ARTIKEL 40
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Maßnahme“ bezeichnet jede Maßnahme einer Vertragspartei, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, einer Entscheidung, eines Verwaltungsakts oder in sonstiger Form getroffen wird.
b) „Von einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen“ bezeichnet Maßnahmen
i) zentraler, regionaler oder lokaler Regierungen oder Behörden einer Vertragspartei und
ii) nichtstaatlicher Stellen einer Vertragspartei in Ausübung der ihnen von einer zentralen, regionalen oder lokalen Regierung oder Behörde einer Vertragspartei übertragenen Befugnisse.
c) „Natürliche Person der Europäischen Union“ oder „natürliche Person der Republik Kasachstan“ bezeichnet eine Person, die nach den jeweiligen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan besitzt.
d) „Juristische Person“ bezeichnet eine nach geltendem Recht ordnungsgemäß gegründete oder anderweitig errichtete rechtsfähige Organisationseinheit unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient und ob sie sich in privatem oder staatlichem Eigentum befindet, einschließlich Kapitalgesellschaften, treuhänderisch tätiger Einrichtungen, Personengesellschaften, Joint Ventures, Einzelunternehmen und Verbänden.
e) „Juristische Person einer Vertragspartei“ bezeichnet eine juristische Person der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan gegründet worden ist und deren satzungsmäßiger Sitz, Hauptverwaltungssitz oder Hauptgeschäftssitz in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union angewandt wird, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan liegt.
Hat eine juristische Person, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan gegründet worden ist, lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungssitz in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan, so gilt sie nicht als juristische Person der Europäischen Union beziehungsweise der Republik Kasachstan, es sei denn, sie tätigt in erheblichem Umfang Geschäfte in dem Gebiet, in dem der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, beziehungsweise im Gebiet der Republik Kasachstan.
f) Hinsichtlich des internationalen Seeverkehrs, einschließlich intermodaler Transporte, beidenen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gilt dieses Kapitel ungeachtet des Buchstaben e auch für Reedereien, die außerhalb der Europäischen Union beziehungswieseder Republik Kasachstan niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaatsbeziehungsweise der Republik Kasachstan kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesemMitgliedstaat der Europäischen Union beziehungsweise in der Republik Kasachstan imEinklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften registriert sind und unter der Flagge einesMitgliedstaats der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan fahren.
g) „Abkommen über wirtschaftliche Integration“ bezeichnet ein Abkommen, mit dem derDienstleistungshandel, einschließlich der Niederlassung, nach dem AllgemeinenÜbereinkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS), insbesondere den Artikeln Vund Va, in erheblichem Umfang liberalisiert wird, und/oder das Bestimmungen enthält, mitdenen die Niederlassung zum Zwecke anderer Wirtschaftstätigkeiten in erheblichen Umfangliberalisiert werden und die sinngemäß den Kriterien der Artikel V und Va des GATShinsichtlich solcher Tätigkeiten entsprechen.
h) „Wirtschaftstätigkeit“ umfasst Tätigkeiten wirtschaftlicher Art mit Ausnahme vonWirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden.
i) „Wirtschaftstätigkeiten, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt ausgeführt werden“ bezeichnet Tätigkeiten, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Wirtschaftsbeteiligten ausgeführt werden.
j) „Geschäftstätigkeit“ bezeichnet die Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit;
k) „Tochtergesellschaft“ einer juristischen Person bezeichnet eine juristische Person, die von einer anderen juristischen Person der betreffenden Vertragspartei tatsächlich kontrolliert wird1.
l) „Zweigniederlassung“ einer juristischen Person bezeichnet einen Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und materiell so ausgestattet ist, dass er Geschäfte mit Dritten tätigen kann, so dass Letztere, obgleich sie wissen, dass erforderlichenfalls ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen, sondern Geschäfte an dem Geschäftssitz tätigen können, der als Außenstelle dient.
m) „Niederlassung“ bezeichnet jede Art geschäftlicher oder kommerzieller Präsenz, einschließlich
i) Gründung, Erwerb oder Fortführung einer juristischen Person2 oder
ii) die Errichtung oder die Fortführung einer Zweigniederlassung oder Repräsentanz3 im Gebiet einer Vertragspartei zum Zweck der Ausübung einer Wirtschaftstätigkeit.
n) „Investor“ einer Vertragspartei bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die durch Begründung einer Niederlassung eine Wirtschaftstätigkeit ausüben möchte oder ausübt.
o) „Dienstleistungen“ umfasst jede Art von Dienstleistungen4 in jedem Sektor mit Ausnahme der in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachten Dienstleistungen.
p) „in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistungen“ bezeichnet jede Art von Dienstleistung, die weder auf kommerzieller Basis noch im Wettbewerb mit einem oder mehreren Dienstleistern erbracht wird.
q) „Dienstleistungsanbieter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine Dienstleistung erbringt bzw. einen Dienst anbietet.
r) „Erbringung einer Dienstleistung“ umfasst die Vorbereitung, den Vertrieb, die Vermarktung, den Verkauf und die Bereitstellung einer Dienstleistung.
______________________
1 Eine juristische Person wird von einer anderen juristischen Person kontrolliert, wenn Letztere befugt ist, die Mehrheit der Direktoren der Ersteren zu ernennen oder deren Tätigkeit auf andere Weise rechtlich zu bestimmen.
2 Die Begriffe „Gründung“ und „Erwerb“ einer juristischen Person sind so zu verstehen, dass sie auch Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen zur Schaffung oder Aufrechterhaltung dauerhafter Wirtschaftsbeziehungen umfassen.
3 Vertretungen einer juristischen Person der anderen Vertragspartei ist es nicht gestattet, eine Wirtschaftstätigkeit auf kommerzieller Basis im Gebiet der Republik Kasachstan auszuüben. Die Europäische Union behält sich das Recht vor, ihrerseits eine gleichartige Regelung in dieser Hinsicht einzuführen.
4 Zur Klarstellung: Für die Zwecke dieses Kapitels sind „Dienstleistungen“ die in der aktuellen Fassung des WTO-Dokuments MTN.GNS/W/120 aufgeführten Dienstleistungen.
ABSCHNITT 2
NIEDERLASSUNG UND GRENZÜBERSCHREITENDE ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
UNTERABSCHNITT 1
ALLE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN
ARTIKEL 41
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten und die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung betreffen.
