Law

Verordnung über die elektronische Überwachung zum Schutz gewaltbetroffener Personen

Basel-Landschaft · 232.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9ca68d6e219e72bdbe9c1e2ca24deeae6c55fabdaae6bb6035df7759e50beb46

Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Zuständige Behörde 1 Das Amt für Justizvollzug der Sicherheitsdirektion ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung nach Art. 28c Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 19073). 2 Verfahren

§ 2

Verfahren vor Gericht 1 Vor Anordnung der elektronischen Überwachung prüft das zuständige Gericht in Absprache mit dem Amt für Justizvollzug deren Vollziehbarkeit. 2 Das Gericht weist die gefährdende Person unter Androhung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 19374) auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen bei Missachtung der gerichtlichen Anordnung oder der Weisungen und Anordnungen des Amts für Justizvollzug hin. 1) SGS 100 2) SGS 221 3) SR 210 4) SR 311.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.099 2 232.11 3 Das Gericht teilt seinen Entscheid oder Verlängerungsentscheid insbesondere dem Amt für Justizvollzug und der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle mit. Letztere Behörde leitet den Entscheid an weitere Polizeistellen weiter.

§ 3

Amt für Justizvollzug 1 Das Amt für Justizvollzug macht bei Eingang des Anordnungsentscheids Mitteilung an das zuständige Gericht, an die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle sowie an die gefährdende Person über Beginn und rechnerisches Enddatum des Vollzugs. Ausschliesslich an die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle meldet das Amt für Justizvollzug: a. die zivilgerichtliche Anordnung der elektronischen Überwachung und b. spätestens am nachfolgenden Werktag Unregelmässigkeiten und Verstösse während der Überwachung. Bei Beobachtung von besonderen Gefährdungslagen informiert das Amt für Justizvollzug unmittelbar die Einsatzleitzentrale der Polizei.

§ 4

Bedrohungsmanagement 1 Die für das Bedrohungsmanagement zuständige Stelle informiert die gefährdete Person: a. über Beginn und rechnerisches Enddatum des Vollzugs; b. über Unregelmässigkeiten und Verstösse während der Überwachung. 2 Die gefährdete Person hat jederzeit das Recht, sich bei der für das Bedrohungsmanagement zuständigen Stelle über Unregelmässigkeiten und Verstösse zu informieren sowie Einsicht in die entsprechenden Auszüge aus den Überwachungsprotokollen zu nehmen. 3 Kosten

§ 5

Kosten 1 Das Amt für Justizvollzug erhebt die Gebühren für die Vollstreckung der elektronischen Überwachung. 2 Der von der gefährdenden Person zu tragende Kostenanteil nach Art. 28c Abs. 4 ZGB beträgt pro Tag CHF 20.–. Das Amt für Justizvollzug kann diesen Kostenanteil ganz oder teilweise erlassen, soweit dies unter Berücksichtigung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der gefährdenden Person geboten ist. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.099 3 232.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.099 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.099 4 232.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.099 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.099

← Find another law