Verordnung betreffend verschiedene Einrichtungen für die Jugend
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Change 1
Art. 11
Zuständigkeit 1 Die Erteilung von Finanzhilfen zugunsten von Projekten im Interesse der jungen Menschen liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung der Jugendkommission und in Situationen, wo dies nicht möglich ist, die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt. 2 Der Departementsvorsteher kann die Erteilungskompetenz an den Dienstchef delegieren. 3 Die Ausführungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben vorbehalten. 2a Finanzielle Unterstützung für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend (Art. 8 KJFG) * Art. 11a * Definition und Ziel 1 Als innovative ausserschulische Jugendprojekte werden alle Projekte im Zusammenhang mit Bildungs- und Betreuungsaktivitäten in offenem Umfeld verstanden, die Modellcharakter haben oder die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen fördern und auf kommunaler oder regionaler Ebene zur Entwicklung einer nachhaltigen Politik oder Massnahme zugunsten von Kindern und Jugendlichen beitragen, wobei ein nachgewiesener Bedarf bestehen und der Wissenstransfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG) gewährleistet sein muss. 2 Diese Projekte richten sich an alle im Wallis wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 3 Nicht berücksichtigt werden Projekte mit wirtschaftlichen Zielen oder solche, die von Organisationen angeboten werden, die ein derartiges Ziel verfolgen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte, die vor der Gesuchstellung begonnen wurden. Art. 11b * Umfang und Verteilung der Hilfen 1 Innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend werden zu mindestens 50 Prozent von den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, dem Verein oder der Stiftung und zu höchstens 50 Prozent vom Kanton finanziert. 2 Die Obergrenze für die kantonale Hilfe, die für die einzelnen innovativen ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend gewährt wird, darf 50'000 Franken pro Jahr nicht überschreiten. 3 Der maximale Zeitraum der Subventionen beträgt drei Jahre. Art. 11c * Kompetenzen 1 Die Gewährung von Finanzhilfen zugunsten von innovativen ausserschulischen Projekten im Interesse der Jugend liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt und diese Kompetenz an den Vorsteher der Dienststelle delegieren kann. 2 Die innovativen ausserschulischen Projekte im Interesse der Jugend werden von der Dienststelle überwacht und evaluiert. 3 Der jährlich für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend gewährte Betrag wird durch einen Entscheid des Departements festgelegt. Art. 11d * Gesuch 1 Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Vereine oder Stiftungen, die eine finanzielle Unterstützung für ihr Projekt anstreben, müssen bis spätestens Ende April ein Gesuch bei der Dienststelle einreichen. 2 Das Gesuch muss insbesondere die folgenden Angaben über das geplante Projekt enthalten: a) Art und Bedeutung; b) Ziel und Nutzen; c) innovativer Charakter oder Eignung zur Förderung der Beteiligung; d) teilnehmende Personen und Organisationen; e) Beginn der geplanten Aktivitäten; f) Finanzierung und Budget. 3 Die Modalitäten für die Einreichung des Gesuchs und seiner Anhänge sowie die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Hilfe werden in einer Weisung des Departements näher beschrieben. Art. 11e * Prüfung und Entscheidung 1 Das Gesuch wird von der Dienststelle geprüft. Falls es unvollständig ist, sendet sie es zur Vervollständigung an die ersuchende Organisation zurück. 2 Die Projekte müssen spätestens drei Monate nach Erhalt des Finanzierungsentscheids beginnen. 3 Die Zusammenarbeit, die Projektüberwachung und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem Vertrag zwischen der Dienststelle und der ersuchenden Organisation geregelt. Art. 11f * Rückforderung 1 Die Dienststelle fordert die Hilfe zurück, wenn sie auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben gewährt wurde oder nicht zur Finanzierung ausserschulischer Aktivitäten verwendet wurde, oder wenn die Bestimmungen des Vertrags nicht eingehalten wurden. 2 Löst sich eine private Organisation im Jahresverlauf auf, so verlangt die Dienststelle die gewährte Finanzhilfe anteilsmässig für das laufende Jahr zurück. 3 Der Empfänger der Hilfe muss die Dienststelle umgehend schriftlich über jegliche Einstellung der Aktivitäten informieren. 3 Ambulante sozialpädagogischen Leistungen, Erziehungshilfe (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308
Art. 11
