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Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 6 Ausschluß nachträglicher Kürzungen

(1) Nach Beginn der Leistungspflicht ist das Recht des Ausstellers, eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG zu verlangen, ausgeschlossen, es sei denn, daß der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurückbehalten hat. (2) Der Entschädigungsberechtigte hat dem Aussteller für den Ausschluß nachträglicher Kürzungen einen einmaligen Ablösungsbetrag in Höhe von zwei vom Hundert des Kapitalbetrages des Entschädigungsanspruchs einschließlich der nach dem Regelungsangebot zum Kapital geschlagenen Zinsen zu zahlen. Der Ablösungsbetrag wird mit Beginn der Leistungspflicht fällig; der Aussteller kann ihn bei Zahlungen, die er auf den Entschädigungsanspruch leistet, einbehalten. (3) Soweit Ablösungsbeträge, die dem Aussteller nach Absatz 2 zustehen, zum Ausgleich eines durch Absatz 1 ausgeschlossenen Kürzungsrechts nicht ausreichen, kann der Aussteller von den anderen Ausstellern von Auslandsbonds Ausgleichszahlungen bis zur Höhe der ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verlangen. Die Verpflichtung eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ausstellers bemißt sich nach dem Verhältnis der ihm zustehenden Ablösungsbeträge zu dem Gesamtbetrag der allen Ausstellern zustehenden Ablösungsbeträge; dabei sind Ablösungsbeträge, die zum Ausgleich für ein nach Absatz 1 ausgeschlossenes Kürzungsrecht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu berücksichtigen. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Ausgleichsverfahren unter den Ausstellern näher regeln, soweit dies zur Erleichterung der Feststellung, in welcher Höhe Ausgleichsansprüche bestehen, notwendig ist; sie kann zu diesem Zweck die Aussteller zur Erteilung von Auskunft über die ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verpflichten.

Your change, as a redline

§ 6 Ausschluß nachträglicher Kürzungen

(1) Nach Beginn der Leistungspflicht ist das Recht des Ausstellers, eine Kürzung des Entschädigungsanspruchs nach § 53 Abs. 2 AuslWBG zu verlangen, ausgeschlossen, es sei denn, daß der Aussteller seine Leistungen nach § 5 Abs. 4 zurückbehalten hat. (2) Der Entschädigungsberechtigte hat dem Aussteller für den Ausschluß nachträglicher Kürzungen einen einmaligen Ablösungsbetrag in Höhe von zwei vom Hundert des Kapitalbetrages des Entschädigungsanspruchs einschließlich der nach dem Regelungsangebot zum Kapital geschlagenen Zinsen zu zahlen. Der Ablösungsbetrag wird mit Beginn der Leistungspflicht fällig; der Aussteller kann ihn bei Zahlungen, die er auf den Entschädigungsanspruch leistet, einbehalten. (3) Soweit Ablösungsbeträge, die dem Aussteller nach Absatz 2 zustehen, zum Ausgleich eines durch Absatz 1 ausgeschlossenen Kürzungsrechts nicht ausreichen, kann der Aussteller von den anderen Ausstellern von Auslandsbonds Ausgleichszahlungen bis zur Höhe der ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verlangen. Die Verpflichtung eines auf Ausgleich in Anspruch genommenen Ausstellers bemißt sich nach dem Verhältnis der ihm zustehenden Ablösungsbeträge zu dem Gesamtbetrag der allen Ausstellern zustehenden Ablösungsbeträge; dabei sind Ablösungsbeträge, die zum Ausgleich für ein nach Absatz 1 ausgeschlossenes Kürzungsrecht in Anspruch genommen worden sind, nicht zu berücksichtigen. (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Ausgleichsverfahren unter den Ausstellern näher regeln, soweit dies zur Erleichterung der Feststellung, in welcher Höhe Ausgleichsansprüche bestehen, notwendig ist; sie kann zu diesem Zweck die Aussteller zur Erteilung von Auskunft über die ihnen zustehenden Ablösungsbeträge verpflichten.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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