Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds
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Change 1
§ 5 Beginn der Leistungspflicht
(1) Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebots. (2) Leistungen, die den Inhabern anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu einem früheren Zeitpunkt zustanden, werden zu Beginn der Leistungspflicht fällig. Eine Verzinsung dieser Leistungen für die Zwischenzeit kann nicht beansprucht werden. (3) Soweit es nach einem Regelungsangebot, das Barablösung vorsieht, für die Dauer der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Anerkennung ankommt, tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Leistungspflicht. (4) Schweben zu Beginn der Leistungspflicht Anmeldungen oder gerichtliche Verfahren, in denen Auslandsbonds des Ausstellers oder Zinsscheine von solchen Auslandsbonds geltend gemacht werden, so kann der Aussteller seine Leistungen vorläufig zurückbehalten, soweit er unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslandsbonds oder Zinsscheine eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG verlangen könnte. Die nach Satz 1 zurückbehaltenen Leistungen sind unverzüglich nachzuholen, wenn mit einer Kürzung des Entschädigungsanspruchs nicht mehr zu rechnen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. (5) Schwebt zu Beginn der Leistungspflicht eine Anmeldung nach § 51 AuslWBG zur nachträglichen Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, so gilt Absatz 4 sinngemäß.
§ 5 Beginn der Leistungspflicht
(1) Die Leistungspflicht des Ausstellers beginnt zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, frühestens jedoch zwei Monate nach Abgabe des Regelungsangebots. (2) Leistungen, die den Inhabern anerkannter Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art nach dem Regelungsangebot zu einem früheren Zeitpunkt zustanden, werden zu Beginn der Leistungspflicht fällig. Eine Verzinsung dieser Leistungen für die Zwischenzeit kann nicht beansprucht werden. (3) Soweit es nach einem Regelungsangebot, das Barablösung vorsieht, für die Dauer der Verzinsung auf den Zeitpunkt der Anerkennung ankommt, tritt an die Stelle dieses Zeitpunktes der Beginn der Leistungspflicht. (4) Schweben zu Beginn der Leistungspflicht Anmeldungen oder gerichtliche Verfahren, in denen Auslandsbonds des Ausstellers oder Zinsscheine von solchen Auslandsbonds geltend gemacht werden, so kann der Aussteller seine Leistungen vorläufig zurückbehalten, soweit er unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslandsbonds oder Zinsscheine eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG verlangen könnte. Die nach Satz 1 zurückbehaltenen Leistungen sind unverzüglich nachzuholen, wenn mit einer Kürzung des Entschädigungsanspruchs nicht mehr zu rechnen ist; Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß. (5) Schwebt zu Beginn der Leistungspflicht eine Anmeldung nach § 51 AuslWBG zur nachträglichen Anerkennung des Auslandsbonds, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, so gilt Absatz 4 sinngemäß.
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
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