Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen
855.1 Bundesbeschluss betreffend die Genehmigung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosenvom 27. April 1972 (Stand am 1. Oktober 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 8 und 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. August 1971, beschliesst: SR 101 BBl 1971 II 424 Einziger Artikel1 Das Übereinkommen vom 28. September 1954 betreffend die Rechtsstellung der Staatenlosen wird genehmigt. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Übereinkommen zu ratifizieren. 3 Für die Fürsorge Staatenloser, die dem Übereinkommen unterstehen, gelten die Fürsorgebestimmungen für Flüchtlinge des 5. und 6. Kapitels des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998. 4 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Vorbehalt zu Artikel 17 des internationalen Abkommens vom 25. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufzuheben. 5 Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich; er ist jedoch in die Gesetzessammlung aufzunehmen. SR 0.142.40 SR 142.31 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1999 (SR 142.31). SR 0.142.30