Propose a change

Verordnung betreffend den Unterhalt, die Reinigung und die Kontrolle der Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen

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Change 1

What to do with it
As published

Art. 18 anwendbar. *

Amtliche Kontrolle und amtliche Kontrolleure * 1 Eine amtliche Kontrolle besteht aus dem Messen der Emissionen von Heizungsanlangen gemäss den Empfehlungen des BAFU für die Kontrolle von Abgasen aus Feuerungen für Öl, Gas oder Holz. * 2 Die zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure werden durch das für den Umweltschutz zuständige Departement ernannt. Sie erhalten eine entsprechende Bestätigung der Kompetenzdelegation. * 3 Dem amtlich zugelassenen Feuerungskontrolleur, der seine Pflichten verletzt, wird nach einer Verwarnung die Zulassung vom für den Umweltschutz zuständige Departement entzogen. Er wird von der Liste der amtlich zugelassenen Feuerungsinspekteur gestrichen. * 4 Das für den Umweltschutz zuständige Departement führt die Liste der zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure. Sie ist online einsehbar auf der Internetseite der DUW. Sie wird einmal jährlich im Amtsblatt des Staates Wallis publiziert. * 5 Die zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure sind berechtigt, die periodische amtliche Feuerungskontrolle durchzuführen. 6 Die Pflichten der Konzessionäre und amtlichen Kontrolleure bei der Feuerungskontrolle sind die folgenden: * a) alle sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben auszuführen; b) die erforderliche Grundausbildung, die zur definitiven Ernennung führt, zu absolvieren; c) die Anforderungen der Weiterbildung zu erfüllen; d) der DUW die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der erteilten Frist weiterzuleiten; e) die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben von Mitarbeitenden mit einer persönlichen Ernennung ausführen zu lassen; f) die Qualitätssicherungskriterien einzuhalten. Art. 19 * Periodizität der amtlichen Kontrolle 1 Die Konformität der Feuerungsanlagen für Öl, Gas oder Holz wird in den von der LRV festgelegten Abständen kontrolliert. * 2 Wird eine Anlage weniger als 100 Stunden pro Jahr in Betrieb genommen, kann die Zahl der Messungen gemäss der LRV reduziert werden. Auf Verlangen der DUW muss dem amtlichen Kontrolleur jederzeit ein Auszug aus der Zählung der Betriebsstunden vorgelegt werden können. * 3 Bei einem gemischten Brenner ist der Verbrenner, der pro Jahr weniger als 100 Stunden in Betrieb ist, der periodisch amtlichen Feuerungskontrolle nicht unterstellt. 4 Wenn die LRV-Grenzwerte nicht eingehalten sind, wird ein offizieller Rapport zuhanden des Besitzers oder des bestimmten Verantwortlichen erstellt. Die Regulierung der Anlage muss innert 30 Tagen erfolgen. Art. 20 * Experten und Expertisen 1 Die Expertisen zu Anlagen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a werden von Experten durchgeführt, welche durch das für den Umweltschutz zuständige Departement ernannt werden. * 2 Die Expertise der Feuerungsanlagen ist in den folgenden Zeitabständen obligatorisch: * a) * alle 6 Jahre an Ölfeuerungsanlagen; b) * alle 8 Jahre an Gasfeuerungsanlagen; c) * alle 4 Jahre an Holzfeuerungsanlagen, ausser an Anlagen, die mit Reststoffen aus Holzindustrie und -gewerbe betrieben werden, wo die Expertise alle 2 Jahre stattfindet. 2bis Sie ersetzt eine periodische Kontrolle oder die Abnahmemessung an einer neuen oder sanierten Anlage. * 3 Der amtliche Experte erstellt eine Expertise möglichst innerhalb von 3 Monaten, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach der Sanierung oder Inbetriebnahme einer Anlage. Diese Expertise gilt als eine periodische amtliche Kontrolle. * 4 Überschreiten die Ergebnisse der Feuerungsmessung einer Anlage die Grenzwerte, so wird sie durch die Expertise für nichtkonform erklärt. Die Anlage muss dann innerhalb von 30 Tagen durch eine nach Artikel 21 zugelassene Fachperson einreguliert werden. Der Einregulierbericht ist unverzüglich über den zuständigen Kaminfegermeister des Sektors an die DUW weiterzuleiten. * 5 In jedem Fall sendet der Experte einen Bericht einerseits an den Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen und andererseits an die DUW. Anlagen ohne Konformitätsnachweis oder Kennzeichnung gemäss der Bundesverordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (EnEV) werden in Zusammenarbeit mit der DUW dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen und den zuständigen Behörden gemeldet. * 6 Um das positive Ergebnis der Kontrolle zu bestätigen, bringt der Experte die ordnungsgemäss ausgefüllte brennstoffspezifische Vignette an einer gut sichtbaren Stelle an der Anlage an. * Art. 20a * Vergütung von Feuerungskontrollen 1 Die Feuerungskontrollen werden nach dem Tarif in Anhang 3 dieser Verordnung vergütet. Dies gilt nur für Kontrollen von Holzfeuerungen bis 70 kW. 2 Die Berechnung der Feuerungskontrollpreise berücksichtigt den Anteil der Fixkosten gemäss Kaminfegerdienst-Tarif, und die variablen Kosten (wie z.B. Messgerätkosten, Ausbildung). Der Anteil der Fixkosten bei der Tarifberechnung wird auf der Grundlage des schweizerischen Index für Konsumentenpreise gemäss Artikel 13 Absatz 2 indexiert. 3 Der Kaminfegermeister stellt seine Leistung dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen in Rechnung. Gegen die Rechnung kann innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der DUW schriftlich Einsprache erhoben werden, welche dann darüber verfügt. 4 Die Verfügung der DUW kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Art. 21 * Feuerungsfachleute 1 Feuerungsfachleute sind speziell befugt, Inbetriebnahmen, Einregulierungen, Änderungen oder Sanierungsarbeiten an Feuerungsanlagen vorzunehmen. * 2 Feuerungsfachleute müssen vom für den Umweltschutz zuständigen Departement anerkannt sein, damit ihre Feuerungskontrollen amtliche Gültigkeit erlangen. * 3 Nur Feuerungsanlagen mit einem jährlichen Wartungsvertrag dürfen von Feuerungsfachleuten, die nach Artikel 18 als Kontrolleure benannt sind, amtlich kontrolliert werden. Der zugelassene Fachmann muss bei der regelmässigen Kontrolle die Vignette ausfüllen. * 4 … * 5 … *

