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Gebäudenummerierung Strassenbenennung, Reglement

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Change 1

What to do with it
As published

www.mauren.li Reglement für die Gebäudenummerierung und für die Strassenbenennung 1. Die Gemeinde Mauren besteht aus den Ortsteilen Mauren und Schaanwald, diese werden durch die Esche abgegrenzt. 2. Die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie die Abänderung bestehender Namen ist Sache des Gemeinderates. 3. Strassenbezeichnungen, die zu Verwechslungen führen könnten, sind zu vermeiden. Gebäudegruppen, die nicht an durchgehenden oder besonders bezeichneten Strassen oder Wegen liegen, erhalten einen Gruppennamen (Kollektivnamen). 4. Die Bauverwaltung Mauren ist seit 1. Juli 1998 für die Vergabe der Hausnummern zuständig. 5. Folgende Gebäude sind mit Nummern zu versehen:  öffentliche Gebäude  Wohnhäuser  Gebäude, in denen ein Geschäft oder ein Gewerbe betrieben wird. 6. Bei der Gebäudenummerierung ist in der Regel bei dem Ortsmittelpunkt (Weiherring bzw. Kreuzung Vorarlbergerstrasse/Mühlegasse) näher gelegenen Ende der Strasse zu beginnen. Wo dies nicht möglich ist, wird von der Hauptverkehrsrichtung her nummeriert (Vorarlbergerstrasse). Die Nummerierung beginnt bei der Strasse im Regelfalle mit 1 bzw. 2. Die Gebäude auf der linken Strassenseite erhalten die ungeraden, diejenigen auf der rechten Seite die geraden Nummern. An die Nummerierung der vorherigen Strassen kann ausnahmsweise angeschlossen werden, wenn dadurch eine bessere Übersicht erreicht wird. Ebenso können ausnahmsweise Gebäudegruppen und nur einseitige Gebäudereihen fortlaufend gerade und ungerade nummeriert werden. www.mauren.li 7. In geschlossenen, überbauten Gebieten erfolgt die Nummerierung nach Massgabe des jetzigen Gebäudeabstandes in der Weise, dass die enger überbaute Strassenseite fortlaufend gerade oder ungerade nummeriert wird. Den gegenüberliegenden Gebäuden werden die Nummern so zugeteilt, dass die Zahlen auf beiden Seiten einander möglichst entsprechen (z.B. 11/12, 19/20, 33/34). 8. In Zonen, in denen die geschlossene Bauweise gestattet ist, aber noch nicht vollständig erfolgt ist, soll auf je 10 m Strassenseite eine Nummer reserviert werden, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch später eventuell einzelne Nummern ausfallen. In Zonen mit offener Überbauung ist auf je 15 bis 20 m Strassenseite eine Nummer zu reservieren. Reihenhäuser müssen einzeln nummeriert werden. 9. Für die Zuteilung eines Gebäudes zu einer Strasse ist dessen Hauptfassade bzw. Zugang massgebend. Gebäude an Hauptdurchgangsstrassen sollen möglichst an dieselben nummeriert werden. Bei der Zuteilung von Geschäftshäusern ist das geschäftliche Interesse zu berücksichtigen (Auslagen etc.). Es ist nicht zulässig, ein Gebäude zwei Strassen zugleich zuzuordnen. 