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Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen

Liechtenstein · 0.274.132 · treaty

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Contents: 42 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42

42 provisions

Art. 41

Dieses Übereinkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren, vom Tag seines Inkrafttretens nach Art. 38 Abs. 1 an gerechnet, und zwar auch für die Staaten, die es später ratifizieren oder ihm später beitreten. Die Geltungsdauer des Übereinkommens verlängert sich, ausser im Fall der Kündigung, stillschweigend um jeweils fünf Jahre. Die Kündigung wird spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert. Sie kann sich auf bestimmte Hoheitsgebiete beschränken, für die das Übereinkommen gilt. Die Kündigung wirkt nur für den Staat, der sie notifiziert hat. Für die anderen Vertragsstaaten bleibt das Übereinkommen in Kraft.

Art. 42

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande notifiziert den in Art. 37 bezeichneten Staaten, sowie den Staaten, die nach Art. 39 beigetreten sind, a) jede Unterzeichnung und Ratifikation nach Art. 37; b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Art. 38 Abs. 1 in Kraft tritt; c) jeden Beitritt nach Art. 39 und den Tag, an dem er wirksam wird; d) jede Erstreckung nach Art. 40 und den Tag, an dem sie wirksam wird; e) jede Behördenbezeichnung, jeden Vorbehalt und jede Erklärung nach den Art. 33 und 35; f) jede Kündigung nach Art. 41 Abs. 3. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Den Haag am 18. März 1970 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem auf der Elften Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird. (Es folgen die Unterschriften)

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