Propose a change

Abwasser Tarifblatt

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 1

Anschlussgebühr Abs. 1 Anschlussgebühr Für den Anschluss an die Abwasseranlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr eingehoben. Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Abwasserentsorgungsanlagen und dient zur teilweisen Abdeckung der Bau -, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten In der Anschlussgebühr sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahmen und Kontrollen, das Einmessen an die Abwasseranlagen der Gemeinde sowie die Datenbearbeitung für das GDI) enthalten. In Sonderfällen (z.B. Tiefbauten) wird die Anschlussgebühr nach Aufwand ermittelt und dem Grundeigentümer entsprechend belastet. Abs. 2 Anschlussgebührenpflicht a) Anschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten und Anlagen mit einer Abwasserentsorgung, die der Baubewilligungspflicht gem. Art. 72 BauG und/oder der Anzeigepflicht gem. Art. 73 BauG unterstehen. b) Abwasserentsorgung ist jegliche direkte oder indirekte Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, in Versickerungsanlagen oder in Vorfluter. c) Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienen oder hierfür verwendbar sind, sind anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. d) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Anschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bisher noch keine Anschlussgebühr eingehoben wurde. e) Beim Wiederaufbau einer Baute infolge Brand oder Abbruch gelangt der Tarif für Neubauten zur Anwendung. Eine bereits bezahlte Anschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in Anrechnung gebracht. f) Nicht anschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a BauG ohne Abwasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt. g) Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentliche Bauten und Brunnen der Gemeinde. Seite 3 von 5 Abs. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit a) Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50.- pro Kubikmeter (m3) umbauten Raum und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen. b) Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt.

Your change, as a redline

Art. 1

Anschlussgebühr Abs. 1 Anschlussgebühr Für den Anschluss an die Abwasseranlagen wird eine einmalige Anschlussgebühr eingehoben. Die Anschlussgebühr ist die eigentliche Einkaufssumme in die Abwasserentsorgungsanlagen und dient zur teilweisen Abdeckung der Bau -, Betriebs-, Unterhalts- und Erneuerungskosten In der Anschlussgebühr sind auch die administrativen Aufwendungen (Abnahmen und Kontrollen, das Einmessen an die Abwasseranlagen der Gemeinde sowie die Datenbearbeitung für das GDI) enthalten. In Sonderfällen (z.B. Tiefbauten) wird die Anschlussgebühr nach Aufwand ermittelt und dem Grundeigentümer entsprechend belastet. Abs. 2 Anschlussgebührenpflicht a) Anschlussgebührenpflichtig sind grundsätzlich sämtliche Bauten und Anlagen mit einer Abwasserentsorgung, die der Baubewilligungspflicht gem. Art. 72 BauG und/oder der Anzeigepflicht gem. Art. 73 BauG unterstehen. b) Abwasserentsorgung ist jegliche direkte oder indirekte Einleitung von Abwasser in die Kanalisation, in Versickerungsanlagen oder in Vorfluter. c) Erweiterungsbauten, die dem Wohnen, Arbeiten und dem Gewerbe dienen oder hierfür verwendbar sind, sind anschlussgebührenpflichtig für das Bauvolumen der Erweiterung. d) Bei Nutzungsänderungen besteht eine Anschlussgebührenpflicht für das Bauvolumen der Nutzungsänderung respektive des Ausbaus, sofern bisher noch keine Anschlussgebühr eingehoben wurde. e) Beim Wiederaufbau einer Baute infolge Brand oder Abbruch gelangt der Tarif für Neubauten zur Anwendung. Eine bereits bezahlte Anschlussgebühr für früher bestandene Bauten wird nicht in Anrechnung gebracht. f) Nicht anschlussgebührenpflichtig sind freistehende Kleinbauten im Sinne von Art. 73 lit. a BauG ohne Abwasseranschluss, deren Grundfläche 25 m² nicht übersteigt. g) Von der Anschlussgebühr befreit sind sämtliche öffentliche Bauten und Brunnen der Gemeinde. Seite 3 von 5 Abs. 3 Bemessung, Höhe, Fälligkeit a) Die Anschlussgebühr beträgt CHF 3.50.- pro Kubikmeter (m3) umbauten Raum und bemisst sich nach dem Bauvolumen gemäss SIA Normen. b) Die Anschlussgebühr wird nach erfolgter Bauschlussabnahme gemäss Baugesetz in Rechnung gestellt.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.

Sign in to file it