(2) Die Vertragsparteien bestätigen ihre jeweiligen Rechte und Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen.
Der Klarheit halber werden in Bezug auf Dienstleistungen die jeweiligen GATS-Listen der spezifischen Verpflichtungen1 der Vertragsparteien, einschließlich der Vorbehalte und der Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, als Bestandteil in dieses Abkommen übernommen und finden Anwendung.
____________________
1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch das Kapitel über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.
Art. 42 Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung
ARTIKEL 42
Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die Niederlassung
(1) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der Niederlassung im Rahmen dieses Abkommens.
(2) Die Vertragsparteien sind bestrebt, keine Maßnahmen zu erlassen, durch die die Bedingungen für die Niederlassung restriktiver werden, als sie am Tag vor Unterzeichnung dieses Abkommens waren.
Art. 43 Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
ARTIKEL 43
Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Vertragsparteien in vollem Umfang an.
(2) Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieses Abkommens.
UNTERABSCHNITT 2
ANDERE WIRTSCHAFTSTÄTIGKEITEN ALS DIENSTLEISTUNGEN
ARTIKEL 44
Anwendungs- und Geltungsbereich
Dieser Unterabschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien, die die Niederlassung im Zusammenhang mit allen Wirtschaftstätigkeiten außer Dienstleistungen betreffen.
ARTIKEL 45
Meistbegünstigung
(1) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei im Hinblick auf ihre Niederlassung eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.
(2) Jede Vertragspartei gewährt juristischen Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der anderen Vertragspartei, die nicht weniger günstig ist als die, die sie juristischen Personen eines Drittlandes gewährt.
(3) Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die die Republik Kasachstan juristischen Personen eines WTO-Mitgliedstaats, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, im Rahmen von Local-Content-Regelungen gewährt, werden unverzüglich und ohne Einschränkung juristischen Personen der Europäischen Union gewährt, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten weder für die Behandlung, die eine Vertragspartei im Einklang mit Abkommen über wirtschaftliche Integration, Freihandelsabkommen, Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder in erster Linie auf Steuerangelegenheiten ausgerichteten Abkommen gewährt, noch sind sie so auszulegen, als erstreckten sie sich auf den Investitionsschutz – mit Ausnahme der Behandlung nach Artikel 46, einschließlich der Verfahren zur Streitbeilegung zwischen Investor und Staat.
(5) Ungeachtet des Absatzes 4 gewährt die Republik Kasachstan Tochtergesellschaften juristischer Personen der Europäischen Union, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, im Hinblick auf strategische Ressourcen und Objekte in keinem Fall eine Behandlung, die weniger günstig ist als die Behandlung, die nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels auf Tochtergesellschaften von juristischen Personen eines Drittlandes, die in der Republik Kasachstan in Form einer juristischen Person niedergelassen sind, gilt.
ARTIKEL 46
Inländerbehandlung
Unter den Vorbehalten gemäß Anhang I
a) gewährt jede Vertragspartei den Tochtergesellschaften in ihrem Gebiet niedergelassener juristischer Personen der anderen Vertragspartei eine Behandlung im Hinblick auf ihre Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig ist als die, die sie den eigenen juristischen Personen gewährt;
b) gewährt die Republik Kasachstan juristischen Personen der Europäischen Union und ihren Zweigniederlassungen im Hinblick auf ihre Niederlassung und Geschäftstätigkeit in anderen Bereichen der Wirtschaftstätigkeit als dem Dienstleistungsbereich eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie juristischen Personen der Republik Kasachstan und ihren Niederlassungen gewährt. Die von der Republik Kasachstan gewährte Inländerbehandlung lässt die Bestimmungen des Protokolls über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO unberührt.
ABSCHNITT 3
VORÜBERGEHENDE PRÄSENZ NATÜRLICHER PERSONEN ZU GESCHÄFTSZWECKEN
ARTIKEL 47
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Dieser Abschnitt gilt für Maßnahmen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt in ihrem Gebiet von Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und von Vertragsdienstleistern im Einklang mit Artikel 39 Absätze 5 und 6.
(2) Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck
a) „Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten“, natürliche Personen, die in einer Führungsposition bei einer juristischen Person einer Vertragspartei angestellt und für die Gründung einer Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei zuständig sind. Von ihnen werden ausschließlich Dienstleistungen angeboten oder erbracht oder Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, die für die Errichtung einer Niederlassung erforderlich sind. Sie erhalten keine Vergütung aus einer Quelle im Gebiet der aufgesuchten Vertragspartei;
b) „unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer“ natürliche Personen, die seit mindestens einem Jahr bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt oder als Partner an ihr beteiligt sind1 und die vorübergehend in eine Niederlassung, sei es eine Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung oder die Muttergesellschaft dieser juristischen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden.
Die betreffende natürliche Person muss in eine der Kategorien fallen, die in den jeweiligen GATS-Listen der Vertragsparteien definiert sind, die für die Zwecke dieses Abschnitts für alle Wirtschaftstätigkeiten gelten.
c) „Vertragsdienstleister“ eine natürliche Person, die bei einer juristischen Person einer Vertragspartei beschäftigt ist, die selbst keine Agentur für die Vermittlung und Beschaffung von Personal ist und auch nicht über eine solche tätig ist, die keine Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei betreibt und die mit einem Endverbraucher dieser anderen Vertragspartei einen Bona-fide-Vertrag2 über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hat, zu dessen Erfüllung die vorübergehende Präsenz ihrer Beschäftigten im Gebiet dieser anderen Vertragspartei erforderlich ist;
d) „Qualifikationen“ Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Ausbildungsnachweise, die von einer nach Rechts- oder Verwaltungsvorschriften benannten Behörde für den erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung ausgestellt werden.
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1 Zur Klarstellung: Die Partner sind an derselben juristischen Person beteiligt.
2 Der Dienstleistungsvertrag muss den Anforderungen der Gesetze und Vorschriften sowie den sonstigen rechtlichen Anforderungen der Vertragspartei genügen, in deren Gebiet er ausgeführt wird.
