Reklamereglement
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Change 1
Art. 21
Mindestabstand 1 Zwischen zwei Gruppen, zwischen einer Gruppe und einem einzelnen Plakatträger sowie zwischen zwei einzelnen Plakatträgern ist ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser wird in den Bestimmungen der einzelnen Zonen festgesetzt. 2 Der Mindestabstand wird gemäss Skizze 4a und 4b gemessen (siehe Anhang). 3 Er ist auch über die Fahrbahn oder Eisenbahnlinie hinweg einzuhalten (siehe Anhang Skizze 4a und 4b). 4 Er gilt nicht gegenüber a) Reklamen, die nicht oder nur im Umfang von Artikel 2 Absatz 4 im Geltungsbereich der Reklameordnung liegen, b) Eigenreklamen (Artikel 14), c) eigenreklame-ähnlichen Fremdreklamen (Artikel 16) d) Reklamen an Unterständen bei Bus- oder Tramhaltestellen (Artikel 17 Absatz 2), e) Reklamen in den Zonen VWA (Artikel 27 f.) sowie f) Anschlagestellen (Artikel 29 f.). Art. 22 Zone für lockere Plakatierung (Zone L) Der Mindestabstand beträgt in der Zone L a) 200 m zwischen Gruppen, b) 75 m zwischen zwei einzelnen Plakatträgern im Format F4, c) 200 m zwischen anderen einzelnen Plakatträgern sowie d) 200 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern. Art. 23 Zone für dichtere Plakatierung (Zone D) Der Mindestabstand beträgt in der Zone D a) 200 m zwischen Gruppen, b) 75 m zwischen einzelnen Plakatträgern sowie c) 75 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern. Art. 24 Gemeinsame Vorschriften der Zonen L und D 1 Die Zonen L und D umfassen die Bauzonen gemäss den Nutzungsplänen der Gemeinde in einer Tiefe von 10 m, gemessen ab Fahrbahnrand (siehe Anhang Skizze 5a). 2 Freistehende Plakatträger haben von Fassaden einen Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Art. 25 Zone für Plakatierung bei Bahnhöfen (Zone B) 1 Der Mindestabstand beträgt in der Zone B a) 15 m zwischen Gruppen, b) 15 m zwischen einzelnen Plakatträgern sowie c) 15 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern. 2 Die Zonen B umfassen das Bahnareal; sie sind aber höchstens 15 m tief, gemessen ab den Geleiseachsen (siehe Anhang Skizze 5b). Art. 26 Ausserhalb der Bauzone Fremdreklamen ausserhalb der Bauzone müssen den bundesrechtlichen Vorschriften (Artikel 16 ff. und 24 ff. RPG10) entsprechen. Plakate dürfen höchstens das Format F200 (116,5 cm x 170 cm) aufweisen. V. Zone für Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen (Zone VWA) Art. 27 Allgemeines 1 In den Zonen VWA gemäss Plakatierungsplan sind Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen zugelassen. 2 Der Gemeinderat kann durch Beschluss regeln, dass Reklamen in den Zonen VWA eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch benötigen. Es können Gebühren erhoben werden. Art. 28 Nutzungsordnung 1 In den Zonen VWA dürfen die Reklamen während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veranstaltung, Wahl oder Abstimmung angebracht werden. 2 Pro Zone darf das gleiche Plakat nur einmal angebracht werden. 3 Das Entfernen oder Überdecken von Plakaten für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen, die noch nicht stattgefunden haben, ist verboten. 4 Es sind sowohl Plakate als auch andere Formen von Reklamen wie Werbeplanen oder physische Gegenstände zulässig. 5 Es gelten folgende Grössenbegrenzungen: a) Plakate und Werbeplanen dürfen höchstens 3 m hoch und höchstens 5 m2 gross sein. b) Andere Gegenstände dürfen höchstens 3 m hoch sein, und jede Fläche des kleinsten sie umschreibenden Quaders darf höchstens 5 m2 gross sein (siehe Anhang Skizze 6). 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). VI. Anschlagestellen Art. 29 Öffentliche Plakatanschlagestellen 1 Öffentliche Plakatanschlagestellen der Gemeinde können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften dieses Reglements bewilligt werden. 2 Die öffentlichen Plakatanschlagestellen der Gemeinde stehen Vereinen, politischen Parteien, anderen Organisationen sowie Einzelpersonen zum Plakatanschlag zur Verfügung. 