemacht werden. 2/62 Tennisplatzanlage Eichholz 1 Tennisanlage. 2/3 Das bestehende Clubhaus und die Anlagen können unterhalten und erneuert werden. Erweiterungs- und Neubauten sind nicht zugelassen. 3/61 Sport- und FreizeitanlageTalbrünnliweg 1 Erhaltung des bestehenden Gebäudes und Ermöglichung von Sport, Spiel, Erholung, Aufenthalt usw. 2/3 Das bestehende Gebäude Talbrünnliweg 38 ist in seiner wesentlichen Bausubstanz zu erhalten. Zu erhalten sind ferner die wesentlichen Elemente des Aussenraumes einschliesslich der Baumbestände. Neubauten sind nicht zugelassen. 3/62 Kinderspielplatz Hohle Gasse 1 Öffentliche Begegnungsstätte mit Kinderspielplatz. 2 Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden. 5/61 Pfadiheim Bannholz 1 Bauten und Anlagen des Pfadiheims. 2 Es gilt Bauklasse IIb. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 5/62 Sport- und Freizeitanlage Weiermatt 1 Sport- und Freizeitanlagen, Pfadiheim mit Spielwiese. 2.1 Der Grenzabstand zu benachbarten Grundstücken beträgt für Hauptgebäude 7,50 m bzw. 1/2 Fassadenhöhe. Nebenbauten bis zu einer Fassadenhöhe von 3 m dürfen direkt an die Grenze gestellt werden. Die internen Grenz- und Gebäudeabstände sind frei. 2.2 In den Sektoren A, B, C und D gelten ferner folgende Vorschriften: – Sektoren A und C: Anzahl Vollgeschosse 2. Fassadenhöhe 8,50 m. Gebäudelänge 50 m. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. – Sektor B: Fassadenhöhe 18,50 m. Gebäudelänge 110 m. Es dürfen mehrere Hauptgebäude mit Zwischentrakten, deren Fassadenhöhe 8,50 m nicht überschreiten darf, miteinander verbunden werden. Für Hauptbauten sind nur Flachdächer zulässig. – Im Sektor D sind keine Hochbauten zugelassen. 3.1 Neu- und Umbauten sind massstäblich in die bestehende Umgebung einzuordnen unter Rücksichtnahme auf die landschaftlichen und ökologischen Empfindlichkeiten des Raumes. 3.2 Als Ergänzung der bestehenden Umgebungsgestaltung sind Neupflanzungen anzulegen. Der innerhalb des Perimeters gelegene Bachlauf ist zu revitalisieren und zu bestocken. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 5/63 Reitareal Möösliacker 1 Erstellung einer Reitanlage. 2 Zulässig sind nur: – im südöstlichen Bereich, gegenüber der Wohnzone W, eine eingeschossige Baute gemäss den Bestimmungen der Bauklasse I; – eine ungedeckte Reitbahn und die notwendigen Umzäunungen. 3 Entlang der östlichen Grenze ist die Verbindung Möösliweg-Waldrand als Fussweg zu gewährleisten. 5/65 Reitsportanlage Eldorado 1 Reitsportanlage mit Pferdestallungen, Reithalle, Reitbahn und den zugehörigen Nebenanlagen. der Reitsportanlage. 2.2 Hochbauten sind innerhalb der bestehenden Gebäudevolumen mit beschränkten, auf die örtliche Situation abgestimmten Erweiterungen zugelassen. Sie dürfen nur die westliche Hälfte der Fläche beanspruchen. 3.1 Auf die empfindliche Landschaft am Ausgang des Gurtentälis ist besonders Rücksicht zu nehmen. 3.2 Im Perimeter vorhandene Bachläufe sind zu revitalisieren und neu zu bestocken. 9/61 Kinderspielplatz Büschiwald Robinsonspielplatz Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden. 9/62 Tennisplatz Schliern 1 Tennisanlage. 2.2 Es gilt Bauklasse I. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 3.1 Für den Tennisbetrieb im Winter kann eine provisorische Traglufthalle mit höchstens 2 Tennisplätzen zugelassen werden. 3.2 Die provisorische Traglufthalle muss so platziert werden, dass die angrenzenden Wohngebiete möglichst wenig tangiert werden. 3.3 Die Erschliessung der Wohnzone W westlich der Tennis-Anlage muss über die Zone ZSF 9/62 möglich sein. 14/61 Sportanlage Sternenberg 1 Sportanlage mit den erforderlichen Nebenbauten. 2 Zulässig sind eingeschossige Nebenbauten unter gebührender Berücksichtigung der Landschaft (keine «Talsperren»). 