Art. 48 Unternehmensintern versetzte Personen und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten
ARTIKEL 48
Unternehmensintern versetzte Personen und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten
(1) In Bezug auf Dienstleistungen bekräftigen die Vertragsparteien ihre jeweiligen Pflichten, die ihnen aus dem GATS hinsichtlich der Einreise und des vorübergehenden Aufenthalts von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern oder Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten, erwachsen. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte1.
(2) Im Hinblick auf andere Wirtschaftstätigkeiten als Dienstleistungen verpflichten sich die Vertragsparteien unter den in Anhang II dargelegten Vorbehalten,
a) in der Warenproduktion im Gebiet der anderen Vertragspartei tätigen Investoren zu ermöglichen, unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b und Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, im Sinne von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a zu entsenden. Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt ist im Fall von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern auf einen Zeitraum von bis zu drei Jahren und im Fall von zu Niederlassungszwecken einreisenden Geschäftsreisenden auf 90 Tage je Zwölfmonatszeitraum begrenzt;
b) keine Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die in Form zahlenmäßiger Quoten oder einer vorgeschriebenen wirtschaftlichen Bedarfsermittlung die Gesamtzahl der Personen, die ein Investor als unternehmensintern versetzte Arbeitnehmer oder Geschäftsreisende, die eine Niederlassung errichten, entsenden darf, begrenzen oder als diskriminierende Beschränkungen dienen.
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1 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien von unternehmensintern versetzten Arbeitnehmern und Geschäftsreisenden, die eine Niederlassung errichten.
ARTIKEL 49
Vertragsdienstleister
(1) Die Republik Kasachstan gestattet unter folgenden Bedingungen die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Gebiet durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen, die Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind:
a) Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen verfügen
i) über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertige Kenntnisse belegenden fachlichen Befähigungsnachweis und
ii) eine Berufsqualifikation, sofern dies nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften der Republik Kasachstan für die Ausübung einer Tätigkeit in dem betreffenden Sektor erforderlich ist.
b) Natürliche Personen dürfen für die Dienstleistungserbringung keine andere Vergütung erhalten als die Vergütung, die während ihres Aufenthalts in der Republik Kasachstan von der juristischen Person der Europäischen Union gezahlt wird.
c) Die in die Republik Kasachstan einreisenden natürlichen Personen müssen vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan seit mindestens einem Jahr bei der juristischen Person der Europäischen Union beschäftigt gewesen sein. Darüber hinaus müssen die natürlichen Personen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Einreise in die Republik Kasachstan über mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in dem Tätigkeitsbereich verfügen, der Gegenstand des Vertrags ist.
d) Die Republik Kasachstan darf eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vornehmen und ein jährliches Kontingent für Arbeitserlaubnisse festlegen, die Vertragsdienstleistern der Europäischen Union vorbehalten sind, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten. Die Gesamtzahl der Vertragsdienstleister der Europäischen Union, die Zugang zum Dienstleistungsmarkt der Republik Kasachstan erhalten, ist auf höchstens 800 Personen pro Jahr begrenzt.
e) Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO wird keine wirtschaftliche Bedarfsprüfung mehr vorgenommen1. In dem Zeitraum, in dem die Republik Kasachstan eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung2 vornehmen darf, sind die Einreise natürlicher Personen in die Republik Kasachstan und der vorübergehende Aufenthalt dieser Personen in ihrem Gebiet zwecks Vertragserfüllung auf insgesamt höchstens vier Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ist der vorübergehende Aufenthalt auf höchstens sechs Monate je Zwölfmonatszeitraum beziehungsweise auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Die juristischen Personen der Europäischen Union tragen die Verantwortung für die fristgerechte Ausreise ihrer Beschäftigten aus dem Gebiet der Republik Kasachstan.
2) Die Republik Kasachstan gestattet die Erbringung von Dienstleistungen durch juristische Personen der Europäischen Union mittels der Präsenz natürlicher Personen in ihrem Gebiet, wenn der Dienstleistungsvertrag folgende Bedingungen erfüllt:
a) Der Dienstleistungsvertrag
i) wurde unmittelbar zwischen der juristischen Person der Europäischen Union und dem Endverbraucher, bei dem es sich um eine juristische Person der Republik Kasachstan handelt, geschlossen,
ii) erfordert zur Erbringung der Dienstleistung die vorübergehende Präsenz von Beschäftigten dieser juristischen Person im Gebiet der Republik Kasachstan und
iii) steht im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und Anforderungen der Republik Kasachstan.
b) Der Dienstleistungsvertrag muss einen der nachstehenden Tätigkeitsbereiche betreffen, die in der Liste der GATS-Verpflichtungen der Republik Kasachstan enthalten und definiert sind:
i) Rechtsbesorgende Dienstleistungen
ii) Dienstleistungen von Rechnungslegern und Buchhaltern
iii) Dienstleistungen von Steuerberatern
iv) Dienstleistungen von Architekten
v) Ingenieurdienstleistungen
vi) Integrierte Ingenieurdienstleistungen
vii) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten
viii) Computer- und verwandte Dienstleistungen
ix) Werbung
x) Dienstleistungen auf dem Gebiet der Marktforschung
xi) Managementberatung
xii) Mit der Managementberatung verbundene Leistungen
xiii) Technische Prüfungen und Analysen
xiv) Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau
xv) Verwandte wissenschaftliche und technische Beratung
xvi) Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen
xvii) Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen, einschließlich Verkehrsmitteln, imRahmen eines Dienstleistungsauftrags nach Verkauf
xviii) Dienstleistungen im Bereich Umwelt
c) Der nach diesem Absatz gewährte Zugang betrifft nur die Dienstleistung, die Gegenstand desVertrags ist; er verleiht nicht das Recht, die geltende Berufsbezeichnung im Gebiet derRepublik Kasachstan zu führen.
(3) Die Europäische Union bekräftigt ihre Pflichten aus den im Rahmen des GATS eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt von Vertragsdienstleistern. Es gelten die darin aufgeführten Vorbehalte.3
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1 Alle anderen Anforderungen, Gesetze und Vorschriften über Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung finden weiterhin Anwendung.