10. Hinterliegende Haupt- und Nebengebäude werden in die Nummerierung der an der Strassenseite stehenden Gebäude eingereiht. Wo es zweckmässiger ist, können solche Gebäude mit der Nummer des Haupt- oder Vordergebäudes bezeichnet werden, unter Zusatz eines Buchstabens (a,b,c). 11. Die Gebäudenummern sollen von der Strassenseite aus möglichst gut sichtbar angebracht werden. Wo dies nicht angeht, wie bei Hintergebäuden und Gebäudegruppen, sind geeignete Wegweiser anzubringen. Die Nummern sollen grundsätzlich für den ganzen Strassenzug auf gleicher Höhe (ab Strassenniveau gemessen) angebracht werden. Nummern von Gebäuden, die durch vorliegende Gebäude von der Strasse getrennt sind, können ausnahmsweise beim Hauszugang montiert werden. 12. Die alten Hausnummern sind zu entfernen, damit dieselben nicht mit der neuen Gebäudenummer verwechselt werden. Die vom Grundbuchamt zugeteilten alten Hausnummern dürfen gegebenenfalls nur noch, als solche genau bezeichnet, in Grundbuchangelegenheiten verwendet werden. Die alten Hausnummern können im Innern des Kellergeschosses angebracht werden. Nach Zuteilung und Montage der neuen Gebäudenummern darf in Adressen usw. die alte Hausnummer nicht mehr verwendet werden. www.mauren.li 13. Die Gemeinde stellt und montiert bzw. lässt die offiziellen Gebäudenummern erstellen und montieren. Pro Gebäudenummer werden CHF 50.00 als Beitrag in Rechnung gestellt. Die Nummerntafeln müssen in Form und Farbe einheitlich sein, das heisst, es darf nur die offizielle Nummerntafel verwendet werden. Bei Abbruch eines Gebäudes ist die Nummerntafel der Gemeinde zurückzugeben. 14. Die Gebäudenummerierung und der Ersatz unleserlich gewordener Nummern erfolgen auf Kosten der Grundeigentümer. Die Kosten für Hausnummerntafeln werden bei Erstellung des Gebäudes durch die Gemeinde eingehoben. Die entsprechende Gebäudenummer wird von der Gemeinde zugeteilt. 15. Die Strassentafeln (Strassennamen), deren Montage und deren Ersatz oder die Auswechslung und der Ersatz von Gebäudenummern infolge eventuell notwendiger Änderungen in der Nummerierung, ist Sache der Gemeinde, welche hierfür auch die vollen Kosten übernimmt. 16. Über alle Anstände in der Strassenbezeichnung und Gebäudenummerierung entscheidet der Gemeinderat endgültig. 17. Das Reglement wurde in der Gemeinderatssitzung vom 17. März 2004 bewilligt und tritt am 1. April 2004 in Kraft. Die Überwachung ist Sache der Gemeindebauverwaltung. Alle früheren Richtlinien werden ausser Kraft gesetzt. Mauren, 17. März 2004 Gemeindevorstehung Mauren Freddy Kaiser Gemeindevorsteher

