Art. 5 A. Art der Anstellung, Stellenplan
Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis ist öffentlich-rechtlich.
Art. 6 Stellenpläne
1 Der Stadtrat bezeichnet die Instanzen, die Stellen- bzw. Einreihungspläne festlegen, und regelt das Verfahren.
2 Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen
und die Gemeindeordnung.
B. Begründung
Art. 7 Ausschreibung
Offene Stellen sind in der Regel öffentlich auszuschreiben.
Art. 8 Bewerbung
1 Bei der Bewerbung für eine Anstellung sind die Ausweise über
die berufliche Ausbildung und die bisherige Tätigkeit vorzulegen.
2 Der Stadtrat kann weitere Anforderungen festlegen. Er kann
bestimmen, dass zusätzliche Informationen eingeholt oder beigebracht werden müssen, eine Eignungsabklärung angeordnet
und die Anstellung vom Ergebnis einer vertrauensärztlichen Untersuchung abhängig gemacht wird.
Art. 9 Voraussetzungen der Anstellung
1 Voraussetzung für eine Anstellung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
2 Der Stadtrat bezeichnet die hoheitlichen Funktionen, für die
zwingend die schweizerische Staatsangehörigkeit erforderlich ist.
Art. 10 Entstehung des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis wird durch Verfügung begründet.
7Personalrecht 177.100
Art. 11 Anstellungsinstanzen
1 Anstellungsinstanzen sind unter Vorbehalt der Gemeindeordnung
a. der Stadtrat für alle Angestellten, ausser die in lit. b genannten;
b. die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter, die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden, die Ombudsperson, die
oder der Datenschutzbeauftragte, die Direktorin oder der
Direktor der Finanzkontrolle sowie die Leiterin oder der Leiter der Parlamentsdienste für die bei ihnen beschäftigten
Angestellten.5
2 Der Stadtrat kann seine Anstellungskompetenz im Rahmen der
Gemeindeordnung ganz oder teilweise an ihm nachgeordnete
Instanzen delegieren.
3 Der Stadtrat regelt das Verfahren der Anstellung.
Art. 12 Anstellung mit öffentlich-rechtlichem
Vertrag
1 Das Arbeitsverhältnis kann ausnahmsweise in Abweichung
von Art. 10 mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet werden.
Dieser kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien
sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dieser Verordnung abweichen.
2 Die Anstellung mit öffentlich-rechtlichem Vertrag ist zulässig für:
a. Lehrlinge nach der Bundesgesetzgebung über die Berufsbildung und Auszubildende in den Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens;
b. Praktikantinnen und Praktikanten;
c. nicht vollamtliche Dozentinnen und Dozenten;
d. Angestellte, deren Lohn durch Legate, Forschungsfonds
oder ähnliche Mittel Dritter finanziert wird;
e. Beschäftigte in Angeboten zur Integration in den Arbeitsmarkt;6
f. Angestellte ab dem vollendeten 65. Altersjahr.7
5 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
6 Fassung gem. GRB vom 16. November 2011; Inkrafttreten 1. Januar 2012.
7 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
8Personalrecht
3 Im Übrigen ist die vertragliche Anstellung nur ausnahmsweise
und nur zur Ausübung von Spezialfunktionen zulässig.
4 Der Stadtrat kann Rahmenbedingungen für die vertragliche
Anstellung festlegen und regelt die Zuständigkeit.
C. Dauer
Art. 13 Dauer im Allgemeinen
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich für längstens
zwei Jahre zulässig und gelten nach deren Ablauf als unbefristet. Mit Zustimmung der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers kann die Befristung ausnahmsweise länger als zwei Jahre dauern.
3 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen über die Anstellungsdauer und die Kündigungsfristen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter.
4 Die Anstellung von Personen ab dem vollendeten 65. Altersjahr
wird auf jeweils längstens ein Jahr befristet; wiederholt befristete
Anstellungen haben nicht die Wirkung einer unbefristeten Anstellung.8
5 Alle dieser Verordnung unterstehenden ununterbrochenen
Arbeitsverhältnisse werden, ungeachtet des Beschäftigungsgrades, für die Berechnung der Dienstjahre berücksichtigt.9
Art. 14 Probezeit
1 Die ersten drei Monate gelten bei allen Arbeitsverhältnissen
als Probezeit, soweit sie nicht wegbedungen oder eine kürzere
Dauer vereinbart wird.
2 Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist beidseitig
sieben Tage.
3 Bei einer faktischen Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfalls oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen
gesetzlichen Pflicht wird die Probezeit entsprechend verlängert,
höchstens jedoch auf sechs Monate.
8 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
9 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
9Personalrecht 177.100
D. Beendigung
Art. 15 Beendigungsgründe
Das Arbeitsverhältnis endet durch
a. Kündigung;
b. Ablauf einer befristeten Anstellung;
c. Auflösung in gegenseitigem Einvernehmen;
d. fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen;
e. Auflösung aus gesundheitlichen Gründen;10
f. Altersrücktritt, Beendigung altershalber;
g. Tod.
Art. 16 Kündigung, Fristen und Termine
1 Die Frist für die Kündigung beträgt nach Ablauf der Probezeit
bei allen Arbeitsverhältnissen im ersten Dienstjahr einen Monat,
ab dem zweiten Dienstjahr drei Monate.
2 Für Angestellte, deren Anstellungsinstanz der Stadtrat ist, beträgt die Kündigungsfrist ab dem dritten Dienstjahr sechs Monate.
3 Vorbehalten bleibt im Einzelfall die Abkürzung oder Verlängerung der Kündigungsfrist im gegenseitigen Einvernehmen.
4 Das Arbeitsverhältnis kann jeweils auf Ende eines Monats beendet werden.
Art. 17 Form und Gründe der Kündigung,
Neuanstellung, Entschädigung11
1 Die Kündigung wird durch die Anstellungsinstanz schriftlich mitgeteilt. Sie ist mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2 Die Kündigung durch die Stadt setzt einen sachlich zureichenden Grund gemäss Abs. 3 voraus und darf nach den Bestimmungen des Obligationenrechts nicht missbräuchlich sein.
3 Als Gründe für die ordentliche Kündigung durch die Stadt gelten insbesondere:
a. Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten;
b. Mängel in der Leistung oder im Verhalten;
10 Fassung gem. GRB vom 21. April 2010; Inkrafttreten 1. Juli 2011.
11 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
10Personalrecht
c. mangelnde Eignung oder Tauglichkeit, die vereinbarte Arbeit zu verrichten;
d. mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit;
e. schwerwiegende wirtschaftliche oder betriebliche Gründe,
sofern die Stadt der oder dem betroffenen Angestellten keine zumutbare andere Arbeit anbieten kann;
f. Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung.
4 Erweist sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich
nicht gerechtfertigt, wird die betroffene Person auf Antrag von
der Stadt an einer anderen, gemäss Art. 34 zumutbaren Stelle
neu angestellt, sofern keine triftigen Gründe gegen eine Neuanstellung sprechen. Die Neuanstellung erfolgt mit Wirkung und
Lohnanspruch ab Datum des rechtskräftigen Rechtsmittelentscheids.
5 Sprechen triftige Gründe gegen eine Neuanstellung, wird eine
Entschädigung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts12 über die missbräuchliche Kündigung ausgerichtet. Die
zusätzliche Ausrichtung einer Abfindung gemäss Art. 28 oder
Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 sowie einer Teil-Treueprämie
gemäss Art. 62 Abs. 4 bleiben vorbehalten.
6 Bei Neuanstellung gemäss Abs. 4 wird die vorangegangene
Dauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist
für die Berechnung der Dienstjahre dazugezählt. Der Anfangslohn ist gleich hoch wie der Lohn am Ende der Kündigungsfrist.
Nach definitiver Vermittlung einer anderen zumutbaren Stelle
wird der Lohn gemäss den Regeln über die Lohnfestsetzung bei
Stellenantritt und Funktionswechsel angepasst.
7 Angestellte, deren Kündigung sich als missbräuchlich oder
sachlich nicht gerechtfertigt erweist, können ausserdem gemäss
Art. 33bis eine Kostenbeteiligung geltend machen.
Art. 18 Mahnung13
1 Eine Kündigung gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a – d kann nach Ablauf der Probezeit nur ausgesprochen werden, wenn die Gründe
für die Kündigung trotz schriftlicher Mahnung anhalten oder sich
wiederholten.
2 Zweck der Mahnung ist, eine Besserung herbeizuführen, nach
der das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden kann.
12 SR 220
13 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
11Personalrecht 177.100
3 In folgenden Fällen kann eine Kündigung auch ohne vorangehende Mahnung ausgesprochen werden:
a. bei schwerwiegender Verletzung wichtiger gesetzlicher
oder vertraglicher Pflichten;
b. wenn feststeht, dass die Mahnung ihren Zweck nicht erfüllen kann.
4 Der Stadtrat regelt Form, Zuständigkeit und Verfahren für die
Mahnung.
Art. 19 Kündigung zur Unzeit14
1 Tatbestand und Rechtsfolgen der Kündigung zur Unzeit richten
sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.
2 Eine fortgesetzte Kündigungsfrist verlängert sich bis zum
nächstfolgenden Monatsende.
Art. 20 Kündigungsschutz bei Diskriminierung
aufgrund des Geschlechts15
Der Kündigungsschutz bei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts richtet sich nach der Gesetzgebung über die Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 21 Fristlose Auflösung aus wichtigen Gründen
1 Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigen Gründen beidseitig
ohne Einhaltung von Fristen jederzeit aufgelöst werden. Die Auflösung erfolgt schriftlich und mit Begründung.
2 Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zumutbar ist.
3 Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung aus wichtigen Gründen richten sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts16. Allfällige Ansprüche für den Fall unverschuldeter
Auflösung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere die zusätzliche Ausrichtung einer Abfindung gemäss Art. 28 oder Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 sowie einer Teil-Treueprämie gemäss
Art. 62 Abs. 4, bleiben vorbehalten.17
14 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
15 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
16 SR 220
17 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
12Personalrecht
Art. 22 Auflösung im gegenseitigen Einvernehmen18
1 Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis
abweichend von den Bestimmungen dieser Verordnung aufgelöst werden.