2 Zur Klarstellung: In Bezug auf die Republik Kasachstan bezeichnet „wirtschaftliche Bedarfsprüfung“ ein Verfahren, das von einer juristischen Person der Republik Kasachstan bei der Verpflichtung von Vertragsdienstleistern durchgeführt wird und bei dem vor der Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte die Bedingungen auf dem einheimischen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden müssen. Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn nach der Veröffentlichung einer Stellenausschreibung in den Massenmedien und nach einer Suche nach einer kompetenten Person in der Datenbank der zuständigen Behörde festgestellt wird, dass keine der Bewerber die in der Stellenausschreibung genannten Anforderungen erfüllt. Das Verfahren sollte nicht mehr als einen Monat in Anspruch nehmen. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens darf die juristische Person das Verfahren zur Einstellung von Vertragsdienstleistern einleiten.
3 Zur Klarstellung: Zu diesen Vorbehalten zählen auch die Vorbehalte in Bezug auf die Definitionen der verschiedenen Kategorien.
ARTIKEL 50
Meistbegünstigung
(1) Die Behandlung, die die Europäische Union Vertragsdienstleistern der Republik Kasachstan gewährt, darf nicht weniger günstig sein als die Behandlung, die Vertragsdienstleistern eines Drittlandes gewährt wird.
(2) Die Behandlung, die im Einklang mit anderen von der Europäischen Union mit einem Drittland geschlossenen Übereinkünften gewährt wird, die nach Artikel V des GATS notifiziert wurden oder unter die GATS-Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung der Europäischen Union fallen, wird vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Europäischen Union geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls vom Geltungsbereich des Absatzes 1 ausgenommen.
(3) Gewährt die Republik Kasachstan Vertragsdienstleistern eines anderen WTO-Mitglieds – mit Ausnahme der Länder der Gemeinschaft unabhängiger Staaten (GUS) und der Länder, die Vertragsparteien von Abkommen mit der Republik Kasachstan über wirtschaftliche Integration sind – eine Behandlung, die günstiger als die in diesem Abkommen vorgesehene Behandlung ist, so wird diese Behandlung auch Vertragsdienstleistern der Europäischen Union gewährt. Die Behandlung, die sich aus der Harmonisierung von Vorschriften ergibt, die auf von der Republik Kasachstan geschlossenen Übereinkünften beruht, in denen die gegenseitige Anerkennung nach Artikel VII des GATS vorgesehen ist, wird ebenfalls von dieser Bestimmung ausgenommen.
Art. 51 Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
ARTIKEL 51
Schrittweise Verbesserung der Bedingungen für die vorübergehende Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken
Der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ richtet Empfehlungen an die Vertragsparteien im Hinblick auf die weitere Liberalisierung der vorübergehenden Präsenz natürlicher Personen zu Geschäftszwecken.
ABSCHNITT 4
INTERNE VORSCHRIFTEN
ARTIKEL 52
Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für Maßnahmen der Vertragsparteien im Zusammenhang mit Zulassungs- und Qualifikationsverfahren, die Folgendes betreffen:
a) grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen,
b) Niederlassung,
c) Erbringung einer Dienstleistung mittels Anwesenheit einer natürlichen Person im Gebiet der anderen Vertragspartei im Einklang mit Abschnitt 3 dieses Kapitels.
(2) Die Auflagen nach Artikel 53 gelten für alle Wirtschaftstätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen. Bei Dienstleistungen gelten sie entsprechend dem Umfang der spezifischen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei im Rahmen des GATS1. Die Auflagen gelten nicht für Maßnahmen, die Beschränkungen darstellen, die nach Artikel XVI oder XVII des GATS in die Liste der Verpflichtungen einzutragen sind.
________________________
1 Bei der Republik Kasachstan schließt dieser Verweis auch den Abschnitt über Dienstleistungen im Protokoll über den Beitritt der Republik Kasachstan zur WTO ein.
ARTIKEL 53
Zulassung und Qualifikation
(1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungs- und Qualifikationsverfahren zur Erlangung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung oder zur Niederlassung angemessen, klar und hinsichtlich der zugrunde liegenden politischen Ziele relevant sind, der Art der zu erfüllenden Voraussetzungen und zu bewertenden Kriterien Rechnung tragen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.
(2) Sind bestimmte Fristen für die Anträge vorgesehen, wird dem Antragsteller ein angemessener Zeitraum für die Einreichung des Antrags eingeräumt. Die zuständige Behörde sorgt für eine möglichst rasche Bearbeitung des Antrags. Nach Möglichkeit sollten Anträge in elektronischer Form unter denselben Voraussetzungen für die Prüfung der Echtheit wie in Papierform gestellte Anträge akzeptiert werden.
(3) Nach Möglichkeit sollten beglaubigte Kopien anstelle von Originalen akzeptiert werden.
(4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Bearbeitung eines Antrags, einschließlich der endgültigen Entscheidung, innerhalb einer angemessenen in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Frist und in jedem Fall ohne ungebührliche Verzögerung abgeschlossen wird. Jede Vertragspartei bemüht sich, den normalen Zeitrahmen für die Antragsbearbeitung festzulegen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine erteilte Zulassung oder Genehmigung unverzüglich nach ihrer Erteilung nach den darin festgelegten Bedingungen in Kraft tritt.
(5) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Zulassungsgebühren1 in einem angemessenen Verhältnis zu den der zuständigen Behörde entstehenden Kosten stehen und nicht für sich allein genommen eine Beschränkung der Dienstleistungserbringung oder der Niederlassung darstellen.
(6) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass ein Antrag nicht vollständig ist, oder stellt sie fest, dass zusätzliche Informationen benötigt werden, so unternimmt sie Folgendes innerhalb einer angemessenen Frist: Sie
a) unterrichtet den Antragsteller,
b) nennt nach Möglichkeit die benötigten Informationen und
c) bietet nach Möglichkeit Gelegenheit zur Behebung der Mängel.
(7) Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab, so unterrichtet sie den Antragsteller ohne ungebührliche Verzögerung und nach Möglichkeit schriftlich. Die zuständige Behörde sollte dem Antragsteller auf Anfrage die Gründe für die Ablehnung des Antrags sowie nach Möglichkeit die festgestellten Mängel mitteilen. Sie sollte den Antragsteller von den Verfahren zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften in Kenntnis setzen. Die zuständige Behörde sollte es einem Antragsteller gestatten, einen neuen Antrag im Einklang mit den bestehenden Verfahren der Behörde zu stellen, es sei denn, die zuständige Behörde begrenzt die Zahl der Zulassungen oder Qualifikationsfeststellungen.
