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Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 28 Verkehrsfreiheit

1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Sondermission für alle amtlichen Zwecke. Die Sondermission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen, den konsularischen Vertretungen und anderen Sondermissionen des Entsendestaats sowie mit ihren eigenen Abteilungen, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich von Kurieren und verschlüsselten Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der Sondermission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet. 2) Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als "amtliche Konespondenz" gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Sondermission und ihre Aufgaben betrifft. 3) Soweit durchführbar, verwenden Sondermissionen die Nachrichtenmittel der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaats einschliesslich des Kuriergepäcks und der Kuriere. 4) Das Kuriergepäck einer Sondermission darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. 5) Gepäckstücke, die das Kuriergepäck einer Sondermission bilden, müssen äusserlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur Schriftstücke oder Gegenstände enthalten, die für den amtlichen Gebrauch der Sondermission bestimmt sind. 6) Der Kurier einer Sondermission muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das Kuriergepäck bilden; er wird vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. 7) Der Entsendestaat oder die Sondermission kann Ad-hoc-Kuriere der Sondermission ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Abs. 6, jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Ad-hoc-Kurier das ihm anvertraute Kuriergepäck der Sondermission dem Empfänger ausgehändigt hat. 8) Das Kuriergepäck der Sondermission kann dem Kapitän eines Schiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen ist. Der Kapitän muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als Kurier der Sondermission. Nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde kann die Sondermission eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kapitän des Schiffes oder des Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.

Your change, as a redline

Art. 28 Verkehrsfreiheit

1) Der Empfangsstaat gestattet und schützt den freien Verkehr der Sondermission für alle amtlichen Zwecke. Die Sondermission kann sich im Verkehr mit der Regierung, den diplomatischen Missionen, den konsularischen Vertretungen und anderen Sondermissionen des Entsendestaats sowie mit ihren eigenen Abteilungen, wo immer sie sich befinden, aller geeigneten Mittel einschliesslich von Kurieren und verschlüsselten Nachrichten bedienen. Das Errichten und Betreiben einer Funksendeanlage ist der Sondermission jedoch nur mit Zustimmung des Empfangsstaats gestattet. 2) Die amtliche Korrespondenz der Mission ist unverletzlich. Als "amtliche Konespondenz" gilt die gesamte Korrespondenz, welche die Sondermission und ihre Aufgaben betrifft. 3) Soweit durchführbar, verwenden Sondermissionen die Nachrichtenmittel der ständigen diplomatischen Mission des Entsendestaats einschliesslich des Kuriergepäcks und der Kuriere. 4) Das Kuriergepäck einer Sondermission darf weder geöffnet noch zurückgehalten werden. 5) Gepäckstücke, die das Kuriergepäck einer Sondermission bilden, müssen äusserlich sichtbar als solche gekennzeichnet sein; sie dürfen nur Schriftstücke oder Gegenstände enthalten, die für den amtlichen Gebrauch der Sondermission bestimmt sind. 6) Der Kurier einer Sondermission muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem seine Stellung und die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich sind, die das Kuriergepäck bilden; er wird vom Empfangsstaat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben geschützt. Er geniesst persönliche Unverletzlichkeit und unterliegt keiner Festnahme oder Haft irgendwelcher Art. 7) Der Entsendestaat oder die Sondermission kann Ad-hoc-Kuriere der Sondermission ernennen. Auch in diesen Fällen gilt Abs. 6, jedoch finden die darin erwähnten Immunitäten keine Anwendung mehr, sobald der Ad-hoc-Kurier das ihm anvertraute Kuriergepäck der Sondermission dem Empfänger ausgehändigt hat. 8) Das Kuriergepäck der Sondermission kann dem Kapitän eines Schiffes oder eines gewerblichen Luftfahrzeugs anvertraut werden, dessen Bestimmungsort ein zugelassener Einreisehafen ist. Der Kapitän muss ein amtliches Schriftstück mit sich führen, aus dem die Anzahl der Gepäckstücke ersichtlich ist, die das Kuriergepäck bilden; er gilt jedoch nicht als Kurier der Sondermission. Nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde kann die Sondermission eines ihrer Mitglieder entsenden, um das Kuriergepäck unmittelbar und ungehindert von dem Kapitän des Schiffes oder des Luftfahrzeugs entgegenzunehmen.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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