2 Eine Abfindung kann unter den Voraussetzungen von Art. 28
bis zum Höchstbetrag für die betreffende Alterskategorie ausgerichtet werden.
3 Bei Auflösung im Alter von 55 bis 59 Jahren und nach mindestens zehn ununterbrochenen Dienstjahren kann anstelle der
Abfindung eine Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 ausgerichtet
werden.
4 Der Stadtrat regelt, welche zusätzlichen Leistungen oder Leistungen anderer Art bei unverschuldeter Auflösung ausgerichtet
werden können.
Art. 23 Auflösung aus gesundheitlichen Gründen19
1 Eine gesundheitlich bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit,
die übertragenen Aufgaben zu erfüllen, die gemäss vertrauensärztlichem Bericht oder Beurteilung der Invalidenversicherung
voraussichtlich dauernd oder über das Ende der Lohnfortzahlung gemäss Art. 61 Abs. 1 hinaus besteht, führt zur vollständigen oder teilweisen Auflösung des Arbeitsverhältnisses entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit.
2 Die Auflösung erfolgt nach der vertrauensärztlichen Feststellung oder Beurteilung der Invalidenversicherung gemäss Abs. 1
auf Ende des folgenden Monats. Vom zweiten Dienstjahr an erfolgt sie frühestens auf den Zeitpunkt des Ablaufs von 365 Tagen Lohnfortzahlung gemäss Art. 61 Abs. 1. Sie kann in jedem
Fall frühestens nach Ablauf der Sperrfrist gemäss Art. 336c Obligationenrecht verfügt werden.
3 Vor einer vollständigen Auflösung hat die Anstellungsinstanz zu
prüfen, ob die oder der Angestellte an eine andere Stelle innerhalb der Stadtverwaltung vermittelt werden kann. Der Stadtrat
regelt die Folgen bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit, insbesondere
die gesundheitsbedingte teilweise Auflösung und die gesundheitsbedingte Versetzung.
4 Leistungen gemäss Art. 28‒30 sind ausgeschlossen.20
18 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
19 Fassung gem. GRB vom 21. April 2010; Inkrafttreten 1. Juli 2011.
20 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
13Personalrecht 177.100
Art. 24 Altersrücktritt und Altersteilzeit21
1 Der Altersrücktritt ist zwischen dem vollendeten 58. und dem
vollendeten 65. Altersjahr auf jedes Monatsende frei wählbar.22
2 Er kann gestaffelt erfolgen.
3 Anstelle eines Altersrücktritts kann Altersteilzeit durch die Herabsetzung des Beschäftigungsgrads ohne Bezug einer Teilpension
beantragt werden.23
Art. 25 Altersgrenze für die Beendigung
altershalber24
1 Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber erfolgt
für alle Angestellten auf den Zeitpunkt der Vollendung des
65. Altersjahres.
2 Vorbehalten bleiben Art. 12 Abs. 2 lit. f sowie Art. 25bis und
Art. 26.
Art. 25bis Anordnung der Beendigung altershalber,
Voraussetzungen und Zuständigkeit25
1 Aus sachlich zureichenden Gründen oder im gegenseitigen
Einvernehmen von Anstellungsinstanz und Angestellten kann
die Beendigung altershalber für einzelne Angestellte, für mehrere Angestellte oder für ganze Personalgruppen vor Vollendung des 65. Altersjahres, frühestens jedoch ab Vollendung des
60. Altersjahres, angeordnet werden.
2 Die Anordnung darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts26 sein. Als sachlich zureichend
gelten insbesondere die Gründe gemäss Art. 17 Abs. 3. Art. 18
ist anwendbar, sofern die Anordnung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a ‒ d
begründet wird.
3 Zuständig für die Anordnung ist:
a. der Stadtrat, sofern die Anordnung für mehrere Angestellte
oder für ganze Personalgruppen erfolgt; oder
b. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher, sofern die Anordnung für einzelne Angestellte erfolgt.
21 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
22 Fassung gem. GRB vom 24. November 2004; Inkrafttreten 1. Januar 2005.
23 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
24 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
25 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
26 SR 220
14Personalrecht
4 Vor der Anordnung wird geprüft, ob die oder der Angestellte
im Anschluss an die Beendigung Altersleistungen der Pensionskasse beziehen wird.
Art. 25ter Anordnung der Beendigung altershalber,
Leistungen27
1 Die Stadt beteiligt sich wie bei Altersrücktritten gemäss Art. 27
und 27bis an den Kosten des Überbrückungszuschusses für die
fehlende AHV-Altersrente, falls die Voraussetzungen dieser Artikel erfüllt sind.
2 Die für die Anordnung der Beendigung zuständige Instanz
kann bei unverschuldeter Entlassung besondere Leistungen neben den reglementarischen Altersleistungen der Pensionskasse
zusprechen.
3 Leistungen gemäss Art. 28 ‒ 30 sind ausgeschlossen.
Art. 26 Spezialfälle
Der Stadtrat kann spezielle Regelungen über den Altersrücktritt
und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber für
Angestellte mit Lebensarbeitszeitmodellen oder für bestimmte
Berufs- und Funktionsbereiche erlassen.
Art. 27 Leistungen bei Altersrücktritt und bei
Beendigung altershalber
1 Die Leistungen bei Altersrücktritt und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses altershalber richten sich nach den Bestimmungen der Pensionskasse.
2 Beim Altersrücktritt von Angestellten ab Alter 60 beteiligt sich
die Stadt an den Kosten des Überbrückungszuschusses für die
fehlende AHV-Altersrente. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem Rücktritt ununterbrochen acht Jahre gedauert
hat und die oder der Angestellte die Erwerbstätigkeit im Umfang
des Altersrücktritts aufgibt. Die städtische Beteiligung beträgt in
Prozent der maximalen einfachen AHV-Altersrente:28
Rücktrittsalter Prozentsatz
60 Jahre 30 %
61 Jahre 40 %
62 Jahre 60 %
63 Jahre 65 %
64 Jahre 70 %
27 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
28 Fassung gem. GRB vom 1. März 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
15Personalrecht 177.100
3 Beim Altersrücktritt auf einem Teilpensum wird der entsprechende Bruchteil erbracht.29
4 Die Stadt überweist der Pensionskasse auf den Zeitpunkt des
Leistungsbeginns den zugrunde liegenden Einmalbetrag.
Art. 27bis Erwerbstätigkeit während der Dauer
des Überbrückungszuschusses30
1 Angestellte, die einen städtischen Beitrag an die Kosten des
Überbrückungszuschusses beanspruchen, bestätigen vor Überweisung des städtischen Beitrags schriftlich die Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Umfang des Altersrücktritts. Sie werden über
die Konsequenzen einer Wiederaufnahme oder Steigerung der
Erwerbstätigkeit informiert.
2 Die Angestellten sind auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, der zuständigen Stelle der Stadt während
der Dauer des Überbrückungszuschusses erzieltes Erwerbseinkommen zu melden, sofern dieses nicht von der Meldepflicht
ausgenommen ist. Zum Nachweis der Aufgabe der Erwerbstätigkeit haben die Angestellten der Stadt Einsicht in die Auszüge
ihrer individuellen AHV-Konten zu gewähren.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:
a. unter welchen Voraussetzungen von einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit im Umfang des Altersrücktritts ausgegangen
wird;
b. die Meldepflicht und die Einsicht in die Kontoauszüge der
AHV-Ausgleichskassen gemäss Abs. 2;
c. die Rückforderung des städtischen Beitrags, falls beim Altersrücktritt die Voraussetzungen von lit. a in Verbindung
mit Art. 27 Abs. 2 nicht erfüllt waren;
d. die Verrechnung der Rückforderung des städtischen Beitrags mit dem Lohn bei Erwerbstätigkeit im städtischen
Dienst während der Dauer des Überbrückungszuschusses;
e. die Grenzbeträge für die Berücksichtigung von Erwerbseinkommen während der Dauer des Überbrückungszuschusses.
29 Fassung gem. GRB vom 1. März 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
30 Fassung gem. GRB vom 1. März 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
16Personalrecht
Art. 28 Abfindung31
1 Angestellte mit wenigstens fünf ununterbrochenen Dienstjahren,
deren Arbeitsverhältnis ohne ihr Verschulden auf Veranlassung
der Stadt aufgelöst wird, haben Anspruch auf eine Abfindung,
sofern sie mindestens 35-jährig sind und keine Lohnfortzahlung
gemäss Art. 29 beziehen.
2 Erfolgt die Auflösung, weil die Stelle aufgehoben wird, ist den
Angestellten nach Möglichkeit eine andere zumutbare Stelle anzubieten.
3 Kein Anspruch auf Abfindung besteht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung der oder des Angestellten
sowie bei Beendigung gemäss Art. 15 lit. b, d, e, f und g.
4 Die Abfindung beträgt in Abhängigkeit vom Alter bei Entlassung:
Alter Monatslöhne
35 ‒ 39 1 ‒ 6
40 ‒ 49 2 ‒ 9
50 ‒ 54 3 ‒ 12
55 ‒ 59 4 ‒ 15
60 ‒ 62 3 ‒ 12
63 ‒ 64 1 ‒ 9
5 Angestellten kann bei drohender Notlage eine Abfindung auch
dann ausgerichtet werden, wenn sie das 35. Altersjahr noch
nicht vollendet oder noch nicht fünf Jahre im städtischen Dienst
gestanden haben.
Art. 28bis Festlegung der Abfindung, Einkommens
anrechnung und Informationspflicht32
1 Die Abfindung wird gemäss Art. 28 Abs. 4 nach den Umständen
des Einzelfalls festgelegt. Angemessen mitberücksichtigt werden insbesondere die persönlichen Verhältnisse, die Dienstzeit
und der Kündigungsgrund. Neues Erwerbseinkommen während
der Abfindungsdauer kann angerechnet werden.
2 Wer eine Abfindung zugesprochen erhalten hat, informiert die
Stadt über das während der Abfindungsdauer erhaltene Erwerbseinkommen und stellt die zur Überprüfung notwendigen
Dokumente zur Verfügung. Die Stadt fordert Abfindungen, die
sich als ungerechtfertigt erweisen, zurück.