3 Reklamen, die ausschliesslich für Produkte oder Unternehmen werben, sind an den öffentlichen Plakatanschlagestellen nicht erlaubt. 4 Die Plakate dürfen höchstens sechs Wochen aufgehängt werden. 5 Pro Standort darf das gleiche Plakat nur einmal angebracht werden. 6 Die Plakate dürfen höchstens 70 cm x 50 cm gross sein. 7 Die Gemeinde kann Plakatanschlagestellen errichten, die für bestimmte Zwecke reserviert sind (z.B. Kultursäulen). Der Gemeinderat kann dafür eigene Nutzungsregeln aufstellen, die von den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels abweichen. Art. 30 Private Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine 1 Private Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften dieses Reglements bewilligt werden. 2 Private Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine dürfen höchstens das Format F200 (116,5 cm x 170 cm) aufweisen. Ausserdem dürfen sie als Litfasssäule ausgestaltet werden. 3 Reklamen, die ausschliesslich für Produkte oder Unternehmen werben, sind an den privaten Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine nicht zulässig. VII. Vollzug, Verfahren, Rechtspflege Art. 31 Zuständigkeiten 1 Der Gemeinderat ist zuständig für den Entscheid, ob eine Reklame den inhaltlichen Vorschriften von Artikel 7 Absatz 3 widerspricht. 2 Die in andern Erlassen bezeichneten Baubewilligungsbehörden und Baupolizeibehörden sind im Geltungsbereich der kantonalen Baugesetzgebung auch für den Vollzug der Reklameordnung zuständig.11 3 Der Gemeinderat regelt die weiteren Zuständigkeiten mit Verordnung. Art. 32 Wiederherstellung; Entfernung 1 Soweit Reklamen oder Plakatträger den Bestimmungen dieses Reglements widersprechen, muss der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. 2 Es gelten für baubewilligungspflichtige und für baubewilligungsfreie Reklamen die Bestimmungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der kantonalen Baugesetzgebung.12 Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Befindet sich auf öffentlichem Grund eine Reklame, der eine allfällige Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 27 Absatz 2 fehlt, befindet sich auf dem Eigentum der Gemeinde eine Reklame, der die Gemeinde nicht zugestimmt hat oder widerspricht eine Reklame in den Zonen VWA und an öffentlichen Plakatanschlagestellen den entsprechenden Nutzungsbestimmungen, kann sie von der zuständigen Behörde sofort entfernt werden. Art. 33 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Baurechts geahndet. Art. 34 Gebühren Die Gebühren werden in besonderen Erlassen geregelt.13 Art. 35 Verfahren und Rechtsmittel Für das Verfahren und die Rechtsmittel gelten die Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung. 11 Fassung vom 23. September 2018 12 Vgl. Art. 45 ff. BauG. 13 Fassung vom 23. September 2018 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 36 Besitzstandsgarantie Der Besitzstand ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung und des Baureglements gewährleistet.14 Art. 37 Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse 1 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten der Reklameordnung. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird folgende Bestimmung aufgehoben: - Artikel 60 Buchstabe h der Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 (101.1) Die Reklameordnung wurde am 23. September 2012 von den Stimmberechtigten der Gemeinde Köniz beschlossen. Im Namen der Einwohnergemeinde Köniz Der Gemeindepräsident Die Stellvertreterin Gemeindeschreiberin Luc Mentha Barbara Bühler 14 Vgl. Art. 3 BauG sowie Art. 2 des Baureglements (Fussnote Fassung vom 23. September 2018). Anhang Grafische Darstellungen15 Skizze 1: Dachreklamen (Artikel 12 Absatz 3) Skizze 2: Zulässige Fläche (Artikel 18 Absatz 2) Skizze 3: Abstand und Ausrichtung von Plakatständern innerhalb derselben Gruppe (Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20)
Art. 21