Zuständigkeit 1 Die Erteilung von Finanzhilfen zugunsten von Projekten im Interesse der jungen Menschen liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung der Jugendkommission und in Situationen, wo dies nicht möglich ist, die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt. 2 Der Departementsvorsteher kann die Erteilungskompetenz an den Dienstchef delegieren. 3 Die Ausführungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und der Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben vorbehalten. 2a Finanzielle Unterstützung für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend (Art. 8 KJFG) * Art. 11a * Definition und Ziel 1 Als innovative ausserschulische Jugendprojekte werden alle Projekte im Zusammenhang mit Bildungs- und Betreuungsaktivitäten in offenem Umfeld verstanden, die Modellcharakter haben oder die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen fördern und auf kommunaler oder regionaler Ebene zur Entwicklung einer nachhaltigen Politik oder Massnahme zugunsten von Kindern und Jugendlichen beitragen, wobei ein nachgewiesener Bedarf bestehen und der Wissenstransfer im Sinne des Bundesgesetzes über die Förderung der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (KJFG) gewährleistet sein muss. 2 Diese Projekte richten sich an alle im Wallis wohnhaften Kinder und Jugendlichen ab dem Kindergartenalter bis zum vollendeten 25. Altersjahr. 3 Nicht berücksichtigt werden Projekte mit wirtschaftlichen Zielen oder solche, die von Organisationen angeboten werden, die ein derartiges Ziel verfolgen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Projekte, die vor der Gesuchstellung begonnen wurden. Art. 11b * Umfang und Verteilung der Hilfen 1 Innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend werden zu mindestens 50 Prozent von den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften, dem Verein oder der Stiftung und zu höchstens 50 Prozent vom Kanton finanziert. 2 Die Obergrenze für die kantonale Hilfe, die für die einzelnen innovativen ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend gewährt wird, darf 50'000 Franken pro Jahr nicht überschreiten. 3 Der maximale Zeitraum der Subventionen beträgt drei Jahre. Art. 11c * Kompetenzen 1 Die Gewährung von Finanzhilfen zugunsten von innovativen ausserschulischen Projekten im Interesse der Jugend liegt in der Kompetenz des Departementsvorstehers, welcher vorgängig die Vormeinung des Jugenddelegierten einholt und diese Kompetenz an den Vorsteher der Dienststelle delegieren kann. 2 Die innovativen ausserschulischen Projekte im Interesse der Jugend werden von der Dienststelle überwacht und evaluiert. 3 Der jährlich für innovative ausserschulische Projekte im Interesse der Jugend gewährte Betrag wird durch einen Entscheid des Departements festgelegt. Art. 11d * Gesuch 1 Öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften, Vereine oder Stiftungen, die eine finanzielle Unterstützung für ihr Projekt anstreben, müssen bis spätestens Ende April ein Gesuch bei der Dienststelle einreichen. 2 Das Gesuch muss insbesondere die folgenden Angaben über das geplante Projekt enthalten: a) Art und Bedeutung; b) Ziel und Nutzen; c) innovativer Charakter oder Eignung zur Förderung der Beteiligung; d) teilnehmende Personen und Organisationen; e) Beginn der geplanten Aktivitäten; f) Finanzierung und Budget. 3 Die Modalitäten für die Einreichung des Gesuchs und seiner Anhänge sowie die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung der Hilfe werden in einer Weisung des Departements näher beschrieben. Art. 11e * Prüfung und Entscheidung 1 Das Gesuch wird von der Dienststelle geprüft. Falls es unvollständig ist, sendet sie es zur Vervollständigung an die ersuchende Organisation zurück. 2 Die Projekte müssen spätestens drei Monate nach Erhalt des Finanzierungsentscheids beginnen. 3 Die Zusammenarbeit, die Projektüberwachung und die Finanzierungsmodalitäten werden in einem Vertrag zwischen der Dienststelle und der ersuchenden Organisation geregelt. Art. 11f * Rückforderung 1 Die Dienststelle fordert die Hilfe zurück, wenn sie auf der Grundlage falscher oder irreführender Angaben gewährt wurde oder nicht zur Finanzierung ausserschulischer Aktivitäten verwendet wurde, oder wenn die Bestimmungen des Vertrags nicht eingehalten wurden. 2 Löst sich eine private Organisation im Jahresverlauf auf, so verlangt die Dienststelle die gewährte Finanzhilfe anteilsmässig für das laufende Jahr zurück. 3 Der Empfänger der Hilfe muss die Dienststelle umgehend schriftlich über jegliche Einstellung der Aktivitäten informieren. 3 Ambulante sozialpädagogischen Leistungen, Erziehungshilfe (Art. 307 Abs. 3 ZGB) und Erziehungsbeistandschaft (Art. 308
One line that says what changes, such as "Halve the dog tax".
Who it helps, what it costs, what it fixes. It is what persuades people to support it.
A proposal here is not law. Support on Solon is evidence that people want the change; the official route says what it takes to make it law.
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