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12 provisions
Art. 1
Schutzgebiet
1 Das Flachmoor von nationaler Bedeutung "Les Esserts" und seine Pufferzone, gelegen auf Gemeindegebiet von Bagnes, wird zum Naturschutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab 1:2'000
aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beigelegt ist.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln
dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Bagnes gemäss Artikel
17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in das Bau- und Zonenreglement der
Gemeinde Bagnes integriert.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieses Gebietes bezweckt:
a) die ungeschmälerte Erhaltung und Wiederherstellung dieses Feuchtbiotops von grossem Wert mit seiner spezifischen und seltenen Flora
und Fauna;
b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
c) den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Entwässerungen, Überweidung, usw.;
d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
Art. 4
Verbote
1 Im Schutzgebiet (Flachmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten,
welche dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen jeglicher Art;
b) das Verändern der Landschaft durch Terrainveränderungen;
c) die Lagerung von Schnee, Abfällen und anderen Materialien;
d) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
e) das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche;
f) das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, ausgenommen in den Mähwiesen;
g) das Abbrennen;
h) die Schädigung von Flora und Fauna;
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i) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
j) das Pflücken von Pflanzen;
k) die Jagd;
l) das Fangen von Tieren;
m) die Beweidung und die Mahd ausserhalb der von der Dienststelle für
Wald und Landschaft festgelegten Zonen;
n) das Verlassen der bestehenden Wege;
o) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die extensive, landwirtschaftliche Nutzung (Beweidung mit einer angemessenen Anzahl Vieh und Mahd) entsprechend der aktuellen Nutzung ist erlaubt.
Art. 6
Touristische Nutzung
1 Der Unterhalt der vorhandenen Skipiste ist gestattet, soweit er keine Schäden am Moor verursacht. Die Piste darf nicht mit Fahrzeugen präpariert werden, wenn weniger als 50 Zentimeter Neuschnee liegt oder wenn die präparierte Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst.
2 Der Bau einer Seilbahn ist erlaubt, sofern die notwendige Infrastruktur wie
Stationen und Mastenstandorte ausserhalb des Schutzgebietes zu liegen
kommen.
Art. 7
Schneedepot
1 Schneedepots sind an den durch Schraffur bezeichneten Stellen auf dem
im Anhang beigefügten Plan 1:2000 erlaubt.
Art. 8
Bestehende Infrastruktur
1 Alle Aktivitäten, Eingriffe oder Bauten innerhalb der Quellschutzzone können nur unter Beizug eines Hydrogeologen und mit vorgängiger schriftlicher
Zustimmung der Dienststelle für Wald und Landschaft durchgeführt werden.
Die Gemeinde und die Dienststelle für Umweltschutz müssen konsultiert
werden.
2 Bestehende Wasserfassungen können erhalten werden.
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3 Die Zufahrtsstrasse zu den Maiensässen "Les Esserts" bleibt zur landwirtschaftlichen Nutzung und für die Wanderer erhalten.
4 Die westlich des Chalets auf der Parzelle 3211 installierte Viehtränke bleibt
erlaubt.
Art. 9
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege
und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche oder umweltdidaktische Zwecke erteilt werden.
Art. 10
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei
sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald
und Landschaft anzuzeigen.
Art. 11
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das Departement
oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wiederinstandstellung.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
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Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
08.03.2006 24.03.2006 Erlass Erstfassung BO/Abl. 12/2006
451.347
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 08.03.2006 24.03.2006 Erstfassung BO/Abl. 12/2006