Bundesgesetz über die Berufsbildung
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil
1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: a. den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53; abis. den Zahlungsrahmen für die Abgeltungen für die EHB nach Artikel 48 Absatz 2; ater. den Zahlungsrahmen für:1. die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen, 2. die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen; b. den Verpflichtungskredit für:1. die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung, 2. die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse. 2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Von seiner Kostenbeteiligung entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 75; BBl 2024 900). Eingefügt durch Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 75; BBl 2024 900).
Art. 59 Finanzierung und Bundesanteil
1 Die Bundesversammlung bewilligt jeweils mit einfachem Bundesbeschluss für eine mehrjährige Beitragsperiode: a. den Zahlungsrahmen für die Pauschalbeiträge an die Kantone nach Artikel 53; abis. den Zahlungsrahmen für die Abgeltungen für die EHB nach Artikel 48 Absatz 2; ater. den Zahlungsrahmen für:1. die Beiträge nach Artikel 56 an die Durchführung eidgenössischer Berufsprüfungen und eidgenössischer höherer Fachprüfungen sowie an Bildungsgänge höherer Fachschulen, 2. die Beiträge nach Artikel 56a an Absolventinnen und Absolventen von vorbereitenden Kursen; b. den Verpflichtungskredit für:1. die Beiträge nach Artikel 54 an Projekte zur Entwicklung der Berufsbildung und zur Qualitätsentwicklung, 2. die Beiträge nach Artikel 55 an besondere Leistungen im öffentlichen Interesse. 2 Als Richtgrösse für die Kostenbeteiligung des Bundes gilt ein Viertel der Aufwendungen der öffentlichen Hand für die Berufsbildung nach diesem Gesetz. Von seiner Kostenbeteiligung entrichtet der Bund höchstens 10 Prozent als Beitrag nach den Artikeln 54 und 55 an Projekte und Leistungen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5143; BBl 2016 3089). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 75; BBl 2024 900). Eingefügt durch Art. 36 des EHB-Gesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 414; BBl 2020 661). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. März 2025 (AS 2025 75; BBl 2024 900).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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