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Abkommen zwischen Luxemburg und Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen

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Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt, https://www.ris.bka.gv.at (CC BY 4.0)

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Contents: 5 provisions
  1. Langtitel
  2. Art. 1 Artikel 1
  3. Art. 2 Artikel 2
  4. Art. 3 Artikel 3
  5. Art. 4 Artikel 4

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5 provisions

Langtitel

ABKOMMEN zwischen dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich über den luxemburgisch-österreichischen Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen StF: BGBl. Nr. 404/1971 Der Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg und der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Republik Österreich, vom Wunsche getragen, den internationalen Gelegenheitsverkehr von Personen mit Omnibussen zu fördern, haben folgendes vereinbart:

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Art. 1 Artikel 1

Artikel 1 Die im Heimatstaat zur Durchführung von grenzüberschreitendem Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen befugten Unternehmer bedürfen für Gelegenheitsfahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates keiner weiteren Genehmigung dieses Staates. Neue Fahrgäste dürfen in dem anderen Staate nicht aufgenommen werden; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung dieses Staates.

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Art. 2 Artikel 2

Artikel 2 Bei Fahrten in das Gebiet oder durch das Gebiet des anderen Staates ist ein vom Heimatstaat ausgestellter Nachweis über die im Artikel 1 erwähnte Befugnis mitzuführen und auf Verlangen der zuständigen Kontrollorgane vorzuzeigen.

Propose a change

Art. 3 Artikel 3

Artikel 3 Die vertragschließenden Teile werden wegen aller Fragen, die sich aus der Durchführung dieses Abkommens ergeben, laufend in Verbindung bleiben und auf Verlangen einander Auskünfte über etwaige Schwierigkeiten, Übertretungen oder Verstöße erteilen. Sie werden erforderlichenfalls zusammentreten, um die Fragen, die sich bei der Durchführung des Abkommens ergeben, zu klären.

Propose a change

Art. 4 Artikel 4

Artikel 4 Dieses Abkommen tritt mit seiner Kundmachung in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. Es kann von jedem Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten gekündigt werden. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juli 1971, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.

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