(8) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Verfahren und Entscheidungen der zuständigen Behörde im Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren allen Antragstellern gegenüber unparteiisch sind. Die zuständige Behörde sollte ihre Entscheidung unabhängig treffen und gegenüber dem Dienstleistungsanbieter oder Investor, für den die Zulassung oder Genehmigung beantragt wird, nicht rechenschaftspflichtig sein.
____________________
1 Nicht zu den Zulassungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder andere diskriminierungsfreie Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes.
ABSCHNITT 5
SEKTORSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 54
Internationaler Seeverkehr
(1) In diesem Artikel werden die Grundsätze für die Liberalisierung der Dienstleistungen im internationalen Seeverkehr dargelegt. Dieser Artikel gilt unbeschadet der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen des GATS.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels umfasst der Ausdruck „internationaler Seeverkehr“ Beförderungsvorgänge im Haus-Haus- und im multimodalen Verkehr – wobei der multimodale Verkehr die Beförderung von Gütern mit mehr als einem Verkehrsträger darstellt – mit einem durchgehenden Frachtpapier, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, und schließt das Recht der Erbringer internationaler Seeverkehrsdienstleistungen ein, zu diesem Zweck Verträge direkt mit Erbringern von Dienstleistungen anderer Verkehrsträger zu schließen.
(3) Hinsichtlich der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten von Schiffsagenturen zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen gestattet jede Vertragspartei juristischen Personen der anderen Vertragspartei die Einrichtung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in ihrem Gebiet unter Bedingungen für die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit, die nicht weniger günstig sind als die den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen der eigenen juristischen Personen oder den Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von juristischen Personen eines Drittlands gewährten Bedingungen, je nachdem, welche Bedingungen günstiger sind.
Dieser Absatz gilt nicht für die Niederlassung zum Zwecke des Betriebs einer Flotte unter der nationalen Flagge eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan
(4) Zu diesen Tätigkeiten zählen unter anderem
a) Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und seeverkehrsbezogenen Dienstleistungen im unmittelbaren Kontakt mit Kunden, von Preisangebot bis Rechnungstellung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen vom Dienstleistungsanbieter selbst oder von Dienstleistungsanbietern, mit denen der Dienstleistungsverkäufer eine feste Geschäftsverbindung eingegangen ist, betrieben oder angeboten werden;
b) Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und verkehrsbezogenen Dienstleistungen einschließlich Verkehrsdienstleistungen mit inländischen Verkehrsträgern, die zur Bereitstellung eines intermodalen Dienstes erforderlich sind, für eigene Rechnung oder für Kunden, und zum Weiterverkauf an Kunden;
c) Ausarbeitung von Unterlagen wie Beförderungsdokumenten, Zollpapieren oder sonstigen Dokumente, die sich auf den Ursprung und die Beschaffenheit der beförderten Güter beziehen;
d) Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich diskriminierungsfreier Beschränkungen im Telekommunikationsbereich);
e) Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit anderen Schiffsagenturen, einschließlich der Beteiligung am Kapital der Gesellschaft und der Einstellung örtlichen Personals (bzw. ausländischen Personals gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens) im Falle einer Vereinbarung mit einer vor Ort niedergelassenen Schiffsagentur;
f) Handeln im Namen von juristischen Personen, unter anderem beim Organisieren des Einlaufens des Schiffes oder beim Übernehmen von Ladungen, wenn gewünscht.
(5) Angesichts des zwischen den Vertragsparteien erreichten Niveaus der Liberalisierung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung im internationalen Seeverkehr
a) wendet jede Vertragspartei den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seehandel auf kommerzieller und diskriminierungsfreier Basis wirksam an;
b) gewährt jede Vertragspartei den von Dienstleistungsanbietern der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen unter anderem für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung der Infrastruktur und die Inanspruchnahme von Hafendiensten und Seeverkehrshilfsleistungen sowie bezüglich der damit verbundenen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig als die Behandlung ist, die sie ihren eigenen Schiffen oder Schiffen eines Drittlands gewährt, je nachdem, welche Behandlung günstiger ist.
(6) Bei der Anwendung der Grundsätze nach Absatz 5
a) wenden die Vertragsparteien ab Inkrafttreten dieses Abkommens Ladungsanteilbestimmungen in bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Kasachstan nicht mehr an;
b) nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittländern keine Ladungsanteilvereinbarungen auf, wenn nicht der außergewöhnliche Umstand gegeben ist, dass Linienreedereien der einen oder der anderen Vertragspartei sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittland hätten;
c) untersagen die Vertragsparteien Ladungsanteilvereinbarungen in künftigen bilateralen Abkommen betreffend den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern;
d) beseitigen die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse, die eine verschleierte Beschränkung darstellen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten, und führen keine neuen ein.
(7) Natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union, die internationale Seeverkehrsdienstleistungen erbringen, steht es frei, Dienstleistungen im internationalen See-Fluss-Verkehr auf den Binnenwasserstraßen der Republik Kasachstan zu erbringen - dies gilt auch umgekehrt.
(8) Die Vertragsparteien stellen den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen der anderen Vertragspartei zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen bereit: Lotsendienste, Schub- und Schleppboothilfe, Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung, Abfall- und Ballastwasserentsorgung, Dienstleistungen der Hafenmeisterei, Navigationshilfen und landgestützte Betriebsdienste, die für den Schiffsbetrieb unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung, Einrichtungen für dringende Reparaturen, Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste.
(9) Gewährt die Republik Kasachstan einem anderen WTO-Mitglied, mit Ausnahme der Anrainerstaaten des Kaspischen Meeres und der GUS-Länder, eine günstigere Behandlung, so gilt diese Behandlung auch für die natürlichen und juristischen Personen der Europäischen Union.
Art. 54a Straßen- und Eisenbahnverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr
ARTIKEL 54 a
Straßen- und Eisenbahnverkehr, Binnenschifffahrt und Luftverkehr
Zur Gewährleistung der koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien im Einklang mit ihren beiderseitigen wirtschaftlichen Bedürfnissen können die Bedingungen für den beiderseitigen Marktzugang im Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr und gegebenenfalls im Luftverkehr in möglichen gesonderten Abkommen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln sind.