31 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
32 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
17Personalrecht 177.100
3 Der Stadtrat regelt die Berechnung der Abfindung, die Rückforderung bei Falschangaben und weitere Einzelheiten, insbesondere zum Ausmass der Anrechnung von Erwerbseinkommen
und zur Informationspflicht.
Art. 29 Lohnfortzahlung nach Entlassung33
1 Angestellte, die das 55. Altersjahr vollendet haben und die
nach mindestens zehnjähriger ununterbrochener Dienstdauer
ohne ihr Verschulden entlassen werden, haben Anspruch auf
eine Lohnfortzahlung bis zum vollendeten 60. Altersjahr. Der Anspruch auf volle Lohnfortzahlung dauert gemäss Art. 28 Abs. 4
und 28bis Abs. 1 mindestens 4 und höchstens 15 Monate. Anschliessend beträgt die Lohnfortzahlung:
a. bei mindestens 10 ununterbrochenen Dienstjahren:
60 Prozent der vollen Lohnfortzahlung;
b. bei mindestens 15 ununterbrochenen Dienstjahren:
70 Prozent der vollen Lohnfortzahlung.
2 Art. 28 Abs. 2 und 3 sowie Art. 28bis Abs. 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
3 Anstelle der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 können die Angestellten eine Abfindung gemäss Art. 28 verlangen. In diesem Fall
besteht kein Anspruch auf Beiträge an die Pensionskasse.
Art. 30 Zuständigkeit und Fälligkeit34
1 Der Stadtrat regelt die Zuständigkeit für die Festlegung der
Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die
Koordination zwischen den zuständigen Stellen.
2 Die Abfindung gemäss Art. 28 wird als Einmalzahlung mit der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Die Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 setzt mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses ein.
3 Die Angestellten und die Stadt entrichten die Sozialversicherungsbeiträge und bei Lohnfortzahlung auch die Beiträge an die
Pensionskasse.
33 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
34 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
18Personalrecht
Art. 31 Abgangsleistungen an Behördenmitglieder,
Rechtsgrundlagen35
1 Die Abgangsleistungen für Mitglieder des Stadtrats werden in
der Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder36 geregelt.
2 Soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen, gelten
Art. 28–30 sinngemäss für Abgangsleistungen an:
a. die Stadtamtsfrauen und Stadtammänner;
b. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter;
c. die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden;
d. die Ombudsperson;
e. die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten;
f. die Direktorin oder den Direktor der Finanzkontrolle.
Art. 31bis Abgangsleistungen an Behördenmitglieder, Anspruch37
1 Als Auflösung auf Veranlassung der Stadt im Sinne von Art. 28
Abs. 1 oder als Entlassung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 gilt die
unfreiwillige Beendigung des Amts infolge:
a. Nichtnominierung für eine weitere Amtsperiode;
b. Nichtwiederwahl.
2 Die Beendigung des Amts gilt als verschuldet, wenn sie zurückzuführen ist auf:
a. eine schwere Amtspflichtverletzung;
b. ein Verbrechen.
3 Kein Anspruch auf Abgangsleistungen besteht, wenn das Behördenmitglied:
a. auf eine erneute Nominierung oder Kandidatur für eine weitere Amtsperiode verzichtet;
35 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
36 vom 16. November 2005, AS 177.107.
37 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
19Personalrecht 177.100
b. vom Amt zurücktritt;
c. des Amts enthoben wird;
d. verstirbt.
4 Der Lohnfortzahlungsanspruch gemäss Art. 61 besteht, wenn
das Behördenmitglied:
a. aus vertrauensärztlich bestätigten, gesundheitlichen Gründen vom Amt zurücktritt;
b. auf eine erneute Nominierung oder Kandidatur verzichtet.
Art. 31ter Abgangsleistungen an Behördenmitglieder, Bemessung38
Die Anzahl Monatslöhne der Abfindung oder der vollen Lohnfortzahlung:
a. richtet sich nach Alter und Dienstjahren;
b. entspricht dem Richtwert für die Bemessung von Abfindungen gemäss Art. 28bis Abs. 1 oder von vollen Lohnfortzahlungen gemäss Art. 29 Abs. 1; vorbehalten bleibt die Begrenzung gemäss Art. 31quater.
Art. 31quater Abgangsleistungen an Behördenmitglieder, Begrenzung39
1 Die Abgangsleistung ist begrenzt auf den Anspruch der Stadtratsmitglieder gemäss Art. 5 Verordnung über Abgangsleistungen für Behördenmitglieder40.
2 Ein zwölftel Jahresbruttolohn gemäss Art. 5 Verordnung über
Abgangsleistungen für Behördenmitglieder entspricht einem
Monatslohn gemäss dieser Verordnung.
3 Führt die Begrenzung gemäss Abs. 1 zu angebrochenen Monatslöhnen, wird:
a. die Abfindung auf volle Monatslöhne aufgerundet; oder
b. die Lohnfortzahlung bis zum Monatsende verlängert.
38 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
39 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
40 vom 16. November 2005, AS 177.107.
20Personalrecht
Art. 31quinquies Abgangsleistungen an Behördenmitglieder, Zuständigkeit41
Der Stadtrat:
a. regelt die Anzahl Monatslöhne der Abfindungen und der
vollen Lohnfortzahlungen gemäss Art. 31ter und Art. 31quater;
b. legt die konkrete Abfindung oder Lohnfortzahlung fest.
Art. 32 Ungerechtfertigtes Nichtantreten oder
Verlassen der Arbeitsstelle
Die Folgen des ungerechtfertigten Nichtantretens oder Verlassens der Arbeitsstelle richten sich nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts.
Art. 33 Sozialplan42
1 Kommt es infolge von Stellenabbau oder Reorganisation zu
Kündigungen, legt der Stadtrat unter Beizug der Personalverbände einen Sozialplan fest. Dieser regelt die Leistungen der
Stadt, die sich nach Art. 28 ‒ 30 richten.
2 Der Stadtrat kann im Rahmen eines Sozialplans auch zusätzliche Leistungen oder Leistungen anderer Art vorsehen. In den
Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht kann er solche
auch bei unverschuldeter Auflösung ohne Sozialplan vorsehen.
3 Angestellte, denen ein Stellenverlust aus schwerwiegenden
wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen droht, sind über
diesen Umstand mindestens sechs Monate vor einer allfälligen
Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu informieren.
Art. 33bis Kostenbeteiligung nach Rechtsmittelverfahren43
1 Angestellte, deren Kündigung sich als missbräuchlich oder
sachlich nicht gerechtfertigt erweist, können bei der Stadt eine
Kostenbeteiligung geltend machen für Massnahmen zur Förderung des beruflichen Fortkommens, wie insbesondere:
a. Replacement- und Outplacement-Finanzierungen;
b. gezielte Bildungsmassnahmen;
c. Umschulungsmassnahmen;
41 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
42 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
43 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
21Personalrecht 177.100
d. persönliche Begleitung oder Beratung durch spezialisierte
Fachleute.
2 Die Kostenbeteiligung beträgt in der Regel höchstens
Fr. 15 000.–, aus besonderen Gründen höchstens Fr. 30 000.–.
E. Versetzung und vorsorgliche Massnahmen
Art. 34 Versetzung
1 Wenn es der Dienst oder der wirtschaftliche Personaleinsatz
erfordern, kann die Anstellungsinstanz Angestellte unter Beibehaltung des bisherigen Lohnes für die Dauer der Kündigungsfrist
und im Rahmen der Zumutbarkeit versetzen.
2 Bei dauernder Versetzung ist das Anstellungsverhältnis nach
Ablauf der Kündigungsfrist neu zu regeln.
Art. 35 Vorsorgliche Massnahmen
1 Angestellte können von der Anstellungsinstanz jederzeit vorsorglich vom Dienst freigestellt werden, wenn
a. wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet worden ist;
b. zwingende öffentliche Interessen oder eine Administrativuntersuchung dies erfordern;
c. genügende konkrete Hinweise auf das Vorliegen eines
wichtigen Grundes zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses
bestehen.
2 Für die Anordnung unaufschiebbarer vorsorglicher Massnahmen sind alle Vorgesetzten zuständig. Die Anordnung ist unverzüglich der Anstellungsinstanz zur Genehmigung zu unterbreiten.
F. Rechtsschutz
Art. 36 Schutz vor ungerechtfertigten Angriffen,
Kostenersatz
1 Die Stadt schützt ihre Angestellten vor ungerechtfertigten
Angriffen und Ansprüchen.
2 Der Stadtrat regelt die volle oder teilweise Übernahme der Kosten für den Rechtsschutz der Angestellten
a. wenn diese im Zusammenhang mit der Ausübung ihres
Dienstes auf dem Rechtsweg belangt werden;
22Personalrecht
b. wenn sich zur Wahrung ihrer Rechte gegenüber Dritten die
Beschreitung des Rechtswegs oder anderweitige rechtliche
Unterstützung als notwendig erweist;
c. wenn sie Betroffene eines Deliktes, von Diskriminierung,
von sexistischer oder von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind.
3 Die Stadt beteiligt sich unter den gleichen Voraussetzungen an
den Kosten, die Personalverbänden für den Rechtsschutz ihrer
im Dienst der Stadt stehenden Mitglieder entstehen.
Art. 37 Anhörung vor personalrechtlichen
Anordnungen
1 Die Angestellten sind vor Erlass einer sie belastenden Verfügung anzuhören.
2 Von der vorgängigen Anhörung kann abgesehen werden, wenn
ein sofortiger Entscheid im öffentlichen Interesse notwendig ist.
Die Anhörung ist so bald wie möglich nachzuholen, spätestens
innert 30 Tagen.
3 Die Angestellten können eine Person ihres Vertrauens beiziehen.
Art. 38 Begründungspflicht für personalrechtliche
Anordnungen44
Die Begründungspflicht für personalrechtliche Anordnungen richtet sich nach §§ 10 und 10 a Verwaltungsrechtspflegegesetz45.
Art. 39 Rechtsmittel46
1 Gegen personalrechtliche Anordnungen der Anstellungsinstanzen kann innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Stadtrat ein
Begehren um Neubeurteilung gemäss § 170 Gemeindegesetz47
gestellt werden.
