Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 10
(1) Der Erlös aus dem Gesamthandsvermögen steht jedem der drei Zweige der Sozialversicherung zu einem Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf die Gesamthänder erfolgt durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger des betroffenen Zweiges der Sozialversicherung, die die Entscheidung unmittelbar nach Erhalt des Erlöses zu treffen haben. Die Aufteilung soll sich für den Bereich der Krankenversicherung nach dem gewichteten Durchschnitt der Mitglieder für das Jahr 1991, für den Bereich der Unfallversicherung nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstaben aa bis dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1212) und für den Bereich der Rentenversicherung nach der Anzahl der Versicherten am 1. Januar 1991 richten. (2) Muß ein Grundstück oder Gebäude, das auf einen Träger der Sozialversicherung oder einen Verband übertragen worden ist, herausgegeben werden, weil es im Eigentum eines Dritten steht oder Rückübertragungsansprüche eines Dritten bestehen, so haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für die Gesamthänder dem Träger oder Verband einen gemäß § 6 gezahlten Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 zu erstatten.
§ 10
(1) Der Erlös aus dem Gesamthandsvermögen steht jedem der drei Zweige der Sozialversicherung zu einem Drittel zu. Die Aufteilung des jeweiligen Drittels auf die Gesamthänder erfolgt durch die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger des betroffenen Zweiges der Sozialversicherung, die die Entscheidung unmittelbar nach Erhalt des Erlöses zu treffen haben. Die Aufteilung soll sich für den Bereich der Krankenversicherung nach dem gewichteten Durchschnitt der Mitglieder für das Jahr 1991, für den Bereich der Unfallversicherung nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 Doppelbuchstaben aa bis dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1212) und für den Bereich der Rentenversicherung nach der Anzahl der Versicherten am 1. Januar 1991 richten. (2) Muß ein Grundstück oder Gebäude, das auf einen Träger der Sozialversicherung oder einen Verband übertragen worden ist, herausgegeben werden, weil es im Eigentum eines Dritten steht oder Rückübertragungsansprüche eines Dritten bestehen, so haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger für die Gesamthänder dem Träger oder Verband einen gemäß § 6 gezahlten Erwerbspreis entsprechend der Aufteilung nach Absatz 1 zu erstatten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file itThink it through
Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.