Your change, as a redline

Art. 18 anwendbar. *

Amtliche Kontrolle und amtliche Kontrolleure * 1 Eine amtliche Kontrolle besteht aus dem Messen der Emissionen von Heizungsanlangen gemäss den Empfehlungen des BAFU für die Kontrolle von Abgasen aus Feuerungen für Öl, Gas oder Holz. * 2 Die zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure werden durch das für den Umweltschutz zuständige Departement ernannt. Sie erhalten eine entsprechende Bestätigung der Kompetenzdelegation. * 3 Dem amtlich zugelassenen Feuerungskontrolleur, der seine Pflichten verletzt, wird nach einer Verwarnung die Zulassung vom für den Umweltschutz zuständige Departement entzogen. Er wird von der Liste der amtlich zugelassenen Feuerungsinspekteur gestrichen. * 4 Das für den Umweltschutz zuständige Departement führt die Liste der zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure. Sie ist online einsehbar auf der Internetseite der DUW. Sie wird einmal jährlich im Amtsblatt des Staates Wallis publiziert. * 5 Die zugelassenen amtlichen Feuerungskontrolleure sind berechtigt, die periodische amtliche Feuerungskontrolle durchzuführen. 6 Die Pflichten der Konzessionäre und amtlichen Kontrolleure bei der Feuerungskontrolle sind die folgenden: * a) alle sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben auszuführen; b) die erforderliche Grundausbildung, die zur definitiven Ernennung führt, zu absolvieren; c) die Anforderungen der Weiterbildung zu erfüllen; d) der DUW die erforderlichen Informationen und Unterlagen innerhalb der erteilten Frist weiterzuleiten; e) die sich aus dieser Verordnung ergebenden Aufgaben von Mitarbeitenden mit einer persönlichen Ernennung ausführen zu lassen; f) die Qualitätssicherungskriterien einzuhalten. Art. 19 * Periodizität der amtlichen Kontrolle 1 Die Konformität der Feuerungsanlagen für Öl, Gas oder Holz wird in den von der LRV festgelegten Abständen kontrolliert. * 2 Wird eine Anlage weniger als 100 Stunden pro Jahr in Betrieb genommen, kann die Zahl der Messungen gemäss der LRV reduziert werden. Auf Verlangen der DUW muss dem amtlichen Kontrolleur jederzeit ein Auszug aus der Zählung der Betriebsstunden vorgelegt werden können. * 3 Bei einem gemischten Brenner ist der Verbrenner, der pro Jahr weniger als 100 Stunden in Betrieb ist, der periodisch amtlichen Feuerungskontrolle nicht unterstellt. 4 Wenn die LRV-Grenzwerte nicht eingehalten sind, wird ein offizieller Rapport zuhanden des Besitzers oder des bestimmten Verantwortlichen erstellt. Die Regulierung der Anlage muss innert 30 Tagen erfolgen. Art. 20 * Experten und Expertisen 1 Die Expertisen zu Anlagen nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a werden von Experten durchgeführt, welche durch das für den Umweltschutz zuständige Departement ernannt werden. * 2 Die Expertise der Feuerungsanlagen ist in den folgenden Zeitabständen obligatorisch: * a) * alle 6 Jahre an Ölfeuerungsanlagen; b) * alle 8 Jahre an Gasfeuerungsanlagen; c) * alle 4 Jahre an Holzfeuerungsanlagen, ausser an Anlagen, die mit Reststoffen aus Holzindustrie und -gewerbe betrieben werden, wo die Expertise alle 2 Jahre stattfindet. 