Gesetz über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
Abgaben 1 Das EWN ist mit Einschluss der Hilfs- und Nebenbetriebe wie Transformatorenstationen, Werkstätten, Lagerhäuser, Verwaltungsgebäude und dergleichen von jeder Besteuerung in Kanton und Gemeinden befreit; diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen und Einkommen, die keine notwendige Beziehung zu den Hauptaufgaben des Unternehmens haben. 2 Zur Abgeltung der Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons und der Wasserkraft hat das EWN dem Kanton folgende Entschädigungen zu leisten: * 1. für die Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons im EWN- Versorgungsgebiet 1.0 Rappen je Kilowattstunde (kWh) der an die Endverbraucher ausgespiesenen elektrischen Energie; 2. für die Nutzung der Wasserkraft den Höchstansatz gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte1) als Wasserzins. 1) SR 721.80 3 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums der Gemeinden für Anlagen des Transports und Verteilung leitungsgebundener Energien hat das EWN keine Entschädigung zu bezahlen. 4 Die Abgabe für die Nutzung von öffentlichem Grund wird den Endverbrauchern auf Basis der an sie ausgespiesenen elektrischen Energie weiterverrechnet und auf der Rechnung ausgewiesen. Die bezahlte Entschädigung für die Nutzung der Wasserkraft wird als Kostenbestandteil in die Strompreise eingerechnet und indirekt den Endverbrauchern weiterverrechnet. *
Art. 5
Abgaben 1 Das EWN ist mit Einschluss der Hilfs- und Nebenbetriebe wie Transformatorenstationen, Werkstätten, Lagerhäuser, Verwaltungsgebäude und dergleichen von jeder Besteuerung in Kanton und Gemeinden befreit; diese Befreiung erstreckt sich nicht auf Vermögen und Einkommen, die keine notwendige Beziehung zu den Hauptaufgaben des Unternehmens haben. 2 Zur Abgeltung der Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons und der Wasserkraft hat das EWN dem Kanton folgende Entschädigungen zu leisten: * 1. für die Nutzung von öffentlichem Grund des Kantons im EWN- Versorgungsgebiet 1.0 Rappen je Kilowattstunde (kWh) der an die Endverbraucher ausgespiesenen elektrischen Energie; 2. für die Nutzung der Wasserkraft den Höchstansatz gemäss Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte1) als Wasserzins. 1) SR 721.80 3 Für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums der Gemeinden für Anlagen des Transports und Verteilung leitungsgebundener Energien hat das EWN keine Entschädigung zu bezahlen. 4 Die Abgabe für die Nutzung von öffentlichem Grund wird den Endverbrauchern auf Basis der an sie ausgespiesenen elektrischen Energie weiterverrechnet und auf der Rechnung ausgewiesen. Die bezahlte Entschädigung für die Nutzung der Wasserkraft wird als Kostenbestandteil in die Strompreise eingerechnet und indirekt den Endverbrauchern weiterverrechnet. *
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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