Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.
Change 1
§ 18 Steuer- und Bilanzierungsvorschriften
(1) (2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 - in Berlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952. (3) Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen gelten als Valutaverpflichtungen im Sinne des § 99 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen. Dabei tritt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift an die Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres. (4) In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen so zu behandeln, wie die Verbindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren.
§ 18 Steuer- und Bilanzierungsvorschriften
(1) (2) Bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte gewerblicher Betriebe auf den 21. Juni 1948 - in Berlin (West) auf den 1. April 1949 - sind die Entschädigungsansprüche mit keinem höheren Wert anzusetzen, als die Auslandsbonds anzusetzen wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren. Das gleiche gilt bei Wertfortschreibungen und Nachfeststellungen auf den 1. Januar 1950, 1. Januar 1951 und 1. Januar 1952. (3) Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen gelten als Valutaverpflichtungen im Sinne des § 99 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen. Dabei tritt in Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift an die Stelle des 30. Dezember 1955 der 30. Dezember des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Jahres. (4) In der Umstellungsrechnung von Geldinstituten und in der Altbankenrechnung von Berliner Altbanken sind die Verpflichtungen aus Entschädigungsansprüchen so zu behandeln, wie die Verbindlichkeiten aus den Auslandsbonds zu behandeln wären, aus denen die Entschädigungsansprüche herrühren.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.