2 Der Weiterzug von personalrechtlichen Anordnungen und Neubeurteilungen des Stadtrats richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz48.
3 Rechtsmitteln gegen eine Kündigung kommt gemäss § 25
Abs. 2 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz keine aufschiebende
Wirkung zu und sie führen nicht zu einer Verlängerung der Kündigungsfrist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung aus
44 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
45 LS 175.2
46 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
47 vom 20. April 2015, LS 131.1.
48 LS 175.2
23Personalrecht 177.100
besonderen Gründen gemäss § 25 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz bleibt vorbehalten.
4 Bei personalrechtlichen Anordnungen der Leiterin oder des
Leiters der Parlamentsdienste ist das Begehren um Neubeurteilung an das Büro des Gemeinderats zu richten. Die Abs. 1 – 3
gelten sinngemäss.
Art. 40 Paritätische Schlichtungsstelle49
1 Die Paritätische Schlichtungsstelle stellt zuhanden des Stadtrates Anträge bezüglich Funktionsraster, Funktionsumschreibungen und Zuordnung der Funktionen.
2 Sie beurteilt auf Antrag der direkt betroffenen Angestellten
oder eines in der Paritätischen Schlichtungsstelle vertretenen
Personalverbandes strittige Zuordnungen zu Funktionsketten
und Funktionsstufen und die Anrechnung nutzbarer Erfahrung.
3 Der Stadtrat regelt die Ausgestaltung der Schlichtungsstelle
und das Verfahren.
Art. 41 Verjährung und Verwirkung
1 Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen gemäss dieser Verordnung verjähren mit Ablauf von fünf Jahren.
2 Im Übrigen sind die Vorschriften des Obligationenrechts über
die Verjährung anwendbar.
3 Nach Ablauf von 10 Jahren seit ihrer Entstehung verwirken alle
Ansprüche aus dieser Verordnung, wenn sie nicht vorher schriftlich geltend gemacht worden sind.
4 Für Rückerstattungsansprüche der Stadt gelten Abs. 1–3 sinngemäss.
G. Datenschutz
Art. 42 Bearbeiten von Personendaten der
Angestellten
1 Die Stadt bearbeitet nur Personendaten ihrer Angestellten, die
für das Arbeitsverhältnis notwendig und geeignet sind. Zu einem
andern Zweck dürfen Personendaten ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht bearbeitet werden. Der Stadtrat legt fest,
welche Dokumente zu den Personalakten gehören.
2 Die Personendaten müssen richtig und, soweit es der Zweck
des Bearbeitens verlangt, vollständig sein. Sie sind nach Möglichkeit bei der betroffenen Person zu beschaffen.
49 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
24Personalrecht
3 Personendaten dürfen im Hinblick auf die Besetzung einer Stelle mit dem Einverständnis der Bewerberin oder des Bewerbers
beschafft werden, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, der
Leistung und des Verhaltens für das Anstellungsverhältnis notwendig und geeignet sind. Diese Daten sind bei Nichtanstellung
zurückzugeben oder zu vernichten. Eine weitere Aufbewahrung
ist nur mit Zustimmung der Betroffenen erlaubt.
Art. 43 Bekanntgabe von Personendaten,
Zuständigkeit und Fälligkeit
1 Personendaten der Angestellten dürfen nur bekannt gegeben
werden
a. wenn eine gesetzliche Grundlage es erlaubt;
b. wenn die betroffene Person eingewilligt hat;
c. für das Telefonverzeichnis und den Verwaltungsetat auf
Papier und im Intranet. Folgende Angaben dürfen darin
veröffentlicht werden: Name, Vorname, Dienstabteilung,
Eintrittsjahr in die Stadtverwaltung, Geburtsjahr, Funktion,
Arbeitsort, Telefonnummer und E-Mail-Adresse.
2 Nach dem Austritt von Angestellten aus dem städtischen Dienst
ist die Bekanntgabe nur nach Abs. 1 lit. a und b zulässig.
Art. 44 Aufbewahrung nach Austritt aus dem
städtischen Dienst
Nach dem Austritt von Angestellten aus dem städtischen Dienst
bewahren die zuständigen Stellen die notwendigen Personendaten gemäss den gesetzlichen Bestimmungen während der
festgelegten Dauer auf. Danach werden die Daten vernichtet,
sofern sie nicht dem Stadtarchiv zu übergeben sind.
Art. 45 Rechte der Angestellten
Die Angestellten haben ein Recht auf Einsicht in sie betreffende
Personendaten. Diese Einsicht und die weiteren Rechte der Angestellten richten sich nach den Bestimmungen der Gesetzgebung über den Datenschutz.
Art. 46 Akteneinsicht
1 Umfassendes Recht zur Akteneinsicht haben
a. die oder der Personalverantwortliche;
b. die Dienstchefin oder der Dienstchef;
25Personalrecht 177.100
c. die Departementsvorsteherin oder der Departementsvorsteher;
d. der Stadtrat, sofern er selber Anstellungsinstanz ist;
e. die Ombudsperson;50
f. die oder der Datenschutzbeauftragte im Rahmen des kantonalen Datenschutzrechts.
2 Der Stadtrat regelt den Online-Zugriff auf Daten.
III. Lohn
Art. 47 Grundlagen51
Der Lohn der Angestellten richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Funktion, der nutzbaren Erfahrung sowie nach Leistung und Verhalten.
Art. 48 Funktionsraster und Funktionsstufen
Der Stadtrat legt unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades der einzelnen Funktionen einen Funktionsraster und
Funktionsumschreibungen fest. Der Funktionsraster umfasst
18 Funktionsstufen, von Funktionsstufe 1 mit dem geringsten bis
Funktionsstufe 18 mit dem höchsten Schwierigkeitsgrad.
Art. 49 Funktionsumschreibungen
Die Funktionsumschreibungen zeigen modellhaft den Schwierigkeitsgrad der einzelnen Funktionen auf. Sie basieren auf analytischen Arbeitsplatzbewertungen, mit denen die Anforderungen
an die Fach-, Selbst-, Sozial-, Führungs- und Beratungskompetenz sowie die Arbeitsbedingungen erfasst werden.
Art. 50 Zuordnung der Stellen52
1 Jede Stelle wird gemäss Funktionsraster und Funktionsumschreibungen, entsprechend ihren Anforderungen und Beanspruchungen, einer bestimmten Funktionsstufe zugeordnet.
2 Der Stadtrat legt auf Antrag der Paritätischen Schlichtungsstelle die Funktionszuordnungen fest.
50 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
51 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
52 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
26Personalrecht
Art. 51 Lohnskala53
1 Der Stadtrat erlässt eine Lohnskala, indem er den 18 Funktionsstufen je einen Jahreslohn zuordnet. Das Verhältnis der Löhne
von Funktionsstufe 1 zu Funktionsstufe 18 beträgt höchstens
1 zu 4,5.
2 Der Jahreslohn beträgt in Funktionsstufe 1 bei dem für die
Funktion minimal geforderten Mass an Erfahrung und guter
Leistung 54 600 Franken; hinzu kommen Teuerungsanpassungen gemäss Art. 57 Abs. 1 ab dem Datum der Inkraftsetzung der
Teilrevision des Personalrechts vom 8. Juli 2020.54
3 Der Betrag gemäss Abs. 2 darf nur bei Minderjährigen und Angestellten in Ausbildung unterschritten werden.
Art. 52 Lohnband55
1 Für jede Funktionsstufe wird ein Lohnband festgelegt. Der Minimallohn der Funktionsstufe ist Ausgangspunkt und wird als
Funktionslohn bezeichnet.
2 Die nutzbare Erfahrung nimmt einen Wert zwischen 0 und 25
an und wird mit höchstens 25 Prozent des Funktionslohns berücksichtigt.56
3 Die untere Begrenzung des Lohnbandes umfasst den Funktionslohn zuzüglich des Wertes der nutzbaren Erfahrung.
4 Die obere Begrenzung des Lohnbandes beträgt elf Neuntel der
unteren Begrenzung.
5 Die Löhne der Angestellten bewegen sich innerhalb des Lohnbandes ihrer jeweiligen Funktionsstufe.57
Art. 53 Ausnahmeregelungen58
In begründeten Fällen kann der Stadtrat für einzelne Angestellte
oder ganze Angestelltengruppen zeitlich befristete Abweichungen bis 15 Prozent über dem Maximalwert des Lohnbandes vorsehen.
53 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
54 Fassung gem. GRB vom 8. Juli 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
55 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
56 Fassung gem. GRB vom 8. Juli 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
57 Fassung gem. GRB vom 8. Juli 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
58 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
27Personalrecht 177.100
Art. 54 Besondere Lohnbestimmungen für vom
Volk oder vom Gemeinderat auf Amtsdauer
Gewählte59
1 Der Lohn der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten beträgt 118 Prozent, die Löhne der übrigen Mitglieder des Stadtrates betragen 109 Prozent des Maximums der Funktionsstufe 18.
2 Die übrigen Ämter sind den folgenden Funktionsstufen zugeteilt:
a. Ombudsperson: Funktionsstufe 17;60
b. Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter:
Funktionsstufe 15;
c. (aufgehoben)61
d. (aufgehoben)62
e. (aufgehoben)63
f. Stadtamtsfrau oder Stadtammann: Funktionsstufe 14;
g. Friedensrichterin oder Friedensrichter: Funktionsstufe 12;
h. Direktorin oder Direktor der Finanzkontrolle der Funktionsstufe 17.64
Der Lohn entspricht jeweils dem Maximalwert der Funktionsstufe bei einem Wert der nutzbaren Erfahrung von 8.
3 Stellvertretungen der Ombudsperson erhalten, nach Massgabe der zeitlichen Belastung, die gleichen Löhne wie die Vertretenen.65
4 Mitglieder von Behörden im Nebenamt beziehen für ihre Arbeit,
je nach Art ihrer Aufgabe, eine feste Entschädigung, Taggelder
oder Sitzungsgelder. Zuständig für deren Festsetzung ist der
Gemeinderat.
