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Gesetz zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für Auslandsbonds

Write the words of this act the way you think they should read. Solon shows your change as a redline against the published text and pins it to that exact text, so it can never be applied to wording you did not see.

Change 1

What to do with it
As published

§ 8 Zahlungen an die Konversionskasse

(1) Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlungen verpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) geleistet hat. (2) Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf beruhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, hat der Aussteller gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet. (3) Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller nach diesem Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. §§ 34, 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 47 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemäß. (4) Soweit nach Absatz 1 Zahlungen an die Konversionskasse unberücksichtigt bleiben, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche aus den Zahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.

Your change, as a redline

§ 8 Zahlungen an die Konversionskasse

(1) Der Aussteller ist unter den in Abschnitt I der Anlage V des Schuldenabkommens genannten Voraussetzungen zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch ohne Rücksicht auf die Zahlungen verpflichtet, die er auf Auslandsbonds der im Feststellungsbescheid bezeichneten Art an die Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden (Konversionskasse) geleistet hat. (2) Soweit Verpflichtungen des Ausstellers zu Leistungen auf den Entschädigungsanspruch darauf beruhen, daß Zahlungen an die Konversionskasse nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, hat der Aussteller gegen den Bund einen Anspruch auf Erstattung der Zahlungen, die er zur Erfüllung dieser Verpflichtungen leistet. (3) Die Erstattung nach Absatz 2 findet statt, sobald der Schuldner jeweils eine Zins- oder Tilgungsleistung erbracht hat, aber nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Aussteller nach diesem Gesetz zur Leistung verpflichtet ist. §§ 34, 36 Abs. 2, § 37 Abs. 2, §§ 38, 40 bis 47 des Ausführungsgesetzes zum Schuldenabkommen gelten sinngemäß. (4) Soweit nach Absatz 1 Zahlungen an die Konversionskasse unberücksichtigt bleiben, gehen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die Ansprüche aus den Zahlungen und den hierauf beruhenden Gutschriften bei der Konversionskasse auf den Bund über.

One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".

Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.

A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.

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Ask what your change would do, who would gain and who would bear a cost, and where something like it is already law. The assistant reads your draft as it stands, cites the law and the studies it finds, and takes no side. What you file stays yours.

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