Übereinkommen Nr. 44 über die Gewährung von Versicherungsleistungen oder von Unterstützungen an unfreiwillig Arbeitslose
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine Einrichtung zu unterhalten, um unfreiwillig Arbeitslosen, für die dieses Übereinkommen gilt, eine der folgenden Leistungen zu sichern: a) eine «Versicherungsleistung», d. h. eine Leistung gemäss den Beiträgen, die an die Pflichtversicherung oder an die freiwillige Versicherung auf Grund der Beschäftigung des Leistungsempfängers entrichtet wurden; oder b) eine «Unterstützung», d.h. eine Leistung, die weder eine Versicherungsleistung noch eine Hilfe im Rahmen der allgemeinen Massnahmen der Bedürftigenfürsorge darstellt, die aber in einer Vergütung für Beschäftigung bei Notstandsarbeiten nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 9 bestehen kann; oder c) eine Verbindung von Versicherungsleistung und Unterstützung. 2. die unter Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Versicherungsleistung oder Unterstützung ist allen durch dieses Übereinkommen erfassten Personen zu gewährleisten. Unter dieser Voraussetzung kann die Einrichtung bestehen in: a) einer Pflichtversicherung; b) einer freiwilligen Versicherung; c) einer Verbindung von Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung; d) einer der vorgenannten Einrichtungen, ergänzt durch eine Fürsorge. 3. Die Gesetzgebung bestimmt gegebenenfalls die Voraussetzungen, unter denen Arbeitslose von der Versicherung in die Fürsorge übergehen. Siehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) und die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. Aug. 1983 (SR 837.02).
Art. 1
1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, eine Einrichtung zu unterhalten, um unfreiwillig Arbeitslosen, für die dieses Übereinkommen gilt, eine der folgenden Leistungen zu sichern: a) eine «Versicherungsleistung», d. h. eine Leistung gemäss den Beiträgen, die an die Pflichtversicherung oder an die freiwillige Versicherung auf Grund der Beschäftigung des Leistungsempfängers entrichtet wurden; oder b) eine «Unterstützung», d.h. eine Leistung, die weder eine Versicherungsleistung noch eine Hilfe im Rahmen der allgemeinen Massnahmen der Bedürftigenfürsorge darstellt, die aber in einer Vergütung für Beschäftigung bei Notstandsarbeiten nach Massgabe der Bestimmungen des Art. 9 bestehen kann; oder c) eine Verbindung von Versicherungsleistung und Unterstützung. 2. die unter Abs. 1 dieses Artikels vorgesehene Versicherungsleistung oder Unterstützung ist allen durch dieses Übereinkommen erfassten Personen zu gewährleisten. Unter dieser Voraussetzung kann die Einrichtung bestehen in: a) einer Pflichtversicherung; b) einer freiwilligen Versicherung; c) einer Verbindung von Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung; d) einer der vorgenannten Einrichtungen, ergänzt durch eine Fürsorge. 3. Die Gesetzgebung bestimmt gegebenenfalls die Voraussetzungen, unter denen Arbeitslose von der Versicherung in die Fürsorge übergehen. Siehe das Arbeitslosenversicherungsgesetz (SR 837.0) und die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. Aug. 1983 (SR 837.02).
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it