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www.mauren.li Reglement für die Gebäudenummerierung und für die Strassenbenennung 1. Die Gemeinde Mauren besteht aus den Ortsteilen Mauren und Schaanwald, diese werden durch die Esche abgegrenzt. 2. Die Benennung von Strassen, Wegen und Plätzen sowie die Abänderung bestehender Namen ist Sache des Gemeinderates. 3. Strassenbezeichnungen, die zu Verwechslungen führen könnten, sind zu vermeiden. Gebäudegruppen, die nicht an durchgehenden oder besonders bezeichneten Strassen oder Wegen liegen, erhalten einen Gruppennamen (Kollektivnamen). 4. Die Bauverwaltung Mauren ist seit 1. Juli 1998 für die Vergabe der Hausnummern zuständig. 5. Folgende Gebäude sind mit Nummern zu versehen:  öffentliche Gebäude  Wohnhäuser  Gebäude, in denen ein Geschäft oder ein Gewerbe betrieben wird. 6. Bei der Gebäudenummerierung ist in der Regel bei dem Ortsmittelpunkt (Weiherring bzw. Kreuzung Vorarlbergerstrasse/Mühlegasse) näher gelegenen Ende der Strasse zu beginnen. Wo dies nicht möglich ist, wird von der Hauptverkehrsrichtung her nummeriert (Vorarlbergerstrasse). Die Nummerierung beginnt bei der Strasse im Regelfalle mit 1 bzw. 2. Die Gebäude auf der linken Strassenseite erhalten die ungeraden, diejenigen auf der rechten Seite die geraden Nummern. An die Nummerierung der vorherigen Strassen kann ausnahmsweise angeschlossen werden, wenn dadurch eine bessere Übersicht erreicht wird. Ebenso können ausnahmsweise Gebäudegruppen und nur einseitige Gebäudereihen fortlaufend gerade und ungerade nummeriert werden. www.mauren.li 7. In geschlossenen, überbauten Gebieten erfolgt die Nummerierung nach Massgabe des jetzigen Gebäudeabstandes in der Weise, dass die enger überbaute Strassenseite fortlaufend gerade oder ungerade nummeriert wird. Den gegenüberliegenden Gebäuden werden die Nummern so zugeteilt, dass die Zahlen auf beiden Seiten einander möglichst entsprechen (z.B. 11/12, 19/20, 33/34). 8. In Zonen, in denen die geschlossene Bauweise gestattet ist, aber noch nicht vollständig erfolgt ist, soll auf je 10 m Strassenseite eine Nummer reserviert werden, ohne Rücksicht darauf, ob dadurch später eventuell einzelne Nummern ausfallen. In Zonen mit offener Überbauung ist auf je 15 bis 20 m Strassenseite eine Nummer zu reservieren. Reihenhäuser müssen einzeln nummeriert werden. 9. Für die Zuteilung eines Gebäudes zu einer Strasse ist dessen Hauptfassade bzw. Zugang massgebend. Gebäude an Hauptdurchgangsstrassen sollen möglichst an dieselben nummeriert werden. Bei der Zuteilung von Geschäftshäusern ist das geschäftliche Interesse zu berücksichtigen (Auslagen etc.). Es ist nicht zulässig, ein Gebäude zwei Strassen zugleich zuzuordnen. 10. Hinterliegende Haupt- und Nebengebäude werden in die Nummerierung der an der Strassenseite stehenden Gebäude eingereiht. Wo es zweckmässiger ist, können solche Gebäude mit der Nummer des Haupt- oder Vordergebäudes bezeichnet werden, unter Zusatz eines Buchstabens (a,b,c). 11. Die Gebäudenummern sollen von der Strassenseite aus möglichst gut sichtbar angebracht werden. Wo dies nicht angeht, wie bei Hintergebäuden und Gebäudegruppen, sind geeignete Wegweiser anzubringen. Die Nummern sollen grundsätzlich für den ganzen Strassenzug auf gleicher Höhe (ab Strassenniveau gemessen) angebracht werden. Nummern von Gebäuden, die durch vorliegende Gebäude von der Strasse getrennt sind, können ausnahmsweise beim Hauszugang montiert werden. 12. Die alten Hausnummern sind zu entfernen, damit dieselben nicht mit der neuen Gebäudenummer verwechselt werden. Die vom Grundbuchamt zugeteilten alten Hausnummern dürfen gegebenenfalls nur noch, als solche genau bezeichnet, in Grundbuchangelegenheiten verwendet werden. Die alten Hausnummern können im Innern des Kellergeschosses angebracht werden. Nach Zuteilung und Montage der neuen Gebäudenummern darf in Adressen usw. die alte Hausnummer nicht mehr verwendet werden. www.mauren.li 13. Die Gemeinde stellt und montiert bzw. lässt die offiziellen Gebäudenummern erstellen und montieren. Pro Gebäudenummer werden CHF 50.00 als Beitrag in Rechnung gestellt. Die Nummerntafeln müssen in Form und Farbe einheitlich sein, das heisst, es darf nur die offizielle Nummerntafel verwendet werden. Bei Abbruch eines Gebäudes ist die Nummerntafel der Gemeinde zurückzugeben. 14. Die Gebäudenummerierung und der Ersatz unleserlich gewordener Nummern erfolgen auf Kosten der Grundeigentümer. Die Kosten für Hausnummerntafeln werden bei Erstellung des Gebäudes durch die Gemeinde eingehoben. Die entsprechende Gebäudenummer wird von der Gemeinde zugeteilt. 15. Die Strassentafeln (Strassennamen), deren Montage und deren Ersatz oder die Auswechslung und der Ersatz von Gebäudenummern infolge eventuell notwendiger Änderungen in der Nummerierung, ist Sache der Gemeinde, welche hierfür auch die vollen Kosten übernimmt. 16. Über alle Anstände in der Strassenbezeichnung und Gebäudenummerierung entscheidet der Gemeinderat endgültig. 17. Das Reglement wurde in der Gemeinderatssitzung vom 17. März 2004 bewilligt und tritt am 1. April 2004 in Kraft. Die Überwachung ist Sache der Gemeindebauverwaltung. Alle früheren Richtlinien werden ausser Kraft gesetzt. Mauren, 17. März 2004 Gemeindevorstehung Mauren Freddy Kaiser Gemeindevorsteher

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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