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14 provisions
§ 1
5 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
a) das Verfahren der Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten
zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP),
soweit nicht in der Gesundheitsverordnung vom 19. August 20256 geregelt;
b) die Festlegung von Höchstzahlen für Ärzte im ambulanten Bereich.
§ 2
Zulassung und Berechtigung
1 Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der OKP Leistungen erbringen, benötigen:
a) eine Zulassung zur Tätigkeit in freier Praxis;
b) eine Berechtigung zur Tätigkeit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in
einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG.
2 Die Zulassung oder Berechtigung gilt für das zugeteilte Fachgebiet und die zugeteilte Versorgungsregion.
§ 3
Zuständiges Amt
Das Amt für Gesundheit und Soziales vollzieht die Bestimmungen über die Zulassung oder Berechtigung von ambulant tätigen Ärzten zulasten der OKP.
§ 4
Versorgungsregionen
1 Der Versorgungsregion Innerschwyz gehören folgende Gemeinden an: Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Riemenstalden, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg.
2 Der Versorgungsregion Ausserschwyz gehören folgende Gemeinden an: Alpthal,
Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen,
Oberiberg, Reichenburg, Rothenthurm, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen und Wollerau.
572.2112
§ 5
Höchstzahlen
a) Festlegung und Geltungsbereich
1 Die Festlegung der Höchstzahlen für Ärzte eines bestimmten medizinischen
Fachgebietes bestimmt sich nach Art. 5 der Höchstzahlenverordnung.
2 Die Höchstzahlen werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt. Sie gelten
für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärzte einer Versorgungsregion, ungeachtet
dessen, ob sie ihre Tätigkeit in freier Praxis, im ambulanten Bereich eines Spitals
oder in einer Einrichtung nach Art. 35 Abs. 2 Bst. n KVG ausüben.
§ 6
b) Besondere Steuerungsmassnahmen
Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem Fachgebiet eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Versorgung nicht gewährleistet ist,
kann der Regierungsrat:
a) das Fachgebiet von der Höchstzahl ausnehmen;
b) für das Fachgebiet neu die Höchstzahl festlegen.
§ 7
Zulassungs- und Berechtigungsverfahren
a) Grundsatz
1 Das Gesuch um Zulassung oder Berechtigung zur Tätigkeit zulasten der OKP ist
dem Amt für Gesundheit und Soziales spätestens drei Monate vor beabsichtigtem
Tätigkeitsbeginn einzureichen.
2 Das Gesuch wird unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des Eingangs berücksichtigt.
§ 8
b) Erreichen der Höchstzahlen
1 Ist eine im Anhang aufgeführte Höchstzahl erreicht, wird keine Zulassung oder
Berechtigung für das Fachgebiet und die Versorgungsregion erteilt.
2 Das Amt für Gesundheit und Soziales führt eine Warteliste über die Zulassungs-
und Berechtigungsgesuche.
3 Das Zulassungs- oder Berechtigungsgesuch verbleibt auf Antrag der gesuchstellenden Person für sechs Monate auf der Warteliste. Sie kann um eine einmalige
Verlängerung um weitere sechs Monate ersuchen.
§ 9
c) Priorisierung
1 Bei Praxisübernahmen kann das Amt für Gesundheit und Soziales von § 7 Abs. 2
abweichen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Übernahme erfolgt in derselben Gemeinde und im selben Fachgebiet, und
b) ein Verzichtsschreiben zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP des bisherigen Praxisinhabers zugunsten der die Praxis übernehmenden Person liegt
vor.
2 Bei Praxen mit einem einzelnen Leistungserbringer kann ausnahmsweise in Abweichung von § 8 Abs. 1 für die Praxisübergabe eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen werden.
3 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann weitere Kriterien zur Priorisierung
von Gesuchen definieren.
572.211SRSZ 1.2.2026 3
§ 10
Datenbearbeitung
1 Das Amt für Gesundheit und Soziales kann zur Überprüfung der Höchstzahlen
periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und
Status ihrer Praxistätigkeit durchführen. Die Pflicht zur Auskunft der Leistungserbringer gegenüber dem Amt richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.
2 Das Amt darf zu diesem Zweck und zur Berechnung der Höchstzahlen namentlich die folgenden Personendaten der Leistungserbringer bearbeiten und mit weiteren Datenquellen verknüpfen:
a) Global Identification Number (GLN);
b) vollständiger Name;
c) Geburtsdatum;
d) vollständige Arbeitsadresse;
e) Arbeitspensum pro Fachgebiet;
f) Zahlstellenregisternummer (ZSR);
g) K-Nummer.
3 Diese Personendaten dürfen mit der kantonalen Datenbank für Berufsausübungsbewilligungen von Medizinalpersonen, der SASIS AG, dem Bundesamt für
Statistik und dem Medizinalberuferegister abgeglichen und ergänzt sowie durch
beauftragte Dritte ausgewertet und mit Personendaten weiterer Kantonen zusammengeführt werden.
§ 11
Meldepflichten
1 Werden Höchstzahlen eingeführt, haben die Spitäler dem Amt für Gesundheit
und Soziales die im Fachgebiet im spitalambulanten Bereich tätigen Ärzte unter
Angabe des Pensums zu melden.
2 Die Leistungserbringer im ambulanten Bereich melden dem Amt zeitnah jede
Änderung von Zahlstellenregister- oder Kontrollnummern, von Anstellungsperiode,
Fachgebiet oder Pensum der tätigen Ärzte.
§ 13 § 12 7
Besitzstand
Werden die Zulassungen und Berechtigungen von ambulanten Leistungserbringern zulasten der OKP nach dieser Verordnung beschränkt, richtet sich deren
Besitzstand nach Art. 55a Abs. 5 KVG.
§ 14
Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit
zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 10. September
20138 aufgehoben.
§ 15
Inkrafttreten
1 Diese Vollzugsverordnung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.9
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
572.2114
Anhang: Höchstzahlen
Versorgungsregion Ausserschwyz
Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalenten
Kardiologie 7.9
Versorgungsregion Innerschwyz
Facharzttitel Obergrenze in Vollzeitäquivalenten
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
6.0
1 GS 27-8 mit Änderungen vom 19. August 2025 (GesV, GS 27-73d).
2 SR 832.10.
3 SR 832.107.
4 SRSZ 571.110.
5 Abs. 1 Bst. a in der Fassung vom 19. August 2025.
6 SRSZ 571.111.
7 Aufgehoben am 19. August 2025.
8 GS 23-78.
9 Abl 2023 1352; Änderungen vom 19. August 2025 am 1. Januar 2026 (Abl 2025 2144) in Kraft
getreten.