Mindestabstand 1 Zwischen zwei Gruppen, zwischen einer Gruppe und einem einzelnen Plakatträger sowie zwischen zwei einzelnen Plakatträgern ist ein Mindestabstand einzuhalten. Dieser wird in den Bestimmungen der einzelnen Zonen festgesetzt. 2 Der Mindestabstand wird gemäss Skizze 4a und 4b gemessen (siehe Anhang). 3 Er ist auch über die Fahrbahn oder Eisenbahnlinie hinweg einzuhalten (siehe Anhang Skizze 4a und 4b). 4 Er gilt nicht gegenüber a) Reklamen, die nicht oder nur im Umfang von Artikel 2 Absatz 4 im Geltungsbereich der Reklameordnung liegen, b) Eigenreklamen (Artikel 14), c) eigenreklame-ähnlichen Fremdreklamen (Artikel 16) d) Reklamen an Unterständen bei Bus- oder Tramhaltestellen (Artikel 17 Absatz 2), e) Reklamen in den Zonen VWA (Artikel 27 f.) sowie f) Anschlagestellen (Artikel 29 f.). Art. 22 Zone für lockere Plakatierung (Zone L) Der Mindestabstand beträgt in der Zone L a) 200 m zwischen Gruppen, b) 75 m zwischen zwei einzelnen Plakatträgern im Format F4, c) 200 m zwischen anderen einzelnen Plakatträgern sowie d) 200 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern. Art. 23 Zone für dichtere Plakatierung (Zone D) Der Mindestabstand beträgt in der Zone D a) 200 m zwischen Gruppen, b) 75 m zwischen einzelnen Plakatträgern sowie c) 75 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern. Art. 24 Gemeinsame Vorschriften der Zonen L und D 1 Die Zonen L und D umfassen die Bauzonen gemäss den Nutzungsplänen der Gemeinde in einer Tiefe von 10 m, gemessen ab Fahrbahnrand (siehe Anhang Skizze 5a). 2 Freistehende Plakatträger haben von Fassaden einen Abstand von mindestens 1,50 m einzuhalten. Art. 25 Zone für Plakatierung bei Bahnhöfen (Zone B) 1 Der Mindestabstand beträgt in der Zone B a) 15 m zwischen Gruppen, b) 15 m zwischen einzelnen Plakatträgern sowie c) 15 m zwischen Gruppen und einzelnen Plakatträgern. 2 Die Zonen B umfassen das Bahnareal; sie sind aber höchstens 15 m tief, gemessen ab den Geleiseachsen (siehe Anhang Skizze 5b). Art. 26 Ausserhalb der Bauzone Fremdreklamen ausserhalb der Bauzone müssen den bundesrechtlichen Vorschriften (Artikel 16 ff. und 24 ff. RPG10) entsprechen. Plakate dürfen höchstens das Format F200 (116,5 cm x 170 cm) aufweisen. V. Zone für Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen (Zone VWA) Art. 27 Allgemeines 1 In den Zonen VWA gemäss Plakatierungsplan sind Reklamen für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen zugelassen. 2 Der Gemeinderat kann durch Beschluss regeln, dass Reklamen in den Zonen VWA eine Bewilligung für gesteigerten Gemeingebrauch benötigen. Es können Gebühren erhoben werden. Art. 28 Nutzungsordnung 1 In den Zonen VWA dürfen die Reklamen während höchstens sechs Wochen vor und bis fünf Tage nach der Veranstaltung, Wahl oder Abstimmung angebracht werden. 2 Pro Zone darf das gleiche Plakat nur einmal angebracht werden. 3 Das Entfernen oder Überdecken von Plakaten für Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen, die noch nicht stattgefunden haben, ist verboten. 4 Es sind sowohl Plakate als auch andere Formen von Reklamen wie Werbeplanen oder physische Gegenstände zulässig. 5 Es gelten folgende Grössenbegrenzungen: a) Plakate und Werbeplanen dürfen höchstens 3 m hoch und höchstens 5 m2 gross sein. b) Andere Gegenstände dürfen höchstens 3 m hoch sein, und jede Fläche des kleinsten sie umschreibenden Quaders darf höchstens 5 m2 gross sein (siehe Anhang Skizze 6). 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700). VI. Anschlagestellen Art. 29 Öffentliche Plakatanschlagestellen 1 Öffentliche Plakatanschlagestellen der Gemeinde können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften dieses Reglements bewilligt werden. 2 Die öffentlichen Plakatanschlagestellen der Gemeinde stehen Vereinen, politischen Parteien, anderen Organisationen sowie Einzelpersonen zum Plakatanschlag zur Verfügung. 3 Reklamen, die ausschliesslich für Produkte oder Unternehmen werben, sind an den öffentlichen Plakatanschlagestellen nicht erlaubt. 