Regulativ über die Erstellung von Gas- und Wasserinstallationen mit Anschluss an die städtischen Versorgungsnetze Stadtratsbeschluss
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 10
Meldepflicht 1Der Konzessionär hat die erfolgte rohe und fertige Installation, sowie Abänderungen dem Installationskontrolldienst zu melden. Taxpflichtige Apparate sind unter allen Umständen schriftlich anzuzeigen. 2Der Installationskontrolldienst prüft alle Anlagen entsprechend den Werkvorschriften. 3Die Stellung des zur Prüfung nötigen Hilfspersonals, der Geräte, Apparate usw. ist Sache des Konzessionärs. 4Der Installationskontrolldienst stellt bei Richtigbefund eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Werke sind berechtigt, dem Besitzer das Ergebnis der Abnahmeprüfung mitzuteilen. 5Die Montage der Zähler sowie die Freigabe des Gas- oder Wasserbezuges erfolgt auf schriftlichen Antrag des Besitzers nach vorangegangener Abnahme der fertigen Installation. 6Unterlässt der Konzessionär die sofortige Behebung von Mängeln, von der eine dringende Freigabe des Gas- oder Wasserbezuges abhängig gemacht wird, so können die Werke die erforderlichen Nacharbeiten auf Kosten des Fehlbaren ausführen. 7An neuen Installationen festgestellte Mängel in Gebäuden mit bereits erfolgtem Gas- und Wasseranschluss sind innert einer schriftlich zu eröffnenden Frist zu beheben, ansonst dies auf Rechnung des Konzessionärs durch die Werke erfolgt. 8Die erstmaligen Kontrollen bei Wasser-Rohinstallation und Fertigstellung werden dem Besitzer verrechnet. Durch Verschulden des Konzessionärs notwendig gewordene Nachkontrollen von Gas- und Wasserinstallationen gehen zu seinen Lasten; für die Kosten jeder Kontrolle nicht angemeldeter Anlagen haften Konzessionäre und Besitzer solidarisch. 9Die zur Prüfung der Apparate verwendete Gasmenge geht zu Lasten des Abonnenten.
Art. 10
Meldepflicht 1Der Konzessionär hat die erfolgte rohe und fertige Installation, sowie Abänderungen dem Installationskontrolldienst zu melden. Taxpflichtige Apparate sind unter allen Umständen schriftlich anzuzeigen. 2Der Installationskontrolldienst prüft alle Anlagen entsprechend den Werkvorschriften. 3Die Stellung des zur Prüfung nötigen Hilfspersonals, der Geräte, Apparate usw. ist Sache des Konzessionärs. 4Der Installationskontrolldienst stellt bei Richtigbefund eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Werke sind berechtigt, dem Besitzer das Ergebnis der Abnahmeprüfung mitzuteilen. 5Die Montage der Zähler sowie die Freigabe des Gas- oder Wasserbezuges erfolgt auf schriftlichen Antrag des Besitzers nach vorangegangener Abnahme der fertigen Installation. 6Unterlässt der Konzessionär die sofortige Behebung von Mängeln, von der eine dringende Freigabe des Gas- oder Wasserbezuges abhängig gemacht wird, so können die Werke die erforderlichen Nacharbeiten auf Kosten des Fehlbaren ausführen. 7An neuen Installationen festgestellte Mängel in Gebäuden mit bereits erfolgtem Gas- und Wasseranschluss sind innert einer schriftlich zu eröffnenden Frist zu beheben, ansonst dies auf Rechnung des Konzessionärs durch die Werke erfolgt. 8Die erstmaligen Kontrollen bei Wasser-Rohinstallation und Fertigstellung werden dem Besitzer verrechnet. Durch Verschulden des Konzessionärs notwendig gewordene Nachkontrollen von Gas- und Wasserinstallationen gehen zu seinen Lasten; für die Kosten jeder Kontrolle nicht angemeldeter Anlagen haften Konzessionäre und Besitzer solidarisch. 9Die zur Prüfung der Apparate verwendete Gasmenge geht zu Lasten des Abonnenten.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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