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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Vereinbarungskantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die Grundlage, um
im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der Hochschulen
und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (HFKG)2)
gemeinsam mit dem Bund
a) für die Koordination, die Qualität und die Wettbewerbsfähigkeit
des gesamtschweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich durch die Einrichtung gemeinsamer Organe;
b) die Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln;
c) die Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu
gewährleisten;
d) die in Artikel 3 HFKG definierten Ziele umzusetzen.
Art. 2
Vereinbarungskantone
1 Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schweizerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der
Koordination im Hochschulbereich beteiligt.
1) Vom Landrat genehmigt am 26. November 2014, A 2014, 2133; A 2015, 307
2) SR 414.20
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten
Artikel 3 Hochschule oder einer Institution gemäss
Buchstabe d sind.
Art. 3 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung ist anwendbar auf
a) kantonale und interkantonale Universitäten,
b) kantonale und interkantonale Fachhochschulen und
c) kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
d) von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im
Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind.
Art. 4
Zusammenarbeit mit dem Bund
1 Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der
gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsvereinbarung gemäss
Artikel 6 HFKG ab.
2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung des in
Artikel 1 umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugsvereinbarungen abschliessen.
3 Wird die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder aufgehoben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnahmen, um die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten.
2 Gemeinsame Organe
Art. 5
Grundsatz
1 Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit der Zusammenarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe zur gemeinsamen
Koordination im schweizerischen Hochschulbereich.
2 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Organ
von Bund und Kantonen.
3 Im Weiteren bestehen folgende gemeinsame Organe:
a) die Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen;
b) der Schweizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen
Agentur für Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweizerische Akkreditierungsagentur).
4 Zuständigkeiten, Organisation und Beschlussverfahren der gemeinsamen Organe regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinbarung.
Art. 6
Schweizerische Hochschulkonferenz
1 Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversammlung oder als
Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zuständigkeiten und
Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich
durch Bund und Kantone.
2 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz.
3 Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskantone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des
Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist
im Anhang aufgeführt.
4 Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt
persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen
eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt.
Art. 7
Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
1 Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats
gemäss Artikel 17 HFKG erhält jede kantonale Vertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immatrikulierter
Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kantonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen
studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen
Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dargestellt.
Art. 8
Finanzierung der gemeinsamen Organe
1 Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens 50 Prozent an
den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz gemäss Artikel 9
Absatz 2 HFKG.
2 Der Beitrag gemäss Absatz 1 wird von den Vereinbarungskantonen
nach folgendem Verteilschlüssel getragen:
a) eine Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl;
b) eine Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der
von ihnen vertretenen Studierenden.
3 Die Hochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der von ihnen vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent
a) an den Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der
Erfüllung der Aufgaben gemäss HFKG ergeben,
b) und an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und
dessen Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebühren gemäss Artikel 35 Absatz 1 HFKG gedeckt sind.
4 Trägerschaften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie diese
Kosten unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden.
5 Die Zusammenarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach denen die Schweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kosten
der Rektorenkonferenz regelt.
3 Konferenz der Vereinbarungskantone
Art. 9
Zusammensetzung und Organisation
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen,
die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst.
2 Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Art. 10
Aufgaben und Kompetenzen
1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verantwortlich für den
Vollzug der Vereinbarung. Insbesondere ist sie zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2, für den
Entscheid über Massnahmen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und alle zwei
Jahre für die Festlegung der Punkte für die Stimmengewichtung im
Hochschulrat gemäss Artikel 7.
2 Sie schlägt der Plenarversammlung der Schweizerischen Hochschulkonferenz zwei Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren zur
Wahl als Vizepräsidentin oder als Vizepräsidenten vor.
4 Interkantonale Finanzierung der Hochschulen
Art. 11
Interkantonale Hochschulbeiträge
1 Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der
Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom 20. Februar 19973)
und der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli
20034) ausgerichtet.
5 Titelschutz
Art. 12
Bezeichnungs- und Titelschutz
1 Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich nach Artikel 62
HFKG.
2 Wer einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantonalen
Rechts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden anerkannten Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden Titel
verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist
strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 13
Vollzug
1 Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung obliegt dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die laufenden Arbeiten der
Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die übrigen hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundesamt zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der Geschäftsführung für den Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs
der im Hochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des Generalsekretariats der EDK.
3) NG 315.2
4) NG 317.21
3 Die Kosten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt von Artikel 8 nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinbarungskantonen verteilt.
Art. 14
Streitbeilegung
1 Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hochschulkonkordat
ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich
(IRV) vom 24. Juni 2005 angewendet.
2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin
das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichtsgesetzes5).
Art. 15
Beitritt
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt.
Art. 16
Austritt
1 Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjahres, das der Austrittserklärung folgt, in Kraft.
2 Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss Artikel 4 auf den
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfalls als gekündigt.
Art. 17
Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der Vereinbarung,
wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, davon mindestens
acht der Konkordatskantone des Interkantonalen Konkordats über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die Inkraftsetzung erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des HFKG.
2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.
5) SR 173.110
A1 Anhang: Vertretung im Hochschulrat gemäss Artikel 6 und
Zuordnung von Punkten bei der Gewichtung der Stimmen bei
Beschlüssen des Hochschulrats gemäss Artikel 7
Art. A1-1 *
1 Die Berechnung der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der
Durchschnittswerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Vereinbarungskantone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in diesem
Anhang zur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte basieren auf dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2014/2015 und
2015/2016 (Quelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der
Kantone.
A1.1 Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung
Art. A1-2 * 1. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat
1 Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat:
Kanton Punkte
Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule,
Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule
für Heilpädagogik
Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE und der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Bern
Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique du
canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de
Suisse occidentale im Kanton Waadt
Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée
de Suisse occidentale im Kanton Genf
Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule
Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt
Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule
Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg
Kanton Punkte
St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule
St. Gallen, Schweizer Hochschule für Logopädie Rorschach,
Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen
Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule
Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern,
Pädagogische Hochschule Luzern
Tessin: Universität der italienischen Schweiz, Scuola universitaria professionale della Svizzera italiana
Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école
spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg,
Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton
Neuenburg
Art. A1-3 * Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Artikel
6 Absatz 3
1 Gemäss Artikel 6 Absatz 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im
Hochschulrat Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung können die Mitträgerkantone der unter Punkt 1 genannten Hochschulen und
die Trägerkantone folgend die in den Hochschulrat gewählt werden:
1. Pädagogische Hochschule Wallis
2. Pädagogische Hochschule Graubünden
3. Pädagogische Hochschule Thurgau
4. Pädagogische Hochschule Schaffhausen
5. Pädagogische Hochschule Schwyz
6. Pädagogische Hochschule Zug
7. Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura
8. Standorte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Solothurn
9. Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in
den Kantonen Wallis und Jura
10. Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden
2 Die Zahl der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem
Total von 193 Punkten. Davon entfallen 16 Punkte auf die unter Ziffer 2
des Anhangs aufgeführten Hochschulen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
20.06.2013 03.02.2015 Erlass Erstfassung A 2014, 2133, 2134; A 2015, 307
23.06.2016 01.01.2017 Art. A1-1 totalrevidiert A 2017, 82
23.06.2016 01.01.2017 Art. A1-2 totalrevidiert A 2017, 82
23.06.2016 01.01.2017 Art. A1-3 totalrevidiert A 2017, 82
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 20.06.2013 03.02.2015 Erstfassung A 2014, 2133, 2134; A 2015, 307
Art. A1-1 23.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2017, 82
Art. A1-2 23.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2017, 82
Art. A1-3 23.06.2016 01.01.2017 totalrevidiert A 2017, 82