Bundesgesetz über die Berufsbildung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone
1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen. 2 Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: a. Angebote an:1. Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), 2. Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), 3. Berufsfachschulen (Art. 21), 4. überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), 5. allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), 6. vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), 7. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), 8. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30–32), 9. Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), 10. Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und ‑berater (Art. 50); b. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
Art. 53 Pauschalbeiträge an die Kantone
1 Die Pauschalbeiträge an die Kantone werden zur Hauptsache auf der Grundlage der Anzahl Personen bemessen, die sich in der beruflichen Grundbildung befinden. Sie tragen zudem dem Umfang und der Art der Grundbildung sowie dem Angebot an höherer Berufsbildung angemessen Rechnung. Der Bundesrat kann weitere Kriterien berücksichtigen. 2 Die Pauschalbeiträge werden für folgende Aufgaben geleistet: a. Angebote an:1. Fachkundiger individueller Begleitung von Lernenden in zweijährigen beruflichen Grundbildungen (Art. 18 Abs. 2), 2. Massnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung (Art. 12), 3. Berufsfachschulen (Art. 21), 4. überbetrieblichen Kursen und Kursen an vergleichbaren Lernorten (Art. 23), 5. allgemein bildendem Unterricht für die Vorbereitung auf die Berufsmaturität (Art. 25), 6. vorbereitenden Kursen für die eidgenössischen Berufsprüfungen und die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (Art. 28), 7. Bildungsgängen an höheren Fachschulen (Art. 29), 8. berufsorientierter Weiterbildung (Art. 30–32), 9. Veranstaltungen der Bildung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Art. 45), 10. Qualifizierung der Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterinnen und ‑berater (Art. 50); b. die Durchführung von Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren (Art. 40 Abs. 1) unter Vorbehalt von Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe c. Fassung gemäss Ziff. II 4 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779; BBl 2005 6029).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it