Richtlinien für Schulveranstaltungen (Exkursionen, Sporttage, Schulreisen, Lager und Projektwochen)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. A1-1
1 Wo viele Menschen zusammenleben und arbeiten, braucht es Verhaltensregeln. Diese Regeln sollen insbesondere in Lagern ein Zusammenleben ermöglichen, das wenig Reibungspunkte aufweist und eine angenehme Atmosphäre schafft. Die an unserer Schule geltenden Verhaltensregeln, sind jeder Schülerin, jedem Schüler und jeder Lehrperson bekannt. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Wintersport- und Klassenlager sind Schulveranstaltungen b) Die Teilnahme an mehrtägigen Wanderungen und Lagern hängt von der Zustimmung der Eltern ab (Richtlinien für Schulveranstaltungen, § 5 Abs. 1) c) Für Schullager ändert sich die rechtliche Stellung der Lehrperson. Sie hat nicht mehr nur die übliche Weisungsgewalt der Lehrperson im Rahmen der Schulgesetzgebung, sondern auch die eines Hausvorstandes gemäss ZGB. Für diese Zeit gehen die elterlichen Erziehungs- und Weisungsrechte teilweise auf die Lehrperson über. Soweit noch nicht das Selbstbestimmungsrecht des Kindes tangiert ist, stehen der Lagerleitung Befugnisse zu, die sonst den Eltern vorbehalten bleiben (Richtlinien für Schulveranstaltungen, § 6) d) Der Besitz, Handel und Konsum von Alkohol, Zigaretten, Tabakwaren und Drogen und das Rauchen sind während Schulveranstaltungen verboten (Schul- und Disziplinarordnung § 25) e) In Wintersportlagern gelten die Sicherheitsbestimmungen, welche durch FIS-Regeln und den § 17 der Richtlinien für Schulveranstaltungen und die Anweisungen der Lagerleitung festgelegt werden. Diese sind den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Form mitzuteilen 2 Die Lehrpersonen und die Lagerleitung können gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Disziplinarordnung der Gemeinde Risch folgende Massnahmen ergreifen. Die folgenden Massnahmen a) bis d) sind nicht als Abfolge zu verstehen, einzelne Massnahmen können sofort zur Anwendung kommen: a) Ermahnung b) mündliche Verwarnung und Mitteilung an Erziehungsberechtigte c) zusätzliche, sinnvolle Arbeiten d) Ausschluss aus dem Lager. Bei wiederholten oder einem groben Vergehen können Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleitung nach Hause geschickt werden. Der Rektor wird durch die Schulleitung über den Entscheid informiert. Die Erziehungsberechtigen werden durch die Lagerleitung über den Entscheid orientiert. Die Rückfahrt der ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler müssen bis und mit 7. Schuljahr zwingend begleitet werden. Die Heimreise muss mit den Erziehungsberechtigten koordiniert werden, d.h. im Grundsatz werden die Kinder durch die Eltern abgeholt. In Falle eines Lagerauschlusses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Lagerbeitrages. Allfällige Mehrkosten müssen von den Eltern übernommen werden. Nach einem Ausschluss aus einem Klassenlager besuchen die Lernenden den Unterricht in einer anderen Klasse e) Ausschluss von weiteren Lagern mit gleichzeitiger Verpflichtung zum Schulbesuch in einer anderen Klasse bei Klassenlagern 3 Den betroffenen Schülerinnen und Schülern ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme anlässlich eines ordentlichen Gesprächs Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern.
Art. A1-1
1 Wo viele Menschen zusammenleben und arbeiten, braucht es Verhaltensregeln. Diese Regeln sollen insbesondere in Lagern ein Zusammenleben ermöglichen, das wenig Reibungspunkte aufweist und eine angenehme Atmosphäre schafft. Die an unserer Schule geltenden Verhaltensregeln, sind jeder Schülerin, jedem Schüler und jeder Lehrperson bekannt. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen: a) Wintersport- und Klassenlager sind Schulveranstaltungen b) Die Teilnahme an mehrtägigen Wanderungen und Lagern hängt von der Zustimmung der Eltern ab (Richtlinien für Schulveranstaltungen, § 5 Abs. 1) c) Für Schullager ändert sich die rechtliche Stellung der Lehrperson. Sie hat nicht mehr nur die übliche Weisungsgewalt der Lehrperson im Rahmen der Schulgesetzgebung, sondern auch die eines Hausvorstandes gemäss ZGB. Für diese Zeit gehen die elterlichen Erziehungs- und Weisungsrechte teilweise auf die Lehrperson über. Soweit noch nicht das Selbstbestimmungsrecht des Kindes tangiert ist, stehen der Lagerleitung Befugnisse zu, die sonst den Eltern vorbehalten bleiben (Richtlinien für Schulveranstaltungen, § 6) d) Der Besitz, Handel und Konsum von Alkohol, Zigaretten, Tabakwaren und Drogen und das Rauchen sind während Schulveranstaltungen verboten (Schul- und Disziplinarordnung § 25) e) In Wintersportlagern gelten die Sicherheitsbestimmungen, welche durch FIS-Regeln und den § 17 der Richtlinien für Schulveranstaltungen und die Anweisungen der Lagerleitung festgelegt werden. Diese sind den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Form mitzuteilen 2 Die Lehrpersonen und die Lagerleitung können gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Disziplinarordnung der Gemeinde Risch folgende Massnahmen ergreifen. Die folgenden Massnahmen a) bis d) sind nicht als Abfolge zu verstehen, einzelne Massnahmen können sofort zur Anwendung kommen: a) Ermahnung b) mündliche Verwarnung und Mitteilung an Erziehungsberechtigte c) zusätzliche, sinnvolle Arbeiten d) Ausschluss aus dem Lager. Bei wiederholten oder einem groben Vergehen können Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleitung nach Hause geschickt werden. Der Rektor wird durch die Schulleitung über den Entscheid informiert. Die Erziehungsberechtigen werden durch die Lagerleitung über den Entscheid orientiert. Die Rückfahrt der ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler müssen bis und mit 7. Schuljahr zwingend begleitet werden. Die Heimreise muss mit den Erziehungsberechtigten koordiniert werden, d.h. im Grundsatz werden die Kinder durch die Eltern abgeholt. In Falle eines Lagerauschlusses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Lagerbeitrages. Allfällige Mehrkosten müssen von den Eltern übernommen werden. Nach einem Ausschluss aus einem Klassenlager besuchen die Lernenden den Unterricht in einer anderen Klasse e) Ausschluss von weiteren Lagern mit gleichzeitiger Verpflichtung zum Schulbesuch in einer anderen Klasse bei Klassenlagern 3 Den betroffenen Schülerinnen und Schülern ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme anlässlich eines ordentlichen Gesprächs Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
Sign in to file your proposal. What you have written stays on this page.
Sign in to file it