Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) Stadtratsbeschluss
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 15
Ausgenommen von der Aufhebung der alten Verordnung sind deren Bestimmungen von Art. 23 (Arbeitszeit Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen) und Art. 26 Abs. 2 (zusätzliche Ferienwoche für SZD-Personal). Diese Bestimmungen gelten weiter bis der Stadtrat sie nach erfolgter Überprüfung einer Neuregelung zugeführt hat. Art. 169 Die gemäss Übergangsregelung von Art. 15 dieser Verordnung bisher in Kraft gebliebenen Art. 23 und 26 Abs. 2 der alten Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst von 1934 werden auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben. Übergangsregelung zur Teilrevision der Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich, Anpassung der Tarifordnung vom 11. April 201810 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits laufende Behandlungen werden bis zu ihrem Abschluss gemäss bisheriger Tarifordnung verrechnet. 9 Eingefügt durch STRB vom 5. Dezember 2007. 10 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsregelung Aufhebung von Art. 23 und 26 Abs. 2 der alten Verordnung
Art. 15
Ausgenommen von der Aufhebung der alten Verordnung sind deren Bestimmungen von Art. 23 (Arbeitszeit Schulzahnärzte und Schulzahnärztinnen) und Art. 26 Abs. 2 (zusätzliche Ferienwoche für SZD-Personal). Diese Bestimmungen gelten weiter bis der Stadtrat sie nach erfolgter Überprüfung einer Neuregelung zugeführt hat. Art. 169 Die gemäss Übergangsregelung von Art. 15 dieser Verordnung bisher in Kraft gebliebenen Art. 23 und 26 Abs. 2 der alten Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst von 1934 werden auf den 31. Dezember 2007 aufgehoben. Übergangsregelung zur Teilrevision der Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich, Anpassung der Tarifordnung vom 11. April 201810 Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits laufende Behandlungen werden bis zu ihrem Abschluss gemäss bisheriger Tarifordnung verrechnet. 9 Eingefügt durch STRB vom 5. Dezember 2007. 10 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsregelung Aufhebung von Art. 23 und 26 Abs. 2 der alten Verordnung
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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