3 Die Umgebungsgestaltung hat den ökologischen Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden Waldränder und der Bestockung des Baches Rechnung zu tragen. 19/61 Kinderspielplatz Oberscherli 1 Kinderspielplatz 2 Die Anlage kann mit Fahrnisbauten und Spielgeräten ausgerüstet werden. 20/61 Pistolenstand Scherligraben 1 Pistolenschiessanlage 25 m und 50 m. 2 Die bestehende Anlage kann durch eine neue in gleicher Grösse (Bauten) und Anzahl Scheiben (maximal 11) ersetzt werden, wobei der Feuchtstandort zu erhalten, die Waldbewirtschaftung zu gewährleisten und die bestehende Anlage zu entfernen ist. Nebst Schiess- und Scheibenstand sind keine weiteren Anlagen zulässig. 3.1 Es sind höchstens 6 Autoabstellplätze zulässig, welche ausserhalb des Feuchtstandortes anzulegen sind. Verbindungswege zwischen Schiess- und Scheibenstand sind dem Rand des Feuchtgebietes entlang zu legen und unversiegelt auszuführen. Zweckbestimmung der Zone Grundzüge der Überbauung und Gestaltung 3.2 Der Schiessbetrieb muss die gefahrlose Begehbarkeit des umliegenden Wegnetzes gewährleisten. Anhang III Besondere Vorschriften zu den Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebieten (L1–L4) A. Allgemeines Gemäss Artikel 9 Baureglement bezeichnet der Schutzplan Schutz- und Schongebiete sowie die Schutzobjekte. Der vorliegende Anhang III enthält – in Ergänzungen zu den Artikeln im Baureglement – gebietsbezogene Charakterisierungen und Einzelheiten zum Schutzzweck der Landschaftsschutz- und Landschaftsschongebiete L1–L4. Die Aussagen von Anhang III stehen rechtlich auf der gleichen Stufe wie die Artikel des Baureglements (Art. 1 Abs. 4 BauR). B. Landschaftsschutzgebiete L1 Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 1.1 Selhofen 1 Unverbaute Geländekammer innerhalb des Aarebeckens, direkt anschliessend an das Naturschutzgebiet «Aarelandschaft Thun-Bern», das BLN-Gebiet «1314 Aarelandschaft zwischen Thun und Bern» und das Auengebiet von nationaler Bedeutung Nr. 69 «Belper Giessen». 2 Kulturlandschaftlicher Puffer zur Stärkung und Arrondierung der nationalen und kantonalen Inventar- und Schutzgebiete. 1.2 Ulmiz West 1 Oberster, von weit einsehbarer Kulturlandkragen um die Spitze des Ulmizberges. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der südexponierten Hangflanken sowie der Ulmizberger Grünlandzunge mit ökologisch wertvollen Trockenstandorten und artenreichem Vegetationsverbund. Arrondierung der trockenen Waldstandorte. 1.3 Schlatt-Gasel 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der eiszeitlichen Vergletscherung. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 1.4 Mengestorf 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der eiszeitlichen Vergletscherung. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 1.5 Liebewil 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der eiszeitlichen Vergletscherung. 2 Ungeschmälerte Erhaltung der Schwemmebene mit Feucht- und Moorböden als ökologisch bedeutendes Naturelement der Gemeinde. 1.6 Stierenmoos 1 Vermoorte Quersenke, typischer Repräsentant der eiszeitlichen Vergletscherung. 2 Ungeschmälerte Erhaltung des unverbauten Torfmooses südlich von Bindehus mit Verlandungsbildung sowie der typischen/prägenden Strukturelemente (Gewässer und Ufervegetation Gehölze). Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 1.7 Sensematt 1 Wertvolle, unverbaute Talmündung des Scherligrabens, mit starkem eiszeitlich geprägtem Relief mit trockenen, auf Molasseformationen wachsenden, artenreichen Waldpartien. 2 Erhalten und Aufwerten des ökologisch wertvollen Scherligrabens mit seinen Waldpartien. 1.8 Gäu 1 Unverbaute Schwemmebene innerhalb des Sensebeckens und des BLN-Gebiets «1320 Schwarzenburgerland mit Sense- und Schwarzwas-serschlucht» direkt anschliessend an das Naturschutzgebiete «Sense-Schwarzwasser» und das Auengebiet von nationaler Bedeutung. 