ABSCHNITT 6
AUSNAHMEN
ARTIKEL 55
Allgemeine Ausnahmen
(1) Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung der Niederlassung, einschließlich Geschäftstätigkeiten, oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten1;
b) die dem Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen dienen;
c) die die Erhaltung der nicht regenerativen natürlichen Ressourcen betreffen, sofern diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen für heimische Investoren oder für die interne Erbringung oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen angewendet werden;
d) die für den Schutz nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert erforderlich sind;
e) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
i) die Verhinderung irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen;
ii) den Schutz der Privatsphäre des Einzelnen bei der Verarbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten und den Schutz der Vertraulichkeit persönlicher Aufzeichnungen und Konten;
iii) die Sicherheit;
f) die nicht mit Artikel 46 vereinbar sind, vorausgesetzt, das Ziel der unterschiedlichen Behandlung besteht darin, eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, Investoren oder Dienstleistungsanbieter der anderen Vertragspartei zu gewährleisten2.
(2) Dieses Kapitel gilt weder für die Systeme der sozialen Sicherheit der Vertragsparteien noch für Tätigkeiten im Gebiet einer Vertragspartei, die dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Gewalt verbunden sind.
____________________
1 Die Ausnahmeregelung in Bezug auf die öffentliche Ordnung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn eine wirkliche, ausreichend schwerwiegende Bedrohung eines Grundinteresses der Gesellschaft vorliegt.
2 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
i) die für gebietsfremde Unternehmer und Dienstleistungsanbieter gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den Besteuerungsgrundlagen richtet, die aus dem Gebiet der Vertragspartei stammen oder dort gelegen sind,
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerflucht oder -hinterziehung zu verhindern, einschließlich Vollzugsmaßnahmen,
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet einer anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung der von diesen Nutzern zu entrichtenden Steuern aus Quellen im Gebiet der Vertragspartei zu gewährleisten,
v) die unterscheiden zwischen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, die hinsichtlich weltweiter Besteuerungsgrundlagen der Steuer unterliegen, und anderen Unternehmern und Dienstleistungsanbietern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungsgrundlage zwischen beiden,
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechenbare Beträge von gebietsansässigen Personen oder Zweigniederlassungen oder zwischen verbundenen Personen oder Zweigniederlassungen derselben Person zu ermitteln, zuzuordnen oder aufzuteilen, um die Steuerbemessungsgrundlage der Vertragspartei zu bewahren.
Die steuerlichen Bestimmungen und Begriffe unter Buchstabe f und in dieser Fußnote werden in Übereinstimmung mit den steuerlichen Definitionen und Begriffen oder gleichwertigen oder ähnlichen Definitionen und Begriffen des internen Rechts der Vertragspartei, die die Maßnahme trifft, ausgelegt.
ABSCHNITT 7
INVESTITIONEN
ARTIKEL 56
Überprüfung und Konsultationen
Zur Ermittlung etwaiger Investitionshemmnisse überprüfen die Vertragsparteien spätestens drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieses Titels gemeinsam die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüfen sie die Möglichkeit, Verhandlungen über die Beseitigung dieser Hemmnisse aufzunehmen und dieses Abkommen unter anderem im Hinblick auf allgemeine Grundsätze des Investitionsschutzes zu ergänzen.
KAPITEL 6
KAPITALVERKEHR UND ZAHLUNGEN
ARTIKEL 57
Leistungsbilanz
Jede Vertragspartei genehmigt alle Leistungsbilanzzahlungen und -transfers zwischen den Vertragsparteien in frei konvertierbarer Währung gemäß dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (IWF).
ARTIKEL 58
Kapitalverkehr
(1) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen verpflichten sich die Vertragsparteien unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens, den freien Kapitalverkehr im Zusammenhang mit nach den Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staats getätigten Direktinvestitionen, mit Wirtschaftstätigkeiten nach Kapitel 5 (Dienstleistungshandel und Niederlassung) dieses Titels und mit der Liquidation und Rückführung dieses investierten Kapitals und etwaiger daraus erzielter Gewinne nicht zu beschränken.
(2) Hinsichtlich der Kapitalbilanztransaktionen, die nicht unter Absatz 1 fallen, gewährleistet jede Vertragspartei unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Abkommens und im Einklang mit ihren eigenen Rechtsvorschriften den freien Kapitalverkehr im Hinblick auf unter anderem
a) Kredite für Handelsgeschäfte einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen, an denen ein Gebietsansässiger einer Vertragspartei beteiligt ist,
b) Finanzdarlehen und -kredite oder
c) Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen ohne die Absicht, dauerhafte Wirtschaftsbeziehungen zu schaffen oder aufrechtzuerhalten.
3) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens führen die Vertragsparteien keine neuen Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen Gebietsansässigen der Vertragsparteien ein und verschärfen die bestehenden Regelungen nicht.
4) Die Vertragsparteien können Konsultationen im Hinblick auf die weitere Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen ihnen führen.
ARTIKEL 59
Ausnahmen
Unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht so angewandt werden, dass sie, soweit gleiche Umstände gegeben sind, zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Ländern oder zu einer verschleierten Beschränkung des Kapitalverkehrs führen, ist dieses Kapitel nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien hindert, Maßnahmen zu treffen und durchzusetzen,
a) die erforderlich sind, um die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Sittlichkeit zu schützen oder die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, oder
b) die erforderlich sind, um die Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften zu gewährleisten, die nicht im Widerspruch zu diesem Kapitel stehen, einschließlich Maßnahmen, die Folgendes betreffen:
i) die Verhinderung strafbarer Handlungen, irreführender und betrügerischer Geschäftspraktiken oder Maßnahmen zur Bewältigung der Folgen einer Nichterfüllung von Verträgen (Konkurs, Insolvenz und Schutz der Gläubigerrechte),
ii) zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei eingeführte oder aufrechterhaltene Maßnahmen,
iii) die Emission von und den Handel mit Wertpapieren, Optionen, Futures oder anderen Derivaten,
iv) Finanzberichterstattung oder die Aufzeichnung von Transfers, falls sie erforderlich sind, um Strafverfolgungs- oder Finanzregulierungsbehörden zu unterstützen, oder
v) die Gewährleistung der Einhaltung von in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erlassenen Verfügungen oder Urteilen.
