Richtlinien für Schulveranstaltungen (Exkursionen, Sporttage, Schulreisen, Lager und Projektwochen)
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. A3-1
1 Gemäss dem Berufsauftrag ist die Sportwoche für Lehrpersonen eine normale Arbeitswoche und wird mit 42 Stunden verrechnet. Für Lehrpersonen, welche in den Wintersportlagern tätig sind, fallen mehr Arbeitsstunden an. Dies soll in der folgenden Regelung berücksichtigt werden. 2 Es gelten folgende Regelungen: a) * Lehrpersonen im Vollpensum, welche die Hauptleitung innehaben, können nach 3 Lagerteilnahmen (Faktor 1.34) 1 Lager kompensieren. Das heisst, dass sie im 4. Jahr während der Sportwoche keinen Einsatz leisten müssen b) Grundsätzlich können Lehrpersonen im Vollpensum nach 4 Lagerteilnahmen 1 Lager kompensieren. Das heisst, dass sie im 5. Jahr während der Sportwoche keinen Einsatz leisten müssen c) Für Lehrpersonen im Teilpensum gilt folgende angepasste Regelung: Wenn Anzahl Lagerteilnahmen × 100/Anstellungsprozente >4, dann muss in der kommenden Sportwoche kein Einsatz geleistet werden d) Werden die beiden oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Kompensation, es gibt also keinen pro rata Anspruch e) Die seit 2009/2010 geführte Kompensationsliste wird auch mit der 2025 revidierten Regelung weitergeführt, d.h. die bisherige Anzahl bereits geleisteter Lager und bezogenen Kompensationen werden angerechnet f) Für hauptamtliche Sportlehrpersonen (>50% Sportunterricht) ist die Teilnahme an Wintersportlagern integraler Bestandteil ihrer Arbeit. Für sie ist keine Kompensation vorgesehen g) Alle bisherigen Einzelvereinbarungen zur Kompensation werden aufgehoben h) Die Schulleitungen führen die Einsatzlisten i) Diese Regelung findet keine Anwendung für Klassenlager
Art. A3-1
1 Gemäss dem Berufsauftrag ist die Sportwoche für Lehrpersonen eine normale Arbeitswoche und wird mit 42 Stunden verrechnet. Für Lehrpersonen, welche in den Wintersportlagern tätig sind, fallen mehr Arbeitsstunden an. Dies soll in der folgenden Regelung berücksichtigt werden. 2 Es gelten folgende Regelungen: a) * Lehrpersonen im Vollpensum, welche die Hauptleitung innehaben, können nach 3 Lagerteilnahmen (Faktor 1.34) 1 Lager kompensieren. Das heisst, dass sie im 4. Jahr während der Sportwoche keinen Einsatz leisten müssen b) Grundsätzlich können Lehrpersonen im Vollpensum nach 4 Lagerteilnahmen 1 Lager kompensieren. Das heisst, dass sie im 5. Jahr während der Sportwoche keinen Einsatz leisten müssen c) Für Lehrpersonen im Teilpensum gilt folgende angepasste Regelung: Wenn Anzahl Lagerteilnahmen × 100/Anstellungsprozente >4, dann muss in der kommenden Sportwoche kein Einsatz geleistet werden d) Werden die beiden oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Kompensation, es gibt also keinen pro rata Anspruch e) Die seit 2009/2010 geführte Kompensationsliste wird auch mit der 2025 revidierten Regelung weitergeführt, d.h. die bisherige Anzahl bereits geleisteter Lager und bezogenen Kompensationen werden angerechnet f) Für hauptamtliche Sportlehrpersonen (>50% Sportunterricht) ist die Teilnahme an Wintersportlagern integraler Bestandteil ihrer Arbeit. Für sie ist keine Kompensation vorgesehen g) Alle bisherigen Einzelvereinbarungen zur Kompensation werden aufgehoben h) Die Schulleitungen führen die Einsatzlisten i) Diese Regelung findet keine Anwendung für Klassenlager
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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