Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) Stadtratsbeschluss
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 13
1 An zahnärztliche Leistungen, die ausserhalb der städtischen Schulzahnkliniken erbracht werden, entrichtet die Stadt Zürich keine Beiträge. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Notfalldiensten. 2 Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche, die vom Schulzahnärztlichen Dienst, weil ihre Behandlung spezialisierte Einrichtungen oder den Beizug einer externen Fachzahnärztin oder eines externen Fachzahnarzts erfordert, im Einverständnis mit den Eltern schriftlich an eine geeignete Behandlungsstelle überwiesen werden. In diesen Fällen wird unter den Voraussetzungen von Art. 8 gegen Vorlage der quittierten, detaillierten Rechnung bis ein Jahr nach Rechnungsstellung ein städtischer Kostenbeitrag zurückerstattet. Dieser wird auf Grundlage von «Dentotar» entsprechend der Ermässigung gemäss Art. 8 abzüglich der ganzen allfälligen Versicherungsleistung berechnet.8 8 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Verfahren bei Quellensteuerpflichtigen Unentschuldigte Absenzen Kosteninformation der Eltern Erlass von Rechnungen Kosten externer Behandlungen 5Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) 410.160
Art. 13
1 An zahnärztliche Leistungen, die ausserhalb der städtischen Schulzahnkliniken erbracht werden, entrichtet die Stadt Zürich keine Beiträge. Das gilt auch für die Inanspruchnahme von Notfalldiensten. 2 Ausgenommen davon sind Kinder und Jugendliche, die vom Schulzahnärztlichen Dienst, weil ihre Behandlung spezialisierte Einrichtungen oder den Beizug einer externen Fachzahnärztin oder eines externen Fachzahnarzts erfordert, im Einverständnis mit den Eltern schriftlich an eine geeignete Behandlungsstelle überwiesen werden. In diesen Fällen wird unter den Voraussetzungen von Art. 8 gegen Vorlage der quittierten, detaillierten Rechnung bis ein Jahr nach Rechnungsstellung ein städtischer Kostenbeitrag zurückerstattet. Dieser wird auf Grundlage von «Dentotar» entsprechend der Ermässigung gemäss Art. 8 abzüglich der ganzen allfälligen Versicherungsleistung berechnet.8 8 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Verfahren bei Quellensteuerpflichtigen Unentschuldigte Absenzen Kosteninformation der Eltern Erlass von Rechnungen Kosten externer Behandlungen 5Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) 410.160
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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