Art. 60 Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers
ARTIKEL 60
Vorübergehende Schutzmaßnahmen in Bezug auf Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers
In Ausnahmefällen, in denen ernste Schwierigkeiten für die Durchführung der Währungs- oder Geldpolitik der Republik Kasachstan oder für das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion der Europäischen Union auftreten oder aufzutreten drohen, kann die betroffene Vertragspartei für höchstens ein Jahr Schutzmaßnahmen in Bezug auf den Kapitalverkehr, Zahlungen oder Transfers treffen, sofern diese Maßnahmen unbedingt notwendig sind. Die Vertragspartei, die solche Maßnahmen trifft oder beibehält, unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
KAPITEL 7
GEISTIGES EIGENTUM
ARTIKEL 61
Ziele
Die Ziele dieses Kapitels bestehen darin,
a) die Produktion und Vermarktung innovativer und kreativer Produkte zwischen den Vertragsparteien zu erleichtern und
b) ein angemessenes und wirksames Niveau beim Schutz und bei der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums zu erreichen.
ABSCHNITT 1
GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 62
Art und Umfang der Pflichten
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtung zur Gewährleistung der angemessenen und wirksamen Umsetzung der internationalen Übereinkünfte über geistiges Eigentum, zu deren Vertragsparteien sie gehören, einschließlich des Übereinkommens der WTO über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“). Die Bestimmungen dieses Kapitels ergänzen und präzisieren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem TRIPS-Übereinkommen und anderen internationalen Übereinkünften auf dem Gebiet des geistigen Eigentums.
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Rechte des geistigen Eigentums“ unter anderem sämtliche Kategorien von geistigem Eigentum, die in den Artikeln 65 bis 96 aufgeführt sind.
(3) Der Schutz des geistigen Eigentums umfasst den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10a der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums von 1883 in der überarbeiteten und geänderten Fassung (im Folgenden „Pariser Verbandsübereinkunft“).
(4) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Rechtsvorschriften anzuwenden, die höhere Standards für den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vorsehen, sofern diese Rechtsvorschriften nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Kapitels stehen.
ARTIKEL 63
Technologietransfer
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Meinungen und Informationen über ihre internen Rechtsvorschriften und die internationale Praxis in Bezug auf den Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, die sich auf den Technologietransfer auswirken, auszutauschen. Dazu gehört insbesondere ein Austausch über Maßnahmen, die den Informationsfluss, Unternehmenspartnerschaften, die freiwillige Lizenzierung und die Vergabe von Unteraufträgen erleichtern. Besondere Aufmerksamkeit wird den notwendigen Voraussetzungen für die Schaffung angemessener günstiger Rahmenbedingungen für den Technologietransfer in den Empfängerländern gewidmet; dazu zählen unter anderem Fragen wie der interne Rechtsrahmen und die Entwicklung des Humankapitals.
(2) Bei Maßnahmen im Hinblick auf den Technologietransfer werden berechtigte Interessen der Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums geschützt.
ARTIKEL 64
Erschöpfung
Jede Vertragspartei wendet eine Regelung für die nationale oder regionale1 Erschöpfung von Rechten des geistigen Eigentums im Einklang mit ihrem internen Recht in Bezug auf Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Muster und Marken an.
____________________
1 Der Begriff „regional“ bezieht sich auf Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration, die einen Binnenmarkt errichten, der den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr gewährleistet.
ABSCHNITT 2
STANDARDS IN BEZUG AUF RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS
URHEBERRECHT UND VERWANDTE SCHUTZRECHTE
ARTIKEL 65
Gewährter Schutz
Jede Vertragspartei nimmt ihre Rechte und Pflichten gemäß den folgenden internationalen Übereinkünften wahr:
a) der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (im Folgenden „Berner Übereinkunft“),
b) dem Internationalen Abkommen von 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (im Folgenden „Übereinkommen von Rom“),
c) dem Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO),
d) dem WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger,
e) dem TRIPS-Übereinkommen.
ARTIKEL 66
Urheber
Jede Vertragspartei gewährt Urhebern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Werke auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
b) die öffentliche Verbreitung des Originals ihrer Werke oder von Vervielfältigungsstücken davon in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise und
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
ARTIKEL 67
Ausübende Künstler
Jede Vertragspartei gewährt ausübenden Künstlern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die Aufzeichnung1 ihrer Darbietungen,
b) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte, die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
c) die öffentliche Verbreitung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen durch Verkauf oder auf sonstige Weise,
d) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind,
e) die drahtlose Sendung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.
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1 Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Aufzeichnung“ die Verkörperung von Tönen oder von deren Darstellungen, von der aus sie mit einem Gerät wahrgenommen, reproduziert oder wiedergegeben werden können.
ARTIKEL 68
Hersteller von Tonträgern
Jede Vertragspartei gewährt Tonträgerherstellern das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die unmittelbare oder mittelbare, die vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung ihrer Tonträger auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise,
b) die öffentliche Verbreitung ihrer Tonträger durch Verkauf oder in anderer Form, einschließlich Kopien,
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung ihrer Tonträger in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind.
ARTIKEL 69
Sendeunternehmen
Jede Vertragspartei gewährt Sendeunternehmen das ausschließliche Recht, Folgendes zu erlauben oder zu verbieten:
a) die Aufzeichnung ihrer Sendungen,
b) die Vervielfältigung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen,
c) die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Sendungen in einer Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, und
d) die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgelds zugänglich sind.
ARTIKEL 70
Sendung und öffentliche Wiedergabe
Jede Vertragspartei sieht ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu gewerblichen Zwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für eine drahtlose Sendung oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von jeder Vertragspartei festgelegt werden.
ARTIKEL 71
Schutzdauer
(1) Die Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft umfasst das Leben des Urhebers und mindestens 70 Jahre nach seinem Tod.
(2) Steht das Urheberrecht den Miturhebern eines Werks gemeinsam zu, so beginnt die in Absatz 1 genannte Frist mit dem Tod des längstlebenden Miturhebers.
(3) Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Darbietung. Wird jedoch eine Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht oder rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte frühestens 50 Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.
