Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
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Change 1
Art. 5
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 gilt nicht gegenüber: – Drittstaatsangehörigen, denen von der ersuchenden Vertragspartei ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ausser die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von längerer Dauer ausgestellt; – Drittstaatsangehörigen, die sich länger als ein Jahr im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben, ausser sie sind im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels; – Drittstaatsangehörigen oder Personen, die die ersuchende Vertragspartei entweder in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 als Flüchtlinge oder in Anwendung des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat; – Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat rückgeführt wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie im Anschluss an die Rückführung erneut in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist oder durch dieses durchgereist waren oder sich darin aufgehalten hatten. SR 0.142.30 SR 0.142.301 SR 0.142.40
Art. 5
Die Rückübernahmeverpflichtung nach Artikel 4 gilt nicht gegenüber: – Drittstaatsangehörigen, denen von der ersuchenden Vertragspartei ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, ausser die ersuchte Vertragspartei hat ein gültiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel von längerer Dauer ausgestellt; – Drittstaatsangehörigen, die sich länger als ein Jahr im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei aufgehalten haben, ausser sie sind im Besitz eines von der ersuchten Vertragspartei ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels; – Drittstaatsangehörigen oder Personen, die die ersuchende Vertragspartei entweder in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 als Flüchtlinge oder in Anwendung des New Yorker Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen als Staatenlose anerkannt hat; – Drittstaatsangehörigen, die von der ersuchten Vertragspartei in ihr Herkunftsland oder in einen Drittstaat rückgeführt wurden, sofern sie nicht in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie im Anschluss an die Rückführung erneut in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei eingereist oder durch dieses durchgereist waren oder sich darin aufgehalten hatten. SR 0.142.30 SR 0.142.301 SR 0.142.40
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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