Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 32 Befreiung von den Vorschriften über soziale Sicherheit
1) Vorbehaltlich des Abs. 3 sind die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. 2) Die in Abs. 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschliesslich im privaten Dienst eines Vertreters des Entsendestaats in einer Sondermission oder eines Mitglieds ihres diplomatischen Personals stehen, sofern diese Personen a) weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen. 3) Beschäftigen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission oder Mitglieder ihres diplomatischen Personals Personen, auf welche die in Abs. 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten. 4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt. 5) Dieser Artikel lässt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.
Art. 32 Befreiung von den Vorschriften über soziale Sicherheit
1) Vorbehaltlich des Abs. 3 sind die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals in bezug auf ihre Dienste für den Entsendestaat von den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit befreit. 2) Die in Abs. 1 vorgesehene Befreiung gilt auch für Personen, die ausschliesslich im privaten Dienst eines Vertreters des Entsendestaats in einer Sondermission oder eines Mitglieds ihres diplomatischen Personals stehen, sofern diese Personen a) weder Angehörige des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig sind und b) den im Entsendestaat oder in einem dritten Staat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit unterstehen. 3) Beschäftigen Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission oder Mitglieder ihres diplomatischen Personals Personen, auf welche die in Abs. 2 vorgesehene Befreiung keine Anwendung findet, so haben sie die Vorschriften über soziale Sicherheit zu beachten, die im Empfangsstaat für Arbeitgeber gelten. 4) Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Befreiung schliesst die freiwillige Beteiligung an dem System der sozialen Sicherheit des Empfangsstaats nicht aus, sofern dieser eine solche Beteiligung zulässt. 5) Dieser Artikel lässt bereits geschlossene zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über soziale Sicherheit unberührt und steht dem künftigen Abschluss weiterer Übereinkünfte dieser Art nicht entgegen.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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