Propose a change

Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer und zur Brauerin und Mälzerin *

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 11 Prüfungsbereich Brauprozesse

(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen, 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen, 3. Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten, 4. Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen, 5. Brauprozesse zu steuern, 6. Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben, 7. Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten, 8. sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen, 9. Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen, 10. Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie 11. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen: 1. zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens nach Absatz 3 und 2. eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle nach Absatz 4. Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. (3) Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll: 1. Schroten, 2. Maischen, 3. Läutern, 4. Würze kochen mit Hopfengabe, 5. Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben, 6. Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder 7. Filtrieren. Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. (4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling 1. die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen, 2. bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie 3. Parameter bestimmen. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.

Your change, as a redline

§ 11 Prüfungsbereich Brauprozesse

(1) Im Prüfungsbereich Brauprozesse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben zu planen, 2. Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auszuwählen und zu beurteilen, 3. Arbeitsmittel festzulegen und vorzubereiten, 4. Messgeräte zu kalibrieren und einzusetzen, 5. Brauprozesse zu steuern, 6. Fehler und Qualitätsmängel zu ermitteln und zu beheben, 7. Proben für mikrobiologische Untersuchungen bereitzustellen und Ergebnisse auszuwerten, 8. sensorische und chemisch-technische Kontrollen durchzuführen, 9. Maßnahmen zur Hygiene, zur Wirtschaftlichkeit und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen, 10. Arbeitsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren sowie 11. fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und das Vorgehen bei der Herstellung der Erzeugnisse zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 hat der Prüfling folgende Arbeitsproben durchzuführen: 1. zwei Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens nach Absatz 3 und 2. eine Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle nach Absatz 4. Während jeder der drei Arbeitsproben wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch geführt. (3) Für die Arbeitsproben zu den Teilprozessen des Brauens wählt der Prüfungsausschuss zwei der folgenden Teilprozesse aus, wobei einer der Teilprozesse aus den Nummern 1 bis 4 und der andere Teilprozess aus den Nummern 5 bis 7 ausgewählt werden soll: 1. Schroten, 2. Maischen, 3. Läutern, 4. Würze kochen mit Hopfengabe, 5. Würze kühlen, anstellen und Hefemanagement betreiben, 6. Haupt- und Nachgärung sowie Lagerung steuern oder 7. Filtrieren. Der jeweils gewählte Teilprozess kann digital mittels eines Simulationsprogramms abgebildet werden. Vorher ist dem Prüfling Gelegenheit zu geben, sich in dieses Simulationsprogramm einzuarbeiten. (4) Für die Arbeitsprobe in Form einer Qualitätskontrolle soll der Prüfling 1. die Qualität von Roh-, Zusatz- oder Hilfsstoffen, Halbfabrikaten oder Fertigprodukten beurteilen, 2. bei der Qualitätskontrolle Proben ziehen und diese auswerten sowie 3. Parameter bestimmen. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Jede Arbeitsprobe dauert 30 Minuten. Innerhalb dieser Zeiten dauern die situativen Fachgespräche jeweils höchstens 5 Minuten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

Questions to start with
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