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Schatzungs- und Abgrenzungsbestimmungen zum Gebäudeversicherungsgesetz

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Contents: 10 provisions
  1. § 3
  2. § 4 II. Definitive Versicherung
  3. § 5
  4. § 6
  5. § 7 bis 250 zu entrichten *
  6. § 8
  7. § 10
  8. § 11 B. Mit dem Gebäude zu versichernde Einrichtungen
  9. § 12
  10. § 13

10 provisions

§ 3

Deckungsumfang 1 Versichert ist der steigende Wert des Bauwerkes bis zur Höhe der bestätigten Deckungssumme. § 8 des Gesetzes gilt sinngemäss. 2 Von der Versicherung ausgeschlossen sind insbesondere: a) Aushub, Aufschüttungen, Fundament- und Leitungsgräben; b) Bauplatzinstallationen (Spriessungen, Gerüste, Bauhütten); c) Werkzeuge, Baugeräte und Maschinen aller Art; d) durch den Bau bedingte Provisorien.

§ 4 II. Definitive Versicherung

Übergang von Bauversicherung zur definitiven Versicherung 1 Die Vollendung der Bauarbeiten ist der Gebäudeversicherung zu melden. * 2 Die Bauversicherung wird durch die definitive Versicherung abgelöst, wenn der vollendete Neu- oder Ausbau durch das Bauinspektorat 2) abgenommen ist, spätestens jedoch ein Jahr nach Bezug bzw. Inbetriebnahme des Gebäudes. *

§ 5

Verfahren 1 Die Schatzung von Gebäuden wird in der Regel durch zwei Schatzungsexperten vorgenommen. Ein Schatzungsexperte kann durch einen Vertreter der Gebäudeversicherung ersetzt werden. 1) SG 695.100. 2) § 4 Abs. 2: Jetzt: Bau- und Gastgewerbeinspektorat. Schatzungsbestimmungen zur Gebäudeversicherung 695.300 2 Auf eine Schatzung kann verzichtet werden, wenn der Aufwand für die Bauarbeiten genügend belegt ist.

§ 6

Anwesenheit des Gebäudeeigentümers 1 Der Gebäudeeigentümer oder sein Vertreter sind zur Schatzung eingeladen. 2 Der Schatzungstermin wird dem Eigentümer schriftlich, mindestens 14 Tage vorher, mitgeteilt. 3 Muss ein weiterer Schatzungstermin angesetzt werden, weil die Schatzung nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden konnte, wegen Abwesenheit des Eigentümers oder seines Vertreters oder Fehlens anderer Voraussetzungen für die Schatzung, so hat der Eigentümer eine Gebühr von CHF 100

§ 7 bis 250 zu entrichten *

Unterlagen 1 Die definitive Schatzung wird aufgrund folgender Unterlagen vorgenommen: a) * der Bauabrechnung; b) der nachgeführten Ausführungspläne; c) * … 2 Die Kubatur der Gebäude wird nach den Normalien für kubische Berechnungen von Hochbauten, SIA-Norm Nr. 116, festgelegt.

§ 8

Ermittlung des Abzuges für Alter und Abnützung 1 Die Wertverminderung eines Gebäudes ist vom Alter, von der mutmasslichen Lebensdauer und vom Zustand des Gebäudes abhängig. 2 Mittlere Werte liefert die Hägi-Kurve (siehe Anhang). § 9 * Schatzungsergebnisse 1 Das Schatzungsergebnis und die Risikoklassenzuteilung werden dem Eigentümer mit dem neuen Versicherungsausweis mitgeteilt.

§ 10

Teilweiser Abbruch 1 Bei teilweisem Abbruch eines Gebäudes ist der verbleibende Versicherungswert festzusetzen.

§ 11 B. Mit dem Gebäude zu versichernde Einrichtungen

Versicherte Einrichtungen 1 Mit dem Gebäude sind versichert, sofern ortsgebunden und dem Gebäudeeigentümer gehörend: a) alle Einrichtungen, die dem umbauten Raum dazu verhelfen benützbar zu sein; b) die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen; c) die elektrischen und sanitären Installationen, die hauswirtschaftlichen oder hygienischen Zwecken dienen; d) alle anderen Einrichtungen, die in das Gebäude fest eingebaut oder so eingepasst sind, dass sie ohne Beschädigung des Gebäudes nicht entfernt werden können; e) bis maximal CHF 10'000 pro Schadenfall – Aussenbeleuchtungen – Gartenmauern und -tore – Einfriedungen (ohne Lebhag) – Im Boden fest eingebaute Schwimmbassins samt Abdeckungen – Stützmauern Diese Aufzählung ist abschliessend. Schatzungsbestimmungen zur Gebäudeversicherung 695.300 2 Die unter Abs. 1 lit. b–e genannten Einrichtungen sind auch dann versichert, wenn sie dem Mieter gehören. Ausgenommen sind Spannteppiche. 3 Ferner sind diejenigen Bauteile versichert, die nicht allseitig umwandet sind, wie Vordächer, Veranden, Terrassen, Pergolen usw. 4 Kleinbauten unter CHF 15'000 können auf Antrag hin versichert werden.

§ 12

Ausschlüsse 1 Von der Versicherung ausgeschlossen sind: a) Fahrnis; b) * alle betriebstechnischen Einrichtungen gewerblicher und industrieller Anlagen mit den zugehörigen Installationen, auch wenn sie in das Gebäude fest eingebaut oder eingepasst sind; c) * Gartenanlagen und Bepflanzungen.

§ 13

Inkrafttreten 1 Diese Bestimmungen sind zu publizieren und treten mit dem Gesetz am 1. Januar 1974 in Wirksamkeit. Schatzungsbestimmungen zur Gebäudeversicherung 695.300 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.08.1973 01.01.1974 Erlass Erstfassung KB 22.08.1973 22.12.1981 01.01.1982 § 4 Abs. 2 geändert - 03.12.1996 01.01.1997 § 2 totalrevidiert - 03.12.1996 01.01.1997 § 4 Abs. 1 geändert - 03.12.1996 01.01.1997 § 7 Abs. 1, lit. a) geändert - 03.12.1996 01.01.1997 § 7 Abs. 1, lit. c) aufgehoben - 03.12.1996 01.01.1997 § 9 totalrevidiert - 06.11.2001 01.01.2002 § 12 Abs. 1, lit. c) geändert - 13.09.2005 01.01.2006 § 1 totalrevidiert - 13.09.2005 01.01.2006 § 12 Abs. 1, lit. b) geändert - 05.12.2006 14.12.2006 § 6 Abs. 3 geändert - Schatzungsbestimmungen zur Gebäudeversicherung 695.300 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.08.1973 01.01.1974 Erstfassung KB 22.08.1973 § 1 13.09.2005 01.01.2006 totalrevidiert - § 2 03.12.1996 01.01.1997 totalrevidiert - § 4 Abs. 1 03.12.1996 01.01.1997 geändert - § 4 Abs. 2 22.12.1981 01.01.1982 geändert - § 6 Abs. 3 05.12.2006 14.12.2006 geändert - § 7 Abs. 1, lit. a) 03.12.1996 01.01.1997 geändert - § 7 Abs. 1, lit. c) 03.12.1996 01.01.1997 aufgehoben - § 9 03.12.1996 01.01.1997 totalrevidiert - § 12 Abs. 1, lit. b) 13.09.2005 01.01.2006 geändert - § 12 Abs. 1, lit. c) 06.11.2001 01.01.2002 geändert - Schatzungsbestimmungen zur Gebäudeversicherung Anhang 695.300 Anhang: Altersentwertung von Gebäuden nach Hägi

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