Propose a change

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Holzhandwerkerin/Holzhandwerker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 23

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Holzhandwerkerin/Holzhandwerker EFZ setzt sich zusammen aus: a. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Drechslermeister Verbandes SDV; b. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Interessengemeinschaft Weissküfer IGW; c. 2–4 Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Kunsthandwerk Holz IGKH; d. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; e. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone. 2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. 3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996. Sie konstituiert sich selbst. 4 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone. b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen. SR 172.31

Your change, as a redline

Art. 23

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Holzhandwerkerin/Holzhandwerker EFZ setzt sich zusammen aus: a. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Drechslermeister Verbandes SDV; b. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Schweizerischen Interessengemeinschaft Weissküfer IGW; c. 2–4 Vertreterinnen oder Vertretern der Interessengemeinschaft Kunsthandwerk Holz IGKH; d. 1–2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft; e. je mindestens 1 Vertreterin oder 1 Vertreter des Bundes und der Kantone. 2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein. 3 Die Kommission fällt nicht in den Geltungsbereich der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 1996. Sie konstituiert sich selbst. 4 Die Kommission hat folgende Aufgaben: a. Sie passt den Bildungsplan nach Artikel 10 den wirtschaftlichen, technologischen und didaktischen Entwicklungen laufend, mindestens aber alle 5 Jahre an. Dabei trägt sie allfälligen neuen organisatorischen Aspekten der beruflichen Grundbildung Rechnung. Die Anpassungen bedürfen der Zustimmung der Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone. b. Sie beantragt dem SBFI Änderungen dieser Verordnung, sofern die beobachteten Entwicklungen Regelungen dieser Verordnung, namentlich die Kompetenzen nach den Artikeln 4–6, betreffen. SR 172.31

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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