2bis Sie ersetzt eine periodische Kontrolle oder die Abnahmemessung an einer neuen oder sanierten Anlage. * 3 Der amtliche Experte erstellt eine Expertise möglichst innerhalb von 3 Monaten, spätestens aber innerhalb von 12 Monaten nach der Sanierung oder Inbetriebnahme einer Anlage. Diese Expertise gilt als eine periodische amtliche Kontrolle. * 4 Überschreiten die Ergebnisse der Feuerungsmessung einer Anlage die Grenzwerte, so wird sie durch die Expertise für nichtkonform erklärt. Die Anlage muss dann innerhalb von 30 Tagen durch eine nach Artikel 21 zugelassene Fachperson einreguliert werden. Der Einregulierbericht ist unverzüglich über den zuständigen Kaminfegermeister des Sektors an die DUW weiterzuleiten. * 5 In jedem Fall sendet der Experte einen Bericht einerseits an den Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen und andererseits an die DUW. Anlagen ohne Konformitätsnachweis oder Kennzeichnung gemäss der Bundesverordnung über die Anforderungen an die Energieeffizienz von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten (EnEV) werden in Zusammenarbeit mit der DUW dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen und den zuständigen Behörden gemeldet. * 6 Um das positive Ergebnis der Kontrolle zu bestätigen, bringt der Experte die ordnungsgemäss ausgefüllte brennstoffspezifische Vignette an einer gut sichtbaren Stelle an der Anlage an. * Art. 20a * Vergütung von Feuerungskontrollen 1 Die Feuerungskontrollen werden nach dem Tarif in Anhang 3 dieser Verordnung vergütet. Dies gilt nur für Kontrollen von Holzfeuerungen bis 70 kW. 2 Die Berechnung der Feuerungskontrollpreise berücksichtigt den Anteil der Fixkosten gemäss Kaminfegerdienst-Tarif, und die variablen Kosten (wie z.B. Messgerätkosten, Ausbildung). Der Anteil der Fixkosten bei der Tarifberechnung wird auf der Grundlage des schweizerischen Index für Konsumentenpreise gemäss Artikel 13 Absatz 2 indexiert. 3 Der Kaminfegermeister stellt seine Leistung dem Eigentümer oder dem bestimmten Verantwortlichen in Rechnung. Gegen die Rechnung kann innert 30 Tagen nach der Zustellung bei der DUW schriftlich Einsprache erhoben werden, welche dann darüber verfügt. 4 Die Verfügung der DUW kann innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Art. 21 * Feuerungsfachleute 1 Feuerungsfachleute sind speziell befugt, Inbetriebnahmen, Einregulierungen, Änderungen oder Sanierungsarbeiten an Feuerungsanlagen vorzunehmen. * 2 Feuerungsfachleute müssen vom für den Umweltschutz zuständigen Departement anerkannt sein, damit ihre Feuerungskontrollen amtliche Gültigkeit erlangen. * 3 Nur Feuerungsanlagen mit einem jährlichen Wartungsvertrag dürfen von Feuerungsfachleuten, die nach Artikel 18 als Kontrolleure benannt sind, amtlich kontrolliert werden. Der zugelassene Fachmann muss bei der regelmässigen Kontrolle die Vignette ausfüllen. * 4 … * 5 … *

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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