Übereinkommen Nr. 44 über die Gewährung von Versicherungsleistungen oder von Unterstützungen an unfreiwillig Arbeitslose
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Change 1
Art. 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, die gegen Lohn oder Gehalt zu arbeiten pflegen. 2. Jedes Mitglied kann jedoch in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorsehen für: a) Hausgehilfen; b) Heimarbeiter; c) Arbeitnehmer in Dauerstellungen im Dienste der Regierung, örtlicher Behörden oder öffentlicher Betriebe; d) geistige Arbeiter, deren Verdienst nach Auffassung der zuständigen Behörde ausreicht, um ihnen zu gestatten, gegen die Gefahr der Arbeitslosigkeit selbst vorzusorgen; e) Arbeitnehmer, deren Beschäftigung Saisoncharakter trägt, wenn ihre Saison in der Regel kürzer als sechs Monate ist und wenn sie während des übrigen Teiles des Jahres keine andere unter dieses Übereinkommen fallende Beschäftigung auszuüben pflegen; f) jugendliche Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben; g) Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter überschritten haben und Ruhegeld oder Altersrente beziehen; h) Personen, die nur gelegentlich oder aushilfsweise eine unter dieses Übereinkommen fallende Beschäftigung ausüben; i) Mitglieder der Familie des Arbeitgebers; j) Sondergruppen von Arbeitnehmern, für welche die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Grund besonderer Umstände nicht notwendig oder nicht zweckmässig erscheint. 3. Die Mitglieder haben in ihren Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens die von ihnen auf Grund des vorstehenden Absatzes zugelassenen Ausnahmen mitzuteilen. 4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffsleute, Angehörige der Seefischerei und Arbeitnehmer der Landwirtschaft, wobei die Abgrenzung dieser Gruppen der Gesetzgebung überlassen bleibt.
Art. 2
1. Dieses Übereinkommen gilt für alle Personen, die gegen Lohn oder Gehalt zu arbeiten pflegen. 2. Jedes Mitglied kann jedoch in seiner Gesetzgebung die etwa erforderlich erscheinenden Ausnahmen vorsehen für: a) Hausgehilfen; b) Heimarbeiter; c) Arbeitnehmer in Dauerstellungen im Dienste der Regierung, örtlicher Behörden oder öffentlicher Betriebe; d) geistige Arbeiter, deren Verdienst nach Auffassung der zuständigen Behörde ausreicht, um ihnen zu gestatten, gegen die Gefahr der Arbeitslosigkeit selbst vorzusorgen; e) Arbeitnehmer, deren Beschäftigung Saisoncharakter trägt, wenn ihre Saison in der Regel kürzer als sechs Monate ist und wenn sie während des übrigen Teiles des Jahres keine andere unter dieses Übereinkommen fallende Beschäftigung auszuüben pflegen; f) jugendliche Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben; g) Arbeitnehmer, die ein bestimmtes Alter überschritten haben und Ruhegeld oder Altersrente beziehen; h) Personen, die nur gelegentlich oder aushilfsweise eine unter dieses Übereinkommen fallende Beschäftigung ausüben; i) Mitglieder der Familie des Arbeitgebers; j) Sondergruppen von Arbeitnehmern, für welche die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Grund besonderer Umstände nicht notwendig oder nicht zweckmässig erscheint. 3. Die Mitglieder haben in ihren Jahresberichten über die Durchführung dieses Übereinkommens die von ihnen auf Grund des vorstehenden Absatzes zugelassenen Ausnahmen mitzuteilen. 4. Dieses Übereinkommen gilt nicht für Schiffsleute, Angehörige der Seefischerei und Arbeitnehmer der Landwirtschaft, wobei die Abgrenzung dieser Gruppen der Gesetzgebung überlassen bleibt.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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