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Bundesgesetz über die Berufsbildung

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 29 Höhere Fachschulen

1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist. 2 Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre. 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel, vereinfachten englischen Übersetzungen dieser Titel und Titelzusätze. 3bis Das WBF stellt Mindestvorschriften für das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. 4 Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten. 5 Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).

Your change, as a redline

Art. 29 Höhere Fachschulen

1 Die Zulassung zu einer eidgenössisch anerkannten Bildung an einer höheren Fachschule setzt eine einschlägige berufliche Praxis voraus, soweit diese nicht in den Bildungsgang integriert ist. 2 Die vollzeitliche Bildung dauert inklusive Praktika mindestens zwei Jahre, die berufsbegleitende Bildung mindestens drei Jahre. 3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Organisationen Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise, Titel, vereinfachten englischen Übersetzungen dieser Titel und Titelzusätze. 3bis Das WBF stellt Mindestvorschriften für das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen auf. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. 4 Die Kantone können selber Bildungsgänge anbieten. 5 Die Kantone üben die Aufsicht über die höheren Fachschulen aus. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 2025, in Kraft seit 1. Okt. 2026 (AS 2026 342; BBl 2025 1595).

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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