Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) Stadtratsbeschluss
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
Art. 5
1 Die Leiterin bzw. der Leiter des Schulzahnärztlichen Dienstes stellt für die Behandlung der Kinder und Jugendlichen Richtlinien auf. 2 Die Klinik legt die Zeiten der Behandlung fest, die in der Regel während der Schulzeit erfolgt. Sie nimmt dabei Rücksicht auf die Belange der Kinder und Jugendlichen und gegebenenfalls deren Eltern sowie der Schule. 3 Ist eine Behandlung notwendig, so werden die Eltern oder die sonstige gesetzliche Vertretung des Kindes über den Befund informiert. Die Behandlung erfolgt nur im Einverständnis der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretung und der urteilsfähigen Patientin bzw. des urteilsfähigen Patienten. Diese sind für die korrekte Einhaltung der Termine verantwortlich. C. Tarifordnung und Kostentragung Art. 63 1 Die Kostenberechnung für die zahnärztlichen Leistungen der städtischen Schulzahnkliniken erfolgt für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif (Taxpunktzahl und Taxpunktwert). 2 Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen gilt für die Kostenberechnung der Taxpunktwert des zahnärztlichen Sozialversicherungstarifs «Dentotar», wobei die Taxpunktzahl innerhalb dieses Tarifs durch die behandelnde Schulzahnärztin oder den behandelnden Schulzahnarzt nach Aufwand festgelegt wird. Vorbehalten bleibt Art. 8. 3 Für Behandlungen durch eine Prophylaxe-Assistentin oder einen Prophylaxe-Assistenten beträgt der Taxpunktwert drei Viertel des Taxpunktwerts gemäss «Dentotar». Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäss.
Art. 5
1 Die Leiterin bzw. der Leiter des Schulzahnärztlichen Dienstes stellt für die Behandlung der Kinder und Jugendlichen Richtlinien auf. 2 Die Klinik legt die Zeiten der Behandlung fest, die in der Regel während der Schulzeit erfolgt. Sie nimmt dabei Rücksicht auf die Belange der Kinder und Jugendlichen und gegebenenfalls deren Eltern sowie der Schule. 3 Ist eine Behandlung notwendig, so werden die Eltern oder die sonstige gesetzliche Vertretung des Kindes über den Befund informiert. Die Behandlung erfolgt nur im Einverständnis der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretung und der urteilsfähigen Patientin bzw. des urteilsfähigen Patienten. Diese sind für die korrekte Einhaltung der Termine verantwortlich. C. Tarifordnung und Kostentragung Art. 63 1 Die Kostenberechnung für die zahnärztlichen Leistungen der städtischen Schulzahnkliniken erfolgt für Leistungen zulasten der Sozialversicherungen nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif (Taxpunktzahl und Taxpunktwert). 2 Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen gilt für die Kostenberechnung der Taxpunktwert des zahnärztlichen Sozialversicherungstarifs «Dentotar», wobei die Taxpunktzahl innerhalb dieses Tarifs durch die behandelnde Schulzahnärztin oder den behandelnden Schulzahnarzt nach Aufwand festgelegt wird. Vorbehalten bleibt Art. 8. 3 Für Behandlungen durch eine Prophylaxe-Assistentin oder einen Prophylaxe-Assistenten beträgt der Taxpunktwert drei Viertel des Taxpunktwerts gemäss «Dentotar». Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäss.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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