Erneuerung bestehender Wohnungen 905.6 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Beschluss des Grossen Stadtrates über die Beteiligung an der kantonalen Aktion zur Erneuerung bestehender Wohnungen (Beschluss des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen vom 27. September 1976) vom 24. November 1984 Der Grosse Stadtrat beschliesst: 1. Die Stadt Schaffhausen beteiligt sich an der kantonalen Aktion zur Erneuerung bestehender Wohnungen durch Gewährung von Beiträgen in der Höhe von 1 % an die Erneuerungskosten gemäss Beschluss des Grossen Rates des Kantons Schaffhausen vom 27.9.1976. 2. Es wird hiefür ein Kredit von Fr. 200'000.– bewilligt. Er ist in der Jahresrechnung 1981 aufzunehmen. 3. Für die Zusicherung der städtischen Beiträge ist der Stadtrat zuständig. Sie sind dann auszurichten, wenn die Erneuerungskosten zu nicht marktgerechten Wohnkosten führen. 4. Die Zinszuschüsse müssen vollumfänglich für die Verbilligung der Wohnkosten verwendet werden. 5. Der Kreditbeschluss ist gemäss Art. 11 lit. d 1) der Stadtverfassung dem fakultativen Referendum zu unterstellen. 6. Die Motion Frau Trudy Walker, erheblich erklärt am 11. September 1981, wird abgeschrieben. ) Fussnoten: 1 Neu Art. 11 der Stadtverfassung vom 25. September 2011
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Beschluss des Grossen Stadtrates über die Beteiligung an der kantonalen Aktion zur Erneuerung bestehender Wohnungen
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