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Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) Stadtratsbeschluss

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Change 1

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Art. 7

1 Die Kosten der jährlichen Untersuchungen und der weiteren Untersuchungen gemäss Art. 4 lit. b einschliesslich zwei Bissflügelaufnahmen vor Schulabschluss werden für in der Stadt Zürich wohnhafte Kinder und Jugendliche von der Stadt getragen. Für Kinder und Jugendliche mit auswärtigem Wohnsitz werden sie der Wohngemeinde in Rechnung gestellt; es ist vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen.4 3 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. Behandlungen Tarifstruktur Kostentragung 3Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) 410.160 2 Die Kosten der weiteren Diagnostik wie insbesondere von weiteren Röntgenaufnahmen und die Kosten der zahnärztlichen Behandlung gehen zulasten der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes. Dabei können die Ermässigungen von Art. 8 in Anspruch genommen werden. Art. 85 1 Die zahnärztlichen Leistungen zulasten der Sozialversicherungen werden nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif voll berechnet. Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen werden Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf den gemäss Art. 6 Abs. 2 ermittelten Behandlungskosten je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit folgende Ermässigungen gewährt:6 Gruppe A: 50 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 9999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe B: 30 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 14 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe C: 20 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 19 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe D: 15 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 24 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe E: 10 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 49 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe F: Behandlungskosten zu Taxpunktwert und Taxpunktzahl gemäss «Dentotar», sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 62 600.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet.7 2 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Eltern setzt sich das massgebende Einkommen/Vermögen aus dem steuerbaren Einkommen/Vermögen beider Elternteile (einschliesslich eines allfälligen Stiefelternteils) zusammen; im Übrigen ist das steuerbare Einkommen/Vermögen des allein erziehenden (obhuts- bzw. sorgeberechtigten) Elternteils massgebend. 3 Die Ermässigungen werden nur Kostenträgern gewährt, die als natürliche Personen in der Stadt Zürich Wohnsitz oder wenigstens Teilsteuerdomizil haben. 5 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. 6 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 7 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Ermässigungen 4Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD)410.160 4 Ermässigungen werden den schulentlassenen Jugendlichen nur gewährt, wenn die jährlichen, unentgeltlichen Untersuchungen nach der Schulentlassung lückenlos durchgeführt worden sind. Art. 9 Für die Ermittlung des Einkommens von Ausländerinnen/ Ausländern, die der Quellensteuer unterliegen, werden Fragebogen verwendet. Gehen diese bis zu einer festgesetzten Frist nicht ein, so erfolgt die Rechnungsstellung nach der Gruppe F

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Art. 7

1 Die Kosten der jährlichen Untersuchungen und der weiteren Untersuchungen gemäss Art. 4 lit. b einschliesslich zwei Bissflügelaufnahmen vor Schulabschluss werden für in der Stadt Zürich wohnhafte Kinder und Jugendliche von der Stadt getragen. Für Kinder und Jugendliche mit auswärtigem Wohnsitz werden sie der Wohngemeinde in Rechnung gestellt; es ist vorgängig eine Kostengutsprache einzuholen.4 3 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 4 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. Behandlungen Tarifstruktur Kostentragung 3Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD) 410.160 2 Die Kosten der weiteren Diagnostik wie insbesondere von weiteren Röntgenaufnahmen und die Kosten der zahnärztlichen Behandlung gehen zulasten der Eltern oder sonstigen gesetzlichen Vertretung des Kindes. Dabei können die Ermässigungen von Art. 8 in Anspruch genommen werden. Art. 85 1 Die zahnärztlichen Leistungen zulasten der Sozialversicherungen werden nach dem jeweiligen zahnärztlichen Sozialversicherungstarif voll berechnet. Bei den übrigen zahnärztlichen Leistungen werden Eltern in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen auf den gemäss Art. 6 Abs. 2 ermittelten Behandlungskosten je nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit folgende Ermässigungen gewährt:6 Gruppe A: 50 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 9999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe B: 30 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 14 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe C: 20 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 19 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe D: 15 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 24 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe E: 10 Prozent der Behandlungskosten, sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 49 999.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet. Gruppe F: Behandlungskosten zu Taxpunktwert und Taxpunktzahl gemäss «Dentotar», sofern das steuerbare Gesamteinkommen Fr. 62 600.– und das steuerbare Gesamtvermögen Fr. 300 000.– nicht überschreitet.7 2 Bei in ungetrennter Ehe lebenden Eltern setzt sich das massgebende Einkommen/Vermögen aus dem steuerbaren Einkommen/Vermögen beider Elternteile (einschliesslich eines allfälligen Stiefelternteils) zusammen; im Übrigen ist das steuerbare Einkommen/Vermögen des allein erziehenden (obhuts- bzw. sorgeberechtigten) Elternteils massgebend. 3 Die Ermässigungen werden nur Kostenträgern gewährt, die als natürliche Personen in der Stadt Zürich Wohnsitz oder wenigstens Teilsteuerdomizil haben. 5 Fassung gem. STRB Nr. 57 vom 14. Januar 2015; Inkraftsetzung 1. März 2015. 6 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. 7 Fassung gem. STRB Nr. 300 vom 11. April 2018; Inkraftsetzung 1. Juni 2018. Ermässigungen 4Verordnung über den Schulzahnärztlichen Dienst der Stadt Zürich (VOSZD)410.160 4 Ermässigungen werden den schulentlassenen Jugendlichen nur gewährt, wenn die jährlichen, unentgeltlichen Untersuchungen nach der Schulentlassung lückenlos durchgeführt worden sind. Art. 9 Für die Ermittlung des Einkommens von Ausländerinnen/ Ausländern, die der Quellensteuer unterliegen, werden Fragebogen verwendet. Gehen diese bis zu einer festgesetzten Frist nicht ein, so erfolgt die Rechnungsstellung nach der Gruppe F

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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