Art. 55 Lohnbegrenzung66
Die gemäss Art. 51, 52 und Art. 54 Abs. 1–3 festgelegten Jahreslöhne dürfen den Betrag von 220 000 Franken, erhöht um die seit
dem 1. Januar 1999 eingetretene Teuerung, nicht übersteigen.
59 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
60 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
61 Aufgehoben gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014.
62 Aufgehoben gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014.
63 Aufgehoben gem. GRB vom 8. Januar 2014; Inkrafttreten 1. April 2014.
64 Eingefügt durch GRB vom 11. Juli 2007; Inkrafttreten 1. März 2008.
65 Fassung gem. Gemeindebeschluss vom 24. November 2024 (GRB vom
66 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
28Personalrecht
Art. 56 Lohnfestsetzung bei Stellenantritt und
Funktionswechsel67
1 Bei Stellenantritt oder bei Funktionswechsel legt die Anstellungsinstanz den Lohn innerhalb des Lohnbandes der Funktionsstufe fest, die der Stelle zugeordnet ist.
2 Sind die Anforderungen an die Funktion noch nicht erfüllt, kann
die oder der Angestellte vorerst einer tieferen Funktionsstufe zugeteilt werden.
3 Bei Übernahme einer höher eingestuften Funktion erfolgt die
Festsetzung des neuen Lohnes spätestens nach sechs Monaten.
4 Bei der Lohnfestlegung sind die nutzbare berufliche und ausserberufliche Erfahrung und die zu erwartende Leistung geschlechtsneutral nach einheitlichen Massstäben zu berücksichtigen.
5 Der Lohn muss im Vergleich zu demjenigen der Angestellten
mit vergleichbarer Funktion angemessen sein.
6 Zusätzlich kann die Situation auf dem Arbeitsmarkt berücksichtigt werden.
Art. 56bis Anpassung Funktionszuordnung68
1 Wird festgestellt, dass die Zuordnung einer Stelle zu einer
Funktionsstufe fehlerhaft ist, wird sie angepasst.
2 Bei Anpassungen zugunsten der Angestellten wird der Lohn
gemäss Art. 56 neu festgelegt; dieser gilt rückwirkend ab dem
Monat, in dem die Fehlerhaftigkeit der Funktionszuordnung entdeckt oder von den Angestellten erstmals schriftlich beanstandet wurde.
3 Bei Anpassungen zulasten der Angestellten wird der bisherige
Lohn beibehalten, wenn er im Lohnband der neuen Funktionsstufe Platz findet; andernfalls wird er auf den neunzehnten Monat nach Ende des Monats, in dem die Zuordnung angepasst
wird, auf den oberen Rand abgesenkt.
4 Bei Angestellten mit wenigstens zehn ununterbrochenen
Dienstjahren, die das 55. Altersjahr vollendet haben, wird ein
über dem Lohnband liegender Lohn bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beibehalten.
67 Fassung gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
68 Fassung gem. GRB vom 8. Juli 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
29Personalrecht 177.100
Art. 57 Anpassung der Lohnskala an die
Teuerungsentwicklung69
1 Der Stadtrat passt die Lohnskala jährlich der Teuerungsentwicklung an; massgebend ist der Zürcher Index der Konsumentenpreise.
2 Eine negative Teuerungsentwicklung hat keinen Einfluss auf
die Lohnskala.
3 Weist die letzte Jahresrechnung einen Bilanzfehlbetrag aus,
kann der Stadtrat ganz oder teilweise auf die Anpassung verzichten.
Art. 57bis Individuelle Lohnerhöhungen70
1 Der Lohn der Angestellten wird von den Vorgesetzten jährlich
überprüft und kann im Rahmen der für die Lohnentwicklung zur
Verfügung gestellten Mittel innerhalb des Lohnbands der Funktionsstufe erhöht werden.
2 Die Vorgesetzten berücksichtigen die individuelle Situation der
oder des Angestellten und dabei insbesondere die nutzbare Erfahrung, die Lage des Lohns im Lohnband sowie Leistung und
Verhalten; sie werden durch einen systembasierten Lohnerhöhungsvorschlag unterstützt.
3 Der Stadtrat regelt die weiteren Kriterien, die beim Lohnerhöhungsentscheid zu berücksichtigen sind, sowie den Prozess der
Budgetverteilung und Lohnfestsetzung innerhalb der Dienstabteilungen.
Art. 57ter Leistungs- und Verhaltensbeurteilung71
Der Stadtrat legt Verfahren und Form der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung fest.
Art. 58 Besondere Lohnanteile72
1 Für besondere Beanspruchungen oder Inkonvenienzen, die mit
dem Lohn nicht abgegolten sind, kann der Stadtrat oder die von
ihm bezeichnete Instanz besondere Vergütungen ausrichten.
2 Der Stadtrat regelt die Entschädigungen für Nacht-, Sonntags-,
Feiertags- und Bereitschaftsdienst, für angeordnete Überzeit
und für die ausserordentliche Vertretung einer Stelleninhaberin
oder eines Stelleninhabers in einer höheren Funktionsstufe.
69 Fassung gem. GRB vom 8. Juli 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
70 Fassung gem. GRB vom 8. Juli 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
71 Fassung gem. GRB vom 8. Juli 2020; Inkrafttreten 1. Januar 2022.
72 Fassung gem. GRB vom 16. April 2014; Inkrafttreten 1. Januar 2016.
30Personalrecht
3 Bei regelmässigem Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdienst besteht ein Anspruch auf die durchschnittlichen Zulagen für solche
Dienste während Mutterschaftsurlaub, bei Krankheit oder Unfall
sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen. Der Stadtrat regelt die Einzelheiten.
Art. 59 Ausserordentliche Leistungsvergütungen
1 Für aussergewöhnliche Leistungen einzelner Angestellter oder
von Arbeitsgruppen können im Rahmen der budgetierten Mittel
einmalige Vergütungen ausgerichtet werden.
2 Der Stadtrat kann weitere Formen von Leistungsvergütungen
vorsehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
Art. 59bis Beitrag an die Kosten der Verpflegung73
1 Der Stadtrat kann den Angestellten einen der folgenden Beiträge an die Kosten der Verpflegung ausrichten:
a. Lunch-Checks oder eine entsprechende Barvergütung je
Arbeitstag in Höhe von jährlich höchstens 1200 Franken bei
einem Vollzeitpensum;
b. verbilligte Verpflegung im Betrieb oder in einem Personalrestaurant in vergleichbarer Höhe.
2 Der Stadtrat regelt die Anspruchsberechtigung.
Art. 59ter Beitrag an die Kosten der Mobilität74
1 Der Stadtrat kann den Angestellten einen Beitrag an die Kosten
der Mobilität mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Velo oder
anderen umweltfreundlichen Transportmitteln (Mobilitätsbeitrag)
ausrichten.
2 Die Höhe des Mobilitätsbeitrags beträgt jährlich höchstens
600 Franken bei einem Vollzeitpensum.
3 Der Bezug des Mobilitätsbeitrags schliesst aus:
a. die Nutzung von Personalparkplätzen;
b. die Vergütung von Spesen für Dienstfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf Stadtgebiet.
4 Der Stadtrat regelt die Anspruchsberechtigung und kann dabei
Ausnahmen von Abs. 3 lit. a vorsehen, insbesondere für Angestellte, die auf einen Personalparkplatz angewiesen sind infolge:
73 Fassung gem. GRB vom 21. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
74 Fassung gem. GRB vom 21. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
31Personalrecht 177.100
a. Beginn oder Ende der Arbeit ausserhalb der Betriebszeiten
öffentlicher Verkehrsmittel; oder
b. einer Behinderung.
Art. 59quater Ermässigter Zugang zu Einrichtungen
und Anlässen in Kultur und Sport75
In den städtischen Betrieben aus den Bereichen Sport und Kultur kann den Angestellten der Zugang zu Einrichtungen und Anlässen ermässigt angeboten werden.
Art. 59quinquies Dezentrale Lohnnebenleistungen76
1 Die Departementsvorstehenden können für Angestellte ihres
Departements dezentrale Lohnnebenleistungen vorsehen.
2 Unzulässig sind:
a. Beiträge an die Kosten der Verpflegung und Mobilität;
b. Leistungen, die den Aufgaben und Zielen der Stadt gemäss
Gemeindeordnung widersprechen;
c. Leistungen, die einzelne Anbietende von externen Dienstleistungen und Produkten unverhältnismässig begünstigen.
3 Die Höhe dezentraler Lohnnebenleistungen für einzelne Angestellte beträgt jährlich höchstens 150 Franken.
4 Vorbehalten bleibt die branchenübliche Fahrvergünstigung der
Angestellten der Verkehrsbetriebe Zürich; deren Bezug schliesst
den Bezug des Mobilitätsbeitrags nach Art. 59ter und die Vergütung von Spesen für Dienstfahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in der Schweiz aus.
Art. 60 Lohnanspruch77
1 Der Lohnanspruch beginnt und endet mit dem Arbeitsverhältnis
unter Vorbehalt der Lohnfortzahlung gemäss Art. 61 Abs. 3.
2 Dauert eine vorsorgliche Freistellung vom Dienst länger als
bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, entscheidet der
Stadtrat über die weitere Ausrichtung des Lohns. Über eine
Nach- oder Rückzahlung befindet er spätestens nach dem Entscheid der Anstellungsinstanz über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
75 Fassung gem. GRB vom 21. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
76 Fassung gem. GRB vom 21. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
77 Fassung gem. GRB vom 21. April 2010; Inkrafttreten 1. Juli 2011.
32Personalrecht
3 Angestellte, die aus einem Grund der Arbeit fernbleiben, für
den sie die Verantwortung tragen, haben keinen Anspruch auf
Lohn.
4 Bei unverschuldetem Nichtantreten der Stelle besteht Anspruch
auf maximal einen Monatslohn, auch wenn Krankheit oder Unfall der Grund ist.
5 In Härtefällen kann die Anstellungsinstanz Ausnahmen von
Abs. 1–4 bewilligen.
