Artikel 1
1 Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt.
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1 Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt.
1 Von der Zuweisung der Verteilung der Enteignungsentschädigungen gemäss Artikel 95–100 des Enteignungsgesetzes1) an eine andere Amtsstelle als das Grundbuchamt wird abgesehen.
1 Bekanntmachung im Amtsblatt, Aufnahme in das Landbuch und Mitteilung an eidg. Justiz- und Polizeidepartement und an die Justizdirektion Uri. 1) Es handelt sich um Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Enteignungsgesetz. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 3.3222 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 27.06.1931 09.07.1931 Erlass Erstfassung AB 09.07.1931 Kanton Uri 3.3222 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 27.06.1931 09.07.1931 Erstfassung AB 09.07.1931