2 Kulturlandschaftlicher Puffer zur Stärkung und Arrondierung der nationalen und kantonalen Inventar- und Schutzgebiete. C. Landschaftsschongebiet BLN L2 Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 2.1 Scherliau Dürsgraben 1 Seitenmoränen des letzteiszeitlichen Aare-Gletschers. Das Gebiet selbst blieb während der letzten Eiszeit als eines der wenigen in der Region unvergletschert. Landschaftlich und ökologisch wertvolle Steilhänge. Von Streusiedlungen und durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung geprägt. 2 Erhalten der vielfältig strukturierten Landschaft mit den abwechslungsreichen Geländeformen und Elementen sowie ihrer Funktion für die Landwirtschaft. 2.2 Oberscherli 1 Nahezu unverbaute, landwirtschaftlich geprägte Talflanke entlang des Scherlibachs. 2 Erhalten des unverbauten Talcharakters mit seinen Funktionen für die Landwirtschaft. Erhalten des kulturlandschaftlichen Puffers entlang des Scherlibachs. 2.3 Umgebung Farnern - Hübeli - Grossgschneit 1 Traditionelle Kulturlandschaft geprägt durch Streusiedlungen und Weiler mit teils kulturhistorisch wertvollen bäuerlichen und kleingewerblichen Einzelbauten. Die Hochfläche ist mit Grund- und Seitenmoränen des letzteiszeitlichen Aare-Gletschers bedeckt und bildet mit den weichen Formen einen starken Kontrast zur Schwarzwasserschlucht und ihrer Umgebung. 2 Erhalten der vielfältig strukturierten Landschaft, der gewachsenen Besiedlungstypologie, des Reliefs mit den abwechslungsreichen Geländeformen und Elementen sowie ihrer Funktion für die Landwirtschaft und die Erholung. D. Landschaftsschongebiete mit Bauverbot L3 Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 3.1 Gurten 1 Einzigartige Molassekuppe des Gurtens mit nationaler Bedeutung als Ausflugsziel. 2 Freihalten des unverbauten Gurtenplateaus und Sicherung des Wertes als regionales Erholungsgebiet und bedeutendes Ausflugsziel. 3.2 Ulmiz Ost 1 Ortstypisches, unverbautes, eiszeitlich gebildetes Quertal. 2 Freihalten der unbeeinträchtigten, abgeschlossenen Landschaftskammer und des damit verbundenen Geländereliefs. 3.3 Ulmizberg 1 Weit einsehbare Hangflanken des Ulmizberges. Wertvolle Kulturlandschaft. 2 Freihalten der unbeeinträchtigten, südexponierten Hangflanke mit molassegeprägtem Plateau auf dem Ulmizberg. 3.4 Ulmizmatte 1 Während der letzten Eiszeit unvergletschertes Quertal in Südwest – Nordost Ausrichtung, geprägt durch abwechslungsreiche geomorphologische Elemente wie Gehängeschutt, Bachschuttkegel und Rutschungen. 2 Freihalten der unverbauten Geländekammer mit ihrem prägenden Relief. 3.5 Solrüti 1 Weit einsehbare eigenständige und unverbaute Moränenlandschaft mit markanten Drumlins an der Westabflankung des Ulmizberges. 2 Erhalten der Zäsur zwischen der Ortschaft Schliern und dem östlich angrenzenden Ulmizbergwald durch Freihaltung des unverbauten Kulturlands. 3.6 Schwandenhubel 1 Sanfte Moränenlandschaft am Siedlungsrand von Schliern geprägt von Drumlin. 2 Freihalten der umgebenden Kulturlandschaft zur Erhaltung der ausgeprägten geomorphologischen Eigenheit. Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 3.7 Buechli (Schliern-Gasel) 1 Weit einsehbare Hangflanke am Buechliholz in typischer Moränenlandschaft, dem Ulmizberg vorgelagert. 2 Freihalten der unbebauten Hangflanken westlich und südlich des Buechliholzes. 3.8 Löör 1 Markante Molassekuppe mit mächtiger Hecke oberhalb Oberscherli. 2 Freihalten der unverbauten, exponierten Kuppenlage (Moräne) und des Reliefs. 3.9 Grubenacher- Gaselmoos 1 Unverbaute, sanft geformte Drumlinlandschaft zwischen Mengestorf und Gasel, am Fusse des Mängistorfbergs. 2 Freihalten des Gebiets als eigenständige, in sich abgeschlossene Landschaftskammer. 3.10 Herzwilplateau 1 Weitgehend unbebaute Hangkante mit stark prägender Wirkung auf das Wangental. 2 Freihalten der prägenden und exponierten Hangflanke. 