Art. 61 Lohnanspruch bei Krankheit oder Unfall78
1 Bei voller oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit bei Krankheit oder
Unfall betragen Höhe und Dauer der Lohnfortzahlung in Kalendertagen:
100 %
anschliessend
80 %
in den ersten drei Monaten 90 Tage 90 Tage
vom vierten bis zum zwölften
Monat 180 Tage 180 Tage
nach zwölfmonatiger Dauer des
Arbeitsverhältnisses 180 Tage 550 Tage
2 Die Berechnung dieser Fristen beginnt nach einer ununterbrochenen Arbeitsleistung während 180 Tagen bei voller Arbeitsfähigkeit von neuem. Lohnfortzahlungen, die weniger als 180
Kalendertage auseinander liegen, werden zusammengezählt,
jedoch längstens bis zwei Jahre vor der erneuten vollen oder
teilweisen Arbeitsaussetzung zurück.
3 Vom zweiten Dienstjahr an wird die Lohnfortzahlung auch ausgerichtet, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Lohnfortzahlungsfrist beendet wird.
Ausgenommen sind:
a. auf höchstens zwei Jahre befristete Arbeitsverhältnisse,
eingeschlossen sind aber über mehr als zwei Jahre wiederholte, befristete Saisonanstellungen;
b. Kündigungen durch Angestellte;
c. verschuldete fristlose Auflösung;
d. Altersrücktritt gemäss Art. 24;
e. Beendigung altershalber gemäss Art. 25 Abs. 1;
f. Beendigung durch Tod.
78 Fassung gem. GRB vom 21. April 2010; Inkrafttreten 1. Juli 2011.
33Personalrecht 177.100
4 Die Lohnfortzahlung zu 80 Prozent wird jeweils bis zum nächstfolgenden Monatsende ausgerichtet.
5 Anderweitig erzieltes Erwerbs- und Ersatzeinkommen wird angerechnet. Die Angestellten sind auch nach der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses verpflichtet, solches der Anstellungsinstanz
zu melden, solange die Lohnfortzahlung andauert.
6 Leistungen von Versicherungen oder von Dritten werden angerechnet, soweit sie die Deckung des Verdienstausfalles wegen
Arbeitsunfähigkeit bezwecken. Der Lohnanspruch wird bei Aufenthalt in einer Heilanstalt auf Kosten der obligatorischen Unfallversicherung oder der Invalidenversicherung nach den Grundsätzen des jeweiligen Versicherungsträgers gekürzt.
7 Der Stadtrat regelt weitere Einzelheiten wie die Kürzung oder
Einstellung der Lohnfortzahlung gemäss Abs. 1 bei Verletzung
von Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit dem Nachweis
der Arbeitsunfähigkeit, bei mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit, den Lohnanspruch bei Arbeitsversuchen nach den Vorschriften der Pensionskasse und
bei aufgeschobener Beendigung altershalber. Er kann für Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlung weiterbeschäftigt
werden, eine Verlängerung der Lohnfortzahlung bei erneuter Arbeitsunfähigkeit vorsehen.
Art. 62 Treueprämien
1 Bei Vollendung eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses
von zehn Jahren und in der Folge alle fünf Jahre wird eine Treueprämie ausgerichtet.
2 Die Treueprämie beträgt ein Zwölftel des Jahreslohnes, bei
25 Dienstjahren eineinhalb Zwölftel, bei 40 Dienstjahren zwei
Zwölftel. Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über den massgebenden Lohn und Beschäftigungsgrad.
3 Wird die Berufstätigkeit nachweislich wegen Betreuungsaufgaben in der Familie unterbrochen, zählt die vorangegangene
Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Treueprämie mit. Den
Nachweis erbringt die oder der Angestellte.
4 Der Stadtrat kann Teil-Treueprämien für Angestellte vorsehen,
die bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses mindestens elf ununterbrochene Dienstjahre aufweisen und denen
nicht mehr als vier Dienstjahre bis zur nächsten Treueprämie fehlen.
34Personalrecht
Art. 63 Familien- und ergänzende Familienzulagen79
1 Die Familienzulagen richten sich nach dem Recht des Bundes
und des Kantons.
2 Der Stadtrat kann in Ergänzung zu den Familienzulagen Zulagen an die Angestellten oder an bestimmte Angestelltengruppen
ausrichten.
Art. 64 Lohnnachzahlung im Todesfall80
Den nächsten Angehörigen von Angestellten, die während der
Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Lohnfortzahlung gemäss Art. 29 versterben, wird eine Lohnnachzahlung gewährt.
Der Stadtrat regelt Anspruch und Umfang.
Art. 65 Abtretung von Lohnansprüchen
Angestellte dürfen Lohnforderungen nicht abtreten oder verpfänden, ausser zur Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen.
Art. 66 Darlehen an Angestellte
Die Stadt kann Angestellten in finanziellen Schwierigkeiten Darlehen gewähren. Der Stadtrat regelt die Voraussetzungen und
die Zuständigkeit.
Art. 67 Verrechnung mit dem Lohn
1 Mit dem Lohn werden, soweit er pfändbar ist, verrechnet:
a. Persönliche Beiträge an Personal- und Sozialversicherungen;
b. Taggeld-Kürzungen der Invaliden-, Unfall- und Militärversicherung;
c. Amortisationen und Zinsen von Darlehen an Angestellte.
2 Ebenso können verrechnet werden:
a. Geschuldete Mietzinse und Nebenkosten von Dienst- und
Personalwohnungen sowie Personalzimmern;
b. Kosten für Verpflegung am Arbeitsort und für Lunchchecks;
c. Rückforderungen der Stadt für die im Zusammenhang mit
dem Arbeitsverhältnis gewährten Leistungen;
d. Gebühren für Parkplätze und für private Telefongespräche
sowie weitere Entschädigungen für Dienstleistungen aus
dem Arbeitsverhältnis.
79 Fassung gem. GRB vom 26. August 2009; Inkrafttreten 1. Januar 2009.
80 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
35Personalrecht 177.100
3 Weitere Lohnabzüge sind nur im Einverständnis mit der oder
dem Angestellten zulässig. Sie können insbesondere für Mietzinse und Nebenkosten von städtischen Wohnungen, Mitgliederbeiträge an Personalverbände sowie Prämien und Selbstbehalte
der Stiftung Panorama Kranken- und Unfallversicherung vorgesehen werden.
IV. Rechte und Pflichten der Angestellten
A. Rechte
Art. 68 Schutz der Persönlichkeit
1 Die Arbeitgeberin Stadt Zürich achtet die Persönlichkeit der
Angestellten und schützt sie. Sie nimmt auf deren Gesundheit
gebührend Rücksicht.
2 Sie trifft die zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität ihrer Angestellten erforderlichen Massnahmen.
3 Sie sorgt insbesondere durch Massnahmen, Verfahren und
Sanktionen gemäss Art. 34 und 35 für den Schutz der Angestellten
a. vor Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, geschlechtlicher Orientierung, Herkunft, Sprache, Religion, Behinderung oder vergleichbaren Persönlichkeitsmerkmalen;
b. vor sexueller und sexistischer Belästigung.
Sie sorgt dafür, dass Angestellten, die durch solche Vorkommnisse behelligt wurden, keine weiteren Nachteile erwachsen.
Art. 69 Dienstliche Auslagen, Sachschaden
Der Stadtrat regelt
a. den Ersatz der dienstlichen Auslagen;
b. den Ersatz von Sachschaden, den Angestellte im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Funktion erleiden.
Art. 70 Ferien und Urlaub, Elternschaft, Militär-,
Zivilschutz- und Zivildienst81
Der Stadtrat regelt:
a. den Ferienanspruch, der pro Jahr mindestens vier Wochen
betragen muss;
81 Fassung gem. GRB vom 17. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026.
36Personalrecht
b. den Anspruch der weiblichen Angestellten auf bezahlten
Mutterschaftsurlaub, der mindestens 16 Wochen betragen
muss;
c. den Anspruch auf Lohnzahlung bei Militär- und Zivilschutzdienst, Dienst in zivilen Führungsstäben, bei humanitären
Einsätzen sowie bei Zivildienst;
d. die Gewährung von bezahltem und unbezahltem Urlaub,
insbesondere im Zusammenhang mit familiären Verpflichtungen, Elternschaft, Weiterbildung und Tätigkeiten in Personalverbänden;
e. den Anspruch der männlichen Angestellten auf bezahlten
Vaterschaftsurlaub, der mindestens vier Wochen beträgt;
f. den Anspruch von Angestellten in eingetragenen Partnerschaften und gleichgeschlechtlichen Ehen auf bezahlten
Mutter- oder Vaterschaftsurlaub, der mindestens vier Wochen beträgt;82
g. den Anspruch der weiblichen Angestellten auf einen bezahlten Urlaub von drei Wochen vor dem ärztlich errechneten
Geburtstermin.83
Art. 71 Vereinsfreiheit
1 Die Vereinsfreiheit der Angestellten ist im Rahmen des Verfassungsrechts gewährleistet, insbesondere das Recht, Personalverbände zu gründen und ihnen anzugehören.
2 Wegen ihrer Mitwirkung in Personalverbänden dürfen Angestellte weder direkt noch indirekt benachteiligt werden.
Art. 72 Wohnsitz
1 Die Angestellten können ihren Wohnsitz frei wählen, sofern keine Beschränkung gemäss Abs. 2 oder 3 besteht.
2 Das oberste Kader kann verpflichtet werden, in der Stadt Zürich zu wohnen. Der Stadtrat bezeichnet die entsprechenden
Funktionen.
3 Ist es zur Amtsausübung zwingend erforderlich, kann die Anstellungsinstanz die Angestellten zur Wohnsitznahme an einem
bestimmten Ort oder in einem bestimmten Gebiet verpflichten
oder ihnen eine Dienstwohnung zuweisen.
82 Fassung gem. GRB vom 8. Februar 2023; Inkrafttreten 1. August 2023.
83 Fassung gem. GRB vom 17. September 2025; Inkrafttreten 1. April 2026.
37Personalrecht 177.100
Art. 73 Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterbeurteilung, Arbeitszeugnis
1 Die Angestellten haben Anspruch auf regelmässige Beurteilung von Leistung und Verhalten.
2 Die Angestellten können jederzeit ein Zeugnis verlangen, das
über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über
ihre Leistungen und ihr Verhalten Auskunft gibt.
