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Verordnung zum Energiegesetz

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 8

Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen * 1 Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen an gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser sowie für beheizte Traglufthallen. *1.3. Gebäudetechnische Anlagen * Art. 9–9a * … Art. 9b * Eigenstromerzeugung von Neubauten 1 Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen und die Berechnungsregeln für die Eigenstromerzeugung von Neubauten. Art. 9c * Elektrizitätsbedarf 1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und den Nachweis für den Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon. Art. 9d * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann. 2 Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden. 3 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig. 4 Der Regierungsrat legt die Übergangsfrist fest und regelt die Befreiungen. Art. 9e * Wärmeerzeugerersatz 1 Der Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Gebäuden mit Wohnnutzung benötigt eine Bewilligung der zuständigen Behörde. 2 Nach dem Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung dürfen durch die Wärmeerzeugung keine CO -Emissionen aus fos₂ - silen Brennstoffen abgegeben werden, falls dies aufgrund der Lage und Konstruktion sowie technisch möglich ist. 3 Die Anforderung gemäss Artikel 14d des Gesetzes gilt als erfüllt, wenn eine (oder eine Kombination) der folgenden Standardlösungen als Hauptwärmeerzeuger fachgerecht ausgeführt wird: a. Holzfeuerung (Stückholz, Schnitzel, Pellets); b. Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft; c. Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz, sofern mit dem Netz Wärme aus KVA, Abwärme oder erneuerbaren Energien verteilt wird; der Mindestanteil an erneuerbaren Energien muss im fünfjährigen Durchschnitt 75 Prozent betragen; d. Heizung, die mit erneuerbaren oder synthetisch – mittels erneuerbaren Stroms – hergestellten flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird. Beim Verbrennen darf kein fossiles CO₂ freigesetzt werden; e. thermische Sonnenkollektoren. 4 Ist der Ersatz durch eine fossilfrei betriebene Heizung technisch nicht möglich, so müssen gebäudetechnische Ersatzmassnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz realisiert werden. 5 Der Regierungsrat regelt die Details der Standardlösungen sowie die Ausnahmen und legt die Kriterien für Ersatzmassnahmen fest. 6 Ist ein Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz innert 20 Jahren absehbar, so können für den befristeten Ersatz des Wärmeerzeugers Übergangslösungen gewährt werden. Die Anschlussabsicht ist durch einen Vertrag oder Vorvertrag mit dem Wärmenetzbetreiber nachzuweisen. Der Anschluss muss zwingend erfolgen, sobald er möglich ist. 7 Die Übergangslösung ist umgehend stillzulegen und auszubauen. 8 Ist innert 20 Jahren kein Anschluss erfolgt, ist eine Standardlösung gemäss Absatz 3 umzusetzen. Art. 9f * Elektro-Wassererwärmer 1 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 Grad Celsius auszulegen. 2 Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss. 3 Der Regierungsrat regelt die Befreiungen. Art. 9g * Wärmeerzeugung 1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 Grad Celsius müssen beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage die Kondensationswärme ausnützen können, sofern es technisch möglich ist.

Your change, as a redline

Art. 8

Gewächshäuser und beheizte Traglufthallen * 1 Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen an gewerbliche und landwirtschaftliche Gewächshäuser sowie für beheizte Traglufthallen. *1.3. Gebäudetechnische Anlagen * Art. 9–9a * … Art. 9b * Eigenstromerzeugung von Neubauten 1 Der Regierungsrat bestimmt die Anforderungen und die Berechnungsregeln für die Eigenstromerzeugung von Neubauten. Art. 9c * Elektrizitätsbedarf 1 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen und den Nachweis für den Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung bei Neubauten, Umbauten und Umnutzungen. Davon ausgenommen sind Wohnbauten oder Teile davon. Art. 9d * Ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen 1 Eine Heizung gilt als Zusatzheizung, wenn die Hauptheizung nicht den ganzen Leistungsbedarf decken kann. 2 Notheizungen bei Wärmepumpen dürfen insbesondere für Aussentemperaturen unter der Auslegetemperatur eingesetzt werden. 3 Notheizungen bei handbeschickten Holzheizungen sind bis zu einer Leistung von 50 Prozent des Leistungsbedarfs zulässig. 4 Der Regierungsrat legt die Übergangsfrist fest und regelt die Befreiungen. Art. 9e * Wärmeerzeugerersatz 1 Der Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Gebäuden mit Wohnnutzung benötigt eine Bewilligung der zuständigen Behörde. 2 Nach dem Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung dürfen durch die Wärmeerzeugung keine CO -Emissionen aus fos₂ - silen Brennstoffen abgegeben werden, falls dies aufgrund der Lage und Konstruktion sowie technisch möglich ist. 3 Die Anforderung gemäss Artikel 14d des Gesetzes gilt als erfüllt, wenn eine (oder eine Kombination) der folgenden Standardlösungen als Hauptwärmeerzeuger fachgerecht ausgeführt wird: a. Holzfeuerung (Stückholz, Schnitzel, Pellets); b. Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser oder Aussenluft; c. Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz, sofern mit dem Netz Wärme aus KVA, Abwärme oder erneuerbaren Energien verteilt wird; der Mindestanteil an erneuerbaren Energien muss im fünfjährigen Durchschnitt 75 Prozent betragen; d. Heizung, die mit erneuerbaren oder synthetisch – mittels erneuerbaren Stroms – hergestellten flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird. Beim Verbrennen darf kein fossiles CO₂ freigesetzt werden; e. thermische Sonnenkollektoren. 4 Ist der Ersatz durch eine fossilfrei betriebene Heizung technisch nicht möglich, so müssen gebäudetechnische Ersatzmassnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz realisiert werden. 5 Der Regierungsrat regelt die Details der Standardlösungen sowie die Ausnahmen und legt die Kriterien für Ersatzmassnahmen fest. 6 Ist ein Anschluss an ein Fern- oder Nahwärmenetz innert 20 Jahren absehbar, so können für den befristeten Ersatz des Wärmeerzeugers Übergangslösungen gewährt werden. Die Anschlussabsicht ist durch einen Vertrag oder Vorvertrag mit dem Wärmenetzbetreiber nachzuweisen. Der Anschluss muss zwingend erfolgen, sobald er möglich ist. 7 Die Übergangslösung ist umgehend stillzulegen und auszubauen. 8 Ist innert 20 Jahren kein Anschluss erfolgt, ist eine Standardlösung gemäss Absatz 3 umzusetzen. Art. 9f * Elektro-Wassererwärmer 1 Wassererwärmer sind für eine Betriebstemperatur von maximal 60 Grad Celsius auszulegen. 2 Ausgenommen sind Wassererwärmer, deren Temperatur aus betrieblichen oder aus hygienischen Gründen höher sein muss. 3 Der Regierungsrat regelt die Befreiungen. Art. 9g * Wärmeerzeugung 1 Mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel mit einer Absicherungstemperatur von weniger als 110 Grad Celsius müssen beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlage die Kondensationswärme ausnützen können, sofern es technisch möglich ist.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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