631.531 Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder (vom 13. Dezember 2010)1 Der Kantonsrat, gestützt auf § 112 und § 113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19974 und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom 23. August 20102 und der Justizkommission vom 30. November 20103, beschliesst: I. Das Steuerrekursgericht hat seinen Sitz in Zürich. II. Die Zahl der Stellen für die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Steuerrekursgerichts wird auf 600 Stellenprozente festgesetzt. Der Kantonsrat bestimmt bei der Wahl der Mitglieder deren Beschäftigungsgrad. III. Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt. 1 OS 65, 995. 2 ABl 2010, 2061. 3 ABl 2010, 2888. 4 LS 631.1.
Law
Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
Zürich · 631.531 · other
Ask the law about thisMore laws of ZürichFor machines: Markdown
In force since 2011-01-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 67107f49b71ae5dc07b5983594541b2e22a55b180d8cf2f7312e35ec2c862913