3 Auf besonderes Verlangen der Angestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
Art. 74 Mitwirkung
1. Personalverbände
1 Der Stadtrat anerkennt Personalverbände, die wesentliche Teile des Personals vertreten, als ständige Verhandlungspartner in
personalpolitischen Fragen.
2 Die Federführung für die Verhandlungen obliegt der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Finanzdepartements.
3 Die anerkannten Personalverbände sind auch Verhandlungspartner der einzelnen Departemente in personellen und organisatorischen Fragen.
4 Die Personalverbände werden vor dem Erlass oder der Änderung von Bestimmungen des Personalrechts zur Vernehmlassung eingeladen.
Art. 75 2. Personalkommissionen, Information,
besondere Mitwirkungsrechte des
Personals
1 Der Stadtrat regelt das Recht zur Bildung von Personalkommissionen und deren Stellung, namentlich deren Mitwirkungsrechte.
2 Der Stadtrat regelt ferner das Informationsrecht und die besonderen Mitwirkungsrechte des Personals in Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie bei Betriebsschliessungen.
3 Die Vorgesetzten informieren die Angestellten unter Wahrung
von persönlichen und betrieblichen Interessen möglichst frühzeitig über Tatsachen und Vorhaben, die für ihre Tätigkeit von
Bedeutung sind.
Art. 76 Ideenmanagement und Qualitätszirkel
Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über betriebliches Ideenmanagement und Qualitätszirkel.
38Personalrecht
B. Pflichten
Art. 77 Grundsatz
Die Angestellten müssen rechtmässig handeln und die ihnen
übertragenen Aufgaben persönlich, sorgfältig, wirtschaftlich und
im Interesse der Stadt und ihrer Bewohnerinnen und Bewohner
ausführen.
Art. 77bis Meldepflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten bei privater Beziehung84
1 Angestellte melden eine private Beziehung zu anderen Angestellten, wenn sie:
a. zueinander in einem Hierarchie- oder Abhängigkeitsverhältnis stehen;
b. gemeinsam Entscheide vorbereiten oder fällen; oder
c. ein- oder gegenseitige Kontrolle ausüben.
2 Eine private Beziehung gemäss Abs. 1 liegt vor, wenn die Angestellten zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:
a. Verwandtschaft oder Verschwägerung in gerader Linie oder
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad;
b. eingetragene Partnerschaft;
c. Ehe;
d. Verlobung;
e. faktische Lebensgemeinschaft;
f. Stief- oder Pflegekindverhältnis.
§ 5a
Verwaltungsrechtspflegegesetz85.
Art. 78 Strafanzeige durch Angestellte
Der Stadtrat erlässt Bestimmungen über die Pflicht und das
Recht zur Strafanzeige durch die Angestellten.
84 Fassung gem. GRB vom 31. Januar 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025.
85 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
39Personalrecht 177.100
Art. 79 Annahme von Geschenken
1 Angestellte dürfen keine Geschenke oder andere Vergünstigungen, die im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Stellung
stehen oder stehen könnten, für sich oder für andere annehmen
oder sich versprechen lassen.
2 Ausgenommen sind Höflichkeitsgeschenke von geringem Wert.
Art. 80 Amtsgeheimnis
1 Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über dienstliche
Angelegenheiten verpflichtet, die ihrer Natur nach oder gemäss
besonderer Vorschrift geheim zu halten sind.
2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
Art. 81 Arbeitszeit
1 Der Stadtrat regelt die Arbeitszeit, deren Einteilung und die
Ruhetage. Er kann für einzelne Personalgruppen von der Sollarbeitszeit und den Ruhetagsbestimmungen abweichen, die er
für das Gesamtpersonal festlegt, wenn übergeordnetes Recht,
aussergewöhnliche Betriebszeiten bzw. Betriebsbedingungen,
insbesondere in Saisonbetrieben, oder der Einfluss des Schulbetriebes dies erforderlich machen.
2 Die Angestellten können auch ausserhalb der ordentlichen
Dienstzeit und über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen werden, wenn es der Dienst erfordert und
soweit es im Hinblick auf Gesundheit und familienrechtliche Verpflichtungen zumutbar ist.
Art. 82 Nebenbeschäftigung
1 Die Ausübung einer Nebenbeschäftigung ist nur zulässig, wenn
sie die dienstliche Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigt, mit der
Stellung vereinbar ist und keine Interessenkollision verursacht.
Der Stadtrat kann für Nebenbeschäftigungen eine Meldepflicht
vorsehen.
2 Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation
beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen verbunden werden.
40Personalrecht
Art. 83 Öffentliche Ämter
1 Angestellte, die sich um ein öffentliches Amt bewerben wollen,
melden dies der vorgesetzten Stelle. Eine Bewilligung ist erforderlich, sofern Arbeitszeit beansprucht wird. Vorbehalten bleiben Ämter mit Amtszwang.
2 Die Bewilligung kann mit Auflagen zur Kompensation beanspruchter Arbeitszeit und zur Abgabe von Nebeneinnahmen
verbunden werden.
Art. 84 Vertrauensärztliche Untersuchung
Die Angestellten können in begründeten Fällen verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
V. Versicherungen86
Art. 85 Berufliche Vorsorge
1 Die berufliche Vorsorge des Personals und der Behördenmitglieder erfolgt durch die Pensionskasse der Stadt Zürich (PKZH), eine
von der Stadt errichtete öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung.
2 Die folgenden Altersgutschriften werden in Prozenten des koordinierten Lohns angewendet, wobei sie pro Altersklasse zu
vierzig Prozent durch die Versicherten und zu sechzig Prozent
durch die Stadt finanziert werden; das massgebende Alter ergibt
sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.87
Alter Altersgutschrift
in Prozent Sparbeitrag
der Versicherten
in Prozent
Sparbeitrag
der Stadt
in Prozent
25–29 13,1 5,2 7,9
30–34 16,7 6,7 10,0
35–39 20,3 8,1 12,2
40–44 23,8 9,5 14,3
45–49 27,5 11,0 16,5
50–54 29,8 11,9 17,9
55–59 32,2 12,9 19,3
60–65 32,2 12,9 19,3
66–70 15,0 6,0 9,0 88
86 Eingefügt durch GRB vom 27. Februar 2002; Inkrafttreten 1. Januar 2003.
87 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
88 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
41Personalrecht 177.100
3 Der Stiftungsrat der Stiftung Pensionskasse Stadt Zürich legt
den Risikobeitrag nach versicherungstechnischen Kriterien altersunabhängig fest und berücksichtigt dabei die Empfehlungen
der technischen Expertin oder des technischen Experten. Falls
der erforderliche Risikobeitrag fünf Prozent des koordinierten
Lohns übersteigt, ist die Zustimmung des Gemeinderats einzuholen. Die Finanzierung erfolgt zu vierzig Prozent durch die Versicherten und zu sechzig Prozent durch die Stadt. Die jeweiligen
Beitragssätze werden auf Zehntelprozente gerundet.89
4 Der Stadtrat kann den städtischen Pensionsberechtigten Teuerungszulagen aus Mitteln des Arbeitgebers finanzieren, insofern
und insoweit die Vorsorgestiftung aus ihren Mitteln dazu nicht in
der Lage ist.
5 Städtische Arbeitgebervertretung im Stiftungsrat ist von Amtes
wegen die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Finanzdepartements. Die übrigen städtischen Arbeitgebervertretungen werden durch den Stadtrat ernannt.
Art. 85bis Massnahmen bei Unterdeckung der
Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH)90
1 Dem Stiftungsrat der PKZH obliegt die Beurteilung des Deckungsgrads gemäss den Vorgaben des Bundesrechts. Stellt er
eine Unterdeckung fest, beschliesst er einen Sanierungsplan,
informiert die Betroffenen und regelt den Vollzug.
2 Der Stiftungsrat berechnet den Anteil der Arbeitgebenden in
Form eines monatlich zusätzlich zu erbringenden festen Prozentsatzes auf den koordinierten Löhnen. Er beschliesst im
Rahmen des Bundesrechts über die Sanierungsbeteiligung der
aktiv Versicherten und der Pensionsberechtigten.
3 Die jährlichen Sanierungskosten werden zwischen Arbeitgebenden und aktiv Versicherten nach dem gleichen Schlüssel
aufgeteilt wie bei den Sparbeiträgen der Stadt Zürich. Liegt die
Verzinsung der Altersguthaben unterhalb des BVG-Mindestzinssatzes, wird die Differenz an die Sanierungskosten der aktiv Versicherten angerechnet. Falls die Pensionsberechtigten an den
Sanierungskosten beteiligt werden, verringert sich der durch die
aktiv Versicherten zu tragende Anteil.
89 Fassung gem. GRB vom 16. März 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023.
90 Fassung gem. GRB vom 25. Oktober 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
42Personalrecht
Art. 85ter Städtische Beteiligung an der Weiterversicherung in der beruflichen Vorsorge91
1 Angestellte können die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes auf den Rechtsgrundlagen der Pensionskasse Stadt Zürich (PKZH) beantragen.
2 Die Stadt leistet Arbeitgeberbeiträge an die PKZH auf der Lohnreduktion von Angestellten:
a. mit mindestens fünf ununterbrochenen Dienstjahren;
b. deren Lohn sich ab dem vollendeten 60. Altersjahr freiwillig oder unverschuldet wegen nicht gesundheitsbedingter
Funktionsänderung oder Altersteilzeit um maximal vierzig
Prozent reduziert; und
c. die im Falle von Altersteilzeit ihre Erwerbstätigkeit im Umfang der Beschäftigungsgradreduktion aufgeben.
3 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten zu Abs. 2, insbesondere:
a. die Meldepflicht über neues Einkommen sowie die Pflicht
zur Einreichung des AHV-Kontoauszugs;
b. das Ende der städtischen Beteiligung bei Verletzung der
Meldepflicht oder falls neues Einkommen erzielt wird, das
den vom Stadtrat festgelegten Grenzwert erreicht;
c. die Rückforderung zu viel bezahlter städtischer Beiträge.
