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Abwasser Tarifblatt

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 2

Grundgebühr Abs. 1 Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen: a) Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b, die der Bewilligungspflicht nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach 73 BauG unterstehen. Ausgenommen davon bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a BauG, deren Grundfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt und die über keinen Abwasseranschluss verfügen. b) Einzelne Objekte oder Objekte, die baulich mit einem oder mehreren anderen Objekten verbunden sind, mit oder ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben. c) Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b. d) Überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2000 m², unabhängig von der Abwasserentsorgung. Abs. 2 Höhe Die jährliche Grundgebühr beträgt: a) Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2000 Quadratmeter bestimmt sich die Grundgebühr nach der Grösse der Wasserzähler und zwar wie folgt: Zähler DN 20 mm CHF 50 Zähler DN 25 mm CHF 80 Zähler DN 32 mm CHF 140 Zähler DN 40 mm CHF 160 Zähler DN 50 mm CHF 180 Zähler DN 65 mm CHF 200 Zähler DN 80 mm CHF 220 Zähler DN 100 mm CHF 240 Zähler DN 125 mm CHF 260 Zähler DN 150 mm CHF 300 Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen, bestimmt sich die jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers jenes Objektes, das über den separaten Wasserzähler verfügt. Seite 4 von 5 b) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2000 Quadratmeter ist, beträgt die Grundgebühr unabhängig von der Abwasserentsorgung CHF 0.12 pro Quadratmeter überbauter Fläche. c) Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und Objekten belegte Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtlich Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen mit Abwasserentsorgung.

Your change, as a redline

Art. 2

Grundgebühr Abs. 1 Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht für die jährlich wiederkehrende Grundgebühr unterliegen: a) Bauten und Anlagen mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b, die der Bewilligungspflicht nach Art. 72 BauG oder der Anzeigepflicht nach 73 BauG unterstehen. Ausgenommen davon bleiben Kleinbauten gemäss Art. 73 lit. a BauG, deren Grundfläche 25 Quadratmeter nicht übersteigt und die über keinen Abwasseranschluss verfügen. b) Einzelne Objekte oder Objekte, die baulich mit einem oder mehreren anderen Objekten verbunden sind, mit oder ohne eigene Hausnummer, die eine Abwasserentsorgung haben. c) Wiederaufgebaute Bauten und Anlagen gem. Art. 71 BauG mit Abwasserentsorgung i.S.v. Art. 1 Abs. 2 lit. b. d) Überbaute Liegenschaften mit einer Fläche von grösser als 2000 m², unabhängig von der Abwasserentsorgung. Abs. 2 Höhe Die jährliche Grundgebühr beträgt: a) Für Liegenschaften mit einer überbauten Fläche bis einschliesslich 2000 Quadratmeter bestimmt sich die Grundgebühr nach der Grösse der Wasserzähler und zwar wie folgt: Zähler DN 20 mm CHF 50 Zähler DN 25 mm CHF 80 Zähler DN 32 mm CHF 140 Zähler DN 40 mm CHF 160 Zähler DN 50 mm CHF 180 Zähler DN 65 mm CHF 200 Zähler DN 80 mm CHF 220 Zähler DN 100 mm CHF 240 Zähler DN 125 mm CHF 260 Zähler DN 150 mm CHF 300 Für einzelne Objekte, die über keinen separaten Wasserzähler verfügen, bestimmt sich die jährliche Grundgebühr nach der Grösse des Wasserzählers jenes Objektes, das über den separaten Wasserzähler verfügt. Seite 4 von 5 b) Bei Liegenschaften, deren überbaute Fläche grösser als 2000 Quadratmeter ist, beträgt die Grundgebühr unabhängig von der Abwasserentsorgung CHF 0.12 pro Quadratmeter überbauter Fläche. c) Als überbaute Flächen gelten sämtliche von Bauten, Anlagen, Bauteilen und Objekten belegte Flächen. Ausserdem fallen darunter sämtlich Dach-, Weg-, Park-, und Lagerflächen und alle sonstigen befestigten Flächen mit Abwasserentsorgung.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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