3.11 Burst 1 Weit einsehbare, typische Molasseerhebung zwischen Mengestorf, Thörishaus und Oberried. Wertvolles und typisches Element der örtlichen Kulturlandschaft. Besondere und grosslandschaftlich prägende Geländeformation. 2 Freihalten der südexponierten Hangflanken des Bursthogers. 3.12 Bircheren 1 Grossräumige Landschaftseinheit geprägt durch sanfte Geländeformen (Drumlinansätze), welche durch die Moränenüberlagerung der anstehenden Molasse entstanden sind. 2 Freihalten des unbeeinträchtigten Plateaus als grosszügige, offene Kulturlandschaft. E. Landschaftsschongebiete «Grünes Band» L4 Bezeichnung 1 Charakterisierung Schutzzweck 4 Grünes Band 1 Als Teil eines regionalen Grünraumsystems ist das Grüne Band Sinnbild eines multifunktionalen Raums mit Fokus auf naturnahe Naherholung und Freizeitnutzung sowie Landwirtschaft im Übergang zwischen dem dichten, urban geprägten Siedlungskörper der Stadt und Agglomeration Bern und dem angrenzenden ländlichen Gebiet. 2 Langfristiges Sichern und Entwickeln der Landschaftsqualitäten zusammen mit der Landwirtschaft. Weiterentwickeln des Grünen Bands als regional bedeutsamer Landschafts-, Bewirtschaftungs-, Erlebnis- und Kulturraum. Erhalten der Zäsur zwischen urbanem Siedlungsraum und ländlichem Gebiet. Anhang IV Zu Artikel 68 Absatz 1 Verkehrsorientierte Gemeindestrassen Als verkehrsorientierte Gemeindestrassen gelten: - Landorfstrasse, vom Kreisel Brüggbühl bis zur Einmündung in die Schwarzenburgstrasse - Schwarzenburgstrasse, vom Brühlplatz bis zur Gemeindegrenze zur Stadt Bern - Könizstrasse, vom Kreisel Turnierstrasse bis zur Gemeindegrenze zur Stadt Bern - Sägestrasse, vom Neuhausplatz bis zur Einmündung in die Landorfstrasse - Waldeggstrasse, von der Könizstrasse bis zur Einmündung in die Schwarzenburgstrasse - Die Strassenverbindung von der Sägestrasse in die Schwarzenburgstrasse via Bläuackergraben – Sonnenweg - Die Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Seftigenstrasse via Bündenackerstrasse – Wabersackerstrasse – Kirchstrasse – Dorfstrasse - Die Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Kirchstrasse via Stapfenstrasse – Spiegelstrasse – Bellevuestrasse - Die Strassenverbindung von der Muhlernstrasse in die Schwarzenburgstrasse via Haltenstrasse - Strassenverbindung von der Riedmoossstrasse bis zur Gemeindegrenze Neuenegg via Hallmattstrasse – Wangentalstrasse – Neueneggstrasse - Strassenverbindung von der Schwarzenburgstrasse in die Freiburgstrasse via Sensemattstrasse Genehmigungsvermerke 1. Mitwirkung vom 22. April bis 11. Juli 2014 2. Mitwirkung vom 5. April bis 5. Mai 2017 1. Vorprüfung vom 24. Juni 2015 2. Vorprüfung vom 10. Oktober 2016 / 31. März 2017 Publikation im Anzeiger der Region Bern vom 31. März 2017 und 5. April 2017 Publikation im Amtsblatt Kanton Bern vom 5. April 2017 1. Öffentliche Auflage vom 5. April bis 5. Mai 2017 Einspracheverhandlungen von September 2017 bis März 2018 Erledigte Einsprachen 56 / Unerledigte Einsprachen 245 Rechtsverwahrungen 0 Publikation im Anzeiger der Region Bern vom 20. Juni 2018 Publikation im Amtsblatt Kanton Bern vom 20. Juni 2018 2. Öffentliche Auflage vom 20. Juni bis 20. Juli 2018 Einspracheverhandlung am 7. September 2018 Erledigte Einsprachen 0 / Unerledigte Einsprachen 11 Rechtsverwahrungen 1 Beschlossen durch den Gemeinderat am 22. März 2018 Beschlossen durch das Parlament am 28. Mai 2018 Beschlossen durch die Stimmberechtigten am 23. September 2018 mit 7933 Ja / 2248 Nein Namens der Einwohnergemeinde: Die Präsidentin Der Gemeindeschreiber Annemarie Berlinger-Staub Pascal Arnold Die Richtigkeit dieser Angaben bescheinigt: Der Gemeindeschreiber Köniz, 16. November 2018 Pascal Arnold Genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung am 18. Mai 2020.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.