4 Sind die Voraussetzungen für die Übernahme der Arbeitgeberbeiträge durch die Stadt nicht erfüllt, tragen die Angestellten die
Spar- und die Risikobeiträge vollumfänglich allein.
Art. 86 Unfallversicherung
1 Die obligatorische Unfallversicherung des Personals und der
Behördenmitglieder erfolgt durch die Unfallversicherung der
Stadt Zürich (UVZ), soweit dafür nicht im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung die SUVA zuständig ist.
2 Die Beiträge für die Berufsunfallversicherung trägt der Arbeitgeber.
3 Die Beiträge für die Nichtberufsunfall- und für die Abredeversicherung tragen die Versicherten.
4 Die Beiträge für die Nichtberufsunfallversicherung werden mit
dem Lohn der Versicherten verrechnet.
91 Fassung gem. GRB vom 26. Oktober 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2024.
43Personalrecht 177.100
VI. Schlussbestimmungen92
Art. 87 Vollzug
1 Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zum Vollzug dieser Verordnung.
2 Bisherige Erlasse des Gemeinderates und des Stadtrates bleiben bis zu ihrer Abänderung oder Aufhebung in Kraft, soweit sie
nicht zu dieser Verordnung in Widerspruch stehen.
Art. 88 Human Resources Management
1 Human Resources Management bearbeitet die personalpolitischen Themen für den Stadtrat und bereitet personalrechtliche
Erlasse vor. Es konsultiert dabei die Fachstelle für Gleichstellung.
2 Human Resources Management wirkt auf den rechtsgleichen
und einheitlichen Vollzug des Personalrechts hin und unterstützt
darin die Departemente und Dienstabteilungen.
Art. 89 Übergangsbestimmungen
1 Für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse gelten ab diesem Zeitpunkt diese
Verordnung und ihre Ausführungsbestimmungen. Soweit bisherige Anstellungsverhältnisse mit dem neuen Personalrecht nicht
übereinstimmen, gehen dessen Bestimmungen vor. Vorbehalten
bleiben Abs. 2 und 3.
2 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung auf Amtsdauer gewählten Beamtinnen und Beamten gelten ab diesem Zeitpunkt
als unbefristet angestellt, sofern sie nicht aufgrund übergeordneter Bestimmungen weiterhin im Amtsverhältnis verbleiben.
3 Der Stadtrat regelt die Überleitung der Angestellten ins Lohnsystem gemäss dieser Verordnung. Er trifft Massnahmen zur
Lohnanpassung bei denjenigen Angestellten, deren bisheriger
Lohn deutlich vom ermittelten Lohn gemäss dieser Verordnung
abweicht. Insbesondere kann er die Löhne dieser Angestellten
schrittweise erhöhen bzw. senken und Ausnahmeregelungen
bei den jährlichen Lohnanpassungen gemäss Art. 56 vorsehen.
4 Liegt der Lohn gemäss bisherigem Personalrecht am Ende des
achten der Inkraftsetzung des Personalrechts folgenden Kalenderjahres noch über dem Lohnband der zutreffenden Funktionsstufe, kann er auf das folgende Jahr so verändert werden, dass
er entsprechend der anrechenbaren nutzbaren Erfahrung auf
den oberen Rand des Lohnbandes zu liegen kommt. Danach
92 Umnum. gem. GRB vom 27. Februar 2002; Inkrafttreten 1. Januar 2003.
44Personalrecht
setzt die normale Lohnsteuerung ein. Ausgenommen von diesen Lohnänderungen sind Angestellte, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung das 50. Altersjahr überschritten haben.
5 Für Arbeitsverhältnisse, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits gekündigt, aber noch nicht aufgelöst sind, gilt bisheriges Recht.
6 (aufgehoben)93
Art. 90 (aufgehoben)94
Art. 91 (aufgehoben)95
Art. 92 Inkrafttreten
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung.96
Art. 93 (aufgehoben)97
93 Aufgehoben gem. GRB vom 3. November 2004; Inkrafttreten 1. Januar 2005.
94 Aufgehoben gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
95 Aufgehoben gem. GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
96 1. Juli 2002 (STRB Nr. 828 vom 12. Juni 2002).
97 Aufgehoben gem. STRB vom 17. Januar 2007 (30); Inkrafttreten 1. Juli 2007.
45Personalrecht 177.100
Besondere Bestimmungen für die Teilrevision des
Personalrechts (Städtisches Lohnsystem) vom
29. November 200698
Übergangsbestimmung (Ziff. II)
1 Für alle bei Inkrafttreten der Teilrevision vom 29. November
2006 bestehenden Arbeitsverhältnisse werden auf diesen Zeitpunkt die lohnbestimmenden Faktoren Funktionsstufe und nutzbare Erfahrung überprüft und nötigenfalls neu festgelegt. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
2 Die Überleitung erfolgt auf der Basis des bisherigen Jahreslohnes. Der neue Lohn wird so festgelegt, dass er mindestens auf
die Untergrenze des zutreffenden Lohnbandes zu liegen kommt.
3 Die Anstellungsinstanzen senken die Löhne, die am Ende des
ersten der Inkraftsetzung der Revision folgenden Jahres über
dem Lohnband der zutreffenden Funktionsstufe liegen, grundsätzlich innerhalb von vier Jahren in jährlichen Schritten soweit
ab, bis sie auf den oberen Rand des Lohnbandes zu liegen kommen. Danach setzt die normale Lohnsteuerung ein.
4 Für Arbeitsverhältnisse, die spätestens ein halbes Jahr nach
Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen enden, gilt bisheriges Recht.
5 Der Stadtrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren der
Überleitung.
6 Die Lohnentwicklung der Jahre 2008–2010 richtet sich, abhängig von der aktuellen Lage des Lohnes in einem der fünf
Teillohnbänder, von Leistung und Verhalten der oder des Angestellten und von der Entwicklung der nutzbaren Erfahrung, nach
einer vom Stadtrat festgelegten Matrix. Diese darf nur bei Eintreten eines Bilanzfehlbetrages verändert oder ausgesetzt werden.
Inkrafttreten (Ziff. III)
Der Stadtrat setzt die Änderungen in Kraft.99
98 Eingefügt durch GRB vom 29. November 2006; Inkrafttreten 1. Juli 2007.
99 1. Juli 2007 (STRB Nr. 30 vom 17. Januar 2007).
46Personalrecht
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision
betreffend Kostenbeteiligung am Überbrückungszuschuss vom 1. März 2017100
1 Für Altersrücktritte ab Alter 58 bis und mit Alter 61 von Angestellten, die am 31. Dezember 2017 mindestens 58-jährig sind
und mindestens acht ununterbrochene Dienstjahre aufweisen,
beträgt die städtische Beteiligung an den Kosten des Überbrückungszuschusses ab dem 1. Januar 2018 weiterhin 62 Prozent.
2 Für Altersrücktritte ab Alter 62 gilt ab dem 1. Januar 2018 für
alle Angestellten das revidierte Recht.
3 Bei gestaffelten Altersrücktritten gilt Abs. 1 jeweils im Umfang
der Reduktion des Beschäftigungsgrads.
4 Art. 27bis betreffend Erwerbstätigkeit während der Dauer des
Überbrückungszuschusses gilt nur für Altersrücktritte, die nach
dem 1. Januar 2018 wirksam werden.
Übergangsbestimmungen zur Teilrevision
betreffend Beendigung Arbeitsverhältnis vom
26. Juni 2019101
1 Wird die Auflösung von Arbeitsverhältnissen vor Inkrafttreten
dieser Revision erklärt, gilt das bisherige Recht unabhängig davon, ob die Kündigungsfrist vor oder nach Inkrafttreten des revidierten Rechts abläuft.
2 Schriftliche Mahnungen nach bisherigem Recht sind Mahnungen im Sinne des revidierten Rechts gleichgestellt, wenn die in
der Mahnung erwähnten Gründe für die Kündigung nach Inkrafttreten des neuen Rechts andauern oder sich wiederholten. Das
Inkrafttreten des neuen Rechts führt nicht zur vorzeitigen Beendigung von laufenden Bewährungsfristen.
3 Für Lohnfortzahlungen nach Entlassung gemäss Art. 29 des
bisherigen Rechts, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des
revidierten Rechts hinaus andauern, gilt weiterhin das bisherige
Recht.
100 Fassung gem. GRB vom 1. März 2017; Inkrafttreten 1. Januar 2018.
101 Fassung gem. GRB vom 26. Juni 2019; Inkrafttreten 1. April 2020.
47Personalrecht 177.100
Gestützt auf den Gemeinderatsbeschluss vom 6. Februar 2002 werden
folgende Gemeinderatsbeschlüsse aufgehoben:
Die Verordnungen über die Arbeitsverhältnisse und über die Besoldungen
des Personals der Stadt Zürich vom 15. Juli 1993 mit seitherigen Änderungen werden mit der Inkraftsetzung des Personalrechts aufgehoben (AS 41,
291; AS 43, 265; AS 43, 76).
Die gestützt auf Art. 79 Abs. 1 der Statuten der Versicherungskasse bisher noch gültigen Art. 107–114 der alten Statuten für das Personal (ohne
Stadtrats- und andere Behördemitglieder) werden ebenfalls aufgehoben.
Sie bleiben aber für bereits zugesprochene Leistungen weiterhin anwendbar (AS 40, 423).
GRB vom 10. Juli 1964 betreffend Besoldung des Stadtpräsidenten und
der übrigen Mitglieder des Stadtrates mit seitherigen Änderungen (BS 1,
132, 133).
GRB vom 28. April 1971 betreffend Besoldung und Dienstverhältnis des
Beauftragten in Beschwerdesachen mit seitherigen Änderungen (BS 1,
117; AS 43, 647).
GRB vom 9. Dezember 1992 betreffend Neuregelung des Teuerungsausgleichs, Sonderregelung für 1993, Ziff. 1 (AS 41, 141).
GRB vom 13. Juli 1994 betreffend Wahl und Entschädigung der Stellvertretung des Beauftragten in Beschwerdesachen, Ziff. 2.
GRB vom 5. November 1997 betreffend Datenschutz-Aufsichtsstelle,
Besoldung der oder des Datenschutzbeauftragten und Stellvertretung
(AS 43, 47).