(4) Die Rechte der Hersteller von Tonträgern erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Aufzeichnung. Wenn der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig veröffentlicht wurde, erlöschen jedoch diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen Veröffentlichung. Wurde der Tonträger innerhalb der in Satz 1 genannten Frist nicht rechtmäßig veröffentlicht und wurde der Tonträger innerhalb dieser Frist rechtmäßig öffentlich wiedergegeben, so erlöschen diese Rechte frühestens 50 Jahre nach der ersten rechtmäßigen öffentlichen Wiedergabe.
(5) Die Rechte der Sendeunternehmen erlöschen frühestens 50 Jahre nach der Erstsendung unabhängig davon, ob es sich hierbei um drahtgebundene oder drahtlose, über Kabel oder durch Satelliten übertragene Sendungen handelt.
(6) Die in diesem Artikel genannten Fristen werden vom 1. Januar des Jahres an berechnet, das auf das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis folgt.
(7) Die Schutzfristen können über die in diesem Artikel festgelegten Fristen hinausgehen.
ARTIKEL 72
Schutz technischer Maßnahmen
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen durch eine Person vor, der bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dieses Ziel verfolgt.
(2) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, den Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und den Besitz zu gewerblichen Zwecken von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen vor, die hauptsächlich auf die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen ausgerichtet sind oder dies ermöglichen.
(3) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „technische Maßnahmen“ alle Technologien, Vorrichtungen oder Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, Werke oder sonstige Schutzgegenstände betreffende Handlungen zu verhindern oder einzuschränken, die nicht vom Inhaber des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts genehmigt worden sind. Technische Maßnahmen sind als „wirksam“ anzusehen, soweit die Nutzung eines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands von den Rechteinhabern durch eine Zugangskontrolle oder einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung des Werks oder sonstigen Schutzgegenstands oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, kontrolliert wird.
Art. 73 Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
ARTIKEL 73
Schutz von Informationen für die Rechtewahrnehmung
(1) Jede Vertragspartei sieht einen angemessenen Rechtsschutz gegen Personen vor, die unbefugt eine der nachstehenden Handlungen vornehmen:
a) die Entfernung oder Änderung elektronischer Informationen für die Rechtewahrnehmung,
b) die Verbreitung, Einfuhr zur Verbreitung, Sendung, öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung von Werken oder sonstigen unter dieses Abkommen fallenden Schutzgegenständen, bei denen elektronische Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden,
wenn diesen Personen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass sie dadurch die Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne des internen Rechts veranlassen, ermöglichen, erleichtern oder verschleiern.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck „Informationen für die Rechtewahrnehmung“ die von Rechtsinhabern stammenden Informationen, welche die durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, oder Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände sowie die Zahlen oder Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Absatz 1 findet Anwendung, wenn eine der in Absatz 2 genannten Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines zu schützenden Werks oder sonstigen Schutzgegenstands angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines durch Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werks oder Schutzgegenstands erscheint.
ARTIKEL 74
Ausnahmen und Beschränkungen
(1) Jede Vertragspartei darf im Einklang mit den Übereinkommen und internationalen Übereinkünften, zu deren Vertragsparteien sie gehört, Beschränkungen und Ausnahmen in Bezug auf die in den Artikeln 66 bis 70 genannten Rechte nur in bestimmten Sonderfällen vorsehen, in denen die normale Verwertung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen der Rechteinhaber nicht ungebührlich verletzt werden.
(2) Jede Vertragspartei sieht vor, dass die in den Artikeln 66 bis 70 genannten vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind, die einen integralen und wesentlichen Bestandteil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
a) eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
b) eine rechtmäßige Nutzung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben, von dem in den Artikeln 66 bis 69 vorgesehenen Vervielfältigungsrecht ausgenommen wird.
ARTIKEL 75
Folgerecht
Jede Vertragspartei sieht zugunsten des Urhebers des Originals eines Kunstwerks, der Staatsangehöriger der anderen Vertragspartei ist, und zugunsten seines Rechtsnachfolgers, ein Folgerecht vor, das als unveräußerliches Recht konzipiert ist, auf das der Urheber auch im Voraus nicht verzichten kann; dieses Recht gewährt einen Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis aus der Weiterveräußerung nach der ersten Veräußerung durch den Urheber. Die Schwellen und die Sätze für die Erhebung der Gebühren werden gemäß den internen Rechtsvorschriften der Vertragspartei festgelegt, in deren Gebiet die Weiterveräußerung stattfindet1.
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1 Eine Vertragspartei kann im Einklang mit ihrem internen Recht das Folgerecht auf Weiterveräußerungen beschränken, an denen Kunsthändler beteiligt sind.
Art. 76 Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
ARTIKEL 76
Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kollektiven Rechtewahrnehmung
Die Vertragsparteien treffen die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihren jeweiligen Verwertungsgesellschaften mit dem Ziel zu erleichtern, für beide Seiten den Zugang zu und die Bereitstellung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen zwischen den Gebieten der Vertragsparteien zu vereinfachen und den gegenseitigen Transfer von Gebühren für die Nutzung der Werke oder sonstigen Schutzgegenstände zu gewährleisten. Die Vertragsparteien treffen ebenfalls die ihnen zur Verfügung stehenden geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Rationalisierung und Transparenz im Hinblick auf die Wahrnehmung der Aufgaben ihrer jeweiligen Verwertungsgesellschaften zu erreichen.
MARKEN
ARTIKEL 77
Internationale Übereinkünfte
Jede Vertragspartei
a) hält sich an das Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und an den WIPO-Markenrechtsvertrag und
b) unternimmt alle zumutbaren Anstrengungen, um dem Markenrechtsvertrag von Singapur beizutreten.
ARTIKEL 78
Eintragungsverfahren
(1) Jede Vertragspartei sieht ein System für die Eintragung von Marken vor, bei dem jede endgültige ablehnende Entscheidung der zuständigen Markenverwaltung hinreichend begründet dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt wird, der die Möglichkeit erhält, bei der zuständigen Markenverwaltung gegen diese Entscheidung Beschwerde einzulegen und sie vor Gericht anzufechten.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Rechteinhabern die Möglichkeit, gegen Markenanmeldungen oder -eintragungen Widerspruch einzulegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch.
(3) Jede Vertragspartei stellt eine öffentlich zugängliche elektronische Datenbank der eingetragenen Marken bereit.