4 Die Plakate dürfen höchstens sechs Wochen aufgehängt werden. 5 Pro Standort darf das gleiche Plakat nur einmal angebracht werden. 6 Die Plakate dürfen höchstens 70 cm x 50 cm gross sein. 7 Die Gemeinde kann Plakatanschlagestellen errichten, die für bestimmte Zwecke reserviert sind (z.B. Kultursäulen). Der Gemeinderat kann dafür eigene Nutzungsregeln aufstellen, die von den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels abweichen. Art. 30 Private Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine 1 Private Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine können im Rahmen der allgemeinen Vorschriften dieses Reglements bewilligt werden. 2 Private Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine dürfen höchstens das Format F200 (116,5 cm x 170 cm) aufweisen. Ausserdem dürfen sie als Litfasssäule ausgestaltet werden. 3 Reklamen, die ausschliesslich für Produkte oder Unternehmen werben, sind an den privaten Plakatanschlagestellen für Kulturelles und Vereine nicht zulässig. VII. Vollzug, Verfahren, Rechtspflege Art. 31 Zuständigkeiten 1 Der Gemeinderat ist zuständig für den Entscheid, ob eine Reklame den inhaltlichen Vorschriften von Artikel 7 Absatz 3 widerspricht. 2 Die in andern Erlassen bezeichneten Baubewilligungsbehörden und Baupolizeibehörden sind im Geltungsbereich der kantonalen Baugesetzgebung auch für den Vollzug der Reklameordnung zuständig.11 3 Der Gemeinderat regelt die weiteren Zuständigkeiten mit Verordnung. Art. 32 Wiederherstellung; Entfernung 1 Soweit Reklamen oder Plakatträger den Bestimmungen dieses Reglements widersprechen, muss der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden. 2 Es gelten für baubewilligungspflichtige und für baubewilligungsfreie Reklamen die Bestimmungen über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der kantonalen Baugesetzgebung.12 Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Befindet sich auf öffentlichem Grund eine Reklame, der eine allfällige Bewilligung nach Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 27 Absatz 2 fehlt, befindet sich auf dem Eigentum der Gemeinde eine Reklame, der die Gemeinde nicht zugestimmt hat oder widerspricht eine Reklame in den Zonen VWA und an öffentlichen Plakatanschlagestellen den entsprechenden Nutzungsbestimmungen, kann sie von der zuständigen Behörde sofort entfernt werden. Art. 33 Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Reglements sowie gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des kantonalen Baurechts geahndet. Art. 34 Gebühren Die Gebühren werden in besonderen Erlassen geregelt.13 Art. 35 Verfahren und Rechtsmittel Für das Verfahren und die Rechtsmittel gelten die Bestimmungen der kantonalen Baugesetzgebung. 11 Fassung vom 23. September 2018 12 Vgl. Art. 45 ff. BauG. 13 Fassung vom 23. September 2018 VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 36 Besitzstandsgarantie Der Besitzstand ist im Umfang der kantonalen Gesetzgebung und des Baureglements gewährleistet.14 Art. 37 Inkrafttreten, Aufhebung bisheriger Erlasse 1 Der Gemeinderat bestimmt das Inkrafttreten der Reklameordnung. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird folgende Bestimmung aufgehoben: - Artikel 60 Buchstabe h der Gemeindeordnung vom 16. Mai 2004 (101.1) Die Reklameordnung wurde am 23. September 2012 von den Stimmberechtigten der Gemeinde Köniz beschlossen. Im Namen der Einwohnergemeinde Köniz Der Gemeindepräsident Die Stellvertreterin Gemeindeschreiberin Luc Mentha Barbara Bühler 14 Vgl. Art. 3 BauG sowie Art. 2 des Baureglements (Fussnote Fassung vom 23. September 2018). Anhang Grafische Darstellungen15 Skizze 1: Dachreklamen (Artikel 12 Absatz 3) Skizze 2: Zulässige Fläche (Artikel 18 Absatz 2) Skizze 3: Abstand und Ausrichtung von Plakatständern innerhalb derselben Gruppe (Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 20)
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.