Propose a change

Regulativ über die Erstellung von Gas- und Wasserinstallationen mit Anschluss an die städtischen Versorgungsnetze Stadtratsbeschluss

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

Art. 3 II. Zuleitungen und Zählervorrichtungen

Erstellung 1Die Anordnung und Bemessung der Zuleitungen sowie deren Erstellung und Unterhalt erfolgen ausschliesslich durch die Werke und nach deren Ermessen. Ebenso steht ihnen die Wahl von Grösse und Standort der Zähler mit Einbauvorrichtung oder anderen Messapparaten sowie deren Lieferung, Einbau, Auswechslung und Unterhalt zu. 2Eingriffe an Zuleitungen und Zählern sind ausschliesslich Sache der Werke. Vor den Zählern dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die eine Entnahme ermöglichen. Ebenso ist die provisorische oder definitive Verbindung von Zuleitung und Installation durch konzessionierte Installateure oder Dritte untersagt. Zuwiderhandelnde werden dem Polizeirichter überwiesen; Verzeigung an die Strafbehörden wegen Diebstahls bleibt vorbehalten. Ausserdem haften in solchen Fällen der fehlbare Installateur und der Besitzer solidarisch für die Kosten aller Erhebungen und Kontrollen, für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch die Werke, wie auch für den Gas- oder Wasserentzug, der von den Werken durch Schätzung festgelegt wird. 3Die konzessionierten Installateure, welche einen vom Werk bezogenen und speziell gekennzeichneten Wasserzählerbogen besitzen, sind unter Beachtung der hiefür erlassenen besonderen Weisungen berechtigt, mit diesem die Zuleitung zwecks Einregulierung provisorisch für ein bis drei Tage mit der Installation zu verbinden. Sie haften gegenüber Werk und Dritten für jeden durch missbräuchliche Verwendung entstehenden Schaden.

Your change, as a redline

Art. 3 II. Zuleitungen und Zählervorrichtungen

Erstellung 1Die Anordnung und Bemessung der Zuleitungen sowie deren Erstellung und Unterhalt erfolgen ausschliesslich durch die Werke und nach deren Ermessen. Ebenso steht ihnen die Wahl von Grösse und Standort der Zähler mit Einbauvorrichtung oder anderen Messapparaten sowie deren Lieferung, Einbau, Auswechslung und Unterhalt zu. 2Eingriffe an Zuleitungen und Zählern sind ausschliesslich Sache der Werke. Vor den Zählern dürfen keine Vorrichtungen angebracht werden, die eine Entnahme ermöglichen. Ebenso ist die provisorische oder definitive Verbindung von Zuleitung und Installation durch konzessionierte Installateure oder Dritte untersagt. Zuwiderhandelnde werden dem Polizeirichter überwiesen; Verzeigung an die Strafbehörden wegen Diebstahls bleibt vorbehalten. Ausserdem haften in solchen Fällen der fehlbare Installateur und der Besitzer solidarisch für die Kosten aller Erhebungen und Kontrollen, für die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes durch die Werke, wie auch für den Gas- oder Wasserentzug, der von den Werken durch Schätzung festgelegt wird. 3Die konzessionierten Installateure, welche einen vom Werk bezogenen und speziell gekennzeichneten Wasserzählerbogen besitzen, sind unter Beachtung der hiefür erlassenen besonderen Weisungen berechtigt, mit diesem die Zuleitung zwecks Einregulierung provisorisch für ein bis drei Tage mit der Installation zu verbinden. Sie haften gegenüber Werk und Dritten für jeden durch missbräuchliche Verwendung entstehenden Schaden.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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